Urteil
14 K 9354/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:1207.14K9354.02.00
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Tenor
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2002 wird insoweit aufgehoben, als eine Abwasserabgabe von mehr als 174.545,00 DM festgesetzt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2002 wird insoweit aufgehoben, als eine Abwasserabgabe von mehr als 174.545,00 DM festgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin leitet aus der von ihr betriebenen Kläranlage O. biologisch gereinigtes Abwasser in den Rhein ein. In dem dieser Einleitung zugrunde liegenden Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 11. Oktober 1993 wurde für den Parameter Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) ein Überwachungswert von 80 mg/l und für den Parameter Phosphor (P gesamt) ein Überwachungswert von 2 mg/l festgelegt. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin bezüglich der Einleitung von Schmutzwasser aus der Kläranlage O. in den Rhein für das Veranlagungsjahr 2000 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 703.063,20 DM fest. Bei der Ermittlung des Festsetzungsbetrages für den Parameter CSB wurde eine Überschreitung des Überwachungswertes am 8. Mai 2000 mit 297 mg/l in der qualifizierten Stichprobe zugrunde gelegt und die Zahl der Schadeinheiten um 135,62% als dem hälftigen Prozentsatz der Überschreitung des Überwachungswertes von 80 mg/l (271,25% x 0,5) erhöht; außerdem setzte der Beklagte wegen Nicht-Einhaltung der Mindestanforderung von 90 mg/l in der qualifizierten Stichprobe den vollen Abgabesatz von 70 DM pro Schadeinheit an. Ferner wurde bei der Ermittlung des Festsetzungsbetrages für den Parameter P gesamt eine Überschreitung des Überwachungswertes am 8. Mai 2000 mit 9,31 mg/l in der qualifizierten Stichprobe zugrunde gelegt und die Zahl der Schadeinheiten um 182,75% als dem hälftigen Prozentsatz der Überschreitung des Überwachungswertes von 2 mg/l (365,50% x 0,5) erhöht; zudem setzte der Beklagte wegen Nicht-Einhaltung der Mindestanforderung von 2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe den vollen Abgabesatz von 70 DM pro Schadeinheit an. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2001 in Höhe einer festgesetzten Abwasserabgabe von 528.518,20 DM Widerspruch ein und beantragte insoweit bei dem Beklagten die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die am 8. Mai 2000 vom Staatlichen Umweltamt Köln (StUAK) gezogene Probe nicht den rechtlichen Mindestanforderungen der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift bzw. der Abwasserverordnung entspreche, da sie nicht aus dem fließenden Abwasserstrom im Ablauf der Kläranlage O. entnommen worden sei. Vielmehr sei die Probeziehung aus im Entnahmeschacht ruhendem Wasser erfolgt, das zudem von einer geschlossenen Schwimmschlammdecke überzogen gewesen sei. Dies sei auf am Probenahmetag durchgeführte Wartungsarbeiten am Online-Messhaus im Ablauf der Kläranlage zurückzuführen gewesen, weil es aufgrund der durch die Arbeiten bedingten Absperrung des Wasserzuflusses aus dem Messhaus in den Probenahmeschacht nicht zu einer Durchmischung des (ruhenden) Wassers mit dem Schwimmschlamm gekommen sei. Der Probenehmer des StUAK habe diese Sondersituation - bei der es sich nicht um einen Störfall im Betrieb der Kläranlage gehandelt habe - auch erkannt, jedoch gleichwohl darauf bestanden, die Wasserpro- be zu ziehen, ohne zuvor die Schwimmschlammdecke entfernt oder zumindest zur Seite gedrückt zu haben. Bei der Entnahme sei die Schlammdecke durchstoßen, das Wasser mit den Oberflächenschadstoffen verwirbelt und anschließend beim Herausziehen des Messbehältnisses erneut Schwimmschlamm aufgenommen worden. Ein Mitarbeiter der Kläranlage habe sogar beobachtet, dass der Probenehmer vor dem Herausziehen des Messbechers so lange gewartet habe, bis sich die Schwimmschlammdecke wieder geschlossen