Urteil
6 K 5760/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:1104.6K5760.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Verweisung etwa entstandenen Kosten, die dem beklagten Land zur Last fallen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger unterzog sich im Juni 1999 der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen. Seine schriftlichen Prü- fungsarbeiten wurden wie folgt bewertet: 3 Staatsrecht: 3 Punkte (mangelhaft) Allgemeines Verwaltungsrecht: 3 Punkte (mangelhaft) Öffentliche Betriebswirtschaftslehre: 7 Punkte (ausreichend) Sozialrecht: 9 Punkte (befriedigend) Öffentliche Finanzwirtschaft: 5 Punkte (ausreichend) Öffentliches Dienstrecht: 4 Punkte (mangelhaft) 4 Diese Ergebnisse teilte das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen dem Kläger mit Bescheid vom 12.8.1999 - zugestellt am 11.10.1999 - mit und erklärte zugleich die Laufbahnprüfung für nicht bestanden, da der Kläger nicht in mindestens 4 Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" erzielt habe. 5 Der Kläger legte hiergegen unter dem 25.10.1999 Widerspruch ein. Zur Begrün- dung trug er mit Schreiben vom 24.11.1999 vor: Am ersten Prüfungstag sei es da- durch zu einer Störung des Prüfungsablaufs gekommen, dass ein Prüfling sich ver- spätet habe und die Prüfung deshalb erst mit geraumer Verspätung habe beginnen können. Dieser Prüfling habe später seine Arbeit wegen Unwohlseins abgebrochen und mit der Aufsicht darüber diskutiert, ob er den Prüfungsraum verlassen dürfe. Die Aufsicht habe sich deswegen telefonisch rückversichern müssen. Für den verspäte- ten Beginn der Prüfung sei eine Schreibzeitverlängerung gewährt worden; nicht je- doch für die Unterbrechungen während der Prüfung. An mehreren Prüfungstagen sei darüber hinaus eine Störung durch Bauarbeiten im Prüfungsgebäude verursacht worden. Nachdem sich mehrere Prüflinge - nicht jedoch der Kläger selbst - über den Baulärm beschwert hätten, habe die aufsichtführende Person die Lärmbelästigungen durch Telefonate zu unterbinden versucht; dies sei ihr auch jeweils gelungen. Eine Schreibzeitverlängerung sei jedoch nicht gewährt worden. 6 Zur Korrektur und Bewertung der Klausuren trug der Kläger vor: Wirkungsvolle Hinweise seien ihm angesichts der pauschalen Korrekturbemerkungen nur einge- schränkt möglich. Auch sei zweifelhaft, ob eine unabhängige Bewertung der Klausu- ren durch einen Zweitkorrektor stattgefunden habe, denn beispielsweise in der Klau- sur Öffentliches Dienstrecht finde sich vom Zweitkorrektor nur die Bemerkung "ein- verstanden" und in der Klausur Staatsrecht lediglich das Urteil "den Anforderungen nicht entsprechend". Des weiteren bestünden Zweifel daran, ob die Anonymität bei der Korrektur gewahrt worden sei, denn die Formulierungen der Prüfer, die von "dem Prüfungskandidaten" sprächen, ließen den Schluss zu, dass ihnen zumindest das Geschlecht des Prüflings bekannt gewesen sein könnte. In der Klausur Staatsrecht sei die Prüferkritik, er habe nicht erkannt, dass S und die Versammlung des P keinen gemeinsamen Zweck hätten, unberechtigt, denn es werde in der Literatur auch die Meinung vertreten, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht auf die ge- meinsame Meinungsbildung und -äußerung beschränkt sei. Des weiteren sei es ver- tretbar, einen Eingriff in den Wirkbereich der Kunstfreiheit anzunehmen, wenn S dar- an gehindert werde, ihre Kunst an dem von ihr gewünschten Ort zu zeigen, denn nach herrschender Meinung könne auch der Ort der Grundrechtsausübung frei ge- wählt werden. In der Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht sei die Aufgabenstellung ungeeignet gewesen, da der Sachverhalt zu komplex gewesen sei. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Errichtung eines Sichtschutzzaunes nicht ein mil- deres Mittel darstellen könne. In der Klausur Öffentliches Dienstrecht schließlich sei die anzuwendende aktuelle Fassung des Landesbeamtengesetzes (LBG) NRW in der für die Prüfung zugelassenen Gesetzessammlung DVP - anders als in der eben- falls zugelassenen Gesetzessammlung von Pappermann - nicht enthalten gewesen und dies dem beklagten Amt auch bekannt gewesen. Weiterhin habe der Prüfer al- lem Anschein nach Folgefehler als vollwertige Fehler eingestuft sowie einem Flüch- tigkeitsfehler bei Fall 1, Aufgabe 2, eine zu große Tragweite zugemessen. Insgesamt sei die Bewertung mit "mangelhaft" trotz der vom Korrektor hervorgehobenen "an- sprechenden Teillösungen bei Fall 1, Aufgabe 2, und Fall 2, Aufgabe 2.2" nicht nach- vollziehbar. 7 Das beklagte Amt wies den Widerspruch nach Einholung von Stellungnahmen der aufsichtführenden Person sowie der betroffenen Prüfer mit Widerspruchsbe- scheid vom 7.2.2000 - zugestellt am 8.2.2002 - zurück. Zur Begründung wiederholte es den Inhalt der Stellungnahmen der Prüfer und führte ergänzend aus: Entgegen der Darstellung des Klägers habe die Prüfung am ersten Tag nicht mit Verspätung begonnen, sondern sei schon im Gange gewesen, als der verspätete Prüfling einge- troffen sei. Eine Störung sei durch die Verspätung des Prüflings jedoch nicht verur- sacht worden, da die Prüfungsarbeit bereits an seinem Platz gelegen habe. Gleiches gelte für den Abbruch der Prüfung durch diesen Prüfling; hierüber habe der Aufsicht- führende das beklagte Amt lediglich kurz telefonisch unterrichtet. Dieses Telefonat dürfte jedoch aufgrund der Entfernung zwischen dem Telefon und den ersten Prüflin- gen von diesen kaum akustisch wahrnehmbar gewesen sein. Insgesamt entsprächen diese Vorkommnisse zudem den bei Prüfungen üblichen betriebsbedingten Vorgän- gen, die die Prüflinge hinzunehmen hätten. Schließlich hätten auch die Belästigun- gen durch Baulärm nicht die Erheblichkeitsschwelle überschritten, da sie von dem Aufsichtführenden sofort abgestellt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass die A- nonymität der Prüflinge nicht gewahrt worden sei, bestünden nicht; vielmehr entspre- che die Verwendung allein der männlichen Form eines Begriffs nach wie vor den Ge- pflogenheiten im deutschen Sprachraum. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die von den Zweitkorrektoren vorgenommene Korrektur, denn nach der Rechtsprechung sei eine ausführliche Begründung nicht erforderlich, wenn sich der Zweitkorrektor dem Votum des Erstkorrektors anschließe. Soweit der Kläger schließlich meine, das be- klagte Amt hätte der Klausur im Öffentlichen Dienstrecht die aktuelle Fassung des LBG NRW beifügen müssen, verkenne er, dass nicht die Sammlung an sich, sondern allein die darin enthaltenen Gesetze als Hilfsmittel zugelassen worden seien. Der Prüfling sei daher gehalten, eigenständig dafür zu sorgen, dass die von ihm verwen- deten Gesetzestexte dem aktuellen Gesetzgebungsstand entsprächen. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als die maßgebliche Änderung der anzuwendenden Laufbahnverordnung bereits am 11.11.1997 und damit 1 ½ Jahre vor dem in Rede stehenden Prüfungstermin stattgefunden habe. In der Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides war angegeben, dass binnen eines Monats nach Zustel- lung Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben werden könne. 8 Der Kläger hat am 3.3.2000 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 26.6.2002 hat sich das Verwaltungsgericht Aachen für örtlich unzuständig erklärt und die Klage an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass sich in den Protokollen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung keinerlei Hinweise und Angaben zu den Lärmbelästigungen fänden. Art und Umfang der Beeinträchtigungen seien damit beklagtenseits nicht dokumentiert. Was die zugelassenen Hilfsmittel betreffe, so habe das beklagte Amt in den Ladungen zur Prüfung im Jahr 2000 den Zusatz angefügt: "ÖDR: Stand 9. Dienstrechtsänderungsgesetz". 9 Im Jahr 2000 hat der Kläger die Laufbahnprüfung in der Wiederholung mit der Note "befriedigend" bestanden, möchte die Klage im Hinblick auf einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess jedoch fortführen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 12.8.1999 und seinen Widerspruchsbescheid vom 7.2.2000 aufzuheben. 