Urteil
24 K 6545/01
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Änderung der Art eines arzneilich wirksamen Bestandteils durch Anzeige ist unzulässig, wenn damit die Identität des ursprünglich angezeigten Fertigarzneimittels verändert wird.
• Der Austausch eines Extrakts aus Weißdornblüten gegen einen Trockenextrakt aus Weißdornblättern mit Blüten stellt eine Änderung der Art des arzneilich wirksamen Bestandteils dar und ist nur im Rahmen einer Monographienanpassung oder einer gesetzlich erlaubten Anpassung zulässig.
• Eine Anzeige, die nach Form und Inhalt eine Änderung des wirksamen Bestandteils mitteilt, kann nicht als bloße Berichtigung der ursprünglichen Anzeige gewertet werden, wenn der behauptete ursprüngliche Bestand nicht substantiiert nachgewiesen ist.
• Für die Nachzulassung (Verlängerung einer fiktiven Zulassung) muss die fiktive Zulassung zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbestehen; unzulässige Änderungen führen zum Wegfall dieser fiktiven Zulassung.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Änderung arzneilicher Bestandteile führt zum Erlöschen der fiktiven Zulassung • Eine nachträgliche Änderung der Art eines arzneilich wirksamen Bestandteils durch Anzeige ist unzulässig, wenn damit die Identität des ursprünglich angezeigten Fertigarzneimittels verändert wird. • Der Austausch eines Extrakts aus Weißdornblüten gegen einen Trockenextrakt aus Weißdornblättern mit Blüten stellt eine Änderung der Art des arzneilich wirksamen Bestandteils dar und ist nur im Rahmen einer Monographienanpassung oder einer gesetzlich erlaubten Anpassung zulässig. • Eine Anzeige, die nach Form und Inhalt eine Änderung des wirksamen Bestandteils mitteilt, kann nicht als bloße Berichtigung der ursprünglichen Anzeige gewertet werden, wenn der behauptete ursprüngliche Bestand nicht substantiiert nachgewiesen ist. • Für die Nachzulassung (Verlängerung einer fiktiven Zulassung) muss die fiktive Zulassung zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbestehen; unzulässige Änderungen führen zum Wegfall dieser fiktiven Zulassung. Die Klägerin begehrte die Nachzulassung (Verlängerung) eines seit 1978 angezeigten Fertigarzneimittels mit Angabe mehrerer Wirkstoffe, darunter ursprünglich ‚Weißdornblütentrockenextrakt‘. 1990 wurde eine Änderungsanzeige eingereicht, die statt dessen ‚Trockenextrakt aus Weißdornblättern mit Blüten‘ bezeichnete; die Klägerin behauptet, dies sei lediglich eine Berichtigung einer ursprünglichen Fehldeklaration. 1993/1995 wurden Verlängerungsanträge und Unterlagen eingereicht; die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.08.2001 die Nachzulassung ab, weil die erforderlichen Unterlagen für das Arzneimittel in seiner ursprünglich verkehrsfähigen Form nicht fristgerecht vorgelegt worden seien und die 1990 angezeigte Änderung unzulässig sei. Die Klägerin rügt, die Änderung sei nicht erfolgt, die Unterlagen bezögen sich auf das ursprünglich angezeigte Arzneimittel und die Ablehnung sei daher unbegründet. Streitpunkt ist, ob die Anzeige von 1990 als unzulässige Änderung oder als zulässige Berichtigung zu bewerten ist. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: maßgeblich ist das Arzneimittelgesetz in der Fassung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; Voraussetzung für Nachzulassung ist das Fortbestehen einer fiktiven Zulassung (§§ 109a, 105 AMG). • Änderungsanzeige 06.06.1990 ist als Anzeige einer Änderung der Art des arzneilich wirksamen Bestandteils zu verstehen, weil sie ausdrücklich den Ersatz des Extrakts aus Weißdornblüten durch einen Extrakt aus Weißdornblättern mit Blüten mitteilte. • Rechtliche Bewertung des Austauschs: Nach gesetzlicher Begriffsbestimmung sind Ausgangspflanzenteile (Blüten vs. Blätter mit Blüten) unterschiedliche Ausgangsdrogen; daraus gewonnene Extrakte können unterschiedliche Hauptinhalts- und Begleitstoffe aufweisen, damit handelt es sich um eine Änderung der Art des wirksamen Bestandteils (§§ 3, 4 AMG sowie regelungszweckbezogene Auslegung). • Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt: Eine solche Änderung wäre nur zulässig gewesen, wenn das Arzneimittel insgesamt einem nach § 25 Abs. 7 AMG bekannt gemachten Ergebnis (Monographie) oder einem Muster angepasst worden wäre; eine entsprechende Monographie für diese Wirkstoffkombination existiert nicht. • Keine Berichtigung: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Arzneimittel schon 1978 tatsächlich den behaupteten Extrakt aus Weißdornblättern mit Blüten enthielt; vorgelegene Untersuchungsberichte beziehen sich nicht auf 1978 und können die behauptete ursprüngliche Zusammensetzung nicht belegen. Eine nachträgliche Berichtigung der Angabe wäre rechtlich unzulässig, weil die Angaben zu Art und Menge die Identität des Arzneimittels bestimmen und eine spätere Berichtigung die Kontrolle und Überprüfung unterlaufen würde. • Folge: Durch die unzulässige Änderung entfiel die fiktive Zulassung; damit bestand keine Grundlage für die begehrte Nachzulassung/Verlängerung und der Ablehnungsbescheid war rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das BfArM hat den Antrag auf Verlängerung der (fiktiven) Zulassung zu Recht abgelehnt, weil die Anzeige vom 06.06.1990 eine unzulässige Änderung der Art eines arzneilich wirksamen Bestandteils darstellte und somit die ursprünglich entstandene fiktive Zulassung nicht mehr bestand. Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert nachgewiesen, dass es sich bei der Anzeige um eine bloße Berichtigung handelte; die Voraussetzungen einer zulässigen Anpassung an eine Monographie lagen nicht vor. Folglich besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Nachzulassung und die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.