Beschluss
14 L 711/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0608.14L711.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 7.500,00.Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500,00.Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Hausgrundstücks S.------straße 000 in C. - C1. , Gemarkung C1. , Flur 00,Flurstück 0000. Das 792 qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Hinter dem Wohnhaus befindet sich ein Garten, der zum Rhein hin gelegen ist. Der Garten grenzt - nur durch eine Gartenmauer getrennt - an die Uferpromenade, die mit einer Lindenallee bewachsen ist. Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 19.12.1996 erarbeitete die Stadtverwaltung der Beigeladenen ein Hochwasserschutzkonzept für C. , das gemäß den Ratsvorgaben für die rechtsrheinische Rheinseite der Stadt einen Hochwasserschutz in Höhe von 9,50 m Pegel/C. vorsah. Nachdem die Beigeladene zunächst im rechtsrheinischen Bereich zwischen der X.--- straße und N.-----straße einen Hochwasserschutz mit der Ausbauhöhe von 9,50 m geplant und hergestellt hatte, beantragte die Beigeladene unter dem 27.11.2001 bei der Antragsgegnerin die Planfeststellung für die weitere, angrenzende Hochwasserschutzmaßnahme am Rheinufer in C. -C1. und zwar zwischen der N.-----straße und der F. -N1. -B. -Straße. Die geplante Ausbaulänge wurde in fünf Planungsabschnitte aufgeteilt. Hinsichtlich des Bereichs zwischen N.-----straße und T.------straße , in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, ging die Planung von einer Länge der Hochwassermauer von ca. 206 m sowie einer rheinseitigen Höhe von ca. 2,2 - 2,45 m aus. Außerdem wurde ein Unterhaltungsweg von 3,50 m Breite für die Hochwasserschutzmauer geplant, der neben der Hochwasserschutzmauer und etwa 1,20 m höher als das bisherige Ufergelände parallel zu den Hausgärten verlaufen soll. Neben dem Unterhaltungsweg wurde ein Grünstreifen als Sichtschutz vorgesehen, der an die Grundstücke der Anlieger angrenzen soll und für dessen Verwirklichung Teile des Grundstücks der Antragsteller benötigt werden. Nach Auslegung der Pläne erhoben die Antragsteller Einwendungen gegen die Planung und trugen vor, der vorgesehene Hochwasserschutz führe zu einer weiteren Verengung des Hochwasserabflusses und benachteilige die Rheinunterlieger. Mit der geplanten Maßnahme werde ganz erheblich in das Landschaftsbild eingegriffen. Die Rheinuferpromenade in C. - C1. werde in ihrem Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt, die den Blick vom Landesinneren auf den Rhein und vom Rhein ins Landesinnere freigebe. Die Umweltverträglichkeitsstudie, die im April 2002 gefertigt worden sei, sehe das Schutzgut Mensch" fast ausschließlich aus dem Blickwinkel der Benutzer der Freizeitanlagen und der Rheinpromenade. In seiner Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer und Nutzer der anliegenden Grundstücke werde das Schutzgut Mensch" nicht betrachtet. Außerdem bestehe die große Gefahr, dass durch den vorgesehenen Hochwasserschutz der Grundwasserdruck (Qualmwasser) im Falle eines Hochwasserereignisses zunehme, und dies zu Schäden an den Gebäuden führe. Der Hochwasserschutz sei auch nicht erforderlich. Die Anlieger der S.------ straße seien auf die Hochwasser eingerichtet und würden rechtzeitig eigene Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Auch seien Alternativen nicht im ausreichenden Maße geprüft worden. In einem Erörterungstermin am 05.11.2002 wurden die Einwendungen von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen mit den Einwendern erörtert. Aufgrund dieser Einwendungen wurde die Planung von der Beigeladenen überarbeitet und unter dem 25.11.2002 die geänderte Planung der Antragsgegnerin zur Planfeststellung vorgelegt. Die Planänderung sah unter anderem eine verringerte Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller von 40 qm für die Anlage des Grünstreifens zwischen Unterhaltungsweg und Gärten vor. Nach erneuter Auslegung und Durchführung eines Erörterungstermins stellte die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 05. März 2004 den Plan für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rheinufer in C. -C1. zwischen Stromkilometer 654,660 Stromkilometer 653,645 fest. Dabei wies sie die Einwendungen der Antragssteller zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Hochwasserschutz sei erforderlich; denn die Schaffung von ausreichenden Rückhalteräumen oberhalb Bonns, die Extremhochwässer zurückhielten, werde noch viele Jahre auf sich warten lassen. Die geplanten Maßnahmen seien wohl abgewogen und sachgerecht. Nur die Anlieger der S.