12 Das beklagte Amt beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Es nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides sowie die Stellungnahmen der Prüfer und der aufsichtführenden Person. Ergänzend führt es aus, dass der Kläger die von ihm erstmals im Widerspruchsverfahren beanstandeten Störungen nicht unverzüglich gerügt habe und die Störungen außerdem die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten hätten. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Durch das Bestehen der Wiederholungsprüfung hat sich der angefochtene Bescheid nicht erledigt. Denn durch ihn wird das Nichtbestehen des Ausgangsversuchs wegen nicht ausreichender Prüfungsleistungen verbindlich festgestellt. An der Aufhebung des Bescheides hat der Kläger auch ein rechtlich schützenswertes Interesse, da die Tatsache des Nichtbestehens nachteilige Wirkungen für sein berufliches Fortkommen zeitigen könnte. Durch die begehrte Aufhebung des Bescheides würde der bestandenen Prüfung hingegen der Charakter als Wiederholungsprüfung ge- nommen und der Kläger vom "Makel" des "Durchfallkandidaten" befreit. 19 Vgl. zu diesen Fragen BVerwG, Urteile vom 12.4.1991 - 7 C 36.90 und 7 C 39.90 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 286 und 287; BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 320. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vom 12.8.1999 und sein Widerspruchsbescheid vom 7.2.2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 21 Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen hat mit dem angegriffenen Bescheid die Laufbahnprüfung des Klägers für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen zu Recht für nicht bestanden erklärt. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 22 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen und für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPgD) vom 25.6.1994 (GVBl. NRW S. 494). Danach ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wenn nicht mindestens vier schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. Der Kläger hat bei der in Rede stehenden Prüfung im Juni 1999 nur in drei der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" erzielt. Auf einen zur Aufhebung dieser Prüfungsentscheidung führenden Verfahrensfehler bei der Erbringung der Prüfungsleistungen kann sich der Kläger nicht berufen (I.). Auch Mängel bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind nicht feststellbar (II.). 22 I. 23 1. Soweit der Kläger zum einen geltend macht, es sei an mehreren Prüfungstagen zu einer Störung durch Baulärm im Prüfungsgebäude gekommen, kann dahinstehen, ob und inwieweit der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf, der sich nicht in allen Punkten mit der von der aufsichtführenden Person abgegebenen Stellungnahme deckt, in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Offen bleiben kann insbesondere, ob die Störung nur von so kurzer Dauer war, dass sie - wie der Beklagte meint - die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten hat und damit von vornherein unbeachtlich wäre. Denn dem Kläger ist die Berufung auf diesen (möglichen) Verfahrensfehler verwehrt, weil er, nachdem - was unstreitig ist - die aufsichtführende Person den Baulärm unterbunden hatte, nicht noch während der Prüfung um eine Schreibzeitverlängerung nachgesucht hat und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. 24 Zwar ist es zunächst Aufgabe der Prüfungsbehörde, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. Jedoch trifft den Prüfling aufgrund des Prüfungsverhältnisses i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Mitwirkungslast, die ihm aufgibt, das Seine zu einem rechtsfehlerfreien Ablauf der (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse liegenden Prüfung beizutragen. 