Urteil
15 K 6226/03
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuordnung eines Beamten zu einer organisatorisch verselbständigten Einheit innerhalb desselben Dienstherrn, die in Personalvermittlung und -qualifizierung tätig ist, stellt keine rechtmäßige Versetzung im Sinne des § 26 BBG dar, wenn dadurch das abstrakt‑funktionelle Amt verändert wird.
• Eine derartige Maßnahme bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; allgemeine tarifvertragliche Regelungen oder Verwaltungspraxis ersetzen diese nicht.
• Die Zuweisung zu einer temporären Transfer‑/Freistellungsstelle ohne Übertragung eines neuen abstrakt‑funktionellen Amtes ist rechtswidrig und verletzt den Beamten in seinen Rechten.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Zuweisung zu Transferstelle ändert abstrakt‑funktionelles Amt nicht rechtmäßig • Die Zuordnung eines Beamten zu einer organisatorisch verselbständigten Einheit innerhalb desselben Dienstherrn, die in Personalvermittlung und -qualifizierung tätig ist, stellt keine rechtmäßige Versetzung im Sinne des § 26 BBG dar, wenn dadurch das abstrakt‑funktionelle Amt verändert wird. • Eine derartige Maßnahme bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; allgemeine tarifvertragliche Regelungen oder Verwaltungspraxis ersetzen diese nicht. • Die Zuweisung zu einer temporären Transfer‑/Freistellungsstelle ohne Übertragung eines neuen abstrakt‑funktionellen Amtes ist rechtswidrig und verletzt den Beamten in seinen Rechten. Der Kläger, ein verbeamteter Diplom‑Ingenieur (Q1), war bis zur Auflösung seines Geschäftsbereichs N. als Inhaber eines Personalpostens (BesGr. A14/A15) eingesetzt. Die E. U. AG verlagert die Aufgaben in die Tochtergesellschaft U1. GmbH (W./Q.), die als Shared Service/Transferstelle fungiert. Der Kläger lehnte einen Wechsel zur Nachfolgeorganisation ab. Die Beklagte ordnete mit Verfügung vom 02.04.2003 die "Versetzung" des Klägers zur W. an; der Kläger erhob Widerspruch und Klage. Die Beklagte stützte die Maßnahme auf Personalwirtschaftlichkeit, TV Ratio und die Absicht, den Kläger zu qualifizieren und zu vermitteln; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Gericht prüfte, ob die Zuweisung eine Versetzung im Sinne des § 26 BBG darstellt bzw. anderweitig eine gesetzliche Grundlage besitzt. • Die Maßnahme ist als belastender Verwaltungsakt mit Außenwirkung anzusehen, weil sie die Rechtsstellung des Klägers durch Entzug seines abstrakt‑funktionellen Amtes verändert. • Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlt: Das PostPersRG regelt nur bestimmte Beurlaubungs‑ und Unterwert‑Einsätze, nicht jedoch Freistellungen bei Personalüberhang oder Organisationsumstrukturierungen. • Tarifvertragliche Regelungen (TV Ratio) und interne Verwaltungspraxis können nicht die für allgemeine Verwaltungsvorschriften erforderliche gesetzliche Grundlage ersetzen. • Die Zuweisung konnte nicht als Abordnung (§ 27 BBG) gelten, weil die organisationsrechtliche Zuordnung nicht erhalten bleibt. • Keine Versetzung im Sinne des § 26 BBG: Die Zuweisung änderte das abstrakt‑funktionelle Amt und die Beschäftigungsbehörde (W. ist organisatorisch verselbständigt und mit eigenem Personalbestand ausgestattet). • Die angestrebte Qualifizierung/Vermittlung durch W. begründet keine dauerhafte Übertragung eines neuen abstrakt‑funktionellen Amtes; die Zuweisung ist eher eine Freistellung/Transferphase als eine versetzungsbedingte Eingliederung. • Mangels Ermächtigungsgrundlage ist die Maßnahme rechtswidrig; daher bedarf es keiner weitergehenden Prüfung zur Anhörung oder zur Erfolgskontrolle der Vermittlungsbemühungen. Die Klage ist begründet: Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2003 ist aufzuheben, weil die Zuordnung des Klägers zu der Transfer‑/Shared‑Service‑Einheit keine rechtliche Grundlage hatte und sein abstrakt‑funktionelles Amt entzog. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Sprungrevision und die Berufung wurden zur Rechtsfortbildung zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung und erhebliche Breitenwirkung hat.