------straße seien wegen des Rheinblicks gegen diese Maßnahme. Die vorgesehene Maßnahme diene aber dem Schutz von über 1645 Menschen bei einem Hochwasser bis 9.50 m Pegel/C. . Dies entspreche einem 20 jährlichen Hochwasser. Ein weitergehender Schutz sei unter anderem mit dem Verlust von Retentionsraum und aus städtebaulichen Gründen abgelehnt worden. Es sei ein Kompromiss. Die planfestgestellte Mauer gewähre Schutz für die meisten Hochwässer. Seit 1919 sei nur viermal die Marke von 9.50 m überschritten worden. Es seien auch mehrere Bauwerks- und Linienvarianten untersucht worden. Mobile Wände würden logistische Probleme aufwerfen. Ein Verzicht auf den Unterhaltungsweg sei nicht möglich, weil dieser zur Verteidigung der Mauer und zur Unterhaltung erforderlich sei. Der Planfeststellungsbeschluss wurde in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 22.03.2004 öffentlich bekannt gemacht und die Pläne in der Zeit vom 01. April 2004 bis zum 14. April 2004 bei der Beigeladenen, Grünflächenamt, zur Einsichtnahme ausgelegt. Am 11. Mai 2004 haben die Antragsteller Klage erhoben. Auf Antrag der Beigeladenen vom 14. März 2005 hat die Antragsgegnerin unter dem 18.04.2005 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.03.2004 angeordnet und ausgeführt, die Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Ortslage C. -C1. sei zur Gefahrenabwehr insbesondere zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung dringend geboten. Angesichts der in den vergangenen Jahren häufiger aufgetretenen Überschwemmungen sei die Beigeladene verpflichtet, die Anwohner wirkungsvoll vor einem Hochwasser zu schützen. Daher sei eine sehr zeitnahe Umsetzung des Hochwasserschutzes erforderlich. Außerdem ließen sich bei einer schnellen Umsetzung des Hochwasserschutzes erhebliche Kosten für die Stadt C. einsparen, die bei den bisherigen Hochwassern entstanden seien. Während bei einem weiteren Abwarten die erhebliche Gefahrensituation durch ein jederzeit mögliches Hochwasserereignis für eine Vielzahl von Menschen und Sachgütern in C. -C2. fortbestehe, würden die Beigeladenen in ihrem Grundeigentum nur geringfügig durch die Inanspruchnahme von ca. 40 qm dauerhaft in Anspruch genommen. Daraufhin haben die Antragsteller am 04. Mai 2005 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss gestellt. Sie tragen vor, der Planfeststellungsbeschluss sei offensichtlich rechtswidrig, weil ihm die Planrechtfertigung fehle. Die planfestgestellten Maßnahmen seien nämlich nicht realisierbar, weil diese Maßnahmen nicht durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert würden. Dieses verneine nämlich die Förderungsfähigkeit. Angesichts der schwierigen Haushaltslage der Stadt C. , könnten die Baumaßnahmen nicht finanziert werden. Außerdem weise der Planfeststellungsbeschluss eine fehlerhafte Abwägung auf. Die Belange der von Natur und Landschaft seien nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Es sei nicht geprüft worden, ob es sich um ein potentielles FFH-Gebiet oder faktisches Vogelschutzgebiet handle. Die Wertminderung ihres Grundstückes durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen sei nicht berücksichtigt worden. Diese Maßnahme führe zur Sichtbehinderungen von ihrem Grundstück auf den Rhein. Außerdem werde durch die Nutzung des Unterhaltungsweges durch Radfahrer und Fußgänger ihr Garten einsehbar, weil der Unterhaltungsweg höher als das Gartenniveau ihres Grundstücks liege. Die Belange der Eigentümer seien in der Umweltverträglichkeitsstudie nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die Auswirkungen