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Urteil

8 K 5174/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2005:0126.8K5174.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.---------weg 0 in C. . Das Grund- stück ist mit einem Wohnhaus bebaut und liegt im Bereich eines Bebauungsplans, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Auf einem Nachbargrundstück errichtete die Beigeladene ein ca. 162 m hohes Verwaltungsgebäude (sog. Post-Tower). Planungsrechtliche Grundlage für dieses Gebäude ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 0000-00 in der Fassung der 1. Änderung. Die Klägerin erhob gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Az.: 7a D 101/99.NE, und legte gegen die der Beigeladenen unter dem 18.08.2000 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Verwaltungsgebäudes Widerspruch ein. Dem zugleich gegen das Bauvorhaben eingereichten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 18.01.2001, Az.: 8 L 2339/00, teilweise statt; gegen den Beschluss legte die Beigeladene Beschwerde ein. Unter dem 08.05.2001 schlossen die Klägerin und die Beigeladene eine Nachbarschaftsvereinbarung, in deren Folge die Klägerin die Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan und die Baugenehmigung zurücknahm; wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bezug genommen. Die Beigeladene errichtete im Laufe des Jahres 2002 zwei beleuchtete Werbeanlagen oberhalb des höchsten Geschosses des Verwaltungsgebäudes; hierfür erteilte ihr die Beklagte unter dem 29.10.2002 eine Baugenehmigung. Im Laufe des Jahres 2002 ließ die Beigeladene ferner an dem Verwaltungsgebäude eine computergesteuerte Lichtanlage anbringen, durch die die Fassade des Gebäudes mehrfarbig beleuchtet werden kann. Die Klägerin wandte sich nach Kenntniserlangung von den Arbeiten an der Beleuchtungsanlage im Mai 2002 an die Beigeladene; wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin und der Beigeladenen Bezug genommen. Die Beklagte hielt die Anlage zur Beleuchtung der Fassade zunächst nicht für baugenehmigungspflichtig und teilte dies der Beigeladenen mit Schreiben vom 19.08.2002 mit. Die Klägerin wies die Beklagte unter dem 26.09.2002 auf ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der geplanten Beleuchtungsanlage hin und reichte am 02.10.2002 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln ein. Das Gericht gab dem Antrag teilweise durch Beschluss vom 18.12.2002, Az.: 8 L 2362/02, statt. Im Beschwerdeverfahren änderte das OVG NRW den Beschluss des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 12.05.2003, Az. 10 B 145/03, und lehnte den Antrag insgesamt ab, nachdem die Beigeladene die Nachbarschaftsvereinbarung vom 25.01.2001 zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hatte. Am 12.08.2003 erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, der Beigeladenen den Betrieb der Beleuchtungsanlage zu untersagen, vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az.: 8 K 5170/03). Unter dem 18.03.2004 erteite die Beklagte der Beigeladenen auf Antrag vom 12.09.2003 hin eine Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen (Sonderbeleuchtung Fassade); wegen der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der eingereichten Gutachten zu den Lichtimmissionen, wird auf die Bauakte Bezug genommen. Gegen die Baugenehmigung legte die Klägerin unter dem 25.03.2004 Widerspruch ein. Am 13.07.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Anlage zur Beleuchtung der Fassade sei baurechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Lichtimmissionen seien für sie unzumutbar und überschritten die zulässigen Werte. Ihre Abwehransprüche seien hinsichtlich der Anlage auch nicht durch die Nachbarschaftsvereinbarung vom 25.01.2001 ausgeschlossen. Der Klägerin beantragt, die der Beigeladenen am 18.03.2004 erteilte Genehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen (Sonderbeleuchtung Fassade) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne aufgrund der Nachbarschaftsvereinbarung vom 25.01.2001 Abwehrrechte nicht geltend machen. Der Klägerin hätte vor dem Abschluss der Vereinbarung bekannt sein müssen, dass eine Fassadenbeleuchtung beabsichtigt gewesen sei, da hierüber anlässlich der Grundsteinlegung in der Lokalpresse berichtet worden sei. Im übrigen sei die Lichtanlage nicht baurechtswidrig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht zulässig, da die Klägerin in § 2 (4) der Nachbarschaftsvereinbarung vom 08.05.2001 gegenüber der Beigeladenen unwiderruflich auf alle zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen verzichtet hat. Diese Vertragsregelung ist nach §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahingehend auszulegen, dass von dem Verzicht auch mögliche öffentlich-rechtliche Abwehrrechte der Klägerin bezüglich der streitbefangenen Fassadenbeleuchtung des Post-Towers erfasst werden. Für die Vertragsparteien erkennbarer Zweck der Vereinbarung war es, der Beigeladenen die Errichtung ihres Bauvorhabens zu ermöglichen, ohne dass diese befürchten musste, dass aufgrund von Rechtsmittel