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Beschluss

33 K 2738/04.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:1001.33K2738.04PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die dem An- tragsteller im Rahmen der automatischen elektronischen Arbeitszeiterfassung zur Verfügung zu stellenden Übersichtslisten mit auf den jeweiligen Mitarbeiter bezogene feste Kennziffern zu versehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 1 G r ü n d e 2 I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über den Umfang des Informationsrechts des An- tragstellers im Zusammenhang mit der Überwachung der Arbeitszeitschutzvorschrif- ten. 3 Auf der Grundlage der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und die automati- sierte Zeiterfassung im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vom 24. August 2000 wurde im BMVg die automatisierte Arbeitszeiterfassung eingeführt. Nach Nr. 6.3 der Dienstvereinbarung (DV) werden die Vorgesetzten regelmäßig informiert über die Beschäftigten, die - die Kernarbeitszeit in anderen als den Fällen der Nr. 3.3. (4. - 6. Strichaufzählung) nicht ein- gehalten haben, - ein Zeitdefizit von mehr als 40 Stunden aufweisen oder am Ende des Abrechnungszeitrau- mes über ein Zeitguthaben von mehr als 40 Stunden verfügen, - ein anderes als das nach Nr. 3.1. Satz 2 zu benutzende Eingabegerät betätigt haben. Nach Nr. 6.4. DV informiert die zuständige Stelle im Inneren Dienst vierteljährlich den Personal- rat über Zahlen und Art der nach Nr. 6.3. mitgeteilten Fälle. 4 Nachdem der Antragsteller Anhaltspunkte dafür hatte, dass es in einem Organisationsbe- reich des BMVg zu Verstößen gegen Arbeitszeitschutzvorschriften gekommen war, forderte er eine bessere Unterrichtung über die Einhaltung dieser Schutzvorschriften ein. In den sich daran anschließenden Verhandlungen war das Informationsrecht des Antragstellers dem Grunde nach außer Streit; umstritten war lediglich dessen Umfang. Zuletzt wurden dem Antragsteller viertel- jährlich Listen vorgelegt, die die Beschäftigten ohne Namensnennung oder sonstige Identifizie- rungsmöglichkeit, allerdings zugeordnet zu den jeweils angegebenen Referaten enthielten, bei denen im letzten Vierteljahr nach Nr. 6.3 DV meldepflichtige Vorgänge aufgetreten waren, also für jeden dieser (nicht genannten) Beschäftigten jeweils die Anzahl der Kernzeitverletzungen, die Anzahl der Buchungen am falschem Terminal, die Arbeitszeitguthaben sowie Zeitdefizite von jeweils mehr als 40 Stunden, und zusätzlich die Anzahl der Tage, an denen mehr als 10 Stunden Arbeit/Dienst geleistet wurden. Die Arbeitszeitguthaben bzw. -defizite waren jeweils mit den Werten des vorausgegangenen Vierteljahreszeitraumes saldiert worden. 5 Der Antragsteller hielt diese Unterrichtung für unzureichend. Nachdem der Beteiligte es ab- gelehnt hatte, die Listen in der Weise zu erstellen, dass jedem Beschäftigten eine eigene Kenn- ziffer zugeteilt wird und die Angaben mit diesen Kennziffern versehen werden, hat der An- tragsteller am 07. April 2004 das Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend: Die ihm vom Beteiligten zur Verfügung gestellte Liste sei mit dem derzei- tigen Inhalt nicht ausreichend, um die zur Erfüllung seiner Aufgaben wesentlichen Informationen zu liefern. Wegen der anonymisierten Auflistung, bei der auch die Reihenfolge der Beschäftig- ten von Berichtszeitraum zu Berichtszeitraum nicht gleichbleibend sei, sei es weder möglich festzustellen, ob es sich im Falle erheblicher Zeitguthaben um kurzfristige Spitzenbelastungen der einzelnen Beschäftigten handele oder etwa die Belastung über mehrere Berichtszeiträume hinweg anhaltend sei. Ebenfalls sei nicht erkennbar, ob gegebenenfalls einzelne Status-, Lauf- bahn- oder Funktionsgruppen besonders betroffen seien. Auch sei es nicht möglich, die Gründe für die außerordentlich häufigen Verstöße gegen die Vorgaben zur höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit etwa in einem Gespräch mit Betroffenen oder den Vorgesetzten der Betroffenen zu klären und damit auf Abhilfe hinzuwirken. Mangels unzureichender Informationen sei er auch nicht in der Lage, durch entsprechende Initiativen Verstößen gegen arbeitszeitschutzrechtliche Vorschriften entgegen zu wirken. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich im jeden Einzelfall an den Beteiligten mit der Bitte um weitergehende Informationen zu wenden, zumal dieser in der Ver- gangenheit um eine restriktive Beachtung des Informationsanspruchs des Antragstellers be- müht gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 06. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - ) könnten der Personalvertretung für ihre Überwachungsaufgabe auch Listen der Beschäftigten unter voller Namensnennung überlassen werden. Jedenfalls könne er aber verlangen, dass die Listen statt des Namens der Beschäftigten eine ihnen zuge- ordnete feste Kennziffer enthielten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen oder etwaige Indivi- dualrechte einzelner Beschäftigter stünden dem kollektivrechtlichen Anspruch des Antragstel- lers nicht entgegen. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die im Zusammenhang mit der automatisierten elektronischen Arbeitszeiterfassung zum jeweiligen Stichtag (in der Regel zum Quartalsende) erfolgende Auswertung der Arbeitszeiterfassung aufgeschlüsselt nach Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Namensnennung zur Verfügung zu stellen, hilfsweise festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die dem Antragsteller zur Verfügung zu stel- lenden Übersichtslisten mit festen Kennziffern, bezogen auf den/die jeweiligen Mitarbeiter, zu versehen. 8 Der Beteiligte beantragt, 9 den Antrag und den Hilfsantrag abzulehnen. 10 Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Die Angaben der in anonymisierter Form erstellten Listen seien ausreichend zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe des Antragstellers. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Listen in nicht anonymisierter Form ergebe sich weder aus der Dienstvereinbarung vom 24. August 2000 noch aus den Vorschriften des Bundes- personalvertretungsgesetzes. Der Offenlegung personenbezogener Daten stünden auch datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. Der einzelne Beschäftigte sei hinsichtlich der Mitteilung von sensiblen personenbezogenen Daten schutzwürdig, die seine Identifizierung und die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglichten. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 06. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - betreffe einen besonders gelagerten Fall und sei vorliegend nicht einschlägig. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte Bezug genommen. 12 II. 13 Das Feststellungsbegehren des Antragstellers hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. 14 Der Hauptantrag ist nicht begründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die ihm nach Nr. 6.4 DV vorzulegenden Listen unter Namensnennung der jeweils aufgeführten Beschäftigten zu überlassen. 15 Für ein dahingehendes Begehren bietet Nr. 6.4 DV keine Rechtsgrundlage, weil diese Vereinbarung nur eine Unterrichtung des Antragstellers über Zahl und Art der nach Nr. 6.3 DV mitteilungspflichtigen Vorgänge regelt, jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung zur Mitteilung des Namens der jeweils betroffenen Beschäftigten vor- sieht. Als Rechtsgrundlage für eine etwaige dahingehende Verpflichtung kommt ergänzend insoweit allein § 68 Abs. 2 BPersVG in Betracht. Danach ist die Personal- vertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrich- ten (Satz 1). Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Die Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen ist demnach Bestandteil seiner Informationspflicht gegenüber der Personalvertretung. Sie besteht nur, soweit die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 5.01 -, ZfPR 2002, 73, 74 ff.). 16 Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht ein solches Erfordernis nicht hinsichtlich der Angaben der Namen der Beschäftigten, denen die meldepflichtigen Vorgänge jeweils zuzuordnen sind. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehört es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BpersVG, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Be- schäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Arbeitszeitschutzbestimmungen, die die Beschäfttigten vor dienstlicher Ü- berforderung und gesundheitlichen Schäden bewahren sollen. Ferner kann die Per- sonalvertretung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG Maßnahmen beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben muss der Antragsteller über die Anzahl und den Umfang der Verstöße, aber auch über die jeweils betroffenen Organisationseinheiten unterrichtet werden. Die Informa- tionen müssen so detailliert sein, dass der Antragsteller erkennen kann, ob bei ein- zelnen oder mehreren Beschäftigten in den jeweiligen Organisationseinheiten vereinzelt, wiederholt oder gar ständig Verstöße gegen Arbeitszeitschutzvorschriften vorgekommen sind und welches Ausmaß diese Verstöße jeweils eingenommen ha- ben. Hierzu ist auch eine Vergleichbarkeit der