Beschluss
13 L 1966/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:0906.13L1966.03.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller betreibt auf dem Grundstück W. Straße 0000, Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000, in Köln C. einen Betrieb zur Verwertung von Altfahrzeugen und Baumaschinen (Handel mit gebrauchten LKW, Baumaschinen und Schrott sowie Verwertung alter LKW, Baumaschinen und PKW). Das Grundstück steht im Eigentum der Stadt Köln und wurde ursprünglich als Müll- deponie genutzt. Der Antragsteller nutzt das Betriebsgelände (bzw. ursprünglich das Gelände W. Straße 0000) nach seinen Angaben seit den 60er Jahren als Lager- platz für Autowracks und Großfahrzeuge. 1978 erklärte die seinerzeit den Betrieb führende Ehefrau des Antragstellers, dass sie einen LKW- und Baumaschinenhandel betreibe. Der Betrieb und die Lagerung von Autowracks seien bereits vor zwei Jahren an die Firma H. , W. Str. 0000, verkauft worden. Im Juli 1978 erläuterte das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft gegen- über dem Regierungspräsidenten Köln, dass die Fa. M. einen Handel mit LKW und Baumaschinen betreibe. Darüber hinaus seien auf dem Grundstück W. Straße erhebliche Mengen an Schrottfahrzeugen, Autobatterien, Altreifen sowie Ab- fälle gelagert. Zu dem ursprünglichen Handel sei später der Ankauf sowie die Ver- wertung alter LKW und Omnibusse hinzugekommen und danach seien auch PKW und Schrottfahrzeuge gelagert worden. Bei der ursprünglichen Betriebsfläche habe es sich um ein unmittelbar an der W. Straße gelegenes betonbefestigtes Grund- stück gehandelt, das an die ehemalige Mülldeponie der Stadt Köln angegrenzt habe. Durch laufende Betriebserweiterungen sei mittlerweile die gesamte Oberfläche der ehemaligen Mülldeponie in Anspruch genommen worden. Es lagerten auf unbefestig- ten Flächen Schrottfahrzeuge, Altreifen und sonstige Abfälle. Mit fortschreitender Vergrößerung habe die Fa. M. den Geschäftszweig "Verschrottung und PKW" an die Fa. H. weiter verpachtet. Die gesamte Lagerung mit Ausnahme der Lagerung auf dem befestigten Betriebsgelände widerspreche einer geordneten Abfallbeseiti- gung. Unter dem 2. Dezember 1980 zeigte der Antragsteller eine Anlage zum Verkauf, zur Verwertung, Lagerung und Verschrottung von Nutzfahrzeugen und Personenkraft- wagen nach § 9 Abfallbeseitigungsgesetz an. Die Stellfläche betrage 4.300 qm, der jährliche Umsatz 2-3.000 Fahrzeuge/Jahr. Im September 1979 sei aus mietrechtli- chen Gründen eine teilweise Verlagerung von Betriebseinrichtungen (Büro, Waage, Mannschaftsraum, sanitäre Anlagen etc.) auf das Grundstück W. Straße 0000 erforderlich geworden. Es seien eine umfassende Modernisierung und der Ausbau geplant. Eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde sei am 20. Oktober 1980 erteilt worden. 1981 solle eine Wartungshalle errichtet werden. Im Juni 1981 erläuterte das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft gegen- über dem Oberstadtdirektor der Stadt Köln , dass die Anlage erst nach dem Inkraft- treten des Abfallgesetzes auf dem Grundstück W. Straße 0000 errichtet worden sei. Vorher habe sie sich auf dem Nachbargrundstück befunden und sei dann auf- grund eines Rechtsstreites verlegt worden. Der Untergrund sei stark setzungsge- fährdet und es seien aufwändige Pfahlgründungen sowie aufgrund der Deponiegase besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Da Schadstoffe in das Grundwasser gelangen könnten, sei ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz nötig. Mit Ordnungsverfügung vom 3. September 1981 lehnte der Oberstadtdirektor der Stadt Köln den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Autoverwertungsbetriebes/LKW-Baumaschinenhandels einschließlich des Antrages auf Genehmigung der Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück W. Straße 0000 vom 24. März 1981 ab. Unter dem 7. April 1982 teilte der Oberstadtdirektor der Stadt Köln mit, dass es sich nicht um eine Altanlage im Sinne des AbfG handele. Unter dem 25. Oktober 1989 beantragte die Ehefrau des Antragstellers die Geneh- migung einer Altautoverwertungsanlage bei dem Oberstadtdirektor der Stadt Köln. Wegen einer fehlenden abfallrechtlichen Genehmigung bzw. festgestellter Umwelt- verstöße untersagte die Stadt