auf die Gebäude durch die Zunahme der Qualmwassermenge sei nicht hinreichend untersucht worden. Durch den Hochwasserschutz steige der Grundwasserdruck und es bestehe die Gefahr, dass zumindest ein Teil der Bodenplatte aufschwimme oder breche. Die Abwägung leide auch deshalb an einem Fehler, weil Planungsalternativen nicht bzw. nicht im hinreichenden Maße berücksichtigt worden seien. So sei die Frage eines Verzichts auf eine Hochwasserschutzmaßnahme nicht berücksichtigt worden. Hochwasserschutzmaßnahmen seien nicht zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung dringend geboten. Hochwasser führe in dem hier in Rede stehenden Bereich grundsätzlich nur zu Sach- und Vermögensschäden nicht jedoch zur Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung. Es sei auch widersprüchlich, dass man die sofortige Vollziehbarkeit für einen Hochwasserschutz für einen Pegelstand von 9,50 m anordne, während für ein 200 jähriges Hochwasser, dass zwar selten auftrete, kein entsprechender Schutz vorgesehen sei. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 3456/00 gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 05.03.2004 für Hochwasserschutzmaßnahmen am Rheinufer in C. -C1. Stromkilometer 654,660 Stromkilometer 653,645 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss sei nicht fehlerhaft. Insbesondere sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen gewesen, wenn die Möglichkeit bestanden habe, dass das Projekt als solches oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen eine der potentiellen FFH-Gebiete oder faktischen Vogelschutzgebiete betreffen könne. Im Vorfeld der Antragstellung sei jedoch durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenentwicklungen und Forsten (LÖBF) festgestellt worden, dass keine Flächen betroffen seien, die nach den naturschutzfachlichen Kriterien von landesweiter Bedeutung seien. Sowohl die Planrechtfertigung als auch Planungsalternativen seien im Planungsverfahren ausreichend geprüft worden. Auch die Gefährdung der vorhandenen Bebauung sei im Planungsverfahren durch Gutachten untersucht worden. Das sofortige Vollziehungsinteresse bestehe. Entgegen der Ausführung der Antragsteller sei ein Hochwasser immer mit Gefahren für Leib und Leben insbesondere für Kinder und schwächere Menschen verbunden. Aber auch die materiellen Schäden, die durch ein Hochwasser verursacht würden, rechtfertigten die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Außerdem seien bei einem Hochwasser Kräfte der Polizei, Feuerwehr und sonstige Dienste durch ihren Einsatz gebunden und könnten andere dem Gemeinwohlinteresse dienende Funktionen nicht mehr wie erforderlich erfüllen. Die privaten Belange der Antragstellerin müssten gegenüber diesen Allgemeinwohlbelangen zurückstehen. Der Bruch der Bodenplatte sei nicht zu befürchten. Auch wenn die Bewohner der S.------straße sich mit dem Hochwasser arrangiert hätten, stehe dies dem öffentlichen Interesse nicht entgegen. Der Mehrheit der dort lebenden Menschen stünden nur wenige Einwender gegenüber, die keinen Hochwasserschutz wollten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, es bestehe ein erhebliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses. Der derzeitige Sachstand sehe so aus, dass die Vorbereitungen für die Ausschreibungen der Baumaßnahmen in zwei Wochen abgeschlossen sein werde. Um mit den Arbeiten noch in diesem Jahr beginnen zu können, müssten nun die Ausschreibungen zeitnah veröffentlicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 14 L 711/05 und 14 K 3456/04 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen verwiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage 14 K 3456/04 gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 05. März 2004 ist nicht begründet. Bei der nach § 8 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse, bereits vor Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses den planfestgestellten Hochwasserschutz herstellen zu können, dass Interesse der Antragsteller, den Ausgang der Anfechtungsklage abzuwarten. Bei der Interessenabwägung ist