Urteil
15 K 6078/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0421.15K6078.03.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der WBV West vom 02.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2003 401,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar ab Rechtshängigkeit für 373,68 EUR und ab dem 22.04.2005 für eine Summe von 401,88 EUR.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der WBV West vom 02.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2003 401,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar ab Rechtshängigkeit für 373,68 EUR und ab dem 22.04.2005 für eine Summe von 401,88 EUR. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Oberamtsrat (BesGr A 13) in den Diensten der Beklagten. Zu seinem Haushalt gehören drei kindergeldberechtigte Kinder. Mit Schreiben vom 20.09.2002, später berichtigt in 16.05.2003, beanstandete der Kläger die Höhe des seit Januar 2000 gezahlten Familienzuschlages für das dritte Kind und beantragte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Parallelverfahrens durch das VG Frankfurt. Diesen Antrag lehnte die WBV West mit Bescheid vom 02.06.2003 unter Beru- fung auf die gesetzliche Regelung in § 40 Abs. 2 BBesG in Verb. mit § 39 Abs. 1 BBesG und der zugehörigen Anlage V ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem unter dem 27.06.2003 eingelegten Widerspruch, in welchem er auf das Urteil des VG Frankfurt am Main vom 17.06.2002 - 9 E 1852/01 - Bezug nahm. Erneut begehrte er die Zahlung einer höhe- ren Besoldung in Form eines höheren Familienzuschlages ab dem 01.01.2000. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der WBV West vom 22.08.2003 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 19.09.2003 Klage erhoben, mit welcher er die Gewährung eines erhöhten Familienzuschlages ab dem 01.01.2003 begehrt. Er ist der Ansicht, die Erhöhung des Familienzuschlags für das Jahr 2003 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um jeweils 106,39 EUR entspre- che nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und reiche zur amtsange- messenen Alimentierung nicht aus. Der Erhöhungsbetrag erreiche aufgrund der steuerlichen Belastung nicht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte (Min- dest)Differenz zwischen 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs und dem bisher im Rahmen der Besoldung gewährten monatlichen Nettobetrag für das dritte Kind. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der WBV West vom 02.06.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 zu ver- pflichten, ihm für das Jahr 2003 401,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar ab Rechtshängigkeit für 373,68 EUR und ab dem 22.04.2005 für eine Summe von 401,88 EUR. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Höhe des gezahlten Familienzuschlages entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine weitergehende familienbezogene Besoldung in der sich aus dem Tenor ergebenden Höhe. Die eine höhere Besoldung versagenden Bescheide der Beklagten vom 02.06.2003 und 22.08.2003 sind rechtswidrig und unterliegen damit der Aufhe- bung. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch stellt Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der "Vollsteckungsanordnung" in Ziffer 2 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300 ff) dar. Kommt der Dienstherr seiner Verpflichtung zur amtsange- messenen Alimentierung von Beamten mit drei oder mehr Kindern nicht oder nicht hinreichend nach, so sind die Fachgerichte verpflichtet, über die gesetzlich vorgese- hene Besoldung hinausgehende Besoldungsansprüche nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe (vgl. Entscheidungsgründe zu C. III. 3. S. 321 f. des obigen Beschlusses) zuzusprechen, vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17.06.2004, - 2 C 34.02 -. Ausgangspunkt für den auf Art. 33 Abs. 5 GG fußenden Anspruch ist die im Beschluss vom 24.11.1998 bekräftigte Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen sind. Demgegenüber sei es dem Beamten nicht zuzumuten, zur Deckung des durch ein drittes bzw. weitere Kinder entstehenden Mehrbedarfes auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehaltes zurückzugreifen, mit der Folge, dass er den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen könne. Insoweit sei der entstehende Mehrbedarf durch zusätzliche Leistungen zu decken, wobei es dem Gesetzgeber frei stehe, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch die Höhe des allgemeinen gewährten Kindergeldes oder durch steuerliche Entlastungen zu gewährleisten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998, a.a.O. Zur Ermittlung des Mehrbedarfs hat das Bundesverfassungsgericht zunächst auf den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes abgestellt und sodann festgestellt, dass die Alimentation des Beamten demgegenüber etwas qualitativ anderes sei. So wahre ein um 15 % über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag einen Mindestabstand zwischen dem äußersten Mindestbedarf und dem dem Beamten und seiner Familie geschuldeten Unterhalt. Ausgehend von diesen Feststellungen ist zunächst zur Ermittlung des Betrages, den ein Beamter mit drei Kindern gegenüber einem Beamten mit zwei Kindern mehr zur Verfügung hat, das Jahres(netto)Einkommen gegenüberzustellen. Dabei wird grundsätzlich eine pauschalierte Einkommensermittlung vorgenommen, indem das Grundgehalt in der Endstufe, der Orts- bzw. der Familienzuschlag, die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen ermittelt werden. Individuelle Besoldungsbestandteile bleiben dagegen außer Betracht. Die Nettobezüge errechnen sich aus dem Abzug der Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen Lohsteuertabellen, der Kirchensteuer mit einem Satz von 8 % und des Solidaritätszuschlages, soweit dieser erhoben wurde. Zuzurechnen ist schließlich das Kindergeld. Dem so ermittelten Differenzbetrag, welcher aus Gründen der Vergleichbarkeit auf einen Monatsbetrag umgerechnet wird, ist der auf 115 % erhöhte Betrag des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes gegenüberzustellen, welcher sich aus dem Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für das bisherige Bundesgebiet, erhöht um einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 % zur Abgeltung einmaliger Leistungen sowie unter Hinzurechnung der Unterkunftskosten ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind und Energiekosten von 20 % der Kaltmiete errechnet. An diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe sind die Fachgerichte gebunden, auch wenn sich seit Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1998 tatsächliche Änderungen ergeben haben. So sind etwa die Kindergeldbeträge für das erste und zweite Kind von seinerzeit jeweils 220 DM (entspr. 112,48 EUR) auf nunmehr 154 EUR pro Kind angehoben worden. Obwohl diese Änderung auch Familien mit drei und mehr Kindern zugute kommt, bleibt sie bei dem oben aufgezeigten Einkommensvergleich außer Betracht. Keine Berücksichtigung in der Vergleichsbetrachtung finden zudem steuerliche Entlastungen, etwa in Form des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungs- freibetrages von 1080 EUR pro Kind. Trotz dieser Änderungen sieht sich das Gericht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gebunden. So hat das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 34.02 - (S. 10 des Urteilsabdrucks) die strikte Bindung an den Rechengang in den Gründen zu C. III. 3. in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 betont. Zwar bezog sich diese Entscheidung auf eine Unteralimentation in den Jahren 2000 und 2001, jedoch lagen auch damals schon im Vergleich zur Situation im Jahr 1998 Verbesserungen in der Familienförderung vor. Eine weitere Änderung im Verhältnis zur Situation im Jahre 1998 liegt insofern vor, als nach dem Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Durchschnitts- mieten der alten Bundesländer maßgeblich sein sollen. Für das Jahr 2003 sind indessen derartige Werte nicht verfügbar. So kann zunächst nicht auf einen amtlichen Wohngeld- und Mietenbericht zurückgegriffen werden; ein solcher existiert für 2003 (bislang) nicht. Greift man stattdessen auf die Angaben des Statistischen Bundesamtes zur Fortschreibung der Wohnkosten im Jahr 2003 (Preissteigerung um 1,6 %) zurück, (vgl. Veröffentlichung unter www.destatis.de/presse/deutsch/pm2003/p0760051) ergibt sich eine Unschärfe daraus, dass der Fortschreibung des Statistischen Bundesamtes auch die Werte der neuen Bundesländer zugrunde liegen. Diese Unschärfe ist allerdings mangels gesonderter Ausweisung der Mieten in den alten Bundesländern hinzunehmen. Des weiteren verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die vorgegebene Berechnungsweise gewisse Friktionen enthält, indem etwa der steuerrechtliche "Günstigkeitsvergleich" zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld außer Betracht bleibt. Die von den Finanzämtern im Rahmen des Lohn- /Einkommenssteuerjahresausgleichs vorgenommene Vergleichsberechnung führt insbesondere bei höheren Einkommen dazu, dass dem Beamten mit drei und mehr Kindern faktisch aufgrund der Gewährung von Kinderfreibeträgen mehr Geld verbleibt, als bei der Berücksichtigung des Kindergeldes. Diese Friktion ist aber im Hinblick auf die notwendige Pauschalierung und das Außerachtlassen der individuellen Besoldungs- und Besteuerungsmerkmale hinzunehmen. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24.11.1998 klargestellt, dass es nicht um das konkrete dem Beamten zur Verfügung stehende Nettogehalt geht, son- dern um ein durchschnittliches. Ausgehend von den danach anzuwendenden Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts unter C. III. 3. des Beschlusses vom 24.11.1998 ergibt sich hier ein Besoldungsanspruch von weiteren 33,49 EUR pro Monat im Jahr 2003, bzw. ein nachzuzahlender Jahresbetrag von 401,88 EUR. Zunächst ermittelt sich das Bruttogehalt der Besoldungsstufe A 13 nach den in Anlage IV des BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3020) genannten Satz von 3.753,25 EUR. Dieser Satz ist mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 (Anhang 1 zu Artikel 1 Nr. 6, Anlage IV) ab dem 01.07.2003 auf 3.843,33 EUR erhöht worden. Hieraus ermitteln sich Jahresbezüge in Höhe von 45.579,48 EUR. Der Familienzuschlag betrug nach Anlage V des BBesG in der oben zitierten Fassung der Bekanntmachung vom 06.08.2002 bis zum 30.06.2003 für eine Familie mit 2 Kindern 273,20 EUR (186,99 EUR + 86,21 EUR) und für eine Familie mit 3 Kindern 493,94 EUR (186,99 EUR + 86,21 EUR + 106,39 EUR + 114,35 EUR). Die nach BBVAnpG 2003/2004 ab dem 01.07.2003 maßgeblichen Sätze betrugen 279,76 EUR (191,48 EUR + 88,28 EUR) für eine Familie mit zwei und 505,80 EUR (191,48 EUR + 88,28 EUR + 226,04 EUR) für eine Familie mit drei Kindern. Hieraus errechnet sich ein Jahresbetrag von 3.317,76 EUR für eine Familie mit zwei Kindern und 5.998,44 EUR für eine Familie mit drei Kindern. Die des Weiteren hinzuzurechnende Stellenzulage nach § 27 Abs. 1 Buchst. b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (allgemeine Stellenzulage) ist bis zum 30.06.2003 mit 68,17 EUR und danach mit 69,81 EUR in Ansatz zu bringen. Der Jahresbetrag der Stellenzulage beträgt demnach 827,88 EUR. Für das Jahr 2003 ist darüber hinaus Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 EUR (§ 4 des UrlGG) sowie eine Sonderzuwendung in Höhe von 3.585,32 EUR für eine Familie mit zwei Kindern und 3.801,40 EUR für eine Familie mit drei Kindern zuzu- rechnen. Nach Art. 18 Abs. 1 BBVAnpG 2003/2004 ist zwar das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15.12.1998 als auch das Urlaubsgeldgesetz i.d.F. vom 16.05.2002 aufgehoben worden. Abs. 2 der genannten Norm sieht aber vor, dass die genannten Sätze bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden sind. Für den Bund ist eine Neuregelung erst mit dem zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Bundessonderzahlungsgesetzes erfolgt. Schließlich ist bei der Ermittlung des Einkommens eine Einmalzahlung nach § 85 BBesG i.d.F. des BBVAnpG 2003/2004 zu berücksichtigen, welche sowohl für den Beamten mit zwei als auch denjenigen mit drei Kindern die Höchstgrenze von 185 EUR erreicht. Von den hieraus ermittelten Jahreseinkommen der Besoldungsgruppe A 13 von 53.751,09 EUR (Beamter mit zwei Kindern) und 56.647,85 EUR (Beamter mit drei Kindern) sind nunmehr die Steuern nach den Besonderen Lohnsteuertabellen ab- zuziehen. Die Kammer hat dabei die sogenannte Jahressteuertabelle angewandt und bei pauschalierter und typisierter Betrachtung die Steuersätze der Steuerklasse III zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt bei dieser pauschalen Betrachtung sind Kinder- freibeträge, insoweit wird vielmehr entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf das gezahlte Kindergeld abgestellt. Im Gegensatz dazu sind die Kinderfreibeträge bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages zu berücksichtigen, denn insoweit trägt ein Beamter mit drei Kindern im Verhältnis zum Beamten mit zwei Kindern eine verringerte Steuerlast, welche zu einem höheren verbleibenden Nettoeinkommen führt. Hieraus ermittelt sich für den Beamten mit zwei Kindern und einem Jahresbruttoeinkommen von 53.751,09 EUR eine Lohnsteuer von 9.628 EUR, ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 336,49 EUR sowie eine Kirchensteuer von 489,44 EUR. Die maßgeblichen Werte für einen Beamten mit drei Kindern und einem Jah- resbruttoeinkommen von 56.647,85 EUR betragen 10.558 EUR (Lohnsteuer), 290,62 EUR (Solidaritätszuschlag) sowie 422,72 EUR (Kirchensteuer), vgl auch Steu- erberechnungsprogramm des Bundesministeriums der Finanzen, www.abgabenrechner.de/lst03.do. Zuzurechnen ist dem so ermittelten Jahresnettoeinkommen schließlich noch das Kindergeld von je 154 EUR monatlich für das erste, zweite und dritte Kind. Dem hieraus ermittelten Mehrbetrag in Höhe von 327,28 EUR (im Einzelnen siehe nachfolgende Übersicht), welcher einem Beamten mit drei im Verhältnis zu einem Beamten mit zwei Kindern zur Verfügung steht, ist der alimentationsrechtiche Gesamtbedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Hierzu wird zunächst der sozialhilferechtliche Mindestbedarf eines Kindes ermittelt. Ausgangsgröße ist zunächst der Durchschnitts-Regelsatz nach § 22 BSHG für das bisherige Bundesgebiet. Dieser Durchschnittsregelsatz nach § 22 BSHG für das Jahr 2003 wird in der Unterrichtung durch die Bundesregierung im Vierten Existenzminimumsbericht (BT- Drucksache 14/7765 (neu)) unter Ziffer 5.1.1 mit 193 EUR pro Monat angegeben. Der Erhöhungssatz von 20 % für einmalige Leistungen beträgt nach Ziffer 5.1.2 des genannten Berichts 39 EUR pro Monat. Bezüglich der Durchschnittsmiete im Jahr 2003 kann nicht auf die Zahlen aus dem Existenzminimumsbericht zurückgegriffen werden, da diese aus der Wohngeldstatistik abgeleitet sind. Wie bereits oben erläutert, existiert für das Jahr 2003 auch kein Wohngeld und Mietenbericht. Aus diesem Grunde ist der Wert aus dem Wohngeld- und Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch Bundesregierung, BT- Drucksache 15/2200) von 6,09 EUR je qm fortzuschreiben. Ausgehend von einer Erhöhung der Wohnkosten um 1,6 % nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes ergibt sich danach eine Durchschnittsmiete von 6,19 EUR pro qm. Vgl. zu dieser Ableitung auch Urteile des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05.OVG - und - 2 A 10040/05.OVG-. Unter Zugrundelegung eines Wohnbedarfs von 11 qm pro Kind errechnet sich hieraus eine monatliche anteilige Bruttokaltmiete von 68,09 EUR. Dieser Wert ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um anteilige Energiekosten in Höhe von 20 % der Kaltmiete, d.h. hier um einen Satz von 13,62 EUR monatlich zu erhöhen. Hieraus ergibt sich folgende Übersicht: I. Ermittlung des Nettoeinkommens 2 Kinder 3 Kinder 1. Bruttoeinkommen Grundgehalt 45.579,48 45.579,48 Familienzuschlag 3.317,76 5.998,44 Stellenzulage 827,88 827,88 Urlaubsgeld 255,65 255,65 Sonderzuwendung 3.585,32 3.801,40 Einmalzahlung 185,00 185,00 Jahresbruttobezüge 53.751,09 56.647,85 2. Steuerabzüge Lohn-/Einkommenssteuer 9.628,00 10.558,00 Solidaritätszuschlag 336,49 290,62 Kirchensteuer 489,44 422,72 Jahressteuerabzüge 10.453,93 11.271,34 3. Kindergeld 3.696,00 5.544,00 4. Jahresnettoeinkommen 46.993,16 50.920,51 5. Monatsnettoeinkommen 3.916,10 4.243,38 6. Mtl. Mehrbetrag für drittes Kind 327,28 II. Ermittlung des Bedarfes für das dritte Kind 1. Sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf (monatlich) Durchschnittl. Sozialhilferegelsatz 193,00 Zuschlag von 20 % für Einmalleistungen 39,00 Anteilige Mietkosten (11 qm x 6,19) 68,09 Anteilige Energiekosten (20 % der Kaltmiete) 13,62 313,71 2. Erhöhung auf 115 % (alimentationsrechtlicher Bedarf) 360,77 III. Mtl. Differenz zwischen Mehrbetrag und Bedarf 33,49 IV. Unteralimention im Jahr 2003 401,88 Dem Kläger steht demnach für das Jahr 2003 ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 401,88 EUR zu. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB, wobei zunächst nur ein Betrag in Höhe von 373,68 EUR beantragt war mit der Folge, dass die Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit sich nur aus diesem Betrag errechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat die Berufung nach § 124 a VwGO zugelassen, da die Frage, inwieweit tatsächliche Abweichungen gegenüber der Situation im Jahr 1998 ein Fest- halten an den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - unter C III. 3. S. 321 ff. aufgeführten Maßstäbe gebieten, von grundsätzlicher Bedeutung ist.