Urteil
6 K 2836/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0407.6K2836.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist seit dem Wintersemester (WS) 1995/1996 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn für den Diplom-Studiengang Informatik einge- schrieben. Seit dem Sommersemester (SS) 1997 ist er zusätzlich für den Magister- studiengang Musikwissenschaften mit den Nebenfächern Informatik und Philosophie eingeschrieben. Das SS 2004 war sein 18. Fachsemester im Diplom- Studiengang. 3 Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben vom WS 1997/1998 bis zum SS 2001 Mitglied der Fachschaftsvertretung J. . Vom WS 1997/98 bis zum SS 2000 bekleidete er hier die Funktion des D. . Vom WS 1997/1998 an arbeitete er in der Arbeitsgruppe "Lust am Studium" mit dem Ziel einer Verbesserung der Lehre mit. Vom Mai 1999 an übernahm er die Or- ganisation der bundesweiten Konferenz der J.- fachschaften. Vom WS 2000/2001 bis zum SS 2001 und vom WS 2003/2004 bis zum SS 2004 war er Vor- sitzender der Fachschaftsvertretung. Vom WS 1997/1998 bis zum SS 1998 gehörte er der Bibliothekskommission am Institut für J. an. Vom WS 1998/1999 bis zum SS 2000 gehörte er der Fachkommission und erweiterten Fachkommission der Fachgruppe Mathematik/J. an. Vom SS 1999 bis zum WS 1999/2000 gehörte er dem Fakultätsrat der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät an. Vom SS 1999 bis zum WS 2000/ 2001 gehörte er der Strukturkommission der N. Fakultät an. Vom WS 1999/2000 bis zum SS 2003 gehörte er dem Plenum und Vor- stand des Fakultätentages J. an. Vom SS 2000 bis zum WS 2000/2001 gehör- te er dem Konvent der Universität an. Vom SS 2000 bis zum WS 2001/2002 gehörte er dem Studierendenparlament an, und zwar vom SS 2000 bis zum WS 2000/2001 als erster Schriftführer und vom SS 2001 bis zum WS 2001/2002 als zweiter Spre- cher. Vom WS 2000/2001 bis zum SS 2001 war er Mitglied der Finanzkommission der N. Fakultät. 4 Mit Bescheid vom 6.2.2004 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Stu- diengebühr nach § 9 des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (StKFG) in Hö- he von 650,- EUR für das Sommersemester 2004 und jedes weitere Semester heran. Zur Begründung führte er aus, dass dem Kläger auf dem zum SS 2004 eingerichte- ten Studienkonto kein Studienguthaben mehr zur Verfügung stehe, da er die 1,5- fache Regelstudienzeit überschritten habe. 5 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 3.3.2004 Widerspruch mit der Begründung ein, er halte die Einführung von Studiengebühren für nicht zulässig. Im übrigen sei er der Auffassung, dass seine Gremientätigkeiten nicht ausreichend be- rücksichtigt worden seien. Nähere Angaben zu diesen Tätigkeiten machte er hier nicht. 6 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Erhebung von Studiengebühren sei rechtmäßig, verstoße insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Die 1,5-fache Regelstudienzeit des Studiengangs Informatik betrage vierzehn Semester und sei durch den Kläger bereits um vier Semester überschritten. Selbst bei Gewährung ei- nes Bonusguthabens von drei Semestern sei das Studienguthaben zum SS 2004 verbraucht. Zudem sei dem Widerspruch nicht zu entnehmen, in welchen Gremien der Kläger tätig gewesen sei, so dass derzeit nicht feststellbar sei, ob ein Bonusgut- haben zu gewähren wäre. Die Gremientätigkeit begründe auch keinen Härtefall, da der Gesetzgeber sie bereits in ausreichendem Maße als Bonustatbestand anerkannt habe. 7 Der Kläger hat am 15.4.2004 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Einfüh- rung einer Studiengebühr gegen sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Er habe - auch mit Blick auf § 10 Satz 1 Hoch- schulgesetz (HG) NRW - in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, sein ge- bührenfrei begonnenes Studium gebührenfrei zu Ende führe zu können. Auch habe der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine hinreichenden Übergangsfristen vor- gesehen. 8 Im Übrigen sei seine Tätigkeit in Gremien der studentischen Selbstverwaltung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch seine Tätigkeit als Fachschaftsvertre- ter stelle sich als Tätigkeit in einem Organ der Studierendenschaft im Sinne von § 5 Nr. 2 StKFG dar. Dies gebiete schon § 37 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz, dem zu- folge niemand wegen seiner Tätigkeit für die Selbstverwaltung diskriminiert werden dürfe. Dieser Rechtsgedanke komme auch in § 15 Abs. 3 BAföG zum Ausdruck, der eine entsprechende Verlängerung der Förderhöchstdauer ermögliche. Auch das Landesrecht enthalte im Übrigen in § 12 Abs. 2 HG NRW ein entsprechendes Dis- kriminierungsverbot. Selbst wenn man diesen Vorgaben nicht durch die Gewährung eines Bonusguthabens Rechnung tragen wolle, wäre doch jedenfalls der entstande- ne Zeitaufwand durch einen Härtefall-Erlass auszugleichen. Aus dem Benachteili- gungsverbot ergebe sich ferner, dass eine Beschränkung des Bonusguthabens auf drei Semester unzulässig sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6.2.2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23.3.2004 aufzuheben, hilfsweise, ihm die Zahlung von Studiengebühren aus Härtegründen im Sommersemester 2004 zu erlassen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er wiederholt den Vortrag aus seinem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Begrenzung des Bonusguthabens auf maximal drei Semester nicht zu beanstanden. § 12 Abs. 2 HG NRW könne als Rechtsnorm gleichen Ranges den später erlassenen § 5 Nr. 2 StKFG nicht berühren. Auch § 37 HRG führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger überschätze die Reichweite der durch § 37 HRG intendierten Privilegierung. Auch der Vergleich mit dem BAföG führe nicht weiter. Denn in § 15 Abs. 3 BAföG werde lediglich bestimmt, dass für eine "angemessene weitere Zeit" Ausbildungsförderung zu gewähren sei. In der Literatur werde der insoweit in Be- tracht kommende Zeitraum auf höchstens zwei Semester begrenzt. Auch bei den Regelungen zum Freiversuch würden gemäß § 93 Abs. 4 HG NRW höchstens drei Fachsemester zusätzlich gewährt. Die Aufstellung von Obergrenzen sei im Übrigen sachgerecht. Denn die Tätigkeit in der Selbstverwaltung sei kein Selbstzweck, sondern eine studienbegleitende Aufgabe. Dem Studierenden obliege es, sein Studium trotz eines Engagements in der Selbstverwaltung in angemessenem Umfang fortzuführen. 14 Der Kläger hat mit Datum vom 6.8.2004 Anträge auf Gewährung jeweils eines Bonussemesters für das SS 2000, das WS 2000/2001, das SS 2001, das WS 2001/2002, das SS 2002, das WS 2002/2003, das SS 2003, das WS 2003/2004 und das SS 2004 gemäß § 5 Nr. 2 StKFG gestellt und sich zur Begründung auf seine Gremientätigkeit berufen. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 30.8.2004 mitgeteilt, dass dem Antrag dahingehend entsprochen worden sei, dass insgesamt drei Semester für die Tätigkeit des Klägers im Studierendenparlament in der Zeit vom SS 2000 bis zum SS 2001 berücksichtigt worden seien. Der Verbrauch des Studienkontos zum WS 2004/2005 betrage nunmehr 16 Semester. Eine ausdrückliche Ablehnung der übrigen Anträge auf Gewährung von Bonusguthaben enthält das Schreiben nicht; eine Rechtsbehelfsbelehrung ist ihm nicht beigefügt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 18 A. 19 Mit dem Hauptantrag hat die Klage keinen Erfolg, weil der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6.2.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 23.3.2004 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist für das SS 2004 und alle weiteren Semester zu Recht zu einer Studiengebühr in Höhe von 650,- EUR herangezogen worden. 20 Der Ausgestaltung des Gebührenbescheides des Beklagten als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung stehen nach Auffassung der Kammer keine durchgreifenden Bedenken entgegen. 21 Dazu bereits eingehend Beschluss vom 14.10.2004 - 6 L 1822/04 -. 22 Auch im Übrigen ist er nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr ist § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und - finanzierungsgesetz - StKFG) vom 28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36) i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO- StKFG NRW) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570), geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 9.8.2004 (GVBl. NRW S. 428). Danach wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester eine Gebühr in Höhe von 650,- EUR erhoben. Das Studienguthaben auf dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 StKFG zum SS 2004 einge- richteten Studienkonto beträgt gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 StKFG 200 Semesterwochen- stunden. Hiervon werden gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 StKFG für jedes Semester, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes eingeschrieben ist, Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 und 3 StKFG erfolgt eine Regelabbuchung dabei auch für jedes Semester vor dem SS 2004, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war. 23 Nach diesen Regelungen steht dem Kläger für das SS 2004 kein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Denn die Regelstudienzeit für den Diplom- Studiengang Informatik beträgt neun Semester, die 1,5fache Regelstudienzeit also - gerundet - 14 Semester. Der Kläger hat indes bereits vor dem SS 2004 17 Semester an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität studiert. Das SS 2004 als 18. Hochschulsemester war damit gebührenpflichtig. 24 Hinsichtlich der Vereinbarkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht, namentlich im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz, das Grundrecht der Berufsfreiheit, das Sozialstaatsprinzip, das (den Gleichheitssatz für das Abgabenrecht konkretisierende) Äquivalenzprinzip, das Rückwirkungsverbot sowie (hinsichtlich der Höhe der Gebühr) den Gesetzesvorbehalt wird zunächst auf die Urteile der Kammer vom 19.7.2004 und vom 14.3.2005 sowie die Berufungsurteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2004 Bezug genommen. 25 Urteile der Kammer vom 19.7.2004 - 6 K 1962/04, 6 K 2216/04, 6 K 2665/04, 6 K 3395/04 - und vom 14.3.2005 - 6 K 1740/04 -; Urteile des OVG NRW vom 1.12.2004 - 8 A 3358/04, 8 A 3635/04, 8 A 3878/04, 8 A 3997/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdaten- bank NRWE und teilw. in DVBl. 2005, 518 ff.. 26 Auch in Bezug auf die Tätigkeit in Gremien der Hochschule steht die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nach Auffassung der Kammer außer Frage. Für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke gewährt die Hochschule gemäß § 5 Nr. 2 StKFG auf Antrag Bonusguthaben mit der Folge, dass in dem Semester, für das ein solches Bonusguthaben gewährt wird, die Abbuchung vom Studienkonto unterbleibt. Dabei kann die Gewährung von Bonusguthaben, wie § 9 Abs. 2 RVO-StKFG verdeutlicht, von Altstudierenden auch für die Vergangenheit, also die Zeit vor dem SS 2004, in Anspruch genommen werden. In diesem Falle findet eine Verrechnung des Bonusguthabens mit den für die Vergangenheit vorzunehmenden Regelabbuchungen statt, so dass das gewährte Bonusguthaben den Verbrauch des Studienguthabens in den Grenzen des § 5 StKFG hinaus- schiebt. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.12.2004 - 8 A 3358/04 -, UA S. 31. 28 Diese Regelung ist dem Kläger inzwischen auch zugute gekommen. Mit Bescheid vom 30.8.2004 hat der Beklagte dem Kläger ein Bonusguthaben in dem durch § 5 Nr. 2 StKFG zugelassenen Maximalumfang von drei Semestern gewährt. Dies hat jedoch auf die Gebührenpflicht des Klägers keine Auswirkungen, weil er auch unter Berücksichtigung des gewährten Bonusguthabens die 1,5fache Regelstudienzeit von 14 Semestern im SS 2004 bereits um ein Semester überschritten hatte. 29 Die Begrenzung des Bonusguthabens wegen entsprechender Gremientätigkeiten auf maximal drei Semester steht mit höherrangigem Recht im Einklang. 30 Ebenso bereits VG Minden, Urteil vom 11.11.2004 - 9 K 1859/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE. 31 Dies gilt zunächst für § 37 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG), dem zufolge Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden dürfen. Zwar liegt es nicht fern, aus dem Benachteiligungsverbot eine Verpflichtung des Gesetzgebers abzuleiten, den durch die Mitarbeit in der Selbstverwaltung entstandenen Zeitverlust in gewissem Umfang bei der Frage der Langzeitstudiengebührenpflicht zu berücksichtigen. Denn das Benachteiligungsverbot ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule als rechtliche Verpflich- tung der Studierenden ausgestaltet ist (§ 37 Abs. 1 HRG, § 12 Abs. 1 HG NRW). Muss ein Studierender sich auf Verlangen in der Selbstverwaltung engagieren, so darf ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtung kein Nachteil erwachsen. Es liegt indes auf der Hand, dass insoweit nur eine angemessene Kompensation geboten ist. § 37 Abs. 3 HRG berechtigt die Studierenden nämlich nicht, sich aus der Tätigkeit in der Selbstverwaltung Vorteile zu verschaffen. 32 Vgl. Reich, HRG, Kommentar, 8. Aufl. 2002, § 37 Rn. 9. 33 Dies bedeutet zunächst, dass grundsätzlich nur derjenige Zeitaufwand zu kompensieren ist, der auch tatsächlich durch die entsprechende Tätigkeit entsteht. Wirkt ein Studierender in einem Semester in einem Gremium der Selbstverwaltung mit, so wird er jedoch regelmäßig neben dieser Tätigkeit zugleich auch in mehr oder weniger großem Umfang sein Studium vorantreiben können. Ihm für jedes Semester, in welchem er einem Gremium der Hochschulselbstverwaltung angehört, ein "Bonussemester" im Hinblick auf den Eintritt der Langzeitstudiengebührenpflicht einzuräumen, stellt ihn daher prinzipiell besser als einen Studierenden, der sein Studium ohne entsprechende "Nebentätigkeiten" absolviert. Die Begrenzung auf insgesamt drei Semester, also ein Drittel der in vielen Studiengängen veranschlagten Regelstudienzeit von neun Semestern, erscheint vor diesem Hintergrund großzügig bemessen. Der Studierende kann sich damit während eines erheblichen Teils seiner Zeit mit Tätigkeiten der Hochschulselbstverwaltung beschäftigen, ohne dadurch im Hinblick auf die Studiengebühren Nachteile befürchten zu müssen. 34 Macht ein Studierender hingegen die Tätigkeit in Gremien der Hochschulselbstverwaltung zu seiner Hauptbeschäftigung, so besteht keine Veranlassung, ihm eine vollständige Kompensation für den erlittenen Zeitverlust zu gewähren. Denn von dem Studierenden kann erwartet werden, dass er den Privilegierungstatbestand nicht über das angemessene Maß hinaus ausnutzt. Er ist vielmehr gehalten, den Zeitverlust aus seiner Gremientätigkeit zu begrenzen und sein Studium zielstrebig voranzutreiben. 35 So auch - im Zusammenhang mit der (vergleichbaren) Regelung zur Verlängerung der Förderhöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 - BAföG BVerwG, Beschluss vom 18.7.1986 - 5 B 21/85 -, und aus neuerer Zeit etwa VG Leipzig, Beschluss vom 11.7.2003 - 2 K 973/03 -, beide veröffentlicht bei Juris; Blanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, Stand: 2004, § 15 Anm. 23; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 3. Aufl. 1991, § 15 Rn. 24a. 36 Dies folgt nicht zuletzt auch aus dem oben angedeuteten Zusammenhang zwischen dem Benachteiligungsverbot und der Verpflichtung, sich an der Hochschulselbstverwaltung zu beteiligen. Diese Verpflichtung findet nämlich ihre Grenze an dem berechtigten Interesse der Studierenden, ihr Studium zügig voranzutreiben. Zur Übernahme von Selbstverwaltungstätigkeiten in einem Umfang, der das eigentliche Studium in den Hintergrund treten lässt, kann ein Studierender nicht verpflichtet werden. 37 Vgl. zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht auch Haase, in Leuze/ Epping, HG NRW, Stand: Dezember 2003, § 12 Rn. 6, m.w.N.. 38 Engagiert sich ein Studierender in einem solchen Umfang in der Selbstverwaltung, so hat er die sich daraus ergebenden Konsequenzen selbst zu tragen. Dem entsprechend wird auch für den - oben bereits angesprochenen - Fall der Ausbildungsförderung nach dem BAföG angenommen, dass eine Verlängerung der Förderhöchstdauer wegen Gremientätigkeiten maximal im Umfang von zwei Se- mestern in Betracht kommt. 39 Vgl. Blanke a.a.O.; Ramsauer/Stallbaum a.a.O. 40 Dieselbe Wertung findet sich in § 93 Abs. 4 HG NRW, der die Nichtberücksichtigung von Semestern bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen Freiversuch bei Hochschulprüfungen regelt. Auch hier bleiben zwar Semester, in denen der Studierende Gremien der Hochschulselbstverwaltung angehört hat, außer Betracht, dies aber "in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern". 41 Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der Begrenzung auf drei Semester ist im vorliegenden Zusammenhang schließlich zu berücksichtigen, dass die Langzeitstudiengebühr nicht bereits nach Ablauf der Regelstudienzeit erhoben wird, sondern erst nach Ablauf des Anderthalbfachen dieser Zeitspanne. Damit ist den Studierenden in gewissem Umfang die Möglichkeit eingeräumt, ihre Studienzeit nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und auch Tätigkeiten, die mit Verzögerungen des Studienfortgangs verbunden sind, nachzugehen, ohne dass ihr Studium damit zwangsläufig in den gebührenpflichtigen Bereich geraten muss. Auch eine Neigung zu hochschulpolitischem Engagement kann insoweit über das im Rahmen des § 5 Nr. 2 StKFG berücksichtigungsfähige Maß hinaus verfolgt werden. 42 Sonstige höherrangige Vorgaben, die einer Begrenzung des Bonusguthabens auf maximal drei Semester entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Soweit die Kammer in ihren oben zitierten Urteilen vom 19.7.2004 die Angemessenheit des in der Studiengebühr liegenden Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG (auch) damit begründet hat, dass das StKFG Sonder-, Ausnahme-, und Härtefallregelungen für verschiedene Fallkonstellationen beinhaltet, wird dies aus den vorstehend ausgeführten Gründen durch die Begrenzung des Bonusguthabens auf maximal drei Semester nicht in Frage gestellt. Dasselbe gilt für die in den genannten Urteilen ausgeführte Auffassung der Kammer, Altstudierende könnten sich nicht auf ein schutzwürdiges, die Interessen der Allgemeinheit überwiegendes Vertrauen berufen, das der Zulässigkeit der mit "unechter Rückwirkung" ausgestatteten Regelungen des StKFG entgegenstünde. Denn wenn der Kläger - wie jeder andere Studierende - nicht darauf vertrauen durfte, dass sein Studium immer gebührenfrei bleiben würde, so durfte er auch nicht erwarten, dass eine Tätigkeit in der Hochschulselbstverwaltung über das in anderen Rechtsbereichen wie dem BAföG oder den Regelungen über den Freiversuch hinaus anerkannte Maß bei der Einführung einer Langzeitstudiengebühr berücksichtigt werden würde. 43 Ist nach alledem die Begrenzung des Bonusguthabens auf maximal drei Semester mit höherrangigem Recht vereinbar, so kann die Frage, ob neben der durch den Beklagten anerkannten Mitgliedschaft des Klägers im Studierendenparlament auch Tätigkeiten im Fachschaftsbereich die Gewährung eines Bonusguthabens rechtfertigen, dahinstehen. 44 Vgl. zu dieser Frage OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2004 - 8 B 1641/04 -. 