zunächst zu beachten, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 05. März 2004, bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung keine Fehler aufweist, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gem. § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG führen müssen. Da der Planfeststellungsbeschluss wegen der Inanspruchnahme von 40 qm des Grundstücks der Antragsteller enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet, ist der Planfeststellungsbeschluss zwar im vollen Umfang auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Aber auch bei umfassender Überprüfung sind keine durchgreifenden Mängel erkennbar, die offensichtlich im Sinne § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG sind und wegen ihres Einflusses auf das Abwägungsergebnis beachtlich sein können. Dem planfestgestellten Hochwasserschutz mit einer Hochwasserschutzmauer fehlt nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Der mit dem planfestgestellten Hochwasserschutz vorgesehene Eingriff in das Eigentum der Antragsteller ist vernünftigerweise geboten. Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt die Planrechtfertigung nicht schon deshalb, weil das Vorhaben mangels Förderfähigkeit durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht finanzierbar und daher nicht realisierbar sei. Zwar ist es zutreffend, dass das Vorhaben nicht durch Landesmittel gefördert wird. Der Rückschluss, dass deswegen die Realisierbarkeit wegen der schwierigen Haushaltslage der Stadt nicht gegeben sei, ist nicht gerechtfertigt. Für den 1. Bauabschnitt, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, stehen nach Angaben der Beigeladenen die Mittel bereit, und für die weiteren Bauabschnitte sind diese in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehen. Die Kammer hat keine Veranlassung diese Angaben anzuzweifeln. Zum einen sind die Vorbereitungen für die Ausschreibungen des ersten Abschnitts abgeschlossen. Dies wäre nicht geschehen, wenn die Mittel nicht bereitstünden. Zum anderen liegen die Kosten für die einzelnen Bauabschnitte nach der Berechnung im Erläuterungsbericht (S. 28) nur zwischen 990.000,00 EUR und 1.300.000,00 EUR, sodass bei einer abschnittsweisen Realisierung angesichts des Haushaltsvolumen der Beigeladenen wegen der Bedeutung des Hochwasserschutzes für C1. diese Finanzierung als hinreichend gesichert angesehen werden kann. Die Verwirklichung der Baumaßnahmen bietet zudem den Anreiz, Kosten, die sonst für den mobilen Schutz und für die Entsorgung der Anschwemmungen bei jedem Hochwasser entstehen, einsparen zu können. Die Rechtfertigung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG ausgeschlossen. Das Gebot des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 6 ROG, für den vorbeugenden Hochwasserschutz Sorge zu tragen, schließt für Siedlungsbereiche den Bau technischer Einrichtungen zum, Schutz vor Überflutungen nicht aus, vielmehr zählt auch dieser Hochwasserschutz zu den wasserwirtschaftlichen Aufgaben und ist insbesondere mit den Zielen der §§ 1 a, 31,32, 36 Abs.2 Satz 1 WHG vereinbar, vgl. OVG NW Beschluss vom 12.01.1999 - 20 A 2106/98 -, die ebenfalls den vorbeugenden Hochwasserschutz durch abwehrende Baumaßnahmen aus wasserrechtlicher Sicht erfassen. Das Gebot aus § 2 Abs.2 Nr. 8 Satz 6 ROG will dem vorbeugenden Hochwasserschutz größeres Gewicht verschaffen, schließt aber die Beachtung anderer Gemeinwohlbelange bei der Fachplanung unter Abwägung der Gesichtspunkte des § 2 Abs.2 Nr. 8 Satz 6 ROG nicht aus, vgl. Stüer, Hochwasserschutz im Spannungsfeld zum übrigen Fachplanungsrecht, Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung, NuR 2005,415, 419, für die gesteigerten Anforderungen in dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Hochwasserschutzes. Die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 6 ROG im Sinne der Antragsteller liefe auf den Ausschluss eines abwehrenden Hochwasserschutzes bei stromaufwärts gelegenen Städten hinaus. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 6 ROG gebotene Einbeziehung des vorbeugenden Hochwasserschutzes in die Abwägung ist bei der streitigen Planung erfolgt. Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 6 ROG an die Abwägung sind dabei unter verschiedenen Gesichtspunkten berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat zum einen geprüft, ob auf den vorgesehen Hochwasserschutz für C1. wegen der rheinaufwärts geplanten Retentionsflächen verzichtet werden kann ( Planfeststellungsbeschluss S. 24 f), zum anderen hat sie die Folgen des für C1. geplanten Hochwasserschutzes durch den damit verbundenen Verlust von Retentionsraum auf die stromabwärtsgelegenen Gebiete untersucht und die erforderliche Abwägung vorgenommen (Planfeststellungsbeschluss S. 27). Dass der geplante Hochwasserschutz durch die Schaffung von Retentionsraum stromaufwärts überflüssig werden könnte, hat die Antragsgegnerin dabei unter Darstellung der schleppenden Umsetzung der entsprechenden Pläne und den Widerstand gegen diese Pläne überzeugend widerlegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die Verwirklichung des angedachten Absenkungsziels von 70 cm für den Rhein im Regierungsbezirk Köln durch stromaufwärtsgelegene Retentionsflächen den Hochwasserschutz in C1. bei einem Pegel von 9.50 m nicht überflüssig machen wird; denn angesichts der prognostizierten möglichen Hochwässer von 11.00 m und mehr schließt die Absenkung der Hochwässer um 70 cm in C1. Überflutungen nicht aus, weil diese schon bei 8.25 m Pegel/C. eintreten. Die Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf das Hochwasser rheinabwärts hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Gutachtens der Bundesanstalt für Wasserbau vom 29.06.1990 ( Beiakte 4, Planunterlagen Band 2 Nr.2.5) untersucht. Dabei hat sie den Verlust an Retentionsraum von 7.800 cbm als vertretbar angesehen, weil der Verlust an anderer Stelle durch neu geschaffenen Retentionsraum von 17.000 cbm ausgeglichen werde und die Maßnahme für den Hochwasserabfluss neutral sei. Dies ist eine planerische Entscheidung im Rahmen der Abwägung der Belange der verschiedenen Formen des Hochwasserschutzes, deren Unangemessenheit in keiner Weise sich aufdrängt, und die den Vorrang des Überflutungsschutzes durch Baumaßnahmen gegenüber dem Erhalt der Retentionsflächen rechtfertigt; denn diese Maßnahme dient dem Schutz von ca.1600 Menschen. Da der rheinwärtsgelegene Teil von C1. schon bei einem Pegel/ C. von 8.25 m nicht mehr geschützt ist und das Hochwasser in den letzten 60 Jahren 18 mal und während 66 Tagen diesen Pegel überschritten hat, handelt es sich auch nicht um seltene, sondern regelmäßig wiederkehrende Ereignisse. Dies macht den Bedarf für einen Hochwasserschutz deutlich, auch wenn viele Anlieger, insbesondere die Rheinanlieger sich auf die Situation schon bei dem Bau ihrer Häuser und deren Nutzung eingestellt haben. Die Abwägung ist auch im übrigen nicht fehlerhaft. Die Belange der Antragsteller als Eigentümer und Bewohner des Wohnhauses S.------straße 000 sind ebenso wie die der anderen Anlieger abgewogen und im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise von der Antragsgegnerin gewichtet worden. Sowohl die Inanspruchnahme von 40 qm für die planfestgestellte Anlage als auch das Eintreten von Sichtbehinderungen sind in die Abwägung einbezogen worden. Auf Grund der Einwendungen der Antragsteller und anderer Anlieger ist die Planung überarbeitet und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller und auch anderer Grundstücke reduziert worden (Beiakte 2, Planänderung Anlage 4.1). Schon hierdurch wird deutlich, dass die Landinanspruchnahme Gegenstand der Planabwägung war. Dass dieser Nachteil bei der Abwägung der Belange nicht besonders ins Gewicht gefallen ist, ist nicht zu beanstanden; denn die Inanspruchnahme des Grundstücks ist sowohl vom Umfang als auch von der Bedeutung für die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht erheblich. Es werden nur 40 qm von 792 qm benötigt, die an der Grundstücksgrenze liegen und später nicht wesentlich anders als bisher genutzt werden, weil diese 40 qm für den Grünstreifen an der Grenze zur öffentlichen Wegefläche benötigt