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Beschluss

12 L 1418/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:1005.12L1418.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2004 anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bezüglich des Antragstellers zu ergreifen, bevor das beim Bundesverwaltungs- gericht anhängige Verfahren 1 C 14.04 entschieden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 8 AG VwGO NW ausgeschlossene auf- schiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung anord- nen, wenn das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet das kraft Gesetzes vermutete öffentliche Interesse an seiner sofortigen Ausreise überwiegt. Dies ist hier nicht der Fall, da die Androhung der Abschiebung nicht zu beanstanden ist. 6 Das gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Kammer kann hier offen lassen, ob der von dem Antragsteller erhobene Vorhalt, ihm gegenüber sei das Gebot nach § 28 Abs. 1 VwVfG, ihn vor Erlass der angegriffenen Verfügung anzuhören, missachtet worden, zutrifft bzw. überhaupt zutreffen kann (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 VwVfG), da ein derartiger Verstoß - seine Existenz einmal unterstellt - durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt werden kann. 7 Ansonsten ist festzustellen: Die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechts- grund-lage in § 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG). Nach dieser Bestimmung soll die Abschiebung eines nach §§ 49, 42 AuslG vollziehbar ausreisepflichtigen Aus- länders schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar ist. 8 Der Antragsteller ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflich- tig, weil die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung vom 21. Februar 2003 angeordnet und der Antrag des Antragstellers auf Regelung der Vollziehung mit Be- schluss der Kammer vom 18. Mai 2004 zurückgewiesen worden ist. 9 Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen stünde dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, vgl. § 50 Abs. 3 AuslG. Die Abschiebungsandrohung verstößt auch nicht gegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Danach ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu be- zeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Der Antragsteller hat eine Feststellung dahin, dass unter diesem Gesichtspunkt seine Ab- schiebung in die Türkei nicht erfolgen dürfe, im Verfahren gegenüber dem Bundes- amt nicht erreicht. Dem Antragsgegner und dem erkennenden Gericht steht demge- genüber ein eigener Prüfspielraum nicht zu. 10 Die Ausreisefrist - die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise war vorlie- gend nicht erforderlich - ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Soweit man annehmen sollte, dass insoweit vom Antragsgegner Ermessen auszu- üben war, ist diese Ermessensausübung nicht zu beanstanden. 11 Es kann offen bleiben, ob es gegenüber dem Vollzug einer rechtmäßigen Verfü- gung überhaupt überwiegende private Interessen geben kann. Wenn man das unter- stellt und auch davon ausgeht, dass der Antragsteller private Interessen geltend ma- chen kann, 12 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 17 B 1154/04 - 13 müssen diese hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Verfügung zu- rück-stehen. Der Antragsteller ist, unabhängig davon, ob von ihm aktuell die konkrete Gefahr strafrechtlich relevanter Verfehlungen ausgeht, 14 vgl. dazu OVG NRW a.a.O., 15 als Identifikationsfigur für den islamischen Extremismus anzusehen; seine umgehende Entfernung aus dem Bundesgebiet ist zwingend geboten. 16 Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Es bestehen keine Hindernisse, die der umgehenden Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen. 17 Soweit sich der Antragsgegner auf gesundheitliche Gründe beruft, handelt es sich im Schwerpunkt um zielstaatsbezogene Gründe, die im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers ist für den derzeitigen Zeitpunkt nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. 18 Das Gleiche gilt, soweit der Antragsteller sich auf Rechte nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK beruft. Allerdings verpflichtet die in Art 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maß-nahmen die ehelichen und familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den (weiteren) Aufenthalt des Ausländers seine ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen ange-messen berücksichtigen. Bei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter anderem darauf an, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen ehelichen und familiären Verhältnisse nicht hinnehmbar sind. 19 Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 - 2 BvR 2108/00 -, jurisweb, 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 (3547), und 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl. 1996, 195 (195); BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12 (16 ff.); OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2004 - 19 B 796/03 -, 24. Februar 2004 - 19 B 1077/02 -, 11. Februar 2004 - 19 B 2146/03 -, und 27. Juni 2000 - 19 B 1685/99 -, jeweils m. w. N. 20 Im vorliegenden Fall ist die Abschiebung des Antragstellers mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und auch Art. 8 EMRK vereinbar. 21 Das gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass keine tatsächlichen Hinweise oder Anzeichen vorliegen, dass - insbesondere nach der wirksamen Zerschlagung seines früheren organisatorischen Umfeldes - derzeit und in überschaubarer Zukunft erneut mit Straftaten des Antragstellers zu rechnen ist. Wie oben dargestellt, handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Identifikationsfigur für den islamischen Extremismus, deren umgehende Entfernung aus dem Bundesgebiet zwingend geboten ist. Die privaten Belange des Antragstellers, seiner Ehefrau und der restlichen Familie haben demgegenüber zurückzustehen. Das gilt auch für den hier zu Grunde zu legenden Fall, dass seine als asylberechtigt anerkannte Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller in der Türkei auf unabsehbare Zeit nicht fortführen kann und es ihr auch nicht möglich ist, ihn dort zu besuchen. Insoweit muss sich das Ehepaar auf die nicht auszuschließende Möglichkeit, sich in dritten Staaten zu treffen, verweisen lassen; hinzu kommt die Möglichkeit, den Kontakt durch Beantragung einer Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 AuslG) in bescheidenem Umfang pflegen zu können. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß § 72 Nr.1 GKG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechts-modernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - GKG n. F. - in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a. F. 24