habe, um anschließend eine größere Menge des Oberflächenschlammes abschöpfen zu können. Der Probenehmer des StUAK hätte aber vor Entnahme der Probe den Schwimmschlamm entfernen und den Entnahmebecher bis in den - unterhalb des Entnahmeschachtes fließenden - Abwasserhauptstrom hinunterführen müssen. Die Betreiber der Kläranlage hätten den Probenehmer noch während seines Prüfaufenthaltes darum gebeten, eine zweite Vergleichsprobe zu ziehen, was jedoch abgelehnt worden sei. Darüber hinaus habe es sich bei der vom StUAK am 8. Mai 2000 gezogenen Probe nicht um eine qualifizierte Stichprobe handeln können, da aufgrund der Dauer der Probenahme von 9.30 bis 9.40 Uhr der zeitliche Mindestabstand zwischen den fünf Entnahmen von jeweils zwei Minuten missachtet worden sein müsse. Mit Schreiben vom 8. Januar 2002 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Teil-Aussetzung der Vollziehung ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 17. Januar 2002 bei der erkennenden Kammer, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs insoweit anzuordnen. Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 22. April 2002 - 14 L 112/02 - ab. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen mit Beschluss vom 9. August 2002 - 9 B 911/02 - zurück. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem durch die Wartungsarbeiten am 8. Mai 2000 verursachten Schwimmschlamm nicht um höhere Gewalt" gehandelt habe, die der Einflusssphäre des Einleiters entzogen gewesen sei. Vielmehr habe lediglich eine so genannte Störung des betrieblichen Ablaufs bzw. ein außergewöhnlicher Betriebszustand vorgelegen, welche(r) aber nach den Regelungen des Abwasserabgabengesetzes für die allein an einen objektiven Tatbestand unabhängig von einem Verschulden anknüpfende Abgabenerhebung keine Rolle spiele, da der Einleiter immer das Risiko eines störungsfreien Ablaufs der Abwasseranlage trage. Damit dürfe nach der insoweit ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch ein während einer Ausnahmesituation gewonnenes Messergebnis in die Ermittlung der Abgabenhöhe einfließen. Außerdem dürfe bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kläranlage weder Schwimmschlamm noch eine Schlammdecke im Probenahmeschacht sein; anfallende Reinigungsgewässer oder Schlammanteile müssten vielmehr aufgefangen und der Kläranlage im Zulauf wieder zugegeben werden. Ferner seien die Stichproben laut Stellungnahme des StUAK vom 29. Januar 2002 unter der Wasseroberfläche - also aus dem abfließenden Volumenstrom - entnommen worden. Die Schlammschicht sei durch den ablaufenden Abwasserstrom ständig in Bewegung gewesen und habe sich automatisch geschlossen. Eine größere Menge an Oberflächenschlamm habe nicht abgeschöpft werden können, da der Entnahmebecher bereits vor dem Herausziehen aus dem fließenden Volumenstrom mit Abwasser gefüllt gewesen sei. Schließlich stelle das Probenahmeprotokoll vom 8. Mai 2000 eine öffentliche Urkunde dar, wor- aus folge, dass der Inhalt einer solchen Urkunde - der bei verständiger Würdigung regelmäßig auch die Aussage umfasse, dass die Messung fehlerfrei erfolgt sei - den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen begründe. Wer die urkundlichen Feststellungen nicht gegen sich gelten lassen wolle, müsse sie mittels Gegenbeweises entkräften, welcher allerdings erst dann erbracht sei, wenn die Unrichtigkeit des als bewiesen geltenden Urkundeninhalts feststehe; die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs i.S.d. Vorhandenseins von (auch ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genüge nicht. Am 7. November 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, das StUAK habe mit Schreiben vom 14. September 2000 gegenüber dem Beklagten selbst eingeräumt, dass die erhöhten Ablaufwerte untypisch für die Reinigungsleistung der Kläranlage O. seien und tatsächlich völlig aus der bisherigen Bandbreite der Ablaufergebnisse dieser Kläranlage fielen. Ferner wäre eine korrekte Entnahme von ausschließlich aus dem Abwasserstrom stammenden Wasser durch die Schwimmschlammdecke hindurch nur möglich gewesen, wenn die Öffnung des Messbechers sowohl beim Eintauchen als auch später beim Herausziehen verschlossen worden wäre. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2002 insoweit aufzuheben, als eine Abwasserabgabe von mehr als 174.545,00 DM festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen vor, die qualifizierte Stichprobe umfasse mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden in einem Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt würden; rein rechnerisch seien somit für eine qualifizierte Stichprobe nur etwas mehr als acht Minuten erforderlich. Zudem habe die Kläranlage O. nach Aussage des StUAK immer wieder Probleme mit Blähschlamm gehabt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über den Ablauf der Probenahme am 8. Mai 2000 durch Vernehmung der Zeugen M. , C. und C1. vom StUAK. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 14 L 112/02 sowie auf den Inhalt der in beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2001 über die Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser aus der Kläranlage O. in den Rhein im Veranlagungsjahr 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2002 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten, als darin eine Abwasserabgabe von mehr als 174.545,00 DM (= 703.063,20 DM - 528.518,20 DM) festgesetzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in dem Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2001 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwässer in Gewässer vom 13 September 1976 in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vorgenommene Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten für die Parameter CSB und P gesamt um 135,62% bzw. 182,75% ist ebenso rechtswidrig wie die dort nicht gewährte Ermäßigung des Abgabesatzes für diese beiden Parameter von 70 DM pro Schadeinheit um die Hälfte auf 35 DM pro Schadeinheit gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn die Überwachung durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen i.S.d. Satzes 1 ergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AbwAG richtet sich die Erhöhung nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz (§ 4 Abs. 2 Satz 4 AbwAG). Vorliegend sind die in dem Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 11. Oktober 1993 für die Parameter CSB und P gesamt festgelegten Überwachungs- werte von 80 mg/l bzw. 2 mg/l im Veranlagungsjahr 2000 eingehalten worden. Die vom StUAK angenommene einmalige Überschreitung der Überwachungswerte am 8. Mai 2000 mit 297 mg/l (CSB) bzw. 9,31 mg/l (P gesamt) in der qualifizierten Stichprobe durfte der Beklagte der Ermittlung des jeweiligen Festsetzungsbetrages nicht zugrunde legen. Denn die qualifizierte Stichprobenahme am 8. Mai 2000 ist nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Probenahmeprotokoll des StUAK vom 8. Mai 2000 als öffentliche Urkunde i.S.d. § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO anzusehen, welche bei richtiger Wür- digung auch die Aussage enthält, dass die Messung fehlerfrei erfolgt ist, da die Protokollierung von Messungen und Messergebnissen nur dann einen nachvollziehbaren Sinn hat, wenn zugleich die Ordnungsgemäßheit der Probenahme bescheinigt wird. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis für die darin bezeugten (durch Auslegung ermittelten) Tatsachen begründet (§ 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO ist allerdings der Gegenbeweis zulässig, der aber nur dann erbracht ist, wenn das Gericht vom Gegenteil des Urkundsinhalts voll überzeugt ist. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs i.S.d. Vorhandenseins von (auch ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen genügt nicht. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15.1.2002 - 9 C 4.01 -, DVBl. 2002, S. 487 (491); OVG NRW, Beschluss vom 9.8.2002 - 9 B 911/02 - S. 4 BA. Vorliegend steht jedoch zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die qualifizierte Stichprobenahme am 8. Mai 2000 durch den Mitarbeiter des StUAK, den Zeugen C. , nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Denn diese Probenahme erfüllt weder die Voraussetzungen, die § 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 21. März 1997 in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 22. Dezember 1998 (Abwasserverordnung - AbwV) an das Vorliegen einer qualifizierten Stichprobe stellt, noch genügt sie den Verfahrensvorschriften zur Abwasseruntersuchung DIN 38402- 11 (Ausgabe Dezember 1995): Allgemeine Angaben (Gruppe A) Teil 11: Probenahme von Abwasser (A 11). Dabei gelangte die DIN 38402-A11 (Ausgabe Dezember 1995) zur Probenahme von Abwasser auf die streitgegenständliche Probenahme vom 8. Mai 2000 zwar noch nicht über den Verweis in Nr. I 2 der Anlage Analysen- und Messverfahren" zu § 4 AbwV zur Anwendung, da dieser Verweis erst mit der - am 1. Juni 2000 in Kraft getretenen - Dritten Änderungs- verordnung vom 29. Mai 2000 in die Anlage zu § 4 AbwV aufgenommen worden ist. Jedoch war diese DIN auch ohne ausdrückliche Anordnung des Verordnungsgebers schon am 8. Mai 2000 bei der Beprobung von Abwasser i.R.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Ab- wAG zu beachten, weil sie bereits seit Dezember 1995 dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprach und die Ordnungsgemäßheit der Probenahme eine wichtige Voraussetzung für die Präzision und Richtigkeit der nachfolgenden Analyse und damit auch für die Höhe der Abwasserabgabe ist. So auch: Köhler, Kommentar zum Abwasserabgabengesetz, 1999, Anlage (zu § 3), Rdnr. 39. Daher vollzieht die Änderung der AbwV zum 1. Juni 2000 insoweit lediglich den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik nach. Dies bestätigt auch die Begründung zur Neufassung der Anlage zu § 4 AbwV durch die Dritte Änderungsver- ordnung vom 29. Mai 2000, in welcher es heißt: Mit § 4 in Verbindung mit der Anlage werden für die in den Anhängen aufgeführten Wasserinhaltsstoffe und biologischen Wirkungen die bei der Bestimmung der Anforderung maßgebenden Verfahren aktualisiert und dem neuesten Stand der Normung angepasst." (Hervorhebungen durch das Gericht). Vgl. BR-Drucksache 771/99 vom 27.12.1999, S. 46. Im Übrigen ist auch der Zeuge C1. als Leiter der Probenahmeabteilung des StUAK in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2002 selbst von einer Anwendbarkeit der DIN 38402-11 auf die Probenahme am 8. Mai 2000 ausgegangen. Zunächst hat der Zeuge C. bei der qualifizierten Stichprobenahme am 8. Mai 2000 zwischen den dafür zu nehmenden einzelnen Stichproben den vorgeschriebenen Zeitabstand von mindestens zwei Minuten nicht immer eingehalten, wobei eine Stichprobenahme als ein Schöpfvorgang anzusehen ist. Gemäß § 2 Nr. 3 AbwV - in nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit Ziff. 4.3.2 des Erlaubnisbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 11. Oktober 1993 - ist unter einer qualifizierten Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden, zu verstehen. Nach § 2 Nr. 1 AbwV ist eine Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom. Das daraus folgende wesentliche Merkmal der qualifizierten Stichprobe als Mischung aus mindestens fünf - im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten durchgeführten - einmaligen Probenahmen i.S.v. Schöpfvorgängen aus einem Abwasserstrom ergibt sich ebenfalls aus Ziff. 4.2 der DIN 38402-A11: Nach der Anmerkung zu Ziff. 4.2.4 a.E. ist eine bei der behördlichen Einleiterüberwachung eingesetzte besondere Form der Durchschnittsprobe die qualifizierte Stichprobe", worunter eine Sammelprobe aus mindestens 5 Stichproben verstanden wird, die im Abstand von nicht weniger als 2 min und über eine Zeitspanne von höchstens 2 h