Köln mit Ordnungsverfügung vom 6. März 1991 der seinerzeit den Betrieb leitenden Ehefrau des Antragstellers, weitere Schrottfahrzeuge anzunehmen und die auf dem Grundstück lagernden Autowracks zu behandeln. Das hiergegen angestrengte gerichtliche Eilverfahren - 4 L 520/91 - wurde nach Durchführung eines Ortstermins durch Vergleich vom 25. Juni 1992 beendet. In die- sem Vergleich wurde u.a. unter Abänderung der Ordnungsverfügung der befristete Weiterbetrieb bis zum 31. Dezember 1996 und die unverzügliche Einleitung eines abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens geregelt. Am 20. Dezember 1996 beantragte der Antragsteller die Genehmigung für die Errich- tung und den Betrieb einer Anlage zur Verwertung von Altautos (8.500 PKW, 300 LKW bzw. Baumaschinen/Jahr). Dieser Antrag wurde im weiteren Verlauf mehrfach u.a. hinsichtlich der Betriebskon- zeption geändert und ergänzt. Mit Bescheid vom 6. Mai 1999 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstel- lers unter Hinweis auf den Anlagenstandort, die im Altdeponiekörper ablaufenden Zersetzungsprozesse und die damit erforderlichen umfangreichen Sicherungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen sowie Pfeilergründungen für Bauwerke und befestigte Flächen ab. Das vorgelegte Bodengutachten gebe kein zuverlässiges Bild der vorhandenen Situation. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, dem überarbei- tete Antragsunterlagen und Betriebskonzepte folgten, wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2000 zurück, weil die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht gegeben seien. Das auf die Erteilung einer Genehmigung gerichtete gerichtliche Klageverfahren - 13 K 5036/00 - wurde in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2002 durch Klagerücknahme beendet, nachdem der dortige Kläger und hiesige Antragsteller zugesagt hatte, an seinem Genehmigungsantrag vom 19. Dezember 1996 in den Überarbeitungen von April 1998 sowie Juni 1999 nicht mehr festzuhalten und einen neuen Genehmigungsantrag unter Berücksichtigung der im Termin erörterten Problemkreise bis spätestens zum 30. Juni 2003 vorzulegen, und sich der Beklagte bereit erklärt hatte, einer weiteren Duldung durch die Stadt Köln bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu widersprechen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Amt für Umwelt und Lebensmittelüberwachung des Oberbürgermeisters Köln sowie dem Antragsgegner mit, dass der beauftragte Planer den Endtermin 30. Juni 2003 nicht halten könne. Er werde die Antragsunterlagen bis Ende September 2003 fertigstellen. Es werde daher um weitere Duldung der Anlage gebeten. Mit Schreiben vom 4. Juli 2003 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum Erlass einer Stilllegungsverfügung nach § 20 Abs.2 BImSchG und der Anordnung von deren sofortiger Vollziehung an. Er trug zur Begründung vor, dass der Antragsteller eine nach Nr. 8.9 Spalte 2 b) und c) der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung betreibe. Der Antragsgegner habe der weiteren Duldung des Betriebes durch den Oberbürgermeister der Stadt Köln im Hinblick auf die Zusage, bis Ende Juni 2003 einen Genehmigungsantrag zu stellen, nicht widersprochen. Da weder eine Genehmigung noch ein Genehmigungsantrag vorliege, werde die Anlage ohne Genehmigung betrieben. Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner mit, dass es der beauftragte Planer übernommen habe, das weitere Vorgehen abzustimmen. Dieser habe ihm im Juni mitgeteilt, dass der geforderte statische Nachweis für schon seit Jahrzehnten errichtete befestigte Flächen nicht möglich sei. Warum ein Antrag noch nicht vorliege, sei derzeit nicht festzustellen, da der Planer nicht erreichbar sei. Der Antragsteller habe die seinerzeit lediglich baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlage mit hohem finanziellen Aufwand technisch nachgerüstet und Defizite kontinuierlich beseitigt. Mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2003 gab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, die Anlage zur Behandlung von Altautos in Verbindung mit der Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrott, einschließlich Autowracks, auf dem Betriebsgrundstück sofort stillzulegen (1.). Die Stilllegung beinhalte