Angaben in den jeweiligen Listen er- forderlich, um Zusammenhänge erkennen, die erforderlichen Schlussfolgerungen ziehen und geeignete Abhilfemaßnahmen anregen zu können. Zur Mitteilung der erforderlichen Angaben brauchen die vom Beteiligten vierteljährlich vorzulegenden Listen über die meldepflichtigen Vorgänge jedoch nicht die jeweiligen Beschäftigten namentlich aufzuführen. Für die vorbeschriebene Überwachungsfunktion des An- tragstellers ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass ihm gemäß seinem Hilfsantrag Listen über die meldepflichtigen Vorgänge in der Weise vorgelegt werden, dass die aufgeführten Beschäftigten mit einer einheitlichen Kennziffer bezeichnet sind. Aus den Listen in der bisherigen Form können nämlich keine Langzeitvergleiche vorgenommen werden, weil die Reihenfolge der Beschäftigten in den jeweiligen Listen nicht gleich ist. In jeder Liste sind nur die Beschäftigten aufgeführt, bei denen im jeweiligen Vierteljahreszeitraum meldepflichtige Vorgänge zu verzeichnen waren. Da sich insoweit in jedem Vierteljahreszeitraum Änderungen ergeben können, im Übrigen aber auch Umsetzungen vorgenommen werden, lassen sich die Beschäftigtenangaben nicht jeweils entsprechend ihrer Reihenfolge in den Listen vergleichen. Um in diesen Fällen Schlussfolgerungen ziehen zu können, bedürfte es zwangsläufig weiterer Informationen des Beteiligten. Diese Erschwernisse entfallen jedoch, wenn jedem Beschäftigten eine bestimmte Kennziffer zugeordnet wird, denn dann lassen sich die diesen Kennziffern zugeordneten Angaben in den jeweiligen Listen vergleichen. 17 Soweit der Antragsteller gleichwohl die Listen der meldpflichtigen Vorgänge unter Namensangabe der Beschäftigten fordert, kann er sich nicht auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 06. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - stützen, weil diese Ent- scheidung einen besonders gelagerten Fall eines Betriebes und eines Betriebsrates betrifft und die Ausführungen zum Informationsrecht des Betriebsrates nicht ohne weiteres auf Fälle der vorliegenden Art übertragbar sind. Welche konkreten Anforderungen an die Unterrichtung und die Vorlage von Unterlagen im Rahmen des § 68 Abs. 2 BPersVG jeweils zu stellen sind, bestimmt sich danach, was nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zur Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist. Die Überlassung von Listen mit Namensnennung der Beschäftigen wäre im Übrigen rechtlich bedenklich. Eine solchermaßen ausgestaltete Überwachung würde dem Antragsteller die Funktion eines allgemeinen Kontrollorgans der Dienststellenleitung zuweisen, dem diese gegenüber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitschutzvorschriften voll um- fänglich berichtspflichtig wäre. Eine solche Funktion steht der Personalvertretung jedoch nicht zu (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2002 - 1 A 1061/01.PVB -, ZfBR 203, 167, 169). Des Weiteren bestünde die Gefahr, dass sich der Antragsteller gewissermaßen an der Dienststellenleitung vorbei unmittelbar bei den in der Liste genannten Beschäftigten ergänzende Informationen beschaffen und auch mittelbar oder gar unmittelbar Einfluss auf deren Bereitschaft nehmen könnte, Überstunden zu vermeiden und auf Einhaltung der Arbeitszeitschutzvorschriften zu achten. Es könnte zu Frontenbildungen und Unfrieden innerhalb der Dienststelle führen, wenn sich dadurch einzelne besonders arbeitswillige Beschäftigte „als an den Pranger gestellt" sähen. Die aufgezeigte Gefahr ist nicht fernliegend, weil der Beteiligte in der Vergangenheit selbst in zeitweiliger Verkennung, dass er selbst, nicht aber einzelne Bedienstete oder deren Vorgesetzte gegenüber dem Antragsteller informationspflichtig nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sind, auf diese Informationsmöglichkeit verwiesen hatte und auch der Antragsteller offenbar Erwägungen zur Informationsbeschaffung „vor Ort" angestellt hat (vgl. S. 7 Abs. 2 der Antragsschrift). 18 Der Hilfsantrag ist dagegen rechtlich begründet. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen einer mit Kennziffern versehenen Liste nicht entgegen, weil sich das an dem Maßstab der Erforderlichkeit gebundene Informationsrecht des Personalrats als bereichsspezifische Regelung des Dienstrechtes einem etwa weitergehenden Datenschutz vorgeht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2002, a. a. O. m. w. N.). Vorrangige Individualinteressen eines einzelnen Beschäftigten gegen eine mit Kennziffern versehenen Listen sind ebenfalls nicht ersichtlich. 19 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.