entnommen werden. Gemäß Ziff. 4.2.3 ist eine Sammelprobe i.S.d. DIN aber eine aus mehreren Einzelproben vereinigte Probe, wobei nach Ziff. 4.2.1 unter einer Einzelprobe i.S.d. DIN eine durch einmalige Entnahme (meist durch Schöpfen) gewonnene Probe zu verstehen ist. Dem widerspricht - anders als der Beklagte und der Zeuge C1. meinen - auch nicht, dass gemäß Ziff. 4.2.2 eine Stichprobe i.S.d. DIN definiert wird als eine oder mehrere Einzelproben zur Beurteilung eines momentanen Zustandes. Denn im Fall der qualifizierten Stichprobe i.S.d. § 2 Nr. 3 AbwV können die dafür zu nehmenden einzelnen Stichproben - aufgrund der insoweit höher und damit vorrangigen Stichprobendefinition in § 2 Nr. 1 AbwV - jeweils nur als eine Einzelprobe i.S.d. Ziff. 4.2.2 Satz 2 1. Alt. i.V.m. Ziff. 4.2.1 Satz 2 der DIN 38402-A11 angesehen werden. Darüber hinaus spricht gegen die Auffassung des Beklagten und des StUAK - bei einer qualifizierten Stichprobenahme i.S.d. § 2 Nr. 3 AbwV könne eine Stichprobe auch aus mehreren Einzelproben (= Schöpfvorgängen) i.S.d. Ziff. 4.2.2 Satz 2 2. Alt. i.V.m. Ziff. 4.2.1 Satz 2 der DIN 38402-A11 bestehen -, dass eine solche Stichprobe nicht mehr - wie in Ziff. 4.2.2 Satz 2 vorgesehen - geeignet ist, einen momentanen" Zustand zu beurteilen. Zwischen den einzelnen Schöpfvorgängen innerhalb einer derartigen Stichprobenahme läge nämlich immer ein - wenn auch bloß kurzer - zeitlicher Abstand, der allerdings dem Charakter der Stichprobe als einer Momentaufnahme" entgegenstehen würde. Dessen ungeachtet spricht gegen die Ansicht des Beklagten und des StUAK, mehrere Einzelproben i.S.v. Schöpfvorgängen zu einer Stichprobe zusammenzufassen, dass Ziff. 4.2.2 Satz 2 2. Alt. der DIN 38402-A11 die zweite Art der Stichprobe lediglich als mehrere Einzelproben" und nicht - wie Ziff. 4.2.3 Satz 2 die Sammelprobe - als eine aus mehreren Einzelproben vereinigte Probe" (Hervorhebung durch das Gericht) definiert. Schließlich würde es bei Unterstellung der Auffassung des Beklagten und des StUAK als richtig auch nur noch von bloßen Zufälligkeiten - wie etwa der für die qualifizierte Stichprobe insgesamt benötigten Abwassermenge, dem Fassungsvermögen des eingesetzten Probenahmegerätes und der eigenen Entscheidung des Probenehmers vor Ort - abhängen, wieviele und welche Schöpfvorgänge als eine Stichprobe anzusehen sind. Vorliegend hat der Zeuge C. aber in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass manche der von ihm am 8. Mai 2000 im Rahmen der qualifizierten Stichprobe genommenen fünf einzelnen Stichproben aus mehreren zeitlich unmittelbar aufeinander folgenden Schöpfvorgängen bestanden hätten, da die für die qualifizierte Stichprobe insgesamt benötigte Abwassermenge von ca. sieben Litern mit fünf Stichproben bei Einsatz eines Schöpfbechers mit einem Liter Fassungsvermögen nur auf diese Weise zu erhalten gewesen sei. Diese Bekundung des Zeugen ist auch glaubhaft, weil sie mit den Angaben des Probenahmeprotokolls und der Bekundung seiner Kollegin, der Zeugin M. , über die aus der qualifizierten Stichprobe am 8. Mai 2000 insgesamt abgefüllte Abwassermenge von etwas mehr als fünf Litern (vier Flaschen CSB hom, N ges, N/P und TOC" mit zusammen 3,25 Litern Fassungsvermögen und zwei weitere Literflaschen zur Überprüfung der abfiltrierbaren Stoffe) zuzüglich der für die Funktionsfähigkeit des Homogenisierungsgeräts erforderlichen, dort verbleibenden Rest-Abwassermenge von etwa zwei Litern (sog. tote Masse) ebenso in Einklang zu bringen ist wie mit den Angaben im Probenahmeprotokoll über die Dauer der qualifizierten Stichprobenahme von 9.30 bis 9.40 Uhr. Darüber hinaus hat der Zeuge in seinen übrigen Aussagen Unsicherheiten oder Erinnerungslücken immer wieder selbst zu erkennen gegeben, dies an dieser Stelle jedoch nicht getan. Vielmehr ist seine zuvor wiedergegebene detailreiche Bekundung in sich schlüssig und auch auf konkrete Nachfrage hin von ihm so bestätigt worden. Dass