OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 2394/04

VG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei mehreren kostentragungspflichtigen Angehörigen ist in der Regel nur eine anteilige oder gesamtschuldnerische Heranziehung sachgerecht; die Anordnung, einen Geschwisterteil allein für die gesamten Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen, kann ermessensfehlerhaft sein. • Rechtsgrundlage für Ersatzansprüche bei Ersatzvornahme sind § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO in Verbindung mit § 77 VwVG; Fragen zur Erforderlichkeit der Ersatzvornahme können ggf. offenbleiben, wenn ein Ermessenfehler die Entscheidung bereits rechtswidrig macht. • Die unterliegenden Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Alleinheranziehung eines Geschwisterteils für Bestattungskosten • Bei mehreren kostentragungspflichtigen Angehörigen ist in der Regel nur eine anteilige oder gesamtschuldnerische Heranziehung sachgerecht; die Anordnung, einen Geschwisterteil allein für die gesamten Bestattungskosten in Anspruch zu nehmen, kann ermessensfehlerhaft sein. • Rechtsgrundlage für Ersatzansprüche bei Ersatzvornahme sind § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO in Verbindung mit § 77 VwVG; Fragen zur Erforderlichkeit der Ersatzvornahme können ggf. offenbleiben, wenn ein Ermessenfehler die Entscheidung bereits rechtswidrig macht. • Die unterliegenden Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist Bruder des Verstorbenen N. T., dessen Leiche am 13. August 2003 in seiner Wohnung aufgefunden wurde. Die Behörde ließ den Verstorbenen am Auffindungstag bestatten und beauftragte ein Bestattungsinstitut; der Kläger wurde per Schreiben informiert. Der Kläger reklamiert, die Beisetzung sei in Eile ohne ordnungsgemäße Benachrichtigung der Angehörigen erfolgt und verlangt eine reguläre Beisetzung an anderem Ort. Die Behörde setzte den Kläger mit Kostenbescheid über 1.622,18 Euro als Ersatzpflichtigen für die Bestattungskosten ein; der Widerspruch wurde abgelehnt. Der Kläger rügt, eine Benachrichtigung oder zumindest kurzzeitige Aufbewahrung in einem Kühlraum sei möglich gewesen; die Behörde beruft sich auf unvermeidbare Ersatzvornahme wegen Verwesungszustand und erfolglose Recherchen nach weiteren Angehörigen. • Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO i.V.m. § 77 VwVG für Erstattung von Aufwendungen bei Ersatzvornahme. • Die Vorfrage, ob die Ersatzvornahme nach den einschlägigen VwVG-Vorschriften und der Leichenverordnung notwendig war, kann offen bleiben, weil die Entscheidung bereits aus einem anderen Fehler zu Fall kommt. • Ermessensfehler: Die Behörde wählte die Alleinheranziehung des Klägers als Gesamtschuldner für die gesamten Bestattungskosten; bei mehreren kostentragungspflichtigen Geschwistern ist regelmäßig nur eine anteilige oder gesamtschuldnerische Veranlagung sachgerecht, sofern keine besondere Nähe eines Geschwisterteils zum Verstorbenen vorliegt. • Mangels Anhaltspunkten für eine besondere Nähe des Klägers zum Verstorbenen gegenüber dem Bruder H1 war die Alleinveranlagung nicht sachgerecht und damit ermessensfehlerhaft. • Folge: Der Kostenbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben; die Behörde trägt die Prozesskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage ist begründet: Der Kostenbescheid vom 10.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2004 wird aufgehoben, weil die Behörde bei der Auswahl der Kostenschuldner ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Es bestand kein erkennbarer Grund, den Kläger allein für die gesamten Bestattungskosten heranzuziehen statt eine anteilige oder gesamtschuldnerische Lösung zu wählen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.