45 B. 46 Auch hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Klage zulässig. Dabei geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass seine Anträge vom 6.8.2004 auf Gewährung von Bonussemestern über ihren Wortlaut hinaus jeweils auch den Antrag auf Gewährung eines Härtefallerlasses für das entsprechende Semester wegen der umfangreichen Gremientätigkeiten beinhalteten und dass der Beklagte über diesen Antrag bislang nicht entschieden hat, so dass die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen. 47 Auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage jedoch unbegründet. Maßgebliche Rechtsgrundlage für den begehrten Erlass ist § 13 Abs. 1 StKFG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVO-StKFG. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG kann die Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. In Satz 2 sind alsdann Regelbeispiele für das Vorliegen einer unbilligen Härte in den Ziffern 1 bis 3 aufgeführt. Ein Erlass nach § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG kommt vorliegend nicht in Betracht, da keines der drei Regelbeispiele erfüllt ist. Somit könnte allenfalls der allgemeine Härtefall-Tatbestand des § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG greifen. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass an die Annahme einer entsprechenden Härte wegen des Gebots der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung und der Vorprägung durch die drei in § 14 Abs. 1 S. 2 RVO-StKFG genannten Regelbeispiele keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. 48 Gemessen an diesen Maßstäben kommt die Annahme eines Härtefalles vorliegend nicht in Betracht. Dabei ist hinsichtlich derjenigen Gremientätigkeiten, die durch § 5 Nr. 2 StKFG erfasst sind, festzustellen, dass der Gesetzgeber ihre Berücksichtigung durch diese Regelung bewusst auf drei Semester begrenzt hat. Würde man für entsprechende Tätigkeiten, wenn sie über drei Semester hinausgehen, ohne Weiteres einen Härtefallerlass gewähren, so würde diese gesetzgeberische Entscheidung, die - wie oben gesehen - von legitimen Überlegungen getragen ist, ignoriert. Dies schließt es nicht aus, in besonderen Einzelfällen dennoch einen Härtefallerlass in Betracht zu ziehen, wenn zu der Tatsache der Gremientätigkeit besondere Umstände hinzutreten, die einen Här- tefallerlass insgesamt gerechtfertigt erscheinen lassen. Allein der Umfang der wahrgenommenen Selbstverwaltungstätigkeiten - mögen sie auch verdienstvoll sein - kann insoweit aber nicht ausreichen, weil die Privilegierung einer über das mit angemessenen Studienfortschritten vereinbare Maß hinausgehenden Gremientätigkeit - wie oben dargelegt - nicht angezeigt ist. 49 Aus demselben Grunde braucht die Kammer die Frage, ob ein Härtefallerlass nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG bei denjenigen Gremientätigkeiten in Betracht kommt, die nicht von § 5 Nr. 2 StKFG erfasst sind, 50 vgl. dazu abermals OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2004 - 8 B 1641/04 -, 51 nicht zu beantworten. Denn unabhängig von der Frage, welche Gremientätigkeiten im Rahmen der Entscheidung nach § 5 StKFG berücksichtigt werden können und welche Gremientätigkeiten möglicherweise zu einem Härtefallerlass nach § 14 RVO-StKFG zu führen vermögen, ist aus den oben ausgeführten Gründen an einer Begrenzung entsprechender "Zusatzsemester" auf insgesamt drei Semester festzuhalten. Die oben dargelegte Obliegenheit der Studierenden, in erster Linie ihr Studium voranzutreiben, gilt hinsichtlich aller in Betracht kommenden Tätigkeiten. Eine Berücksichtigung von Gremientägigkeiten über diese Obergrenze hinaus kann erst bei Vorliegen besonderer Umstände erwogen werden. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die streitentscheidenden Rechtsfragen betreffend die Gewährung eines Bonusguthabens oder eines Härtefallerlasses für Tätigkeiten in der Hochschulselbstverwaltung sind bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedürfen nach Auffassung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer Klärung durch das Oberver- waltungsgericht des Landes.