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Beschluss

8 L 131/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2005:0406.8L131.05.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtli- chen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtli- chen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 18. Januar 2005 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgeg- ners vom 14. Januar 2005 zur Errichtung eines Meerwasseraquariums auf dem Grundstück L. -B. , S.----allee 0, Gemarkung L. , Flur 0, Parzelle Nr. 0000 anzuordnen, ist im Hinblick auf die nach § 212a des Baugesetzbuchs (BauGB) entfallende aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs zulässig, jedoch unbegrün- det. Das Gericht ordnet nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 i.V.m. 80 a Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die hier kraft Gesetzes entfallende aufschie- bende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs an, wenn das Interesse des Antragstel- lers, einstweilen zu verhindern, dass der Beigeladene von der erteilten Baugenehmi- gung Gebrauch macht, das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich in Bezug auf öffentliches Nachbarrecht konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ergeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verhindert, dass durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Durchsetzung eines nachbarlichen Abwehrrechts erheblich erschwert würde oder bei Ausnutzung der Baugenehmigung auch die Duldung des vorübergehenden Zustan- des für den Nachbarn unzumutbar wäre. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies ist im vorliegenden Fall bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut- zes gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Das vom Antragsgegner ge- nehmigte Vorhaben verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu Lasten der Antragsteller liegt nicht vor. Die in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin erheblichen Abstandsflä- chen T1a, T1b und T4a wurden unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 5 BauO NRW grundsätzlich maßgeblichen Tiefe von 0,8 H zutreffend berechnet. Sie liegen ausweislich des mit dem Bauantrag eingereichten und bauaufsichtlich genehmigten Lageplans (Blatt 29 BA1) auf dem zu bebauenden Grundstück selbst. Soweit die Antragstellerin eine Überdeckung der einzuhaltenden Abstandsflä- chen rügt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, denn die Beigeladene hat das ihrerseits Erforderliche und Notwendige getan, indem sie die von ihrem Bauvorhaben einzuhaltenden Abstandsflächen zu den benachbarten Grundstücken eingehalten und auf dem von ihr zu bebauenden Grundstück nachge- wiesen hat. Mögliche Überschneidungen der Abstandsflächen beruhen darauf, dass das Wohnhaus der Antragstellerin grenzständig errichtet ist. Schon in Ermangelung einer entsprechenden Baulast besteht aber kein Anspruch der Antragstellerin darauf, dass auf dem Nachbargrundstück neben den durch das Bauvorhaben einzuhalten- den Abstandsflächen auch von dem Haus der Antragstellerin ausgelöste Abstands- flächen einzuhalten sind. Die von den Antragstellern geltend gemachte Verletzung von nachbarschützen- den bauplanungsrechtlichen Vorschriften liegt ebenfalls nicht vor. Die Kammer sieht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einer Inzidentprüfung des Bebauungsplans "00/00 - C. ", dessen Festsetzungen das Bauvorhaben der Beigeladenen entspricht, ab. Die Inzidentprüfung kann bereits deshalb unterbleiben, da die erteilte Baugenehmigung zur Überzeugung des Gerichts auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes rechtmäßig wäre. Denn das Bauvorhaben würde sich im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Sinne des dann maßgeblichen § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Die nähere Umgebung des Vorhabens bildet einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen insbesondere seiner Art nach ein. Die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach richtet sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem bestimmten Baugebiet im Sinne der BauNVO entspricht. Ist