Urteil
13 K 2018/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0120.13K2018.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 21. März 2003 verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu 2) zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d 1 Die Klägerin zu 1) wurde am 00.00.0000 im Amur-Gebiet in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Ihre Eltern sind die 1977 verstorbene russische Volkszugehörige O. Q. und der 1913 geborene, 2003 verstorbene deutschstämmige I. T. , der im Dezember 1991 im Bundesgebiet eintraf, wo er 1992 einen Vertriebenenausweis („A“) erhielt. 2 Der Kläger zu 2), der Ehemann der Klägerin zu 1), ist russischer Volkszugehöriger. 3 Der Kläger zu 3) ist der 1976 geborene Sohn der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2). 4 Am 6. Dezember 1999 stellte die Klägerin zu 1), vertreten durch ihren Vater, für sich und die Kläger zu 2) und 3) einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler; der Kläger zu 3) stellte überdies einen eigenen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. Die Klägerin zu 1) gab im Aufnahmeantrag ihre Volkszugehörigkeit mit Deutsch an und legte ihren 1999 ausgestellten Inlandspass, in dem sie mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wurde, vor. Ergänzend wies sie darauf hin, in ihrem früheren Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden zu sein. Zur Beherrschung der deutschen Sprache wurde erklärt, dass die Klägerin zu 1) Deutsch verstehe ("wenig"), spreche ("reicht für ein einfaches Gespräch aus") und schreibe. Die deutsche Sprache habe sie von ihrer Geburt bis zum siebten Lebensjahr gesprochen; erlernt habe sie sie ab dem 50. Lebensjahr von ihrem Vater sowie ab 1997 in Sprachkursen der Gesellschaft „Wiedergeburt“. Der Kläger zu 3) gab zur Beherrschung der deutschen Sprache an, Deutsch zu verstehen („wenig“), zu sprechen („nur einzelne Wörter“) und zu schreiben. Er habe die deutsche Sprache ab dem 23. Lebensjahr von seiner Mutter und seinem Großvater sowie in Sprachkursen erlernt. Die Kläger legten eine Ausfertigung eines Urteils des Krymski Stadtgerichts vom 29. November 1996 vor, das die auf einen Beschluss des sowjetischen Innenministeriums vom 28. August 1974 gestützte Ablehnung des örtlichen Pass- und Visumsamtes, die Volkszughörigkeit der Klägerin zu 1) in Deutsch zu ändern, aufhob und zur Eintragung der deutschen Nationalität verpflichtete. 5 Am 16. August 2002 wurde die Klägerin zu 1) in der Deutschen Botschaft Moskau angehört. Bezüglich ihrer Deutschkenntnisse kam der die Anhörung durchführende Botschaftsmitarbeiter zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass mit der Klägerin zu 1) ein Gespräch auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich gewesen sei; ihre Aussprache habe Dialektprägung erkennen lassen. Zum Spracherwerb erklärte die Klägerin zu 1), die deutsche Sprache als Kind im Elternhaus erlernt zu haben; sie sei ihr von ihrem Vater sowie seit fünf Jahren im Selbststudium vermittelt worden. Zu ihren Dokumenten befragt, gab die Klägerin zu 1) an, in ihren ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen worden, weil ihr Vater ihr das aufgrund der erlittenen Repressalien als Deutscher so empfohlen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung (Bl. 101 ff. im Verwaltungsvorgang des Bundesverwaltungsamts betreffend die Klägerin zu 1)) verwiesen. 6 Am 16. August 2002 wurde auch der Kläger zu 3) in der Deutschen Botschaft Moskau u.a. zu seinen Deutschkenntnissen angehört. Der die Anhörung durchführende Botschaftsmitarbeiter kam zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass mit dem Kläger zu 3) zwar eine Verständigung, nicht aber ein Gespräch in deutscher Sprache möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung (Bl. 66 ff. im den Kläger zu 3) betreffenden Verwaltungsvorgang des Bundesverwaltungsamts) verwiesen. 7 Mit Bescheiden vom 21. Oktober 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Aufnahmeanträge der Kläger ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, die Klägerin zu 1) habe sich nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend zum deutschen Volkstum bekannt. Der Kläger zu 3) erfülle bereits das Abstammungserfordernis nicht. 8 Am 4. November 2002 legten die Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie – vertreten durch den Vater der Klägerin zu 1) - unter anderem vortrugen, ihre Mutter habe damals die Klägerin zu 1) dazu überredet, sich als Russin eintragen zu lassen, wovon ihr Vater erst später erfahren habe. Dennoch sei sie von ihrer Umgebung stets als Deutsche angesehen worden. 9 Das Bundesverwaltungsamt wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 21. März 2003 im wesentlichen mit der Begründung zurück, die Klägerin zu 1) habe sich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt; im den Kläger zu 3) betreffenden Widerspruchsbescheid wurde im Kern hierauf verwiesen. 10 Zwischen dem 5. und dem 7. April 2003 haben die Kläger Klage erhoben. 11 Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, die Nationalitätseintragung „Russisch“ habe bei der Klägerin zu 1) nicht auf ihrem freien Willen beruht. Die Klägerin zu 1) – die stets eine gute Schülerin gewesen sei – sei 1963 wiederholt mit ihrer Mutter zum Schulleiter und zur Klassenlehrerin zitiert worden, weil sie die deutsche Nationalität in ihren Inlandspass habe eintragen lassen wollen. Dabei sei der Mutter erklärt worden, dass die Klägerin zu 1) mit einem deutschen Nationalitätseintrag keine Möglichkeit zum Studium und zum Verlassen des Verbannungsortes haben werde. Unter diesem und dem Druck der Mitschüler stehend, habe die Klägerin zu 1) sich gezwungen gesehen, die russische Nationalität eintragen zu lassen. Ihr Vater habe davon erst erfahren, als er von einer Dienstreise zurückgekehrt sei und darum gebeten, den Eintrag bei nächster Gelegenheit zu ändern. Nach der Schule habe die Klägerin zu 1) sich erfolglos um einen Studienplatz für Mathematik beworben. Im Jahr darauf sei sie an der Hochschule für Handel (wegen ihres deutschen Nachnamens nur) in die „Fernabteilung“ aufgenommen worden. Die Klägerin zu 1) habe erstmalig 1972 versucht, die Änderung des Nationalitätseintrages im Inlandspass herbeizuführen, aber bei Gericht habe man ihr gesagt, es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Ebenso erfolglos sei das weitere Änderungsbegehren 1976 im Zuge des Passwechsels geblieben. 1992 habe sie von einem Verwandten von der Möglichkeit der Änderung erfahren: daraufhin sei sie zum Stadtgericht gegangen, wo man ihr gesagt habe, bei Gericht werde man derartige Anträge nicht annehmen und auch nicht bearbeiten. Erst 1997 sei ihr dann die Änderung gelungen. Soweit die Klägerin zu 1) bei der Anhörung in der Deutschen Botschaft gesagt habe, ihr Vater habe ihr zur Wahl eines russischen Nationalitätseintrages geraten, sei das unzutreffend und beruhe darauf, dass eine Bekannte ihr geraten habe, den Vorgang derart zu begründen. Die Kläger haben verschiedene Bescheinigungen vorgelegt, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird: eine Bescheinigung der Mittelschule Bolschoj Newer vom 9. Oktober 2003, nach der die Klägerin zu 1) 1963 auf Empfehlung der Lehrerkonferenz, des Komitees des Kommunistischen Jugendverbandes WLKSM und des Schulleiters die russische Nationalität angegeben habe, um Schwierigkeiten bei der Weiterbildung zu vermeiden; eine weitere Bescheinigung des Rayonsgerichts Krymsk, nach der vor 1997 Anträge auf Änderung der Nationalitätseinträge von den Pass- und Visaämtern abgelehnt worden seien, was seit 1993 gerichtlich korrigiert werde. Darüber hinaus haben die Kläger verschiedene schriftliche Zeugenerklärungen beigebracht, auf die ebenfalls wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird: nach diesen Erklärungen hat die Klägerin zu 1) 1972, 1976 und 1986 Versuche zur Änderung des Nationalitätseintrages bei Behörde und Gericht unternommen, die sämtlich erfolglos blieben. 12 Die Kläger beantragen, 13 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 21. März 2003 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide. Ergänzend führt sie aus, der Klägerin zu 1) sei die deutsche Sprache nicht in hinreichendem Umfang familiär vermittelt worden; die vorhandenen Deutschkenntnisse beruhten ganz überwiegend auf fremdsprachlichem Erwerb, da die Klägerin zu 1) nur bis zu ihrem siebten Lebensjahr in der Familie Deutsch gelernt habe. Das erforderliche Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum könne nicht festgestellt werden, da die Klägerin – trotz bestehender Änderungsmöglichkeit – bis 1999 mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei und der Vortrag zur Erstausstellung wegen seiner Widersprüchlichkeit unglaubhaft sei. Eine Einbeziehung des Klägers zu 2) und des Klägers zu 3) scheitere bis auf weiteres bereits daran, dass bezüglich dieser Kläger bislang keine Feststellungen dazu getroffen worden seien, ob diese über die nunmehr erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügten. Der mit dem Kläger zu 3) durchgeführte Sprachtest vom 16. August 2002 ersetze nicht die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Prüfung der Deutschkenntnisse am Maßstab „Start Deutsch 1“, zumal dort keine Aussage zu den Fähigkeiten des Klägers zu 3), Deutsch lesen und schreiben zu können, getroffen worden sei. 17 Das beigeladene Bundesland stellt keinen Antrag. 18 Das Gericht hat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2005 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes betreffend die Kläger zu 1) und 2) und den Vater der Klägerin zu 1), den Inhalt der Gerichtsakte im (verbundenen) Verfahren des Klägers zu 3) – 13 K 2017/03 – nebst dort beigezogenem Verwaltungsvorgang sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Klage hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 21 Das Gericht legt den von den Klägern gestellten Antrag in Anwendung von § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Klägerin zu 1) die Erteilung eines sogenannten originären Aufnahmebescheides an sich unter Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) und daneben die Kläger zu 2) und 3) jeweils für sich ihre Einbeziehung in den ihrer Ehefrau bzw. Mutter zu erteilenden Aufnahmebescheid begehren. Über das Begehren der Klägerin zu 1) auf Einbeziehung des Klägers zu 2) war nach seiner Abtrennung hier nicht mehr zu entscheiden. 22 I. 23 Die auf Erteilung eines originären Aufnahmebescheides an sie gerichtete Klage der Klägerin zu 1) ist zulässig und begründet. 24 Der Sie betreffende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 21. März 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Die Klägerin zu 1) - im folgenden Klägerin - hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. 26 Dieser Anspruch ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. 2004 I, S. 1950, 1999). Das Bundesvertriebenengesetz findet auf die Klägerin nicht in der zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern in der seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geltenden Fassung Anwendung, weil sie das Aussiedlungsgebiet vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Bundesvertriebenengesetzes nicht dauerhaft verlassen hatte und auch jetzt noch nicht verlassen hat. Obwohl der Aufnahmeantrag bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt war, liegt darin keine unzulässige Rückwirkung, weil die Neuregelung ein noch nicht abgeschlossenes Verwaltungsverfahren betrifft. 27 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des BVFG die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Die Klägerin ist deutsche Volkszugehörige im Sinne des Gesetzes. 28 Ein nach dem 31. Dezember 1923 geborener Aufnahmebewerber - wie die 0000 geborene Klägerin - ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstammt und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur dann festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). 29 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. 30 Sie stammt – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist – von einem deutschen Volkszugehörigen, nämlich ihrem Vater I. T. , ab, der Inhaber eines „Vertriebenenausweises A“ war. 31 Die Klägerin hat sich auch entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen nur zum deutschen Volkstum bekannt. 32 § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfordert nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 33 vgl. dass., Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - und - 5 C 41.03 -, jeweils Urteilsabdruck (UA) S. 6 ff., der sich zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung inzwischen das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 - angeschlossen hat, 34 der auch das Gericht folgt, ein durchgängiges positives Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum schon vom Eintritt der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an bis zur Ausreise. Danach ist durch die Neufassung des Gesetzes die nach dem früheren Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss daher grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. 35 Dies ist hier der Fall. Die Klägerin ist in ihrem 1999 ausgestellten Inlandspass mit der deutschen Nationalität eingetragen. In der von der Klägerin beantragten Eintragung der deutschen Nationalität liegt ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. 