der Zeuge sich an verschiedene Einzelheiten des Ablaufs der Probenahme auch nach über vier Jahren noch erinnern konnte, hat er mit der Außergewöhnlichkeit des Vorgangs, die ihn damals auch veranlasst hatte, eigene Aufzeichnungen hierüber anzufertigen, plausibel erklärt. Die damit gegebene Fehlerhaftigkeit der qualifizierten Stichprobenahme am 8. Mai 2000 hätte der Zeuge C. vermeiden können, wenn er zwischen allen sieben oder acht von ihm durchgeführten Schöpfvorgängen einen Abstand von (mindestens) zwei Minuten eingehalten hätte. Dies wäre auch rechtlich zulässig gewesen, weil sowohl § 2 Nr. 3 AbwV als auch die Anmerkung zu Ziff. 4.2.4 der DIN 38402-A11 nur von mindestens" fünf zu nehmenden Stichproben i.S.v. einmaligen Schöpfvorgängen sprechen und ansonsten lediglich die Gesamtdauer der qualifizierten Stichprobe auf zwei Stunden begrenzen. Davon abgesehen hätte der Zeuge C. am 8. Mai 2000 zum Erhalt der für die qualifizierte Stichprobe benötigten Gesamtabwassermenge von ca. sieben Litern auch fünf einzelne Schöpfvorgänge im Abstand von (mindestens) zwei Minuten mit einem 1,5 oder 2 l fassenden Schöpfgerät durchführen können, welche es nach Ziff. 6.3 der DIN 38402- A11 auch tatsächlich gibt. Zudem hat der Zeuge C. in seiner Aussage selbst eingeräumt, einen Schöpfbecher mit zwei Litern Fassungsvermögen zur Verfügung zu haben, wenn auch ohne Teleskop, wobei allerdings nach Ziff. 6.3 der DIN 38402- A11 eine Leine zur Verlängerung des Schöpfgefäßes ebenfalls ausreicht. Ferner steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass am 8. Mai 2000 die Entnahmen der einzelnen Stichproben im Rahmen der qualifizierten Stichprobe ebenfalls nicht den Vorgaben der AbwV und der DIN 38402-A11 für eine ordnungsgemäße Entnahme entsprochen haben. Denn nach diesen Vorschriften - ergänzt durch die Regelung in Ziff. 4.2 des Erlaubnisbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 11. Oktober 1993 über die Probenahmestelle - sind die einzelnen Schöpfvorgänge im Ablauf der Kläranlage O. aus dem in den Vorfluter Rhein abfließenden biologisch gereinigten Abwasser vorzunehmen, wobei aufschwimmende Stoffe nicht miterfasst werden sollen, da diese nicht repräsentativ beprobt werden können. So ist bereits in § 2 Nr. 1 AbwV die Stichprobe als einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom" (Hervorhebung durch das Gericht) definiert. Überdies ist in Ziff. 3 der DIN 38402-A11 geregelt, dass durch die Probenahme von Abwasser für die nachfolgende Untersuchung eine Probe repräsentativer Zusammensetzung erhalten werden soll, wobei stark sedi- mentierende oder aufschwimmende Stoffe bei der Abwasserprobenahme in den meisten Fällen nicht repräsentativ miterfasst werden können. Diese allgemeine Regelung konkretisierend heißt es in Ziff. 7.4.1, dass die Probe möglichst unterhalb der Wasseroberfläche entnommen werden soll, um aufschwimmende Stoffe, die nicht repräsentativ beprobt werden können, nicht mit zu erfassen. Eine annähernd repräsentative Erfassung der ungelösten Stoffe sei nur möglich, wenn oberhalb der Probenahmestelle eine ausreichende Mischstrecke mit turbulenter Strömung vorhanden sei; andernfalls müsse eine Mischprobe über den gesamten Fließquerschnitt gezogen werden. Schwimmstoffe und schnell sedimentierende Substanzen ließen sich aus strömendem Wasser nicht durchflussabhängig entnehmen; zur Identifizierung würden sie zweckmäßigerweise in einer gesonderten Probe erfasst; eine Quantifizierung sei nicht möglich. Vorliegend hat der Zeuge C. jedoch in der mündlichen Verhandlung bekun- det, dass er am 8. Mai 2000 vor dem ersten Eintauchen des Schöpfbechers eine geschlossene Schwimmschlammschicht auf der Wasseroberfläche im Probenahmeschacht vorgefunden habe, die nicht in Bewegung gewesen sei, und er bei jedem Schöpfvorgang auch Schlamm im Schöpfbecher mitabgeschöpft habe, da sich die Schlammschicht, die er vor jedem Eintauchen des Bechers geöffnet habe, noch vor dem