das Verbot der Annahme und Behandlung (z.B. Pressung, Trockenlegung, Demontage) von Altfahrzeugen, Autowracks sowie Teilen davon, und die Annahme von sonstigen Schrotten. Zu Altfahrzeugen und Autowracks zählten neben PKW u.a. auch LKW, Busse und Unfallfahrzeuge. Von der Stilllegung unberührt bleibe der Abtransport und die ordnungsgemäße Entsorgung der bereits auf dem Grundstück vorhandenen Abfälle. Des Weiteren ordnete der Antragsgegner im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung (2.) an und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass er der Verfügung nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR an (3.). Zur Begründung führte er aus, dass die genehmigungsbedürftige Anlage weder über eine abfallrechtliche (§§ 4, 7 AbfG) noch über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4 bzw. 16 BImSchG verfüge. Auch sei der angekündigte Genehmigungsantrag nicht eingereicht worden. Auch wenn die noch nicht erfolgte Vorlage des Antrages durch Versäumnisse des Planungsbüros verursacht worden sein sollte, entbinde dies den Antragsteller nicht von seinen rechtlichen Pflichten und dies sei auch kein Grund für einen Verzicht auf den Erlass einer Ordnungsverfügung. Solange ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, lasse sich nicht absehen, ob die vom Gesetz- und Verordnungsgeber angenommene potentielle Gefährlichkeit der Anlage sich realisieren könne, deshalb schreibe § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in den Fällen der formellen Illegalität die Stilllegung der Anlage vor. Es sei nicht erforderlich, dass die Anlage im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren hervorrufe. Ein Absehen von der Stilllegung sei nur in atypischen - hier nicht gegebenen - Fällen möglich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Der Wille des Gesetzgebers, die Gefährlichkeit einer Anlage präventiv zu prüfen, werde umgangen, wenn es möglich sei, eine illegal errichtete Anlage für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens weiter zu betreiben. Ferner führe der Zeitgewinn ebenso wie der finanzielle Vorteil, der durch die Ersparnis des Genehmigungsverfahrens erreicht werde, zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber legal handelnden Mitbewerbern. Schließlich stelle der illegale Betrieb eine Straftat dar, deren weitere Begehung nicht hingenommen werden könne. Von einem zügigen Betreiben des Genehmigungsverfahrens könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da eine fast acht Monate lange Frist ungenutzt verstrichen sei. Es könne auch nicht mit einem baldigen (positiven) Abschluss des Genehmigungsverfahrens gerechnet werden. Daneben seien auch materielle Verstöße vorhanden, denn anlässlich der Betriebsbegehungen am 4. und 25. Juli 2003 seien erhebliche Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen festgestellt worden. So sei im Bereich des Pressenplatzes keine vollständige Entwässerung über die Ölabscheideranlage erfolgt. Ein Teil des verschmutzten Niederschlagswassers sei über die betonierte Fläche hinaus geflossen und in unbefestigtem Untergrund versickert. Die Betonflächen wiesen überdies erhebliche Beschädigungen auf. Des Weiteren seien Metallschrotte mit Anhaftungen von wassergefährdenden Stoffen auf unbefestigten Flächen bzw. in undichten und nicht abgedeckten Containern gelagert worden. Auch seien an mehreren Fahrzeugen Ölleckagen festgestellt worden. Am 12. August 2003 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein und hat am selben Tag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zur Vermeidung nicht wiedergutzumachender Nachteile unerlässlich sei. Der Antragsteller habe sein gesamtes Vermögen in den Betrieb investiert und sei bei einer Betriebsschließung nach der Entlassung seiner Mitarbeiter zu dem Abtransport und der Entsorgung wirtschaftlich nicht in der Lage. Er müsse dann Insolvenz anmelden. Die Ordnungsverfügung sei erkennbar rechtswidrig. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass der ordnungsgemäß nach § 67 Abs. 4 BImSchG angezeigte Betrieb formell illegal sei. Dem beauftragten Planer sei mitgeteilt worden, dass der auf dem Betriebsgelände betriebene Autofalter einer Zertifizierung nach den Regelungen des Altfahrzeuggesetzes bedürfe, obwohl dies in der einschlägigen Literatur verneint werde. Die Zertifizierung sei dann durchgeführt worden. Ferner sei dem Planer erklärt worden, dass sämtliche Anlagen unabhängig von deren Errichtungszeitpunkt statisch nachzuweisen seien. Diese Forderung sei objektiv kaum erfüllbar und beziehe sich u.a. auch auf Bodenplatten, die seit 40 Jahren vorhanden seien. Im Juli 2003 sei dem Planer das Ergebnis der Gasuntersuchungen auf dem Betriebsgelände mit der Forderung, dieses in die Planung einfließen zu lassen, übergeben worden. Dies sei geschehen, obwohl bereits die letzte, 1995 errichtete Bodenplatte mit einer Gasdrainage versehen worden sei und weitere Befestigungen mit einer Gasdrainage versehen bzw. in den Arbeitsräumen Gaswarngeräten installiert würden. Der Planer sei dadurch entsprechend irritiert gewesen. Darüber hinaus sei dem Planer mitgeteilt worden, dass die im Bebauungsplan vorgesehene nördliche Zufahrt nicht gebaut werde, obwohl zuvor ausdrücklich verlangt worden war, die Planungen auf diese Zufahrt abzustellen. Hinsichtlich des Dichtigkeitsnachweises für die Kanalisation habe der Antragsgegner Anforderungen gestellt, die Zeit und Geld kosteten, obwohl ein solcher Nachweis bereits erbracht worden sei. Bezüglich des Brennplatzes seien die Abstimmungen mit dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz noch nicht erfolgreich beendet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung leide zumindest hinsichtlich ihrer Begründung an erkennbaren Rechtsmängeln. Der Antragsteller verschaffe sich gegenüber anderen Wettbewerbern keine finanziellen Vorteile, da es zum Einen keinen direkten Wettbewerber gebe und der Antragsteller zum Anderen deutlich mehr in eine Genehmigungsplanung investiert habe, als überhaupt Kosten entstehen dürften. Die Kosten beliefen sich bereits jetzt auf mehr als 91.000,-- EUR. Es sei richtig, dass der neue Genehmigungsantrag nicht fristgerecht erstellt worden sei. Dies sei aus von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen erfolgt, denn er habe dem von ihm - angesichts der mit den vorangegangenen Planerinnen gemachten schlechten Erfahrungen - besonders sorgfältig ausgewählten und von dem Antragsgegner ebenfalls als nicht ungeeignet angesehenen Planer alle Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller habe mit den zuständigen Dienststellen der Stadt Köln erhebliche Differenzen gehabt. Es habe zahlreiche Betriebsbesichtigungen gegeben, die in Beanstandungsverfügungen gemündet seien, welche jedoch jeweils abgearbeitet worden seien. An einen Betrieb der Art, wie er von dem Antragsteller betrieben werde, könnten nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden wie an einen Verwaltungsbetrieb. Hinsichtlich der festgestellten Undichtigkeiten handele es sich um nur mittels Augen- schein getroffene Feststellungen, die mit Sicherheit unrichtig seien. Aus der bei dem Antragsteller geführten Dokumentation ergebe sich, dass der Zustand der Platten und Verfugungen regelmäßig überprüft werde Im weiteren Verlauf hat der Antragsteller unter Vorlage der Korrespondenz mit dem beauftragten Planer vorgetragen, dass der Betriebszustand regelmäßig überwacht werde. Die Lagerflächen seien wasserundurchlässig befestigt und würden ordnungsgemäß entwässert. Die Zahl der Altreifen sei deutlich reduziert worden und Bewegungsflächen für die Feuerwehr seien vorhanden gewesen. Es sei jedoch nie völlig auszuschließen, dass Mitarbeiter dennoch weisungswidrig noch zu demontierende Räder in abstimmungswidriger Weise zwischenlagerten. Auch die sonstigen Beanstandungen seien nicht von gravierender Natur und entsprächen der üblichen Betriebsweise in Betrieben dieser Art. Es handele sich um im Einzelnen abstellbare Fehler in der Betriebsführung. Unter dem 22. Oktober 2003 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Altautos sowie zur zeitweisen Lagerung und Behandlung von Eisen- und Nichteisenschrott vorgelegt. Mit Schreiben vom 21. November 2003 hat die Bezirksregierung Köln dem Antragsteller unter Auflistung der im Einzelnen zweifelhaften Fragen mitgeteilt, dass die Antragsunterlagen unvollständig bzw. in einer Reihe von Punkten nicht nachvollziehbar seien. Da die Unklarheiten in mehreren Besprechungen zwischen den an dem Genehmi- gungsverfahren Beteiligten nicht ausgeräumt werden konnten, hat die Bezirksregierung Köln dem Antragsteller eine erneute Fristverlängerung bis zum 18. Februar 2004 zur Vorlage vervollständigter Unterlagen gewährt. Unter dem 10. Februar 2004 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass dem beauftragten Planer nunmehr mit sofortiger Wirkung gekündigt worden sei, da unabhängig von Fristüberschreitungen grobe sachliche Fehler gemacht worden seien. Die neue Planerin müsse sich einen Überblick verschaffen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 hat die Bezirksregierung Köln den Antrag des An- tragstellers auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Altautos sowie zur zeitweisen Lagerung und Behandlung von Eisen- und Nichteisenschrott vom 22. Oktober 2003 in der ergänzten Fassung vom 4. Mai 2004 abgelehnt. Zur Begründung hat die Bezirksregierung Köln ausgeführt, dass der Antrag auf seine Vollständigkeit hin geprüft worden sei. Dem seinerzeitigen Planungsbüro sei im November 2003 eine Frist von sechs Wochen zur Überarbeitung und Vervollständigung der Unterlagen gesetzt und angedroht worden, den Antrag wegen Unvollständigkeit abzulehnen. Nach Mitteilung über den Planerwechsel sei die Frist zur Vervollständigung der Unterlagen auf Mitte April 2004 festgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die überarbeiteten Antragsunterlagen mit Ausnahme der Lärmbetrachtung und des Brandschutzkonzeptes vorgelegt worden. Die vorgelegten Unterlagen seien unvollständig, in sich widersprüchlich und fehlerhaft. Da der dem Antragsteller gewährte Zeitraum deutlich länger als drei Monate bemessen gewesen sei, sei der Zeitraum für die Antragsergänzungen mehr als ausreichend gewesen. Unter dem 15. sowie 21. Juni 2004 hat der Antragsteller erläutert, dass auch im Widerspruchsverfahren ein Nachreichen von Unterlagen sowie die Ergänzung des Antrages möglich sei. Im Übrigen sei ein Gespräch zwischen der nunmehrigen Planerin und der Genehmigungsbehörde nur deshalb nicht zustande gekommen, weil der Antragsgegner eine entsprechende Anfrage unter Hinweis darauf, dass er über keine Antragsunterlagen mehr verfüge, abschlägig beschieden habe. Das Vertragsverhältnis mit dem vorangegangenen Planer sei letztlich auch aufgrund der gravierenden Fehler in der Lärmimmissionsprognose gekündigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2004 hat die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag auf der Grundlage von § 10 BImSchG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abgelehnt worden sei, da der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgekommen sei. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Unterlagen zum Brandschutzkonzept und des schalltechnischen Gutachtens sei der Antrag nicht vollständig und prüffähig. Hierzu hat der Antragsteller unter dem 6. Juli 2004 ausgeführt, dass die Bezirksregie- rung Köln rechtsirrig davon ausgehe, dass Ergänzungen der Antragsunterlagen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht möglich seien. Da der Antragsteller seit den 90er Jahren eine Vielzahl von Anordnungen der Stadt Köln umgesetzt habe, hätten über die materielle Legalität der Betriebsweise keine ernsthaften Differenzen mehr bestanden. In der Folgezeit habe das Verfahren unter anderem darunter gelitten, dass verschiedene Behörden für die Genehmigung zuständig gewesen seien und letztlich innerhalb verschiedener Dezernate der Stadt Köln keine Einigkeit habe erzielt werden können. Der Betrieb sei im Wesentlichen frei von gravierenden Vorfällen und Verstößen betrieben worden. Schließlich sei der Planerwechsel im Einvernehmen mit dem Antragsgegner erfolgt. Der Planer habe sich als unzuverlässig erwiesen. Im weiteren Verlauf seien Rechtsänderungen insbesondere bei der Altautoverordnung und der VawS eingetreten. Der Antragsteller hat am 20. Juli 2004 Klage gegen den die beantragte Genehmigung versagenden Bescheid der Bezirksregierung Köln erhoben (- 13 K 5331/04 -). Unter dem 26. Juli 2004 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass nunmehr das in der Tat grobe Fehler enthaltende Brandschutzkonzept nachgereicht werde. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2003 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt zur Begründung ergänzend vor, dass das gesprächsweise Klären von Unrichtigkeiten und die Vorlage überarbeiteter und vollständiger Genehmigungsunterlagen trotz mehrfacher Fristsetzungen in angemessener Zeit nicht gelungen sei. Die fehlenden Unterlagen seien nicht fristgerecht vorgelegt worden. Das am 4. Mai 2004 nachgereichte Brandschutzkonzept stimme nicht mit den übrigen Antragsunterlagen überein. Da auch die übrigen offenen Punkte des Genehmigungsantrages nicht nachgereicht bzw. geklärt worden seien und auch bislang kein neuer Genehmigungsantrag eingereicht worden sei, werde die Anlage nach wie vor ohne die erforderliche Genehmigung illegal betrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Verfahrensakten 13 K 5331/04 und 13 K 5036/00 Bezug genommen. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Ziffer 4 VwGO zulässige Antrag auf Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Juli 2003, mit welcher die sofortige Stilllegung der Anlage zur Behandlung von Altautos in Verbindung mit der Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrott, einschließlich Autowracks angeordnet wurde, hat keinen Erfolg. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung bis zum Abschluss des Wider- spruchsverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der Auf- rechterhaltung des Sofortvollzugs des angegriffenen Bescheides, überwiegt Letzteres. Die auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützte Stilllegungsverfügung lässt im Rahmen der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen und es liegt ein besonderes Vollzugsinteresse gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Rechtsgrundlage für den Erlass der Stilllegungsverfügung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Bun- desimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830). Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Bei dem Betrieb des Antragstellers handelt es sich um eine Anlage, die nach § 4 Abs.1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 i.V.m. Nummer 8.9 Spalte 2 b) und c) des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.504) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S.2) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Eine solche Genehmigung wurde nicht erteilt. Die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anlage des Antragstellers bereits errichtet war und betrieben wurde, als Anlagen dieser Art mit dem Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes - IWG (BGBl. I S. 466, 482) am 1. Mai 1993 gemäß § 7 AbfG und § 4 Abs. 1 BImSchG jeweils i.d.F. des IWG erstmals immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig wurden, und sie deshalb nach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 2 und 7 Satz 2 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei ist. Die genannte Vorschrift verpflichtet den Betreiber einer bei dem Inkrafttreten der geänderten 4. BImSchV bereits errichteten Anlage, die - erstmals - dem Katalog der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen unterfällt, zur Anzeige der Anlage bei der zuständigen Behörde. Mit dieser Regelung wird zugleich eine Überleitung auf das neue Recht in dem Sinne bewirkt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erforderlich sein soll, wenn die Anlage wesentlich geändert wird. Bestandsschutz genießen deshalb nur solche Altanlagen, die vor dem Inkrafttreten der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht errichtet worden sind und seither unverändert betrieben werden. Diese Rechtsfolge ist jedoch nur für den vom Gesetz intendierten Regelfall gerechtfertigt, dass der Anlagenbetreiber sich gesetzestreu verhalten, also die für die Errichtung und den Betrieb bisher erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse eingeholt hat. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. September 1993, - 7 C 13/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 1994, 199 f. Nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung trifft bzw. traf dies auf den Betrieb des Antragstellers indes nicht zu, denn die Anlage wurde schon ohne die hierfür erforderliche abfallrechtliche Genehmigung betrieben. Zwar handelt es sich bei der von dem Antragsteller betriebenen Anlage um eine Altanlage, da diese nach den Angaben des Antragstellers bereits seit den 60er Jahren betrieben wird. Diese wurde von dem Antragsteller bzw. von dessen Ehefrau auch im Jahre 1978 bzw. 1980 abfallrechtlich angezeigt. Abfallrechtlich zulassungsfrei waren (legale) Altanlagen allerdings auch lediglich in dem Umfang, in dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallbeseitigungsgesetzes am 11. Juni 1972 (noch) bestanden haben oder nach Maßgabe einer erteilten Zulassung betrieben werden durften. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982, - 7 C 97/78 -, Entscheidungen des Bun- desverwaltungsgerichts (BVerwGE) 66, 298, 299. Hier hat der Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Betrieb über die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Erlaubnisse verfügte, wofür Anhaltspunkte auch sonst nicht erkennbar sind. Angesichts der Betriebsentwicklung und insbesondere der seit Mitte/Ende der 70er Jahre erfolgten gravierenden räumlichen Änderungen durch die Verlagerung des Betriebes von dem ursprünglich genutzten Grundstück auf das ehemalige Deponiegelände und der damit einhergehenden Verlegung auch der vorhandenen Betriebseinrichtungen ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass es sich bei dem vorhandenen Betrieb noch um denselben Betrieb wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallbeseitigungsgesetzes am 11. Juni 1972 handelt. Vielmehr ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die räumliche Verlagerung sowie die im Laufe der Jahre erfolgten Betriebsausweitungen und -veränderungen - selbst wenn vor 1972 die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorgelegen haben sollten - eine durch eine etwaige Zulassung nach altem Recht nicht mehr gedeckte wesentliche Änderung des Betriebes der Altanlage darstellten, wodurch die Anlage gemäß §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 AbfG zulassungsbedürftig wurde. Da eine abfallrechtliche Zulassung bis zum Inkrafttreten der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nicht erfolgt ist, unterliegt die Anlage auch nicht dem Bestandsschutz des § 67 BImSchG. Die Stilllegungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG rechtfertigt im Regelfall bereits die formelle Illegalität, die Stilllegung der ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betriebenen Anlage. Lediglich in atypischen Fällen ist zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Betreiberpflichten zu gewährleisten. Besteht begründeter Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, so ist zu prüfen, ob von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel abzusehen und dem Betreiber aufzugeben ist, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen hierbei zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde ist auch nicht verpflichtet, erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen und darf dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, - 7 C 35/87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 84, 220, 233; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1992, - 7 C 22/91 -, BVerwGE 89, 357, 361.; BayVGH, Beschluss vom 25. September 2003, - 22 ZB 03.2110 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2004, 94 f. m.w.N. Ein solcher atypischer Ausnahmefall war hier bei summarischer Prüfung aber nicht offensichtlich gegeben. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungsverfügung konnten mangels Vorlage der erforderlichen Genehmigungsunterlagen weder der Antragsgegner noch die Bezirksregierung Köln die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage beurteilen. Vielmehr hatte der Antragsteller entgegen seinen Ankündigungen und der Fristsetzung bis zum 30. Juni 2003 weder sein aktuell beabsichtigtes Betriebskonzept - dieses war im Verlauf des Klageverfahrens - 13 K 5036/00 - immer wieder geändert worden - noch Lösungsvorschläge für die in den vergangenen Jahren thematisierten Problemkomplexe vorgelegt. Bei Erlass der Stilllegungsverfügung bestand somit für den Antragsgegner kein Anlass zu der Annahme, dass der Betrieb des Antragstellers lediglich formell illegal wäre, aber materiell-rechtlich den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen könnte. Weil die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht gesichert erscheint, hatte der Antragsgegner keinen Anlass