36 Dem steht nicht entgegen, dass im ersten Inlandspass der Klägerin auf ihren Antrag hin die russische Nationalität eingetragen war. Das hierin im Regelfall zu erblickende „Gegenbekenntnis“ zum russischen Volkstum bleibt unschädlich, weil der Klägerin bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unzumutbar war, da es mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Zur Überzeugung des Gerichts musste die Klägerin nämlich bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1963 ihr Wahlrecht zwischen der deutschen Nationalität ihres Vaters und der russischen ihrer Mutter zwingend wie geschehen ausüben, wenn sie unter keinen Umständen von dem von ihr beabsichtigten Hochschulstudium ausgeschlossen sein wollte. Der Ausschluss Volksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität stellt einen schwerwiegenden beruflichen Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG dar. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 – sowie OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2004 – 2 A 3722/02 –, m. w. Nw. 38 Das Gericht konnte sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der es die Klägerin persönlich eingehend angehört hat, die Überzeugung bilden, dass diese bereits im Vorfeld der Beantragung ihres ersten Inlandspasses die konkrete Absicht hatte, ein Hochschulstudium aufzunehmen. Die Klägerin hat unter überzeugender Darlegung ihres Bildungsweges angegeben, dass sie sich schon zu Schulzeiten und damit auch zur Zeit der Beantragung ihres ersten Inlandspasses für ein Mathematikstudium entschieden hatte und ein solches nach ihrem Leistungsstand auch nicht ausgeschlossen war. Indiziell für die Richtigkeit dieser Darlegungen spricht neben den im mathematischen Fächern gute bis sehr gute Leistungen ausweisenden Zeugnis Bl. 29 der Gerichtsakte die dem Gericht im wesentlichen glaubhaft erscheinende, detaillierte Schilderung vom Versuch und Scheitern der Aufnahme eines Studiums an der Mathematischen Fakultät der Universität Irkutsk. Hinzukommt, dass die Klägerin letztendlich auch eine akademische Ausbildung absolviert hat, wobei unerheblich bleibt, dass es eine andere als die ursprünglich geplante gewesen ist, denn der im Ergebnis ergriffene Beruf ist jedenfalls nicht geeignet, Zweifel an den ursprünglich gehegten Berufswünschen aufkommen zu lassen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin den von ihr angestrebten mathematischen Beruf nicht näher konkretisiert hat, kann nicht gefolgert werden, dass sie 1963 nur vage und nicht schützenswerte Vorstellungen von ihrer beruflichen Zukunft hatte. Das Gericht sieht sich nach seinem Eindruck in der mündlichen Verhandlung auch nicht dazu veranlasst, die Klägerin für unglaubwürdig zu erachten, auch wenn angesichts der (mehrfach) unterschiedlichen Vorträge zum Grund der Eintragung der russischen Nationalität in den Inlandspass 1963 im Verlauf des Verwaltungs- Widerspruchs- und Klageverfahrens insoweit verbleibende letzte Zweifel nicht unerwähnt bleiben sollen. 39 Da sonach bei Beantragung des ersten Inlandspasses ein bestimmtes Berufsziel der Klägerin nicht nur in Umrissen feststand, ist Raum für eine Prognose, ob die Angabe der deutschen Nationalität bei der Beantragung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu schwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte und deshalb unzumutbar war. Diese Prognose fällt zu Gunsten der Klägerin aus. Auch wenn seit Beginn der 1960er Jahre die bestehenden Aufnahmebarrieren für Volksdeutsche im Ausbildungsbereich abgebaut wurden und es insbesondere nach 1964 in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die deutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr gab, 40 vgl. die Nw. in OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2004 – 2 A 3722/02 –, KA S. 10, 41 geht das Gericht, gestützt auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen – insbesondere das Gutachten von Professor Dr. Simon vom 5. Juni 2000 zu 4 K 9218/94 und 9219/94 –, davon aus, dass die Klägerin sich 1963 gezwungen sehen musste, nicht die deutsche Nationalität zu wählen, um hinreichend sicher gehen zu können, das von ihr beabsichtigte Hochschulstudium aufnehmen zu können, da Angehörige der deutschen Volksgruppe bis 1964 nicht sicher davon ausgehen konnten, ein Hochschulstudium ohne Schwierigkeiten beginnen zu können und insbesondere die Passeintragung „Deutsche“ in den 1960er Jahren in vielen Fällen als Karrierehindernis betrachtet werden musste, Hierzu hatte die Klägerin besonderen Anlass, da ihr (und ihrer Mutter) diese Sachlage von den damaligen schulischen Autoritäten sehr eindringlich vor Augen geführt und entsprechender Druck ausgeübt worden war. Anhaltspunkte dafür, dass die der gutachterlichen Einschätzung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse in Kasachstan zum maßgeblichen Zeitpunkt in Russland im wesentlichen anders gewesen sein sollen, hat das Gericht nicht und sind im Verlauf des Verfahrens auch nicht in nur annähernd substantiierter Form vorgetragen worden. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Berücksichtigung des Gutachtens vor dem Hintergrund, dass es sich in erster Linie auf ein beabsichtigtes Medizinstudium bezieht. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass die geschilderten Zustände für alle Hochschulen im wesentlichen in gleicher Weise galten. 42 Vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2003 – 2 A 1226/02 – (Lehramtsstudium) und Urteil vom 25. Mai 2004 – 2 A 3722/02 – (Jurastudium). 43 Anhaltspunkte dafür, dass für das von der Klägerin beabsichtigte Mathematikstudium etwas anderes gilt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In der Folge geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin 1963 eher damit rechnen musste, als Deutsche keinen Studienplatz zu erhalten und diesen schwerwiegenden beruflichen Nachteil nur dadurch ausgleichen konnte, bei der Ausübung ihres Nationalitätswahlrechts zugunsten der russischen Nationalität zu optieren. 44 Das Gericht konnte darüber hinaus die Überzeugung gewinnen, dass sich die Klägerin auch zwischen 1963 und 1996 bzw. 1999 nur zum deutschen Volkstum bekannt, insbesondere alsbald nach Ende der Gefährdungslage durch ein nach außen wirksames Verhalten den Willen, nur der deutschen Volksgruppe anzugehören, zum Ausdruck gebracht hat, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist. 45 Vgl. dass., Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 - und - 5 C 41.03 -. 46 Dabei geht es nicht zu Lasten der Klägerin, dass der Nationalitätseintrag in ihren Papieren erst 1999 geändert worden ist. Die Klägerin hat, ohne dass dies im einzelnen von den übrigen Beteiligten angegriffen oder sich dem Gericht insoweit von Amts wegen durchgreifende Zweifel aufdrängen würden, substantiiert dargetan, wiederholt (nämlich 1972, 1976, 1986 und 1992) versucht zu haben, eine Änderung ihres Nationalitätseintrages zu erwirken und hat dies sowie das Scheitern dieser Bemühungen bei den zuständigen Behörden und Gerichten durch Vorlage verschiedener amtlicher Bescheinigungen und schriftlicher Zeugenangaben glaubhaft gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Verhalten bereits ein Bekenntnis auf „vergleichbare Weise“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Abs. 2 BVFG zu sehen ist - mit der Folge, dass es auf die tatsächliche Änderung 1999 und die Feststellung des unzweifelhaften Willens, nur der deutschen Volksgruppe anzugehören, für die Zwischenzeit nicht mehr ankäme - da es jedenfalls gerichtsbekannt ist, dass es bis Anfang der 1996/1990er Jahre der Anwendungspraxis des sowjetischen Passrechts entsprach, eine einmal gewählte Nationalität nicht mehr zu ändern. Von daher hat die Klägerin letztlich 1999 die erste sich ihr tatsächlich zumutbar bietende Gelegenheit genutzt, sich durch Eintragung der deutschen Nationalität in ihren Inlandspass zum deutschen Volkstum zu bekennen. Nach ihrem im Ergebnis glaubhaften Vortrag hat die Klägerin 1992, nachdem sie von der nunmehr bestehenden Möglichkeit der Nationalitätseintragsänderung erfahren hatte, einen weiteren Änderungsversuch unternommen, dem jedoch nach den hierzu vorliegenden Angaben vom zuständigen Passamt und vom örtlichen Gericht nicht zum Erfolg verholfen wurde und der entsprechend der vorgelegten Bescheinigung des örtlichen Gerichts auch damals noch praktisch erfolglos bleiben musste. Nach diesen Bemühungen und ihrem Scheitern war die Klägerin nicht ohne weiteres gehalten, umgehend wieder – aus ihrer Sicht von vornherein aussichtslose – Maßnahmen zur Änderung ihres Inlandspasseintrages in die Wege zu leiten, so dass das Ende 1996 erfolgreiche Gerichtsverfahren in diesem Sinne rechtzeitig angestrengt wurde. Liegt aber diesem Rechtsspruch ein zuvor beim zuständigen Passamt abgelehnter Antrag auf Eintragung der deutschen Nationalität zugrunde, so liegt hierin bereits die bekenntnistragende Nationalitätenerklärung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BVFG, so dass es nicht darauf ankommt, dass die praktische Umsetzung des erstrittenen Rechts erst 1999 durch Eintragung in einen neuausgestellten Inlandspass erfolgt ist, denn unter Berücksichtigung auch der abzuwartenden Rechtsbehelfsfristen und der sonstigen Bedingungen des Passausstellungsverfahrens war das Bekenntnis bis zum Unterzeichnen der „Forma No. 1“ am 13. Januar 1999 gewissermaßen nicht wieder „erloschen“ durch zwischenzeitliches Führen der noch ungeänderten Dokumente. Für den Zeitraum davor ist ihr Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, in als unzweifelhaft anzusehender Weise nach außen hervorgetreten, wie sich bereits aus den wiederholten Änderungsbemühungen ergibt. 