Urteil
10 K 815/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0518.10K815.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Unter dem 21.05.1999 beantragte der am 30.11.1945 in R. /Ecuador geborene Kläger, der die ecuadorianische Staatsangehörigkeit besitzt, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bei dem Bundesverwaltungsamt. Der Kläger ist in R. wohnhaft. Der Kläger ist das eheliche Kind des am 21.09.1922 in Berlin geborenen I. U. (F. ) T. , der seinerseits eheliches Kind des am 09.02.1889 in Berlin geborenen Dr. E. T. war. Der Kläger und seine Vorväter sind jüdischer Abstammung. Der Großvater und der Vater des Klägers besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit seit Geburt. Den Großeltern und dem Vater des Klägers, die Ende Juni 1933 wegen der Entziehung der Zulassung des Großvaters des Klägers als Kassenarzt Deutschland verlassen hatten, wurde am 16.10.1940 auf ihren Antrag hin die ecuadorianische Staatsangehörigkeit verliehen. Die Großeltern des Klägers sind am 24.09.1954 auf ihren Antrag hin durch den Polizeipräsidenten in Berlin in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden und haben danach wieder in Ber- lin gelebt. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in R. teilte dem Bundesverwal- tungsamt unter dem 26.09.2001 mit, sie sehe die Einbürgerungsvoraussetzungen in der Person des Klägers nicht als erfüllt an. Der Kläger sei der deutschen Sprache nicht mächtig, der Antrag auf Einbürgerung sei durch seinen Wunsch motiviert, im Alter abwechselnd je sechs Monate in Deutschland und in Ecuador zu leben und zu diesem Zweck in Berlin Wohnungseigentum erwerben zu können. Lediglich zwischen 1977 und 1980 habe der Kläger Beziehungen zu einer Firma in Stuttgart unterhalten, ansonsten habe er jedoch keine wirtschaftlichen Kontakte zu Deutschland, sondern zu den USA, Israel und Frankreich. Er verfüge nicht über Immobilien oder Konten in Deutschland und habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten väterlicherseits in Deutschland, er habe die Bundesrepublik vielmehr nur über mehrere Jahre als Tou- rist besucht. Er sei nicht Mitglied einer deutschen kulturellen Vereinigung bzw. einer deutschen Kirche in Ecuador. Mit Bescheid vom 16.01.2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, es sei kein öffentliches Interesse an der Einbürge- rung des Klägers zu sehen. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Kläger nicht ü- ber Bindungen an Deutschland verfüge, was insbesondere aus seinen fehlenden Kenntnissen der deutschen Sprache folge. Auch sonstige Bindungen an Deutschland seien nicht erkennbar. Nachdem das Bundesverwaltungsamt den dagegen rechtzeitig erhobenen, nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2003 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger auf den seiner Prozessbevollmäch- tigten am 30.12.2003 zugegangenen Widerspruchsbescheid hin am 30.01.2004 Kla- ge erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, er sei Präsidiumsmitglied einer inter- nationalen Firma, die auch mit der Bundesrepublik Deutschland in Geschäftsbezie- hungen stehe und er habe damit durchaus Kontakte in die Bundesrepublik Deutsch- land. Im übrigen sei zu beachten, dass seine Familie die Bundesrepublik Deutsch- land im Zusammenhang mit der Machtergreifung Hitlers verlassen habe, da ihnen als Juden Verfolgung gedroht habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungs- amtes vom 16.01.2003 und seines Widerspruchsbescheides vom 22.12.2003 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubür- gern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die von dem Bundesverwaltungsamt vorgelegten Ver- waltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die Weigerung der Beklagten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) - vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583) in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) -StAG- kann ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Satz 2 StAG entspricht, wobei dem ehemaligen Deutschen gleichsteht, wer von einem solchen abstammt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers -was zwischen den Beteiligten unstreitig ist- vor. Das Bundesverwaltungsamt hat indes die damit in seinem Ermessen stehende Einbürgerung des Klägers rechtsfehlerfrei abgelehnt (§ 114 VwGO).Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch die Einbürgerung nach § 13 StAG grundsätzlich im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde steht, das sich allein daran zu orientieren hat, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.10.1986 -1 C 44.84-, BVerwGE 75, 86 (88); Urteil vom 02.05.2001 -1 C 18.99-, BVerwGE 114, 195 (198); OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2005 -19 A 2836/03-; Urteil vom 15.06.1999 -8 A 4522/98-; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 6 zu § 13 StAG -. § 13 StAG trägt dem Umstand Rechnung, dass an der Einbürgerung der dort erwähnten von § 8 StAG nicht erfassten Personen ebenfalls ein staatliches Interesse bestehen kann, zum Beispiel aus außenwirtschaftlichen Gründen. Der Regelung ist damit aber nicht zu entnehmen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen gruppentypisch ein solches Interesse gesetzlich vorgezeichnet wäre. Im Rahmen des Ermessens hat die Einbürgerungsbehörde demnach auch bei Bewerbern, die ehemalige Deutsche sind oder von Deutschen abstammen, nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bejaht. Zu diesen Umständen gehören auch die deutsche Abstammung und Muttersprache des Bewerbers sowie die Dauer eines eventuellen inländischen Aufenthalts. Auch wenn danach im Einzelfall manches für eine Ein- bürgerung spricht, darf die Behörde aufgrund ihres weiten Ermessens die Einbürgerung gleichwohl ablehnen, wenn sie aus sachgerechten Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht im staatlichen Interesse liegt - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 -1 C 44.84-, a.a.O.; Urteil vom 22.06.1999 -1 C 16.98-, BVerwGE 109, 142-. Nichts anders folgt aus dem Umstand, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seitens des Großvaters und des Vaters des Klägers ursächlich auf Verfolgungsmaßnahmen des nationalsozialistischen Deutschlands gegenüber dem Großvater des Klägers beruhte und davon auszugehen ist, dass die Großeltern und der Vater des Klägers ohne diese Maßnahmen Deutschland nicht verlassen hätten, die ecuadorianische Staatsangehörigkeit nicht erworben hätten und damit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 RuStAG verloren hätten, was belegt wird durch den Umstand, dass die Großeltern des Klägers 1954 nach Deutschland zurückgekehrt sind und erneut die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Dem aus den gegenüber dem Großvater des Klägers ergriffenen Unrechtsmaßnahmen erwachsenen Anspruch auf Wiedergutmachung ist indes seitens des Gesetzgebers durch die Normierung eines Anspruchs auf Einbürgerung in § 12 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618), - StAngRegG - Rechnung getragen worden, wobei allerdings dieser Anspruch für den Kläger als Abkömmling eines Verfolgten zum 31.12.1970 befristet worden ist. Anders als in § 11 StAngRegG - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 02.05.2001 -1 C 18.99-, a.a.O.- hat der Gesetzgeber damit berücksichtigt, dass sich das Unrecht der in § 12 Abs. 1 StAngRegG angesprochenen Maßnahmen auch auf die Abkömmlinge der unmittelbar Betroffenen weiter ausgewirkt hat. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass dem Wiedergutmachungsanspruch dieser Abkömmlinge mit einem bis zum 31.12.1970 befristeten Anspruch auf Einbürgerung Rechnung zu tragen war, ist indes zu respektieren. Nach Ablauf dieser Frist ist deshalb nicht mehr davon auszugehen, dass im Rahmen des § 13 StAG weiterhin für diese Fälle aus dem Grundsatz der Wiedergutmachung eine Einschränkung des Ermessens des Bundesverwaltungsamtes abzuleiten ist - vgl. zu einer vergleichbaren Situation: BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 -1 C 44.84-, a.a.O.-. Die in den angefochtenen Bescheiden dargelegte und in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2005 auch im Hinblick auf den neuerlichen Vortrag des Klägers näher ausgeführte Auffassung des Bundesverwaltungsamtes, ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers sei nicht ersichtlich, seine persönlichen Interessen könnten nicht ausschlaggebend sein, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorstellung des Klägers, als deutscher Staatsangehöriger die inzwischen aufgenommenen Beziehungen zu deutschen Unternehmen verstärken zu können, wurde insoweit zu Recht als persönliches und nicht als öffentliches Interesse bewertet. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsamt zu Recht angenommen, dass in der Person des Klägers ausreichende Bindungen an Deutschland, die eine Einbürgerung rechtfertigen könnten, schon deshalb nicht zu erkennen sind, weil der Kläger die deutsche Sprache nicht spricht. Gerade der Kenntnis der deutschen Sprache indes wird im Zusammenhang mit der Einbürgerung von Ausländern seitens des Gesetzes zunehmend Bedeutung beigemessen, wie sich etwa aus § 11 Nr. 1 StAG ergibt und wie es auch in den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz zu Nr. 8.1.2.1.2 und in dem an das Bundesverwaltungsamt gerichteten Runderlass vom 25.06.2001 zur Ausführung von § 13 zu Nr.13.1.2.1 unter Bezugnahme auf Nr. 14.1.2 zum Ausdruck kommt. Selbst die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ehemalige Deutsche auf der Grundlage von § 38 des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) ist nach Absatz 2 der Regelung von dem Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache abhängig. Das Bundesverwaltungsamt hat deshalb zu Recht gerade mit Blick auf die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse des Klägers ausreichende Bindungen an Deutschland als Voraussetzung für eine Einbürgerung auf der Grundlage von § 13 StAG verneint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.