25 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (49); außerdem BVerwG, Beschluss vom 23.1.1991 - 7 B 5.91 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 282; BVerwG, Beschluss vom 15.1.1993 - 6 B 11.92 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 309. 26 Diese Obliegenheit, einen Verfahrensmangel unverzüglich zu rügen, dient zum einen dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und u.U. sogar einer noch rechtzeitigen Korrektur oder zumindest Kompensation zu ermöglichen. Zum anderen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, S. 492. 28 Entzieht sich der Prüfling seiner Mitwirkungslast, so handelt er widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben mit der Folge, dass ihm eine spätere Berufung auf den Verfahrensfehler verwehrt ist. 29 Allerdings kann ihm eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit nur angelastet werden, wenn er ihr hätte nachkommen können und müssen, wenn sie also - im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" - vorwerfbar war. Deshalb endet die Mitwirkungslast auf jeden Fall an der Grenze der Zumutbarkeit. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (50). 31 An einer vorwerfbaren Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit kann es außerdem fehlen, wenn der Prüfling eine (weitere) Rüge für überflüssig halten durfte, etwa weil er bemerkt hat, dass der Aufsichtführende bereits von sich aus Abwehrmaßnahmen eingeleitet hat. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 - 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (52); BVerwG, Beschluss vom 15.1.1993 - 6 B 11.92 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 309. 33 Hiervon ausgehend durfte es der Kläger zwar wohl für überflüssig halten, die durch den Baulärm selbst verursachte Störung während der Prüfung zu rügen, nachdem die aufsichtführende Person bereits Maßnahmen zur Unterbindung des Lärms eingeleitet hatte. Jedoch muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er nicht noch während der schriftlichen Prüfung um eine Schreibzeitverlängerung nachgesucht, sondern sich erstmals nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf den erlittenen Zeitverlust berufen hat. Denn dass auch das Nachsuchen um eine Schreibzeitverlängerung entbehrlich gewesen wäre, durfte der Kläger nicht annehmen. Das Prüfungsamt ist gemäß seiner Auffassung, dass die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten war, davon ausgegangen, mit der Unterbindung des Lärms alles zur Wiederherstellung regulärer Prüfungsbedingungen und zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit Erforderliche getan zu haben. Wenn der Kläger dies für unzureichend und die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung für erforderlich hielt, wäre er in Wahrnehmung seiner Mitwir- kungspflicht gehalten gewesen, sein Begehren während der schriftlichen Prüfung vorzubringen und damit der Prüfungsbehörde zu erkennen zu geben, dass er sich trotz der erfolgreichen Abhilfemaßnahmen benachteiligt und in seinem Grundrecht auf prüfungsrechtliche Chancengleichheit verletzt fühlte. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn aufgrund der Dauer der Störung auch aus Sicht des Prüfungsamtes offensichtlich war, dass eine Schreibzeitverlängerung hätte gewährt werden müssen, um die Chancengleichheit wiederherzustellen. Dies ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, da der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend konkret dargetan hat, wie lange die Störung durch Baulärm an den einzelnen Prüfungstagen jeweils angedauert hat. 34 2. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger zum anderen geltend macht, es sei am ersten Prüfungstag dadurch zu Störungen des äußeren Prüfungsablaufs gekommen, dass die Prüfung wegen der Verspätung eines Mitprüflings erst später habe beginnen können und dieser Prüfling die Prüfung sodann wegen Unwohlseins vorzeitig abgebrochen habe. Auch hier kann offen bleiben, ob der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf, der durch die über den Prüfungsverlauf gefertigten Protokolle sowie durch die Stellungnahme des Aufsichtführenden nur teilweise bestätigt wird, in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Denn dem Kläger ist die Berufung auf diesen (möglichen) Verfahrensfehler ebenfalls verwehrt, weil er die Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs nicht während der Prüfung gerügt hat und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Dass eine solche Rüge - gemessen an den oben dargestellten Anforderungen - entbehrlich oder unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. 35 II. Auch einen zur Aufhebung der angegriffenen Prüfungsentscheidung führenden Bewertungsfehler kann das Gericht nicht feststellen. 36 Hinsichtlich der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist - auch bei beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen -, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.1995 - 2 C 16.94 -, DVBl. 1995, S. 1243 (1244), 38 von folgenden Grundsätzen auszugehen: 39 Art. 12 bzw. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 40 vgl. Beschlüsse vom 17.4.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, S. 2005 (2008) sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, S. 2008 (2009), 41 der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht ein- deutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mit- wirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.2.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N.. 43 Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. 44 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 45 vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, 46 alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, 47 vgl. auch Urteil vom 16.4.1997 - 6 C 9.95 -, S. 20 des Umdrucks, 48 gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. 49 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist bei der im Streit befangenen Prüfung, soweit sie angefochten ist, ein zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führender Bewertungsfehler weder in verfahrensrechtlicher noch in inhaltlicher Hinsicht erkennbar. 50 1. Soweit der Kläger zunächst Zweifel an einer unabhängigen Korrektur durch die Zweitkorrektoren hegt, weil ihre Voten sich in Bemerkungen wie "Einverstanden" (Klausur Öffentliches Dienstrecht) oder "Den Anforderungen nicht entsprechend" (Klausur Staatsrecht) erschöpften, und damit sinngemäß einen Verstoß gegen die Pflicht zur Kenntnisnahme der Prüfungsleistung durch die Prüfer sowie ihrer eigenständigen Bewertung geltend macht, greift dieser Einwand nicht durch. Denn allein die Tatsache, dass die Zweitkorrektoren, die sich in allen Arbeiten der Bewertung des Erstkorrektors angeschlossen haben, auf eine weitere, umfangreiche Erläuterung der Gründe der gleichen Bewertung "mit anderen Worten" verzichtet haben, lässt nicht den Schluss zu, dass sie die Arbeiten nicht gelesen und eigenständig bewertet hätten. 51 Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rn. 401; Hess. VGH, Urteil vom 13.1.1988 - 1 UE 746/84 -, ZBR 1988, S. 261. 52 Auch ihrer Pflicht zur Begründung ihrer Bewertung haben sie damit Genüge getan. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.11.1993 - 22 A 2747/92 -, NWVBl. 1994, S. 135; OVG NRW, Urteil vom 25.4.1997 - 22 A 4028/94 -, NWVBl. 1997, 434; BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262. 54 2. Gleichfalls nicht gefolgt werden kann dem Kläger, wenn er meint, die gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 1 Satz 5 VAPgD erforderliche Anonymität der Prüflinge sei bei der Korrektur der Klausuren möglicherweise nicht beachtet worden. Hierfür bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt allein der Umstand, dass von den Korrektoren der Klausuren Öffentliches Dienstrecht, Öffentliche Betriebswirtschaftslehre und Sozialrecht die männliche Form ("der Prüfungskandidat", "der Verfasser", "der Klausurschreiber" o.