Herausziehen des Bechers wieder geschlossen habe (Hervorhebungen durch das Gericht). Daraus ergibt sich aber, dass der Zeuge bei jedem Schöpfvorgang auch Schwimmschlamm mitabgeschöpft hat, der nicht aus dem aus der Kläranlage in den Rhein abfließenden Abwasserstrom stammt, und damit die gezogenen Stichproben keine für das abfließende biologisch gereinigte Abwasser repräsentative Zusammensetzung aufwiesen. Diese Bekundung des Zeugen C. ist auch angesichts der Aussage der Zeugin M. , dass der Schlamm sich bewegt habe, glaubhaft, weil die Zeugin M. erst nach ca. fünf Mi- nuten zur zweiten Hälfte" der qualifizierten Stichprobenahme hinzugekommen ist und zu diesem Zeitpunkt die Schwimmschlammschicht auf der Wasseroberfläche im Probenahmeschacht schon aufgrund der bis dahin gezogenen Proben in Bewegung war. So musste die Zeugin M. auf Nachfrage auch einräumen, dass sie als Ursache für die Bewegung des Schlamms den Ablaufstrom ansehe, diesen Strom allerdings nicht gesehen habe. Im Übrigen hat die Zeugin M. die Aussage des Zeugen C. insoweit bestätigt, als sie zum einen bekundet hat, es müsse Schlamm in den Becher gelangen, wenn man mit einem Schöpfbecher aus einer tieferen Wasserschicht Wasser abschöpfe und sich auf der Wasseroberfläche Schwimmschlamm befinde, und zum anderen ausgesagt hat, dass auf dem Abwasser im Homogenisiergerät eine dicke Schlammschicht gewesen sei, was sie dann auch veranlasst habe, zwei weitere Literflaschen zur Untersuchung der abfiltrierbaren Stoffe abzufüllen. Darüber hinaus sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. die vom Gericht bereits im Rahmen der ersten Beweiswürdigung zur Frage der Zeitabstände zwischen den einzelnen Schöpfvorgängen angeführten Gründe. Die damit gegebene Fehlerhaftigkeit der einzelnen Schöpfvorgänge am 8. Mai 2000 hätte der Zeuge C. wahrscheinlich vermeiden können, wenn er als Probenahmegerät statt des eingesetzten Schöpfbechers einen Schöpfapparat i.S.v. Ziff. 6.3 Satz 2 der DIN 38402-A11 verwendet hätte. Mit einem solchen Schöpfapparat, bei dem es sich um einen durch Klappen oder Ventile verschließbaren Hohlkörper zur Entnahme von Abwasserproben aus definierten Wassertiefen handelt, hätte nämlich wohl eine Probenahme aus dem aus der Klär- anlage in den Rhein abfließenden Abwasserstrom erfolgen können, ohne den auf der Wasseroberfläche im Schacht aufschwimmenden Schlamm mitzuerfassen. Dass der Einsatz eines derartigen - laut Aussage des Zeugen C. im StUAK verfügbaren - Schöpfapparates im konkreten Fall auch im Hinblick auf die im Probenahmeschacht vorhandene Wassertiefe möglich gewesen wäre, hat der Zeuge auf eine entsprechende Nachfrage hin nicht ausgeschlossen. Schließlich ist der Klägerin bei Nicht-Berücksichtigung der auf der qualifizierten Stichprobenahme am 8. Mai 2000 beruhenden Analyseergebnisse für die Parameter CSB (297 mg/l) und P gesamt (9,31 mg/l) die Ermäßigung des Abgabesatzes für diese beiden Parameter von 70 DM pro Schadeinheit um die Hälfte auf 35 DM pro Schadeinheit gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG zu gewähren, weil die in dem Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 11. Oktober 1993 festgelegten Überwachungswerte von 80 mg/l für den Parameter CSB und von 2 mg/l für den Parameter P gesamt den im Jahr 2000 geltenden Mindestanforderungen nach Anhang 1 zur AbwV von 90 mg/l bzw. 2 mg/l (Kläranlage O. = Abwasserbehandlungsanlage der Größenklasse 4) entsprochen haben und diese Mindestanforderungen im gesamten Veranlagungsjahr 2000 von der Klägerin auch eingehalten worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es - vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten in der Lage der Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Bevollmächtigten aus betrachtet - auch der Klägerin als kreisangehöriger Gemeinde mit eigenem/eigenen (Allgemein-) Juristen wegen der Spezialität der Sachmaterie sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.