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Urteil

13 K 2018/03

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen für einen originären Aufnahmebescheid nach §27 Abs.1 BVFG, wenn sie deutscher Volkszugehöriger im Sinne des §6 Abs.2 BVFG ist, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt und familiäre Sprachvermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch ermöglicht. • Ein früherer inländischer Eintrag "russisch" schließt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht aus, wenn die frühere Eintragung aus Gründen schwerwiegender beruflicher Nachteile unzumutbar war (§6 Abs.2 Satz5 BVFG). • Einbeziehung von Familienangehörigen nach §27 Abs.1 Satz2 BVFG setzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache des Einzubeziehenden voraus; hierfür ist der Nachweis durch verschiedene Belege möglich und nicht auf das Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" beschränkt. • Ein Einbeziehungsanspruch ist akzessorisch zur Willensbekundung der Bezugsperson; Nichtdeutsche Familienangehörige haben kein selbständiges Recht auf Einbeziehung gegen den Willen der Bezugsperson.
Entscheidungsgründe
Aufnahme als Spätaussiedlerin bei unzumutbarer früherer "russischer" Eintragung und Einbeziehung des Sohnes • Eine Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen für einen originären Aufnahmebescheid nach §27 Abs.1 BVFG, wenn sie deutscher Volkszugehöriger im Sinne des §6 Abs.2 BVFG ist, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt und familiäre Sprachvermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch ermöglicht. • Ein früherer inländischer Eintrag "russisch" schließt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht aus, wenn die frühere Eintragung aus Gründen schwerwiegender beruflicher Nachteile unzumutbar war (§6 Abs.2 Satz5 BVFG). • Einbeziehung von Familienangehörigen nach §27 Abs.1 Satz2 BVFG setzt Grundkenntnisse der deutschen Sprache des Einzubeziehenden voraus; hierfür ist der Nachweis durch verschiedene Belege möglich und nicht auf das Bestehen der Prüfung "Start Deutsch 1" beschränkt. • Ein Einbeziehungsanspruch ist akzessorisch zur Willensbekundung der Bezugsperson; Nichtdeutsche Familienangehörige haben kein selbständiges Recht auf Einbeziehung gegen den Willen der Bezugsperson. Die Klägerin (geboren in der ehemaligen Sowjetunion) beantragte 1999 die Aufnahme als Spätaussiedlerin; ihr Vater war deutscher Volkszugehöriger. In frühen Pässen war sie wegen Drucks und vermeintlicher Studiennachteile als "russisch" eingetragen; eine Änderung gelang erst später gerichtlich und 1999 praktisch. Das Bundesverwaltungsamt lehnte die Aufnahme und die Einbeziehung des Sohnes ab, weil es an durchgängiger Bekenntniswirkung und familiärer Sprachvermittlung zweifelte und dem Sohn Grundkenntnisse der Sprache absprach. Die Kläger legten Zeugnisse, Gerichtsbescheide und Hinweise zu Sprachkenntnissen vor; in Botschaftsanhörungen wurden zumindest einfache Verständigungsmöglichkeiten festgestellt. Das VG Köln prüfte insbesondere §6 und §27 BVFG sowie die Frage der Zumutbarkeit der früheren Eintragung. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Anspruch auf originären Aufnahmebescheid ergibt sich aus §27 Abs.1 BVFG; für Personen aus der ehemaligen Sowjetunion ist deutsche Volkszugehörigkeit nach §4 Abs.1 BVFG Voraussetzung. • Deutscher Volkszugehöriger: Nach §6 Abs.2 BVFG ist Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderlich; dies muss durch familiäre Sprachvermittlung bestätigt sein. • Zeitlicher Anwendungsbereich: Die Klägerin fällt unter die seit 1.1.1993 geltende Regelung in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes, da sie das Aussiedlungsgebiet nicht dauerhaft verlassen hatte; die Neuregelung wirkt nicht unzulässig rückwirkend. • Bekenntnis zum deutschen Volkstum: Die Eintragung der deutschen Nationalität 1999 erfüllt das Bekenntnis; ein früherer Eintrag "russisch" ist unschädlich, wenn die Wahl zur Vermeidung schwerwiegender beruflicher Nachteile (z. B. Studienausschluss) unzumutbar war (§6 Abs.2 Satz5 BVFG). • Nachweis der Unzumutbarkeit: Tatsachen, Zeugnisse und die persönliche Anhörung bestätigten, dass die Klägerin 1963 mit Aussicht auf Studienplatzverlust gezwungen war, russisch anzugeben; daher war ein deutsches Bekenntnis damals unzumutbar. • Familiäre Sprachvermittlung: Gemäß §6 Abs.2 S.2–3 BVFG reicht, dass die Klägerin aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann; Dialektprägung und Angaben zum Spracherwerb sprechen dafür. • Einbeziehung des Sohnes: §27 Abs.1 Satz2 BVFG verlangt Grundkenntnisse der deutschen Sprache; dies kann nicht allein an der Prüfung "Start Deutsch 1" festgemacht werden. Der Sohn verfügte über ausreichende Verständigungsfähigkeiten und nach Lage der Akte auch über Lese-/Schreibkenntnisse. • Zulässigkeit der Klage auf Einbeziehung: Die Klägerin war klagebefugt, weil die Ablehnung der Einbeziehung sie in eigenen Rechten berühren konnte; die Klage war trotz fehlender vorheriger Entscheidung über einen gesonderten Einbeziehungsantrag zulässig, weil ein Abwarten sinnlos gewesen wäre. • Keine eigenständigen Rechte der Einzubeziehenden: Die Klagen der Kläger zu 2) und 3) sind unzulässig, weil das neue Recht die Einbeziehung an die ausdrückliche Willensbekundung der Bezugsperson bindet und damit keinen selbständigen Anspruch des Einzubeziehenden begründet. • Ergebnis und Kosten: Das Bundesverwaltungsamt-Bescheid war insoweit rechtswidrig; die Beklagte wurde zur Erteilung des Aufnahmebescheids für die Klägerin und zur Einbeziehung des Sohnes verpflichtet. Die Klage war insoweit erfolgreich: Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin einen originären Aufnahmebescheid zu erteilen und den Sohn als Abkömmling in diesen Bescheid einzubeziehen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §27 Abs.1 und §6 Abs.2 BVFG vorliegen. Die frühere Eintragung "russisch" steht dem nicht entgegen, da diese aus Gründen schwerwiegender beruflicher Nachteile unzumutbar war und die Klägerin ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum sowie familiäre Sprachvermittlung nachweisen konnte. Der Sohn erfüllt die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache; seine Einbeziehung ist daher gerechtfertigt. Die Klagen der weiteren Beteiligten sind unzulässig, weil das Gesetz die Einbeziehung an die ausdrückliche Willensbekundung der Bezugsperson koppelt. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen, wobei die Beklagte zwei Drittel der Kosten trägt.