Urteil
8 K 15/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0415.8K15.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Köln vom 19. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 9. Dezember 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 23. Februar 1983 geborene Kläger erhielt im Anschluss an seine Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker in seinem erlernten Beruf einen zunächst bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrag bei der C. L. GmbH, der im Anschluss an die erste Befristung nochmals bis zum 31. Dezember 2005 befristet verlängert wurde. 3 Mit Musterungsbescheid vom 5. Juli 2004 wurde der Kläger wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten (T 2) gemustert. Mit dem streitgegenständlichen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes L. vom 19. November 2004 wurde der Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum 3. Januar 2005 einberufen. Gegen die Einberufung legte der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2004 Widerspruch ein und bat um Zurückstellung bzw. Befreiung vom Wehrdienst. Zur Begründung führte er aus, er habe von der C. L. GmbH eine Verlängerung seines Arbeitsvertrages erhalten und sehe diese Tätigkeit als eine große Herausforderung und Chance für sein weiteres Berufsleben an. 4 Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 9. Dezember 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das eingegangene befristete Arbeitsverhältnis begründe keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WehrPflG). Es handele sich um eine allgemeine Härte, die jedem Wehrpflichtigen zugemutet werde. Der Gesetzgeber habe die Problematik der befristeten Arbeitsverhältnisse gesehen. Gleichwohl habe er in § 1 Abs. 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) festgeschrieben, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis durch die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht verlängert werde. Der Gesetzgeber gehe also davon aus, dass in diesen Fällen lediglich eine allgemeine Härte vorliege, die nicht schutzwürdig sei. 5 Der Kläger hat am 3. Januar 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, falls er den neunmonatigen Grundwehrdienst ableisten müsse, sei davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber ihm im Anschluss an den bis zum 31. Dezember 2005 befristeten Arbeitsvertrag keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten werde. Von den zehn derzeit befristet übernommenen Auszubildenden würden ab dem 1. Januar 2006 höchstens 7 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger keinen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalte, falls er dem Einberufungsbescheid Folge leisten müsse. In einer von dem Kläger zu den Akten gereichten Bescheinigung der C. L. GmbH vom 14. März 2005 wird mitgeteilt, dass nach Ablauf der befristeten Arbeitsverträge für die ehemaligen Auszubildenden nicht alle Mitarbeiter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden könnten. Frühestens im Oktober/November 2005 könne entschieden werden, ob der Kläger nach Beendigung der längstmöglichen Befristungsdauer ab dem 1. Januar 2006 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden könne. Eine Verschiebung des Einberufungstermins werde befürwortet, da dem Kläger durch die Einberufung zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche berufliche Nachteile entstehen könnten. Denn bei Heranziehung zum Wehrdienst zum jetzigen Zeitpunkt werde man dem Kläger nach Ableistung des Wehrdienstes mit größerer Wahrscheinlichkeit keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten können. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Einberufungsbescheid des Kreiswehersatzamtes L. vom 19. November 2004 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 9. Dezember 2004 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt die Beklagte ergänzend zu den Gründen des Widerspruchsbescheides unter anderem aus, nach der vorgelegten Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers sei gar nicht absehbar, ob der Kläger tatsächlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden könne, selbst wenn er keinen Wehrdienst leisten müsse. Es handele sich um ein zukünftiges, ungewisses Ereignis, aus dem sich von vorne herein keine besondere Härte ergeben könne. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Der angefochtene Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes L. vom 19. November 2004 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 9. Dezember 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Dem Kläger steht gegenüber dem Einberufungsbescheid die Wehrdienstausnahme des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zur Seite. 16 Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. 17 § 12 Abs. 4 WPflG konkretisiert das Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Wehrpflichtige soll durch die Heranziehung zum Wehrdienst keine erheblichen Nachteile erleiden, die durch eine Einberufung zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden könnten. Eine die befristete Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG ist gegeben, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen anders trifft, als im allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen werden, und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird, 18 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Oktober 2001 - 6 B 57/01 - , Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 204. 19 Eine die befristete Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte i. S. d. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG kann etwa dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber den Übergang von einem befristeten zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis von der Teilnahme an einer zweijährigen Weiterbildung abhängig macht und die Einberufung zum Wehrdienst dem Wehrpflichtigen nicht nur die Möglichkeit der zweijährigen Weiterbildung, sondern auch des Übergangs in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nimmt, 20 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2001, a.a.O.. 21 Berücksichtigungsfähig bei der Zurückstellung sind indessen nur Nachteile, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 8 C 21/97 -, BVerwGE 105, 276. 23 Davon ausgehend ist vorliegend von einer besonderen Härte im Falle der Einberufung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt auszugehen. Als besondere Härte erweist sich dabei nicht die Unmöglichkeit, das befristete Arbeitsverhältnis fortzusetzen, sondern der voraussichtliche Verlust der Möglichkeit, im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Der Arbeitgeber des Klägers wird sich ausweislich des aktenkundigen Schreibens vom 14. März 2005 erst frühestens im Oktober / November 2005 entscheiden, ob der Kläger nach Ablauf der längstmöglichen Befristungsdauer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen wird. Derzeit konkurriert der Kläger mit anderen, ebenfalls mit befristeten Arbeitsverträgen ausgestatteten Mitarbeitern der C. L. GmbH um die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dabei hat die C. L. GmbH in dem vorgenannten Schreiben bereits mitgeteilt, dass nicht alle Mitarbeiter in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden können und der Erwerb eines möglichst hohen Maßes an Berufspraxis während der befristeten Anstellung ein maßgeblicher Faktor für die Übernahme ist. Bei einer Einberufung zum Wehrdienst zum jetzigen Zeitpunkt könne man dem Kläger nach Ableistung der Wehrpflicht mit größerer Wahrscheinlichkeit keinen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten. Bei dieser Sachlage würde dem Kläger durch die Einberufung zum Wehrdienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die konkrete Aussicht auf eine unbefristete Anstellung bei der C. L. GmbH genommen. Auch vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber dem Kläger schon angesichts der geschilderten betrieblichen Situation derzeit die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis noch nicht verbindlich zusagen kann, würde die Heranziehung zum Wehrdienst den Kläger schwerer treffen, als es einem Wehrpflichtigen üblicherweise zugemutet wird. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 WPflG aufgeführten Sondertatbeständen, die als Maßstab zur Bestimmung des für eine Zurückstellung erforderlichen Grades der besonderen Härte herangezogen werden können. Danach ist ein Wehrpflichtiger etwa nach Erreichen des dritten Semesters eines Studiums oder nach Absolvierung von einem Drittel eines sonstigen Ausbildungsabschnitts vor wehrdienstbedingten Unterbrechungen und den damit verbundenen Nachteilen geschützt. Diese bestehen vor allem darin, dass Erlerntes verloren geht und schlimmstenfalls die bereits absolvierte Ausbildung wiederholt werden muss. Der Entzug einer hinreichend konkreten Möglichkeit der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stellt aber zur Überzeugung der Kammer einen schwerer wiegenden Nachteil dar als der dem Wehrpflichtigen durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG im äußersten Falle als noch verhältnismäßig abverlangte Verlust eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts. Insoweit berücksichtigt die Kammer im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte auch die derzeitige Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation. Es wäre unverhältnismäßig, den Kläger auf die Möglichkeit zu verweisen, sich nach dem Wehrdienst auf dem freien Arbeitsmarkt um eine Festanstellung zu bemühen. Denn anders als in der Vergangenheit kann angesichts der Tatsache, dass greifbare Anhaltspunkte für eine Entspannung der Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht vorliegen, allein aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung heute nicht mehr ohne weiteres unterstellt werden, dass in angemessener Zeit ein adäquater Arbeitsplatz gefunden wird. Als besondere Härte würde sich die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes für den Kläger auch deshalb darstellen, da lediglich eine Zurückstellung des 22-jährigen Klägers bis zum Jahresende in Rede steht. 24 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 135, 132 VwGO i.V.m. § 34 Satz 2 WPflG).