das Vorhaben nach diesen Vorschriften in dem faktisch vorhandenen Baugebiet seiner Art nach unzulässig, wird der Nachbar durch die Genehmigung des Vorhabens in seinen eigenen Rechten verletzt. Ebenso wie die Festsetzung eines Baugebiets in einem Bebauungsplan vermittelt § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der BauNVO dem Nachbarn Schutz dagegen, dass die Eigenart der näheren Umgebung durch die Zulassung solcher Vorhaben verändert wird, die nach der Art der Nutzung dort nicht zulässig sind, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151. Ein solcher Anspruch auf Wahrung der Gebietsart wird durch das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen indes nicht verletzt. Denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht jedenfalls einem Mischgebiet i. S. v. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in dem das Vorhaben der Beigeladenen als sonstiger Gewerbebetrieb i. S. v. § 6 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO zulässig ist. Augrund eigener Kenntnisse von der Örtlichkeit beurteilt die Kammer die maß- gebliche nähere Umgebung als Mischgebiet. Die nähere Umgebung des in Innenstadtlage der Stadt L. befindlichen Bauvorhabens der Beigeladenen wie auch des Grundstücks der Antragstellerin ist geprägt durch eine gemischte Bebauung und Nutzung, die nach Westen durch den Rhein begrenzt wird und in nördlicher Richtung jedenfalls bis zur L1.----straße , in östlicher Richtung jedenfalls bis zur H.-----straße und in südlicher Richtung jedenfalls bis zur N.-------straße bzw. T. reicht. In diesem Bereich befinden sich neben Wohngebäuden Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Gaststätten und Restaurants, Hotelbetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche und kulturelle Zwecke. Die Prägung jedenfalls als Mischgebiet erfährt der Bereich insbesondere durch die sich kreuzenden Straßen I.----straße und E.----------straße , die das Kernstück der Innenstadt L2. ausmachen und insbesondere durch diverse Einkehrmöglichkeiten und Einzelhandelsgeschäfte geprägt sind. Dabei ist die I.----straße ab der Kreuzung E.----------straße /I.----straße in nördlicher Richtung als Fußgängerzone ausgestaltet. Aber auch in südlicher Richtung stellt die E.---------- straße keine Gebietszäsur dar. Auch dieser Bereich ist neben Wohnnutzung durch die Nutzung für kirchliche Zwecke wie auch durch Hotels, Gaststätten und Einzelhandelsbetriebe geprägt. Das Wohnhaus der Antragstellerin befindet sich unmittelbar an der E.----------straße . Angrenzend an das Wohnhaus befindet sich ein Souvenirshop/Kiosk. Die weitere unmittelbare Bebauung in nördlicher und östlicher Richtung weist unter anderem Gebäude der Stadtverwaltung und der Kirche sowie eine Touristeninformation auf. In westlicher Richtung folgt die Rheinpromenade mit diversen Einkehrmöglichkeiten. In der Gesamtschau kommt eine Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines oder gar reines Wohngebiet nicht in Betracht. Das Vorhaben zur Errichtung eines kommerziell betriebenen Meerwasseraquariums stellt einen sonstigen Gewerbebetrieb dar, der - wie nachfolgend ausgeführt wird - das Wohnen nicht wesentlich stört. Damit liegt eine Verletzung des Rechts auf Bewahrung des Gebietscharakters nicht vor. Ist das Vorhaben nach der Art seiner baulichen Nutzung in dem Baugebiet grundsätzlich zulässig, verstößt die Baugenehmigung nur dann gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, wenn das Meerwasseraquarium ausnahmsweise unzulässig wäre, weil es das Gebot der Rücksichtnahme verletzte. Dieses Gebot ist in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO verankert. Nur wenn ein Vorhaben sich gerade deshalb nicht in die Umgebungsbebauung einfügt, weil es die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft vermissen lässt, ist überhaupt ein nachbarliches Abwehrrecht gegeben. Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff (126). Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin liegt hier nicht vor. Wie ausgeführt sind die landesrechtlichen Regelungen über die Einhaltung erforderlicher Abstandflächen, die auch der Sicherung der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Wahrung des Sozialfriedens dienen, hier eingehalten. Das Abstandflächenrecht stellt in Bezug auf diese Belange eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, so dass insoweit für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig kein Raum ist, wenn die Abstandflächenvorschriften eingehalten sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879. Besonderheiten für die Annahme, die Antragstellerin würde trotz der eingehaltenen Abstandflächen in den hierdurch geschützten Belangen unzumutbar beeinträchtigt, sind nicht gegeben. Das Bauvorhaben der Beigeladenen wird nicht unmittelbar vor, sondern seitlich nach Süden versetzt zu dem Wohnhaus der Antragstellerin errichtet. Ausweislich des im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lageplans liegt die Firsthöhe des Bauvorhabens der Beigeladenen (mit Ausnahme des in deutlicher Entfernung und versetzt stehenden Technikaufsatzes) zudem deutlich unter der Firsthöhe des Hauses der Antragstellerin. Von einer Abriegelung kann deshalb nicht gesprochen werden. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin durch die bestimmungsgemäße Nutzung des genehmigten Vorhabens unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein wird. Mit Lärmbelästigungen durch Personen und Besuchergruppen auf dem Vorplatz zum Eingangsbereich des Meerwasseraquariums, die sich als unzumutbar dar- stellen, ist nicht zu rechnen. Die Antragstellerin wohnt wie ausgeführt in einem Mischgebiet. Die E.----------straße , an der sich das Haus der Antragstellerin unmittelbar befindet, wird ohnehin von einer erheblichen Zahl an Touristen frequentiert, die sich entweder von einer der Rheinfähren oder von der Rheinuferpromenade kommend in Richtung Drachenfels bzw. Drachenfelsbahn begeben oder umgekehrt die Rheinuferpromenade als Ziel haben. Der an das Haus der Antragstellerin angebaute Souvenirkiosk wie auch der dem Haus der Antragstellerin gegenüber liegende Rathausvorplatz mit Brunnen und der Nähe zum Siebengebirgsmuseum und zur Touristeninformation stellen touristische Anziehungs- punkte dar. Die damit einhergehende Lärmvorbelastung hat in dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Dipl. Ing. I1. I2. vom 24. März 2005 keine Berücksichtigung gefunden. Zudem ist nach Auffassung der Kammer bereits der Ausgangspunkt der gutachterlichen Beurteilung unzutreffend, da der Gutachter sein Gutachten auf die unzutreffende Annahme gestützt hat, es handele sich bei der zu beurteilenden Umgebung um ein Wohngebiet. Legt man den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet maßgeblichen Wert von 60 dB(A) zugrunde, kann - insbesondere auch angesichts der Besonderheiten der Örtlichkeit und der bestehenden Vorbelastung - keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme angenommen werden. Die Befürchtung der Antragstellerin, Besucherschlangen würden sich insbesondere vor ihrem Wohnhaus bilden, teilt die Kammer nicht. Der Eingangsbereich des Meerwasseraquariums befindet sich auf der vom Wohnhaus der Antragstellerin eher abgewandten Seite und orientiert sich zum Rhein hin. Eventuelle Menschenschlangen in Stoßzeiten dürften sich deshalb ebenfalls eher in diese Richtung bilden. Vor dem Hintergrund, dass der Eingang für Besucher und Besuchergruppen aus den Baugenehmigungsunterlagen ersichtlich und Gegenstand der Baugenehmigung ist, bedurfte es auch der Einbeziehung der Ausgestaltung des - ohnehin nicht im Eigentum der Beigeladenen stehenden - Vorplatzes in die Baugenehmigung nicht. Der Antragstellerin ist es allerdings unbenommen, gegen künftige Baumaßnahmen auf dem Vorplatz Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, falls sie sich dadurch in subjektiven Rechten verletzt sieht. Hinsichtlich der Geräuschquellen technischer, insbesondere raumlufttechnischer Anlagen ist in der Auflage 20.9 zur Baugenehmigung festgehalten, dass Lärmimmissionen entsprechend der VDI 2081 (Geräuscherzeugung und Lärmminderung in Raumlufttechnischen Anlagen) sowie der VDI 2567 (Schallschutz durch Schalldämpfer i. V. m. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) zu begrenzen und die Einhaltung der zulässigen Immissionsschutzwerte durch einen Sachverständigen während der Abnahmeprüfung gemäß Technischer Prüfverordnung vom 5. Dezember 1995 nachzuweisen ist. Nach Auffassung der Kammer ist diese Auflage hinreichend bestimmt und gewährleistet insbesondere, dass eine Abnahme und der Betrieb des Meerwasseraquariums ohne vorherigen Nachweis der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht erfolgen wird. Dem Gebot der Rücksichtnahme ist damit auch insoweit Genüge getan. Auch in Anbetracht des geltend gemachten erhöhten Verkehrsaufkommens erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin nicht als rücksichtslos. Durch Eintragung einer entsprechenden Baulast wurden für das Vorhaben der Beigeladenen 36 PKW-Stellplätze und 3 Busstellplätze auf der Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 0000, 0000, 0000 nachgewiesen. Von dem Bau eines Parkhauses im Untergeschoss des Meerwasseraquariums sowie von dem Nachweis oberirdischer Parkplätze am Objekt wurde mit Rücksicht auf die Anwohner abgesehen. Durch die Nutzung der nun nachgewiesenen Parkplätze an der I.---- straße werden Belange der Antragstellerin nicht berührt, zumal eine Einfahrt in die E.----------straße in westliche der S.----allee aus über die E.----------straße nicht erreicht werden kann. Als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung (Ziffer 24) ist im Zusammenhang mit der Verkehrsführung u. a. festgelegt, dass die Beigeladene im Zusammenhang mit jeglicher Werbung auf den zentralen Parkplatz unter der Drachenfelsbrücke der B 42 und die entsprechende Verkehrsführung hinzuweisen hat (Ziffer 24.1), dass vor Inbetriebnahme des Meerwasseraquariums in Abstimmung mit der Stadt L. eine Beschilderung zu diesem Parkplatz zu erfolgen hat (Ziffer 24.2) und dass auf die Verkehrsführung und Parkmöglichkeiten für Reisebusse bei den entsprechenden Reiseveranstaltern hinzuweisen ist (Ziffer 24.3). Bei dieser Sachlage kann bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass im vorliegend zu beurteilenden Bereich zusätzlicher Parksuchverkehr in einem unzumutbaren Maße aufkommen wird. Insoweit ist ebenfalls die situationsbedingte Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin zu berücksichtigen. Bereits jetzt wird der dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber liegende Vorplatz des Rathauses durch entsprechend ausgewiesene Parkplätze als öffentlicher Parkraum genutzt. Für eine für die Antragstellerin unzumutbare Erhöhung des Parkplatzsuchverkehrs liegen angesichts der an anderer Stelle nachgewiesenen Parkplätze und der angeführten Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Eintragung des auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Hauses als Baudenkmal führt ebenfalls nicht dazu, dass subjektive Rechte der Antragstellerin durch das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt sind. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 b) des Denkmalschutzgesetzes wurde erteilt. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung, da jedenfalls eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ausscheidet. Denn die denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Objekts erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1989 - 7 B 745/89 -, NVwZ - RR 1989, 614. Denkmalschutzrechtliche Bestimmungen entfalten grundsätzlich keine drittschützende Wirkung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. September 1996 - 3 B 111/96 -, juris, und auch dadurch, dass ein Bürger seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Denkmalerhaltung nachkommt, vermag er den Schutzzweck des Denkmalrechts nicht zu privatisieren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1989 - 7 B 745/89 -, a.a.O.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko übernommen haben, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert orientiert sich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsge- richtsbarkeit (Fassung 7/2004). Davon ausgehend bringt die Kammer bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten grundsätzlich regelmäßig 7.500,00 Euro in Ansatz. Dieser Betrag ist vorliegend angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.