der Klägerin das Vorhaben verzögert oder gar verhindert werden könnte. Dabei umfasste das Bauvorhaben das, was die Beigeladene - für die Klägerin erkennbar - zum Zeitpunkt des Vertrages tatsächlich beabsichtigte zu realisieren. Dabei konnte es keine Rolle spielen, ob das beabsichtigte Vorhaben von der Beklagten zu Recht genehmigt worden war, oder ob die Genehmigung zu Unrecht erfolgte, weil durch das Bauvorhaben Nachbarrechte der Klägerin verletzt wurden; denn diese Frage war zwischen den Beteiligten streitig, die seinerzeit anhängigen Rechtsmittel der Klägerin rügten eine solche Nachbarrechtsverletzung. Der Inhalt der Vereinbarung war es gerade, dass die Klägerin auf ihre Rechtsmittel wegen der gerügten Nachbarrechtsbeeinträchtigung verzichtete und zum Ausgleich für diesen Verzicht von der Beigeladenen eine finanzielle Entschädigung erhielt. Keine Rolle konnte es aber auch spielen, ob das Vorhaben sich als rechtswidrig erwies, weil es - etwa hinsichtlich der Fassadenbe- leuchtung - zu Unrecht nicht zur Genehmigung gestellt worden war und die Klägerin in ihren Nachbarrechten verletzte. Eine solche Differenzierung nach den Gründen der Rechtswidrigkeit hätte dem Zweck der Vereinbarung widersprochen, denn dies hätte die Gefahr einer neuen Rechtsstreitigkeit und damit verbunden die Gefahr einer Bauverzögerung begründet. Gerade dies sollte aber nach dem erkennbaren Willen der Beigeladenen durch die Vereinbarung ausgeschlossen werden. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, von ihrem Verzicht sollte ein Bauvorhaben nur in dem Umfang umfasst sein, wie es sich aus den seinerzeit vorhandenen Baugenehmigungen und Planunterlagen ergeben habe, greift dies zu kurz. Eine solche einschränkende Definition des Begriffs des Bauvorhabens enthält der Vertrag an keiner Stelle. Insbesondere die von der Klägerin angeführte Präambel der Vereinbarung enthält eine solche konkrete Definition des Vertragsgegenstands nicht, sondern gibt im wesentlichen nur die Vorgeschichte der Vereinbarung wieder. Aufgrund der eindeutigen, für die Klägerin auch erkennbaren Interessenlage der Beigeladenen verbietet sich auch die Annahme, ein solch einengender Begriff des Bauvorhabens sei trotz der eindeutigen, weiteren Formulierung in § 2 (4) der Nachbarschaftsvereinbarung übereinstimmend Vertragsinhalt geworden. Entscheidend ist mithin, ob die streitbefangene Beleuchtungsanlage zum Bauvorhaben im Sinne des § 2 (4) der Nachbarschaftsvereinbarung zählt, mithin von der Beigeladenen - für die Klägerin erkennbar - zum Zeitpunkt des Vertrages tatsächlich zu realisieren beabsichtigt wurde. Dies ist der Fall. Die Beigeladene hat durch die Vorlage ihrer Presseerklärung zur Grundsteinlegung vom 21.08.2000 sowie der daraufhin erschienenen Berichte in der Lokalpresse hinreichend nachgewiesen, dass sie schon zum Zeitpunkt der Vertragsvereinbarung beabsichtigt hatte, die nunmehr streitbefangene Beleuchtungsanlage zu errichten. Aus ihrer Sicht war diese mithin Gegenstand des Bauvorhabens im Sinne von § 2 (4) der Nachbarschaftsvereinbarung vom 08.05.2001. Soweit die Klägerin etwas anderes aus den Schreiben des Bevollmächtigen der Beigeladenen aus dem Jahr 2002 herleitet, kann es hierauf nicht ankommen, da diese Schreiben erst nach der Ver- tragsvereinbarung verfasst worden sind. Für die Klägerin war es auch zum Zeitpunkt der Vertragsschließung objektiv erkennbar, dass Gegenstand des Bauvorhabens auch die nunmehr streitige Beleuchtungsanlage war. Die Presseberichte über das Vorhaben waren ihr zugänglich. Unerheblich ist es, dass die Klägerin diese nicht gekannt hatte. Es war Sache der Klägerin, sich vor Unterzeichnung des Vertrages über die Einzelheiten des beabsichtigten Bauvorhabens bei der Beigeladenen zu erkundigen; dass die Beigeladene ihr insoweit ihre Absicht, die Fassade zu beleuchten, verschwiegen hätte, ist angesichts der vorgelegten Pressemitteilung zur Grundsteinlegung nicht zu vermuten. Soweit die Klägerin es unterließ, sich näher zu informieren, lag dies in ihrer Risikosphäre; eine Hinweispflicht der Beigeladenen gegenüber der Klägerin bestand ebensowenig wie eine Regelung im Vertrag, dass maßgeblich nur das sein sollte, was sich aus den Baugenehmigungen und Planunterlagen ergab. Schließlich eröffnet § 2 (5) der Nachbarschaftsvereinbarung vom 08.05.2001 der Klägerin nicht ihre Abwehrrechte erneut. Zwar hat die Beklagte der Beigeladenen auf Antrag vom 12.09.2003 hin eine Baugenehmigung für die Errichtung von Werbeanlagen (Sonderbeleuchtung Fassade) unter dem 18.03.2004 erteilt. Hierdurch wird die Klägerin jedoch nicht gegenüber der zum Vertragsschluss bereits erteilten Baugenehmigung spürbar schlechter gestellt. Wie oben dargelegt, umfasste das Bauvorhaben im Sinne des § 2 (4) der Nachbarschaftsvereinbarung vom 08.05.2001 auch die Beleuchtungsanlage der Fassade; insoweit hat die Klägerin auf ihre Abwehrrechte verzichtet. Durch den Umstand allein, dass hierfür nunmehr eine Baugenehmigung der Beigeladenen erteilt worden ist, wird die Klägerin nicht spürbar schlechter gestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO.