Beschluss
14 L 711/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines planfestgestellten Hochwasserschutzes gegenüber dem Interesse der Anlieger, bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens den Vollzug abzuwarten, wenn keine offensichtlichen, durchgreifenden Mängel des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar sind.
• Die Planrechtfertigung für eine Hochwasserschutzmauer ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Landesfördermittel ausbleiben, sofern für den betreffenden Bauabschnitt ausreichende Mittel nachgewiesen sind.
• Bei der Abwägung sind Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG zu berücksichtigen; dies schließt technische Abwehrmaßnahmen nicht aus.
• Umwelt- und artenschutzrechtliche Vorwirkungen eines möglichen FFH- oder Vogelschutzgebiets sind nur zu prüfen, wenn eine realistische Möglichkeit der Unterschutzstellung besteht.
• Beeinträchtigungen von Eigentum durch Sichtbehinderungen oder Publikumsverkehr können trotz Belastungen im Rahmen der Abwägung als nicht so gravierend gewertet werden, dass die Maßnahme zu versagen wäre.
• Gefährdungen durch Qualmwasser und Grundwasseranstieg sind in der Fachplanung zu prüfen; bestehende Gutachten und Auflagen zur Grundwasserüberwachung und -entspannung können die Bedenken ausräumen.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung eines planfestgestellten Hochwasserschutzes überwiegt öffentliche Interessen • Bei der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines planfestgestellten Hochwasserschutzes gegenüber dem Interesse der Anlieger, bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens den Vollzug abzuwarten, wenn keine offensichtlichen, durchgreifenden Mängel des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar sind. • Die Planrechtfertigung für eine Hochwasserschutzmauer ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil Landesfördermittel ausbleiben, sofern für den betreffenden Bauabschnitt ausreichende Mittel nachgewiesen sind. • Bei der Abwägung sind Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG zu berücksichtigen; dies schließt technische Abwehrmaßnahmen nicht aus. • Umwelt- und artenschutzrechtliche Vorwirkungen eines möglichen FFH- oder Vogelschutzgebiets sind nur zu prüfen, wenn eine realistische Möglichkeit der Unterschutzstellung besteht. • Beeinträchtigungen von Eigentum durch Sichtbehinderungen oder Publikumsverkehr können trotz Belastungen im Rahmen der Abwägung als nicht so gravierend gewertet werden, dass die Maßnahme zu versagen wäre. • Gefährdungen durch Qualmwasser und Grundwasseranstieg sind in der Fachplanung zu prüfen; bestehende Gutachten und Auflagen zur Grundwasserüberwachung und -entspannung können die Bedenken ausräumen. Die Antragsteller sind Miteigentümer eines Wohngrundstücks an der Rheinuferpromenade in C.‑C1. Die Stadt plante eine Hochwasserschutzmauer mit Unterhaltungsweg und Grünstreifen, wofür 40 qm ihres 792 qm großen Gartengrundstücks beansprucht werden sollten. Nach Planauslegung und Einwendungs- sowie Überarbeitungsverfahren erließ die Antragsgegnerin am 05.03.2004 den Planfeststellungsbeschluss und wies Einwendungen zurück. Die Beigeladene ordnete wegen dringender Gefahrenabwehr die sofortige Vollziehung an. Die Antragsteller klagten und beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, u. a. mit Einwendungen gegen Abwägung, Förderfähigkeit, Auswirkungen auf Grundwasser, Landschaftsbild und Artenschutz. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigten die Notwendigkeit und Abwägung der Maßnahme; Fachgutachten und Auflagen wurden vorgelegt. • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet; bei summarischer Prüfung (§ 80 Abs. 5 VwGO) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach der nach § 8 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. • Es sind keine offensichtlichen, durchgreifenden Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar, die dessen Rechtswidrigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG begründen würden. • Die Planrechtfertigung fehlt nicht allein deshalb, weil keine Landesfördermittel gewährt werden; für den ersten Bauabschnitt sind nach Vortrag der Beigeladenen ausreichende Mittel vorhanden und die abschnittsweise Finanzierung ist plausibel. • Das Gebot des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG schließt technische Abwehrmaßnahmen nicht aus und wurde in der Planung berücksichtigt; Abwägungsanforderungen sind erfüllt. • Alternative Lösungen (Verzicht, mobile Wände, Wegfall des Unterhaltungswegs) wurden geprüft; der Unterhaltungsweg ist für Unterhaltung, Rettung und mögliche spätere Aufstockung sachgerecht begründet. • Artenschutzrechtliche Vorwirkungen für FFH- oder Vogelschutzgebiete waren nicht zu berücksichtigen, weil fachkundig prognostiziert wurde, dass der Planbereich nicht als potentielles Schutzgebiet in Betracht kommt. • Sichtbeeinträchtigungen und Publikumsverkehr sind geprüft und gewichtet worden; die Inanspruchnahme von 40 qm und die zu erwartenden Sichtänderungen sind nach Umfang und Bedeutung nicht derart gravierend, dass sie die Maßnahme verhindern. • Gefahren durch Qualmwasser und erhöhten Grundwasserdruck wurden durch Boden- und hydrologische Gutachten untersucht; Auflagen zur Überwachung und Entspannung des Grundwassers begründen keine unbeherrschbaren Risiken. • Selbst wenn gewisse Nachteile eintreten, könnten diese durch ergänzende Auflagen oder Maßnahmen (z. B. Sperrung des Weges für Publikumsverkehr, Sicherungsmaßnahmen für Gebäude) behoben werden, so dass kein sofortiges Einschreiten gegen die Vollziehung gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des planfestgestellten Hochwasserschutzes überwiegt nach summarischer Prüfung die privaten Interessen der Antragsteller. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine derart durchgreifenden Mängel auf, die seine Vollziehung offensichtlich rechtswidrig erscheinen ließen. Finanzierungsmängel sind nicht festgestellt, artenschutzrechtliche Vorwirkungen sind fachkundig verneint worden, und technische sowie wasserwirtschaftliche Risiken sind durch Gutachten und Auflagen hinreichend berücksichtigt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.