ä.) verwendet worden ist, nicht den Schluss zu, dass ihnen zumindest das Geschlecht des Prüflings bekannt gewesen sei. Denn nach den Erfahrungen und Erkenntnissen der Kammer ist - worauf die Beklagte mit Recht hinweist - davon auszugehen, dass die Korrektoren grundsätzlich häufig allein die männliche Form verwenden. 55 3. Die Bewertung der Klausur im Staatsrecht ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. 56 a) Nichts einzuwenden ist gegen die Kritik des Erstkorrektors, der Kläger habe nicht erkannt, dass S und die Versammlung des P keinen gemeinsamen Zweck hätten, und daher zu Unrecht einen Eingriff in Art. 8 GG bejaht. Soweit der Kläger hiergegen vorbringt, es werde in der Literatur auch die Meinung vertreten, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht auf die gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung beschränkt sei und die Intentionen der einzelnen Versammlungsteilnehmer nicht von vornherein gleich sein müssten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Offen bleiben kann dabei, ob die Auffassung des Klägers - was mit Blick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht auch die kritische Teilnahme an einer bestehenden Versammlung noch unter Art. 8 GG fasst (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.6.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203, 209), nicht a priori ausgeschlossen erscheint - im Ergebnis fachlich vertretbar ist. Denn auf einen dem Prüfling zukommenden Antwortspielraum kann sich der Kläger vorliegend nicht berufen. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Prüfling seine Lösung unter Auseinandersetzung mit den dazu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen wesentlichen Meinungen problemorientiert entwickelt und mit gewichtigen Argumenten nachvollziehbar und folgerichtig begründet. 57 Vgl. zu diesen Anforderungen nur BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 -, NJW 1991, S. 2005 (2008); von Golitschek, BayVBl. 1994, S. 257 (269). 58 Dass das vom Prüfling lediglich präsentierte Ergebnis mehr oder minder zufällig mit dem übereinstimmt, was im wissenschaftlichen Meinungsstreit ebenfalls als Resultat vertreten werden könnte, genügt demgegenüber nicht. 59 Vgl. von Golitschek, a.a.O.. 60 Gemessen hieran kann der Kläger einen dem Prüfling zukommenden Antwortspielraum vorliegend nicht für sich in Anspruch nehmen, denn er geht in seiner Klausur auf die - maßgebliche - Frage der inneren Verbindung zwischen S und der Versammlung des P an keiner Stelle ein, sondern nimmt ohne weitere Begründung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 GG an. 61 b) Entsprechendes gilt bezüglich der Kritik des Erstkorrektors, der Kläger habe fälschlich einen Eingriff in den Wirkbereich der Kunstfreiheit bejaht, obwohl S ihre Kunst an jeder anderen Stelle zeigen könne. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass nach herrschender Meinung auch der Ort der Grundrechtsausübung frei gewählt werden könne und es deshalb einen Eingriff in den Wirkbereich der Kunstfreiheit darstelle, wenn S daran gehindert werde, ihre Kunst an dem von ihr gewünschten Ort zu zeigen, vermag dies die Berechtigung der Prüferkritik nicht in Frage zu stellen. Denn der Kläger kann sich auch insoweit nicht auf einen dem Prüfling zukommenden Antwortspielraum berufen, da er in der Klausur allein mit der - in dieser Allgemeinheit sachlich nicht zutreffenden und daher vom Korrektor zu Recht als "falsch" beanstandeten - Begründung, S werde durch die Polizei daran gehindert, ihr Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, einen Eingriff in Art. 5 Abs. 3 GG angenommen hat, ohne zu problematisieren, dass die Kunstdarstellung nur an einem ganz bestimmten örtlich und zeitlich eng eingegrenzten Ort verhindert wird. Es fehlt daher auch hier an einer problemorientierten Entwicklung und nachvollziehbaren Begründung des vom Kläger gefundenen Ergebnisses. 62 4. Die Bewertung der Klausur im Allgemeinen Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Ordnungs- und Polizeirecht lässt ebenfalls keinen Fehler erkennen. 63 a) Soweit der Kläger zum einen vorbringt, der Sachverhalt der Klausur sei zu komplex gewesen, und damit sinngemäß geltend macht, die Prüfungsaufgabe sei ungeeignet gewesen, greift diese Rüge nicht durch. Dabei ist die Frage, ob eine Prüfungsfrage an fachlichen Mängeln leidet und daher ungeeignet ist, eine gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage. Ungeeignet in diesem Sinne ist eine Prüfungsaufgabe, die nicht geeignet ist, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich u.a. danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend von Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnung hält. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.1996 - 6 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, S. 176 (177). 65 Hiervon ausgehend ist die vorliegende Prüfungsaufgabe nicht ungeeignet gewe- sen. Gemäß § 16 Abs. 2 VAPgD soll der Prüfling im schriftlichen Prüfungsteil nachweisen, dass er gründliche Fachkenntnisse besitzt und über das notwendige Methodenwissen verfügt, Aufgaben sicher erfasst, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln löst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet. Diesen Anforderungen wird die Aufgabenstellung in der Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht gerecht. Denn es handelte sich um einen Aktenauszug, wie er in der behördlichen Praxis üblich ist; zu erstellen war ein Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheid. Dass es objektiv nicht möglich gewesen sein soll, die Klausur innerhalb der vorgegebenen Prüfungsdauer zu lösen, ist nicht erkennbar. 66 b) Nicht zu beanstanden ist zum anderen die Kritik der Prüfer an den Ausfüh- rungen des Klägers auf S. 5 der Klausur, wonach eine Auflage zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes ein milderes Mittel gegenüber der ergangenen Verfügung, den Aufenthalt der Mitarbeiterinnen in aufreizender Kleidung auf dem Grundstück zu unterbinden, darstelle. Der Erstkorrektor hat diese Ausführungen zu Recht mit der Randbemerkung "nein" versehen und in seinem Votum als "nicht sehr überzeugend" bezeichnet. Denn die Errichtung eines Sichtschutzzaunes wäre - anders als die ergangene Verfügung - mit Kosten verbunden und hätte außerdem zur Folge, dass der mit dem Sporttreiben in aufreizender Kleidung verfolgte Werbezweck nicht mehr erreicht werden könnte. Von einem milderen Mittel, dem aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Vorzug gegeben werden müsste, kann deshalb nicht gesprochen werden. 67 5. Keinen Einwänden begegnet schließlich die Bewertung der Klausur im Öffentlichen Dienstrecht. 68 a) Nicht zu beanstanden ist insoweit zunächst, dass die Prüfer dem Kläger die Verwendung einer zum Zeitpunkt der Prüfung im Juni 1999 veralteten Textfassung des LBG NRW als Fehler angerechnet haben. Soweit der Kläger hiergegen vorbringt, die aktuelle Fassung des LBG NRW sei in der von ihm verwendeten Gesetzessammlung DVP (Stand: Mai 1999) nicht enthalten gewesen, vermag dies die Berechtigung der Prüferkritik nicht in Zweifel zu ziehen. 69 In den für die Bearbeitung der Klausur maßgeblichen Vorschriften war das LBG NRW zuletzt durch das 8. Dienstrechtsänderungsgesetz vom 10.2.1998 (GVBl. NRW S. 134) geändert worden. Dass der Kläger das LBG NRW nicht in dieser, sondern offenbar in einer früheren Fassung angewendet hat, fällt zur Überzeugung des Gerichts in seinen Verantwortungsbereich und nicht etwa in die Sphäre des Landesprüfungsamtes. Denn entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landesprüfungsamt mit der Ladung zur Prüfung vom 10.5.1999 nicht zu erkennen gegeben, dass (auch) eine zum Zeitpunkt der Prüfung bereits seit ca. 15 Monaten außer Kraft getretene Fassung des LBG NRW angewendet werden dürfe. 70 Gemäß den der Ladung zur Prüfung vom 10.5.1999 beigefügten Hinweisen sind die in der Prüfung benötigten und in der Übersicht aufgeführten Hilfsmitteln von den Prüflingen selbst zu beschaffen und mitzubringen. Aufgeführt werden in Satz 1 der "Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln in der Staatsprüfung gehobener Dienst" als grundsätzlich zugelassene Hilfsmittel sodann "alle Bundesgesetze, Landesgesetze und Rechtsverordnungen". Weiter heißt es: "Zur schriftlichen Prüfung sind (mindestens) die auf der Rückseite aufgeführten Hilfsmittel mitzuführen." Aufgeführt ist dort für den Fachbereich Kommunaler Verwaltungsdienst, zu dem der Kläger gehört, u.a.: "Inhalt der Vorschriftensammlungen Pappermann oder DVP". 71 Diese Hinweise lassen sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Sicht eines verständigen Prüflings nicht dahingehend verstehen, dass das Prüfungsamt Gesetze auch in veralteten Fassungen zulassen wollte, wenn sich in den erwähnten Gesetzessammlungen Pappermann bzw. DVP noch nicht die aktuelle Fassung findet. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass nicht auf die Vorschriftensammlung als solche in einer bestimmten Auflage, sondern lediglich auf ihren Inhalt, d.h. auf die in ihnen enthaltenen Gesetze, Bezug genommen wird. Zudem werden die Vorschriftensammlungen nur als "mindestens" mitzubringende Hilfsmittel bezeichnet, während als eigentliche Hilfsmittel im ersten Satz der "Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln" ausdrücklich die Gesetze als solche genannt werden. Vor diesem Hintergrund hat grundsätzlich der Prüfling dafür Sorge zu tragen, dass er die aktuelle Fassung der von ihm verwendeten Gesetzestexte mitbringt mit der Folge, dass die Verwendung eines veralteten Gesetzestextes als Fehler gewertet werden darf. Etwas anderes könnte allenfalls bei solchen Gesetzesänderungen gelten, die erst kurz vor der jeweiligen Prüfung stattgefunden haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr lag die einschlägige Gesetzesänderung zum Zeitpunkt der Prüfung bereits über 15 Monate zurück und dürfte den Prüflingen damit auch aus vorausgegangen Vorlesungen und anderen Veranstaltungen sowie aus der Praxis bekannt gewesen sein. 72 b) Nichts zu erinnern ist des weiteren gegen die Kritik der Prüfer an den Ausführungen des Klägers auf S. 6 der Klausur. Der Kläger hat dort als Rechtsgrundlage für die Versetzung eines nordrhein-westfälischen Kommunalbeamten zu einer brandenburgischen Gemeinde fälschlicherweise § 28 Abs. 2 LBG NRW anstelle der insoweit einschlägigen Vorschriften der §§ 123, 18 BRRG herangezogen und räumt diesen Fehler auch ein. Er ist jedoch der Ansicht, es dürfe ihm nicht als weiterer Fehler angerechnet werden, dass er im folgenden keine Ausführungen zum Ermessen gemacht habe, denn die von ihm angewendete Vorschrift des § 28 Abs. 2 LBG NRW sei keine Ermessensvorschrift. Diese Rüge ist indessen nicht geeignet, die Berechtigung der Prüferkritik in Frage zu stellen, denn der Erstkorrektor hat in seinem Votum zu Recht darauf hingewiesen, dass auch schon nach der Altfassung des § 28 LBG NRW bei Versetzungen allgemein Ermessen bestanden habe. 73 c) Schließlich nicht gefolgt werden kann dem Kläger, wenn er meint, dass die Formulierung im Votum des Erstkorrektors "trotz ansprechender Teillösungen bei Fall 1 Aufgabe 2 und Fall 2 Aufgabe 2.2. insgesamt nur [eine] Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht" nicht nachvollziehbar sei, da er diese Aufgaben nahezu fehlerfrei gelöst habe. Denn der Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme klargestellt, dass er den Begriff "Teillösung" im Hinblick auf die ganze Arbeit gewählt habe. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesamtbewertung der Arbeit willkürlich wäre oder sonst gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstieße. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie - hinsichtlich der durch die Verweisung etwa entstandenen Kosten, die als Folge der dem Widerspruchsbescheid beigefügten falschen Rechtsbehelfsbelehrung von dem Beklagten zu tragen sind - auf 155 Abs. 5 VwGO. 75 Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.