47 Das Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum wird schließlich bestätigt durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG. Die Klägerin kann gegenwärtig und damit auch zum Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. 48 Unstreitig ist die Klägerin in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Dies ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen, die diejenigen der Anhörung im Jahre 2002 bestätigen. Soweit die Beklagte in Zweifel ziehen möchte, dass diese Deutschkenntnisse nicht im Sinne des Gesetzes familiär vermittelt seien, kann dem nicht gefolgt werden. 49 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die familiäre Sprachvermittlung nur solange angedauert zu haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen. Spricht der Antragsteller Dialekt, ist dies hierbei ein deutliches Indiz dafür, dass ihm die vorhandenen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, UA S. 6 f. 51 Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Klägerin vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf fremdsprachlichem Erwerb beruhen würden, bestehen nicht; im Gegenteil: bereits der die Anhörung durchführende Botschaftsmitarbeiter hatte Dialektprägung in der Aussprache der Klägerin erkannt und in der über die Anhörung geführten Niederschrift vermerkt. Auch die weitere Sprachvermittlung durch den Vater nach dem 50. Lebensjahr der Klägerin stellt eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache dar. Der ergänzende Sprachkursbesuch bleibt unschädlich, da ein Auffrischen der familiär vermittelten Deutschkenntnisse erlaubt und sogar wünschenswert ist. 52 Die Klägerin erfüllt auch die übrigen in § 4 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil sie und ihr Vater von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG. 53 Sind die Aufnahmevoraussetzungen damit sämtlich erfüllt, ist der Klägerin ein Aufnahmebescheid zu erteilen. 54 II. 55 Die weitere Klage der Klägerin zu 1) auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides an den Kläger zu 3) ist zulässig. 56 Die Klägerin zu 1) ist insoweit klagebefugt, da die Ablehnung der Einbeziehung des Klägers zu 3) sie möglicherweise in eigenen Rechten verletzt, § 42 Abs. 2 VwGO. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG neuer Fassung bestimmt, dass eine Einbeziehung (nur) auf ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson vorgenommen wird. Damit regelt das Gesetz zunächst vordergründig die verfahrensrechtliche Seite des Instituts der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, dessen Sinn auch bzw. in erster Linie darin liegt, ein den Aufnahmebewerber beschwerendes potentielles Aussiedlungshindernis zu beseitigen und somit zumindest auch dem Schutz des Aufnahmebewerbers zu dienen bestimmt ist. 57 Die Klage ist trotz fehlenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte und durch den umfassenden Abweisungsantrag unterstrichene Weigerung der Beklagten, den Antrag der Klägerin zu 1) auf Einbeziehung des Klägers zu 3) zu bescheiden, auch vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Regelfrist von drei Monaten zulässig, da deren Abwarten sinnlos wäre. 58 Vgl. zur sofortigen Zulässigkeit der Klage in diesen Fällen auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 75 Rn. 12, 15. 59 Deshalb kommt es auch nicht mehr darauf an, ob ein auf Einbeziehung des Klägers zu 3) gerichteter, ausdrücklicher Antrag der Klägerin zu 1) im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bereits durch den gemeinsamen Aufnahmeantrag dieser Kläger vom 6. Dezember 1999 oder erst in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. 60 Die Klage ist insoweit auch begründet. Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einbeziehung des Klägers zu 3) als Abkömmling in den ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid. Soweit die angefochtenen Bescheide dem entgegenstehen sollten, sind sie rechtswidrig und daher entsprechend abzuändern. 