Urteil
25 K 1962/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0324.25K1962.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begann im Wintersemester 1993/94 in Berlin ein Studium der Rechtwissenschaften, für das sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbil- dungsförderungsgesetz (BAföG) erhielt. In der Winterkampagne" 1997/98 des Jus- tizprüfungsamtes Berlin - im 8. Semester - legte sie die schriftliche Prüfung ab. Erst im Oktober 1998 erhielt sie einen Termin zur mündlichen Prüfung. Sie bestand die Prüfung am 15. Oktober 1998. Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21. Oktober 2002 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehenssumme auf 1.832,22 EUR und das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1998 fest. Die Klägerin legte u.a. gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer Wi- derspruch ein und beantragte einen studiendauerabhängigen Teilerlass des Darle- hens. Zur Begründung führte sie aus: Maßgeblicher Zeitpunkt für den studiendauer- abhängigen Teilerlass müsse die Meldung zur Prüfung sein. Denn die Dauer des Prüfungsverfahrens habe sie nicht beeinflussen können. Die Durchführung der Prü- fung für das erste juristische Staatsexamen sei in Berlin so geregelt, dass niemand, der mit ihr, der Klägerin sich zur Prüfung gemeldet habe, innerhalb von 9 Semestern die Prüfung habe ablegen können. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Feststellungs- und Rückzah- lungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003 zurück und lehnte unter demselben Datum den Antrag auf studiendauerabhängigen Teilerlass ab. Zur Begründung heißt es in den angefochtenen Bescheiden: Die Förderungshöchstdauer sei richtig auf den Ablauf des Monats März 1998 festgesetzt. Ihr Studium habe die Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet, so dass sie den studiendauerab- hängigen Teilerlass nicht erhalten könne. Dies sei nach der gesetzlichen Regelung zwingend. Nach ständiger Rechtsprechung komme es nicht auf die Gründe an, aus denen die Prüfung nicht habe innerhalb der Frist abgelegt werden können. Dies gelte auch für von dem Studenten nicht zu vertretende Umstände. Gegen den Ablehnungsbescheid hinsichtlich des Teilerlasses legte die Klägerin am 16. März 2003 Widerspruch ein, den das Bundesverwaltungsamt bisher nicht be- schieden hat. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vor- bringen aus dem Verwaltungs- und Vorverfahren und macht insbesondere geltend, die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf 9 Semester und die Verweigerung des Teilerlasses stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber an- deren Studenten dar. Es gehe hier nicht um subjektive Besonderheiten in Einzelfäl- len, sondern um die Anwendung der Förderungshöchstdauer in einem ganzen Bun- desland. Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Justizprüfungsamtes Berlin über den Ablauf des Prüfungsverfahrens vorgelegt; hierauf wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheides (Förderungs- höchstdauer) sowie des Ablehnungsbescheides (Teilerlass) vom 25. Februar 2003 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer neu festzu- setzen, ihr einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von 1.025,00 EUR zu gewähren und ihr diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Hinsichtlich des streitigen Teilerlas- ses vertritt sie die Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie über den Teilerlass erst entscheiden könne, wenn die Förderungshöchstdauer endgültig fest- stehe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsamt hat die Förderungshöchstdauer im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid richtig auf den Ablauf des Monats März 1998 festgesetzt; die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1, Abs. 5 VwGO). Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klage hinsichtlich des Teilerlasses als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO überhaupt zulässig ist oder die Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung des Teilerlasses aus zureichendem Grund" bisher nicht beschieden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zusammenfassend und ergänzend bleibt auszuführen: Die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf 9 Semester folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 80 der hier noch anwendbaren Förderungshöchstdauerverordnung. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den begehrten Teilerlass nicht vor. Die gesetzliche Regelung in § 18 b Abs. 3 BAföG sowie die Regelung des Verordnungsgebers in § 5 Abs. 1 Nr. 80 FörderungshöchstdauerV ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - verfas- sungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei legt das Gericht das Vorbringen der Klägerin zugrunde, dass es in dem sie betreffenden Zeitraum aufgrund der Organisation des Prüfungsverfahrens in Berlin nicht möglich war, das Studium rechtzeitig (für den studiendauerabhängigen Teilerlass) vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abzuschließen. Doch auch wenn man dies zugrunde legt, verstößt die normative Bestimmung der Förderungshöchstdauer auf 9 Semester - und die daran anknüpfende Verweigerung des studiendauerabhängigen Teilerlasses bei längerem Studium - nicht gegen höherrangiges Gesetzes- oder Verfas- sungsrecht. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberver- waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen: Danach verstößt die normative Bestimmung einer Förderungshöchstdauer, die auf studienorganisatorische Besonderheiten keine Rücksicht nimmt, nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass für Absolventen bestimmter Studiengänge - auch in einem ganzen Bundesland - ein Teilerlass nicht erreichbar ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Juni 1984 - 16 A 811/83 -; - 16 A 97/84 -; DÖV 1985, 289 und FamRZ 1985, 750 (zu Absolventen der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen); ebenso Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25. September 2001 - 5 K 9354/97 - (zum Studiengang Lebensmittelchemie in Baden-Württemberg). Bei der Regelung sozialer Vergünstigungen wie dem angestrebten Teilerlass ist dem Gesetzgeber bzw. dem Verordnungsgeber ein weit gehender Gestaltungsspielraum eingeräumt. Diesen weiten Spielraum verletzen der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht, wenn sie für Fälle der vorliegenden Art keine Regelung geschaffen haben, die eine Bemessung der Förderungshöchstdauer in einer Weise vorsieht, dass für die Geförderten ein Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 Satz BAföG erreichbar ist. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, für die Rückzahlungsphase Regelungen vorzusehen, die es für jeden Studiengang ermöglichen, grundsätzlich alle denkbaren Vergünstigungen - wie alle Varianten des leistungsabhängigen Teilerlasses und des studiendauerabhängigen Teilerlasses - ausschöpfen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.