Urteil
15 K 665/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:1118.15K665.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter. Er stand zuletzt als Regierungsamtmann in den Diensten des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Er streitet mit der Beklagten um die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfä- hige Dienstzeit. 3 Nach seinem Realschulabschluss im Jahr 1962 war der Kläger wie folgt beruflich tätig: 4 Zunächst absolvierte er vom 01.04.1962 bis zum 30.09.1965 eine Lehre als Starkstromelektriker bei der Firma AEG, bei der er im Anschluss daran noch bis zum 31.03.1966 als Starkstromelektriker beschäftigt war. Danach war er vom 03.07.1966 bis zum 30.09.1966 als Elektroschlosser bei der Firma Giradet tätig. Sodann absol- vierte er vom 01.10.1966 bis 15.03.1967 einen sog. Techniker-Lehrgang beim Ruhr- Technikum Essen, einer privaten höheren technischen Lehranstalt. Diesen schloss er mit dem Techniker-Abschluss der Fachrichtung Elektrotechnik ab. Anschließend besuchte er vom 01.04.1967 - 31.07.1967 die staatliche Ingenieurschule in Soest, bevor er vom 01.08.1967 bis 31.03.1970 als Arbeiter, nämlich als "Handwerker F" beim Fernmeldeamt 4 der seinerzeitigen Deutschen Bundespost in Düsseldorf be- schäftigt war. 5 Am 01.04.1970 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektoranwärter ernannt. Nach erfolgreichem Absolvieren des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungs- schutz des Bundes wurde er mit Wirkung vom 01.04.1973 unter Verleihung der Ei- genschaft eines Beamten auf Probe zum Regierungsinspektor zur Anstellung er- nannt. Am 07.10.1975 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Regierungsinspektor ernannt. 6 Mit Ablauf des 31.05.2001 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ru- hestand versetzt. 7 Mit Bescheid vom 16.05.2001 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei wurde ein Ruhegehaltssatz von 68,42 % zu Grunde gelegt. Weil der Kläger mit dieser Festsetzung nicht einverstanden war, legte er mit Schreiben vom 25.05.2001 Widerspruch ein. 8 Mit Schreiben vom 28.05.2001 begründete er den Widerspruch, indem er unter näherer Darlegung im Einzelnen ausführte, dass ihm nicht verständlich sei, warum seine Technikerausbildung im Ruhr-Technikum Essen sowie eine ausbildungsähnli- che Tätigkeit beim Fernmeldeamt 4 der Deutschen Bundespost in Düsseldorf bei der Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten für die Berechnung des Ru- hegehaltssatzes nicht berücksichtigt worden sei. 9 Mit Schreiben vom 10.09.2001 trug der Kläger zur Begründung des Widerspruchs weiter vor, dass er in der Zeit vom 01.08.1967 bis 31.01.1970 bei der Deutschen Bundespost Lehrgänge für die technische Beamtenlaufbahn besucht habe. Auf Lehrgängen bei der Deutschen Postgewerkschaft habe er sich in dieser Zeit zusätzlich die Grundlagen, welche ihm die Aufnahme in die Ausbildung zum gehobenen Dienst im Bundesamt für Verfassungsschutz ermöglicht hätten, erarbeitet. Bereits zuvor habe er eine Reihe technischer Lehranstalten besucht sowie ein Handwerk erlernt. Insgesamt habe er so über 6 Jahre Ausbildung für die Beamtenlaufbahn des gehobenen Dienstes absolviert, die, obwohl unabdingbare Voraussetzung für diese Laufbahn, bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden hätten. 10 Nach einer telefonischen Mitteilung der Beklagten, dass eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten nicht möglich sei, bat der Kläger mit Schreiben vom 26.11.2001 nochmals um Überprüfung seiner Versorgungsbezüge. Er führte aus, nach § 10 BeamtVG sei die Vordienstzeit vom 01.10.1966 bis 31.03.1970 anzuerkennen. Un- mittelbar nach der in dieser Zeit absolvierten Ausbildung sei er zu seiner Dienststelle gewechselt. Die Tätigkeit dort habe er ohne die technische Vorbildung nicht durch- führen können. Auf die reine Laufbahnvoraussetzung mittlere Reife" komme es in- soweit nicht an. Ferner habe er seine Gesundheit durch den Dienst ruiniert. Sein Vorgänger in dem Bereich, in dem auch er eingesetzt worden sei, sei verstorben und dafür habe er einspringen müssen. Auch gegen Dienstunfähigkeit habe er sich nicht absichern können. Insgesamt betrage sein jetziger monatlicher Nettoverdienstausfall gegenüber seinem letzten Gehalt beim BfV exakt 2.497,35 DM. Bei der unmittelba- ren Verknüpfung der technischen Vorausbildung vor seinem Überwechseln zum Ein- satz im Bundesamt für Verfassungsschutz bedinge dies die Anerkennung dieser Dienstzeiten nach § 10 BeamtVG. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte aus, eine Anerkennung der vom Kläger genannten Vordienstzeiten vom 01.10.1966 bis 31.03.1970 sei nicht möglich. Insoweit komme weder eine Berücksichtigung nach § 10 BeamtVG noch nach § 12 BeamtVG in Betracht. 12 Am 06.02.2003 hat der Kläger Klage erhoben. 13 Zur Begründung trägt er vertiefend und ergänzend zu seinem Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vor, es müsse auf seinen Fall die Anrechnungsvorschrift des § 12 Absatz 2 BeamtVG Anwendung finden. Diese Vorschrift sei auf Beamte des Verfassungsschutzes in Bayern ausgedehnt worden. Im Fall des § 12 Absatz 2 reiche eine Förderlichkeit für die Wahrnehmung des Amtes aus. 14 Ferner trägt der Kläger vor, dass er beim BfV zunächst die dreijährige Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst absolviert habe, die er mit einem Diplom abgeschlossen habe. Wegen seiner technischen Vordienst- und Ausbildungszeiten seien ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst stets technische Aufgaben übertragen worden. Bei diesen habe er auf seine früher erlernten technischen Fähigkeiten zurückgreifen müssen und sei auf diese zwingend angewiesen gewesen. Während der gesamten Dienstzeit habe er seine technischen Spezialkenntnisse durch Marktbeobachtung und regelmäßige Fortbildung auf dem aktuellen Stand gehalten. Daher könne es nicht angehen und widerspreche der Fürsorgepflicht, wenn ihm dienstliche Aufgaben übertragen worden seien, die nur mit verschiedenen technischen Ausbildungen hätten bewältigt werden können, diese aber nun bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge keine Berücksichtigung fänden. 15 Zuletzt legt der Kläger eine Übersicht über den Aufgabenbereich vor, der von ihm bei der Schule für Verfassungsschutz wahrgenommen wurde. Für die Einzelheiten wird auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 12.11.2004 vorgelegte Auflistung verwiesen. Ergänzend trägt er vor, seine in dieser Auflistung enthaltenen Aufgabenbereiche würden inzwischen durch einen technischen Beamten des gehobenen Dienstes, einen technischen Beamten des mittleren Dienstes und durch einen Verwaltungsbeamten des mittleren Dienstes ausgefüllt. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Beklagte unter Änderung des Bescheides der OFD Köln vom 16.05.2001 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2003 zu verpflichten, die streitbefangenen Vordienstzeiten vom 01.10.1966 bis 31.03.1970 als ruhegehalt- fähig anzuerkennen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie ist der Ansicht, eine Anerkennung der vom Kläger genannten Zeiten als Vordienst-zeiten bzw. als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den gesetzlichen Vorschriften des BeamtVG, insbesondere der Vorschriften der §§ 10 und 12 BeamtVG sei nicht möglich. 21 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die eingereichten Schriftsätze verwiesen. 22 E n t sc h e i d u n g s g r ü n d e 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitbefangene Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers, insbesondere der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge. 24 Zunächst kommt eine Berücksichtigung der Vordienstzeiten des Klägers, insbesondere der Beschäftigungszeit des Klägers beim Fernmeldeamt 4 vom 01.08.1967 bis 31.03.1970 gemäß § 10 BeamtVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1991 (vgl. § 85 Abs. 3 BeamtVG) geltenden Fassung, nicht in Betracht. 25 Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG sollen Beschäftigungszeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlichen Dienstherrn als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn diese im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis verbrachte Zeit ohne eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung zu der Ernennung des Beamten geführt hat. 26 Die Tätigkeit hat zu der Ernennung geführt, wenn zwischen der als ruhegehaltfähig anzuerkennenden Vordienstzeit und der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beamte durch die vorherige Tätigkeit, Fähigkeit und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren, 27 ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2004, - 1 A 4617/02 -, m. w. N. 28 Ein solcher innerer funktioneller Zusammenhang liegt vor allem dann vor, wenn ein z. B. durch Laufbahnrichtlinien oder Zulassungsbestimmungen vermittelter (rechtlicher) Zusammenhang zwischen der Art der früheren und der neuen Verwendung besteht. 29 Wird die Befähigung für eine Laufbahn durch einen Vorbereitungsdienst erworben und hat die Zulassung hierzu allen Bewerbern offengestanden, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass allein diese hierbei erworbenen und durch die Anstellungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichend und ausschlaggebend für die Ernennung zum Beamten auf Probe waren. Kenntnisse und Erfahrungen, die der Beamte in solch einem Fall während eines dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erworben hat, treten demgegenüber zurück und haben für die spätere Beamtenernennung nicht mehr die für die Anrechnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG erforderliche (zumindest mitentscheidende) Bedeutung, 30 vgl. OVG NRW, wie vor. 31 Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie bewährten Angestellten oder Arbeitern vorbehalten war, nur wegen einer solchen Tätigkeit erfolgte oder die Dauer des Vorbereitungsdienstes verkürzt wurde. 32 In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers beim Fernmeldeamt 4 zu seiner späteren Ernennung zum Beamten auf Probe geführt hat. Vielmehr war für diese Ernennung allein maßgeblich, dass der Kläger - wie ein Bewerber, der nicht zu einer früheren Zeit bei der Deutschen Bundespost gearbeitet hatte - den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes erfolgreich durchlaufen hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Dauer dieses Vorbereitungsdienstes beim Kläger verkürzt worden ist oder die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie bewährten Angestellten oder Arbeitern vorbehalten war oder nur wegen einer solchen Tätigkeit erfolgte. 33 Des Weiteren kommt auch eine Anerkennung der Vordienstzeiten des Klägers nach § 12 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung nicht in Betracht. 34 Gemäß § 12 Absatz 1 BeamtVG können die nach der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres in einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung oder in einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 35 Bei den streitbefangenen Vordienstzeiten handelt es sich jedoch nicht um Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung oder einer für die Übernahme in das Beamten- verhältnis vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit. Gemäß § 22 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV) in der Fassung vom 14. April 1965, die vorliegend Anwendung findet, ist Voraussetzung für die Einstellung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes seiner- zeit lediglich gewesen, dass der Bewerber mindestens 18 und höchstens 30 Jahre alt ist und mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder eine gleichwertige Schulausbildung besitzt. In den Vorschriften für die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes (APO) wurden über die Voraussetzungen des § 22 BLV hinausgehende Anforderungen für die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst ebenfalls nicht gestellt. 36 Schließlich findet die Berücksichtigung der Vordienstzeiten des Klägers auch in § 11 Absatz 1 Nr. 3a BeamtVG in der vorliegend anwendbaren Fassung bis 31. Dezember 1991 (vgl. § 85 Absatz 3 BeamtVG) keine Rechtsgrundlage. 37 Nach dieser Vorschrift kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis namentlich auf technischem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 38 Dabei ist mit dem Begriff des Amtes im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3a BeamtVG a.F. der im Einzelfall übertragene Dienstposten gemeint. Das braucht nicht notwendigerweise das bei der Berufung in das Dienstverhältnis übertragene Aufgabengebiet zu sein. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass das Dienstverhältnis mit dem Ziel der Übertragung des besonderen Aufgabengebietes begründet worden ist. Notwendig sind die besonderen - d. h. über die für den Zugang zur Laufbahn allgemein erforderlichen Kenntnisse hinausgehenden - Fachkenntnisse, wenn sie nach Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis für den Dienstposten gefordert werden. Dies ist zu bejahen, wenn der Dienstposten dem Beamten ohne die besonderen Fachkenntnisse nicht übertragen worden wäre und ihm auch nicht hätte übertragen werden können. Fachkenntnisse, die den eingestellten Bewerber lediglich als geeigneter als andere haben erscheinen lassen, ohne dass es sich dabei um eine unerlässliche Voraussetzung gehandelt hätte, sowie für den erstrebten Dienstposten lediglich förderliche Kenntnisse reichen hingegen nicht aus, 39 vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1983 - 1 A 1766/82 -. 40 Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei den elektrotechnischen Fachkenntnissen des Klägers nicht um - im rechtlichen Sinne - notwendige Fachkenntnisse für die Ausübung der von ihm wahrgenommenen Dienstposten. Die dem Kläger übertragenen Dienstposten waren stets dem allgemeinen gehobenen Verwaltungsdienst zugeordnet. Deswegen kann nicht angenommen werden, dass das Beamtenverhältnis des Klägers mit dem Ziel begründet worden ist, dem Kläger einen Dienstposten in einem besonderen Aufgabengebiet zu übertragen. Dies gilt namentlich für den dem Kläger zuletzt bei der Schule für Verfassungsschutz übertragenen Dienstposten als Sachbearbeiter. Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die insoweit für den Inhaber des Dienstpostens besondere technische Vorkenntnisse vorschreiben, sind weder ersichtlich noch hat sich der Kläger auf derartige Vorschriften berufen. 41 Auch dass dem Kläger nach einer allgemeinen Verwaltungsübung ohne seine technische Vorbildung seine Dienstposten nicht übertragen hätten werden dürfen und können, hat der Kläger nicht dargetan. Aus dem Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das der Kläger in der Anlage seines Schriftsatzes vom 18.04.2003 zitiert, geht vielmehr hervor, dass die technischen Ausbildungs- und Vordienstzeiten nicht Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes des Klägers gewesen seien. Stattdessen seien in Einzelfällen bei konkreten Aufgabenerfüllungen im BfV die Vorkenntnisse des Klägers nützlich gewesen. 42 Insgesamt kann die wiederholt vom Kläger vorgetragene Einschätzung, er hätte seinen Dienstposten ohne seine während seiner Zeit beim Ruhr-Technikum und beim Fernmeldeamt in Düsseldorf erworbenen technischen Fachkenntnisse nicht ausüben dürfen und können, anhand der objektivierbaren Umstände nicht nachvollzogen werden. Deswegen muss die Kammer auf Grund der Würdigung der Gesamtumstände letztlich davon ausgehen, dass die technischen Fachkenntnisse des Klägers zwar für die von ihm wahrgenommenen Aufgaben nützlich, aber nicht notwendig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 3a BeamtVG a.F. waren. 43 Zuletzt kommt eine Berücksichtigung dieser nach alledem förderlichen Vordienst- zeiten auf Grund § 12 Absatz 2 BeamtVG neuer Fassung nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift können förderliche Dienstzeiten nur im Bereich des Vollzugsdienstes und im Bereich des Einsatzdienstes der Feuerwehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Kläger ist indes nicht in einem dieser Bereiche tätig gewesen, sondern in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes. Auch die analoge Anwendung des § 12 Absatz 2 BeamtVG kommt - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Ausweitung dieser Vorschrift auf Beamte des Verfassungsschutzes in Bayern - letztlich wegen § 3 Absatz 1 BeamtVG nicht in Betracht, wobei offen bleiben kann, ob eine derartige Ausweitung dieser Vorschrift gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut rechtlich überhaupt zulässig ist. 44 Da nach alledem eine Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nicht in Betracht kommt, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 45 Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, weil es die Zulassungsgründe des § 124a VwGO nicht für gegeben erachtet.