61 Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG wird der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Abkömmling einer Bezugsperson zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung in deren Aufnahmebescheid einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, er Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt und in seiner Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 BVFG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 62 Der Kläger zu 3) ist der Sohn der Klägerin zu 1), was zwischen den Beteiligten nicht streitig und im übrigen durch Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde belegt ist. Ein entsprechender ausdrücklicher Antrag ist jedenfalls in der mündlichen Verhandlung gestellt worden. Die Einbeziehung soll zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung erfolgen und Anhaltspunkte für Ausschlussgründe im Sinne von § 5 BVFG ergeben sich nicht. 63 Der Kläger zu 3) verfügt – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch über die vom Gesetz verlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache. 64 Mit der Voraussetzung, dass die Einzubeziehenden Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen müssen, bezeichnet § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG das erforderliche Sprachniveau nur vage. Das Gesetz verlangt – anders als in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG – nicht die Fähigkeit zu einem „Gespräch“. Daraus ergibt sich zum einen, dass die erforderlichen mündlichen Deutschkenntnisse (deutlich) geringer sein dürfen als die, die der Bezugsperson abverlangt werden. Nach der Gesetz gewordenen Fassung werden zudem nicht mehr „ausreichende Kenntnisse“ sondern nur noch „Grundkenntnisse“ verlangt. 65 Vgl. Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004, Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 15/3479, S. 16. 66 Zum anderen aber schließt der Wortlaut („Grundkenntnisse der deutschen Sprache“) es im Gegensatz zu dem Begriff „Gespräch“ nicht von vornherein aus, darunter auch die Fähigkeit, Deutsch zu lesen und zu schreiben, zu fassen. Nach dem Bedeutungsgehalt des Wortes und dem integrationspolitischen Leitzweck seiner Verwendung, 67 vgl. dazu die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 7. Februar 2003, BT-Drs. 15/420, S. 119, 68 legt die Forderung nach „Grundkenntnissen“ zunächst ein doppeltes Anforderungsprofil nahe: Zum einen sollen die vorhandenen Deutschkenntnisse eine einfache Verständigung – ohne übertriebene Rücksicht auf sprachliche Richtigkeit, kommunikative Unmittelbarkeit und uneingeschränkte Eignung, zu einem dialogartigen Gedankenaustausch gelangen zu können – über die Grundbedürfnisse des Alltags ermöglichen. Zum anderen sollen sie – gewissermaßen prognostisch – taugliche Grundlage für ein selbständiges, nicht notwendig gänzlich unterstützungsloses Weiterlernen der deutschen Sprache im Alltag in Deutschland mit dem Ziel regelmäßig annähernd vollständiger sprachlicher Eingliederung sein können. Dazu, wie die Grundkenntnisse der deutschen Sprache festgestellt werden können, verhält sich das Gesetz nicht. Insbesondere nicht entnehmen lässt sich dem Gesetz, dass die erforderlichen „Grundkenntnisse“ ausschließlich durch das Bestehen der Prüfung „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts e.V. nachgewiesen können; auch die – im übrigen ohnehin für das Gericht nicht verbindliche – Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz vom 19. November 2004 sieht unter Punkt 1.3.1 den Nachweis durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses nur als eine Möglichkeit des Nachweises vor („... können ... nachgewiesen werden.“), ohne dadurch andere Formen auszuschließen. 69 Was der Einbeziehungsbewerber sprachlich im einzelnen zu leisten im Stande sein muss, bedarf in diesem Fall keiner präzise Grenzen ziehenden Entscheidung. Die mündlichen Deutschkenntnisse des Klägers zu 3), von denen sich das Gericht durch Einsichtnahme in die über den mit ihm durchgeführten „Sprachtest“ gefertigte Niederschrift einen Eindruck verschaffen konnte, erfüllen offensichtlich die soeben skizzierten Anforderungen. Nach der nachvollziehbaren Einstufung des die Anhörung in Moskau durchführenden Botschaftsmitarbeiters war mit dem Kläger zu 3) eine Verständigung in deutscher Sprache möglich. Der Kläger zu 3) konnte die ihm gestellten Fragen überwiegend verstehen und mit Satzfragmenten – mitunter sogar in einfachen ganzen Sätzen – beantworten. Diese Deutschkenntnisse werden ihm in der ersten Zeit in Deutschland dabei behilflich und dafür ausreichend sein, sich in den Grundsituationen des Alltags orientieren zu können, ggf. in deutscher Sprache nachzufragen bzw. um sonstige Hilfestellung zu bitten. Derartige Sprachkenntnisse reichen regelmäßig auch dazu aus, stetig eigenständig den zur Führung eines Gesprächs noch zu defizitären Wortschatz auszubauen und im Kontakt mit einer muttersprachlichen Umgebung in absehbarer Zeit sprachliche Fähigkeiten zu entwickeln, die die Hilfestellung Dritter nicht mehr erforderlich machen und somit längerfristig die vollständige sprachliche Integration erleichtern. 