ausnahmsweise von der Regelfolge der Stilllegung abzusehen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Antragsteller nunmehr während des einstweiligen Rechtschutzverfahrens einen Genehmigungsantrag nachgereicht hat, denn auch bei lediglich summarischer Prüfung spricht angesichts der Vielzahl der tatsächlich von der Bezirksregierung Köln bemängelten Punkte überwiegendes dafür, dass von dem Betrieb des Antragstellers erhebliche Gefahren für die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgehen. Darüber hinaus ist angesichts des Umstandes, dass dem Antragsteller nunmehr mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, einen vollständigen und prüffähigen Genehmigungsantrag vorzulegen, er dieser Aufforderung jedoch seit nunmehr zehn Jahren nicht bzw. nur unzulänglich nachgekommen ist, auch kein für den Antragsteller weniger einschneidendes Mittel ersichtlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Genehmigungsanträge bzw. Entwürfe jeweils erst kurz vor oder sogar nach dem Ablauf der jeweiligen Duldungsfristen eingereicht wurden bzw. - wie sich aus den Bitten um Fristverlängerung ergibt - sogar mit der Erstellung der erforderlichen Unterlagen erst kurz vorher mit Nachdruck begonnen wurde. Selbst wenn der Umstand der verzögerten und unvollständigen Vorlage von Unterlagen dem jeweils beauftragten Planer zuzuschreiben gewesen sein sollte, so vermag dies eine andere Beurteilung ebenfalls nicht zu rechtfertigen, da sich der Antragsteller ein etwaiges Verschulden seines jeweiligen Planers zurechnen lassen muss. Überdies hätte es dem Antragsteller oblegen, seinen beauftragten Planer frühzeitig und nicht erst kurz vor Fristablauf an die Erledigung zu erinnen. Dies gilt umso mehr als die im Genehmigungsverfahren vor allen Dingen problematischen Fragen (Setzungen im Deponiekörper, Deponiegase, Brandschutz) seit nunmehr zwanzig Jahren bekannt sind. Auch ansonsten sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Dass der Antragsgegner den Betrieb jahrelang geduldet hat, begründet für den Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Anlage dauerhaft weiterbetrieben werden könne und von den Behörden zu dulden wäre, denn der Antragsteller ist immer auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage hingewiesen worden. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55, 57, 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VwVG NRW. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung auch mit einer gemäß § 80 Abs. 3 VwGO tragfähigen Begründung versehen und zu Recht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Stilllegungsverfügung bejaht. Er hat dies u.a. damit begründet, dass erhebliche Verstöße gegen umweltrechtliche Bestimmungen festzustellen seien und das ungenehmigte Betreiben einen Straftatbestand erfüllen könne. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Sofortvollzugs regelmäßig schon im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt zu bejahen, da der Betrieb einer ungenehmigten Anlage stets als Quelle erheblicher Gefahren anzusehen ist. Zweck der Stilllegung ist des Weiteren, dem Betroffenen den ungerechtfertigten Vorteil zu nehmen, den er - nunmehr immerhin seit mehr als einem Jahrzehnt - gegenüber dem gesetzestreuen Bürger mit dem ungenehmigten Betrieb der Anlage erzielt. Das private Interesse des Betreibers an der Fortführung des Betriebes muss daher hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zurückstehen, da die wirtschaftlichen Folgen der Stillle- gungsverfügung ihre Ursache in der illegalen Nutzung der Anlage haben und dem andauernden Gesetzesverstoß nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs.1 Satz 1 GKG a.F.. Das Gericht hat sich dabei an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, wonach gemäß Ziffer II 1.1.3 i.V.m. II 16.1.5 bei Klagen gegen eine Stilllegungsverfügung 1% der Investitionssumme als Streitwert zugrundezulegen ist. Ausgehend von den in dem Klageverfahren auf Erteilung einer Genehmigung - 13 K 5331/04 - gemachten Angaben zu den bislang erfolgten Investitionen ist von einem Betrag in Höhe von bislang 500.000,-- Euro auszugehen. Dieser Betrag ist gemäß § 20 Abs. 3 GKG wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Eilentscheidung auf die Hälfte reduziert worden.