70 Wenn und soweit man auch die Beherrschung des Schriftdeutschen durch Lesen und Schreiben für erforderlich hält, erfüllt der Kläger zu 3) zur Überzeugung des Gerichts auch diese Voraussetzungen. Im Aufnahmeantrag hat er durch Ankreuzen erklärt, Deutsch zu schreiben (und damit bei lebensnaher Betrachtung auch zu lesen). Dort und bei der Anhörung in Moskau hat der Kläger zu 3) dargelegt, Deutsch nicht familiär, sondern im wesentlichen durch Sprachkurse zu erlernen bzw. erlelrnt zu haben. All dies ist weder von den übrigen Beteiligten bestritten worden, noch ansonsten zweifelhaft, zumal sich die Angaben des Klägers zu 3) zu seinen mündlichen Sprachkenntnissen als im wesentlichen zutreffend erwiesen haben. Bei lebensnaher Betrachtung erfolgt die fremdsprachliche Vermittlung einer Sprache ganz überwiegend auch über das Medium des geschriebenen/gelesenen Wortes. Vor diesem Hintergrund bestand für das Gericht kein Anlass, der Frage nachzugehen, ob der Kläger zu 3) auch über eine seinen mündlichen Deutschkenntnissen entsprechende, und damit für die Feststellung von „Grundkenntnissen“ ausreichende Lese- und Schreibfähigkeit verfügt, da sich Zweifel daran nicht aufdrängten. 71 III. 72 Die Klagen der Kläger zu 2) und 3) hingegen sind bereits unzulässig; diesen Klägern fehlt die für die hier gegebene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, denn die Ablehnung der Einbeziehung der Kläger zu 2) und 3) in den der Klägerin zu 1) zu erteilenden Aufnahmebescheid kann die Kläger zu 2) und 3) nicht in eigenen Rechten verletzen. Das nunmehr geltende Recht legt fest, dass die hier begehrte Einbeziehung nur auf ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson vorgenommen wird. Ob und welche Familienangehörigen mit dem Aufnahmebewerber ausreisen können sollen, wird demnach durch den Gesetzgeber in einem ersten Schritt dadurch begrenzt, dass der Aufnahmebewerber einen entsprechenden Willen bilden und bekunden muss. Ohne eine entsprechende Willensbekundung der Bezugsperson ist eine Einbeziehung rechtlich unmöglich. Nach dem Gesetzeswortlaut kann damit der Einbeziehungsbewerber seine Einbeziehung in den der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nicht gegen diese durchsetzen. Der Einbeziehungsanspruch kann sich somit losgelöst von der Bezugsperson rechtlich nicht verselbständigen. Einem vom Einbeziehungsbewerber verfolgten Einbeziehungsanspruch könnte durch Antragsrücknahme seitens der Bezugsperson jederzeit der Boden entzogen werden. Für den Fall des Ablebens der Bezugsperson formuliert das Gesetz in § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG ausdrücklich die Abhängigkeit der Einbeziehung, indem sie ein Unwirksamwerden der Einbeziehung ohne Berücksichtigung jedweder Umstände in der Person des Einbezogenen vorsieht. Eine solche Gesetzesgestaltung legt es fern, in der Einbeziehungsmöglichkeit weiterhin ein eigenes Recht des Einzubeziehenden zu erblicken. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch den Zweck des Instituts der Einbeziehung, ein den Aufnahmebewerber beschwerendes potentielles Aussiedlungshindernis zu beseitigen. Dem entspricht zudem die gesetzgeberische Absicht, wie sie sich aus der Begründung zum Entwurf des Zuwanderungsgesetzes ergibt. 73 Vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 7. Februar 2003, BT-Drs. 15/420, S. 117 („akzessorische Natur des Instituts der Einbeziehung“) und 119 f. 74 Danach sollte die Neufassung dem durch die Rechtsprechung zuerkannten eigenen Anspruch der Einbeziehungsbewerber begegnen, indem das Institut der Einbeziehung wieder auf seine Funktion zurückgeführt wird, ein potentielles Aussiedlungshindernis für den Spätaussiedler zu seinen Gunsten auszuräumen, wodurch die betreffenden nichtdeutschen Familienangehörigen nur „mittelbar“ begünstigt würden. 75 IV. 76 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 VwGO, wobei dem Rechnung zu tragen war, dass die Beklagte zur Erteilung von zwei der in diesem Verfahren letztendlich begehrten drei Aufnahmebescheide verpflichtet worden ist. 77 Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes waren gemäß §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 78 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. 79 Anlass, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.