werden. Auch die Sichtbehinderungen für die Antragsteller als mögliche Folge der Baumaßnahme sind von der Antragsgegnerin gewürdigt und gewichtet worden. Die Antragsgegnerin hat diese Sichteinschränkungen gesehen und den Vorteilen, die die Maßnahme für alle Anlieger, also auch für die Antragsteller bewirkt, gegenübergestellt und die Nachteile für die Antragsteller und die unmittelbaren Rheinanlieger als weniger bedeutsam als die Vorteile bewertet (Planfeststellungsbeschluss S.39 f). Angesichts des erreichbaren Hochwasserschutzes bis zu einem Bemessungshochwasser von 9.50 m Pegel/ C. für ca.1600 Menschen sind durchgreifende Bedenken gegen diese Gewichtung der verschiedenen Belange nicht erkennbar; diese Gewichtung drängt sich vielmehr eher auf. Selbst wenn die Bewertung der Nachteile in einzelnen Aspekten nicht immer zutreffend sein sollte, sind keine Bewertungsmängel erkennbar, die gemäß § 75 Abs.1 a Satz 1 VwVfG das Abwägungsergebnis beeinflussen können oder nicht gemäß § 75 Abs.1 a Satz 2 VwVfG durch Planergänzung ausgeräumt werden könnten. Die durch die Hochwasserschutzmauer und den Unterhaltungsweg eintretenden Veränderungen der Sichtverhältnisse sind nicht so gravierend, dass sie als Sichtversperrung" angesehen und als schwere und unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums angesehen werden können und bei der Abwägung anders gewichtet werden müssten. Zunächst einmal ist nicht erkennbar, dass die tatsächlichen Grundlagen, die der Einschätzung der Antragsgegnerin zugrunde liegen, falsch sind. Die Bewertung der Antragsgegnerin, die von einer gewissen Sichtbehinderung" spricht, ist auf Grund der vorhandenen und zukünftigen Sichtverhältnisse nicht zu beanstanden. Schon jetzt ist - wie sich aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbildaufnahme sowie aus der eigenen Ortskenntnis der Kammermitglieder ergibt - die Sicht auf den Rhein aus dem Garten und den Räumen in dem Erdgeschoss durch eigene Sichtschutzpflanzungen und die Promenadenbäume fast vollständig eingeschränkt. Die volle Sicht auf den Rhein und das Bonner Rheinpanorama besteht erst ab dem ersten Obergeschoss und bleibt insoweit auch erhalten. Die Einlassung der Antragsteller, bisher könnten sie den Sichtschutz noch durch eigene Maßnahmen verbessern, bestätigt die Wertung der Antragsgegnerin. Sie zeigt aber auch, dass die Antragsteller schon bisher wegen der nahegelegenen Uferpromenade einen eigenen Sichtschutz wegen der dort befindlichen Radfahrer und Spaziergänger unterhalten haben, obwohl sie durch die hohen Sträucher und kleinen Bäume die Sicht auf den Rhein aus ihrem Garten und aus dem Erdgeschoss behindert haben. Mit Ausnahme der Wintermonate wird zudem durch die Linden der Promenade die Panoramasicht aus dem Garten und Erdgeschossbereich weitgehend ausgeschlossen. Eine Veränderung der Sichtverhältnisse wird kaum durch die Hochwasserschutzmauer eintreten. Diese ist zwar vom Rhein her gesehen im Bereich des Grundstücks der Antragsteller ca. 2.20 m höher als der Promenadenweg. Bezogen auf den Garten des Grundstücks beträgt der Unterschied jedoch nur ca. 1,55 m (vgl. Querprofil 2 Plan 1,4,1,a, Beiakte 2) und überragt damit nicht die Kronen der Bäume. Eine gewisse Einschränkung wird erst durch die Anpflanzung eines neuen Sichtschutzes im Grünstreifen zwischen Unterhaltungsweg und Grundstück der Antragsteller eintreten, weil dieser durch die Anhebung des Geländes um ca., 1.20 m über das bisherige Promenadenniveau (= ca. 50 cm über dem Gartengelände) einen höheren Sichtschutz als bisher erforderlich machen wird, wenn man diesen gegenüber dem Publikum auf dem Unterhaltungsweg wie bisher wünscht. Dass die Antragsgegnerin in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seite 40) die unveränderte Aussicht nicht zum Schutzbereich des Art. 14 GG gerechnet hat, macht die zutreffende Bewertung der Nachteile für das Grundstück der Antragsteller und die Abwägung nicht fehlerhaft. Insoweit beruft sich die Antragsgegnerin zwar im Rahmen einer Abwägung der Belange zu Unrecht auf Entscheidungen zum Schutzbereich des Art.14 Abs.1 GG, die den Drittschutz für die von der Planung nicht enteignend betroffenen Grundstückseigentümer verneinen, vgl. die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung BVerwG, U. v. 08.07.1998 - 11 A 30/97 - NVwZ 1999, 70, 71. Sie verkennt dabei, dass bei der Abwägung der Belange der privaten Belange von Grundstückseigentümern, deren Grundstücke enteignend betroffen sind, die Erhaltung der Aussicht ein so starker Belang sein kann, dass er zu berücksichtigen ist, vgl. BVerwG, B. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 - NuR 2001, 44, 45. Trotz dieser rechtlichen Ausführungen hat die Antragsgegnerin den Belang aber zutreffend berücksichtigt, wie die ausführlichen Ausführungen zum Sichtschutz zeigen. Diese rechtlichen Ausführungen sind zudem nur als Hilfsüberlegung zu den Auswirkungen des Sichtschutzes verstehen, wie die mit den Worten im übrigen" beginnende Wiedergabe der Rechtsansicht zeigt. Eine unzumutbare und schwere Grundstücksbeeinträchtigung hat die Antragsgegnerin zu Recht auch hinsichtlich der möglichen Belästigungen durch den Unterhaltungsweg für die angrenzenden Grundstücke verneint. Zwar werden die Befürchtungen der Anlieger, der Unterhaltungsweg werde von Radfahrern benutzt und diese könnten in ihre Grundstücke hineinsehen, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht dadurch ausgeschlossen, dass der festgestellte Plan nur einen Unterhaltungsweg und keinen Radweg ausweist; denn angesichts der Verschmälerung der Geh- und Fahrflächen auf der Promenade, wird der Unterhaltungsweg bei einer Breite von 3.50 m zumindest als Radweg genutzt werden. Aber auch wenn man diese Folge mit in die Abwägung einbezieht und nicht als von der Planfeststellung unabhängige spätere Entscheidung der Beigeladenen ansieht, ändert dies an der Richtigkeit der Einschätzung der Antragsgegnerin nichts; denn die Beeinträchtigungen durch Fahrradfahrer auf dem Unterhaltungsweg betreffen im wesentlichen den Einblick in ihr Grundstück. Abgesehen davon, dass die Fahrradfahrer auch schon bisher den Radweg auf dem landseitigen Teil der Promenade nutzen und ohne den Sichtschutz in den Garten der Antragsteller und in andere Gärten sehen könnten, kann der notwendige Sichtschutz wie bisher entweder auf dem eigenen Gartengelände oder auf dem neuen Grünstreifen, der von der Beigeladenen zu unterhalten ist, geschaffen werden. Im Gegensatz zu früher ist dann allerdings ein höherer Sichtschutz erforderlich, der in der Bewertung der Antragsgegnerin, dass eine gewisse Verschlechterung in den Sichtbeziehungen eintreten werde, Eingang gefunden hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Anpflanzungen auf den Ufergrundstücken und auf dem Grundstück der Antragsteller teilweise schon jetzt so hoch sind, dass der neue Sichtschutz kaum höher ausfallen muss. Die Antragsteller verkennen bei der Bewertung der Veränderungen, die für ihr Grundstück voraussichtlich eintreten werden, dass die situationsbezogenen Gegebenheiten ihres Grundstücks nicht nur von der hochwassergefährdeten Lage, sondern auch von der Lage an einer viel benutzten Uferpromenade geprägt sind. Das Vertrauen in den Erhalt des bisherigen Zustandes ist daher bei Änderungen, die sich aus dieser Lage ergeben, nicht besonders schutzwürdig. Die Antragsgegnerin hat auch die Auswirkungen des planfestgestelten Hochwasserschutzes auf das Grundwasser und damit auf den Keller des Wohnhauses der Antragsteller und anderer Anlieger nicht verkannt und hinreichend abgewogen. Dass die Antragsgegnerin diesen Gesichtspunkt nicht beachtet habe, behaupten auch die Antragsteller nicht, sie bewerten die Auswirkungen nur anders, ohne sich mit den Grundlagen der Einschätzung der Antragsgegnerin auseinanderzusetzen. Der Vorgang, auf den die Antragsteller sich stützen, ist auch Ausgangspunkt der Überlegungen der Antragsgegnerin, dass nämlich bei Hochwasser das Grundwasser ansteigt und Qualmwasser auftritt, das unter Umständen die Standfestigkeit der Bodenplatten oder sogar der Häuser gefährden könnte. Dass diese Gefahr sich hier nicht konkret verwirklichen wird, hat die Antragsgegnerin auf der Basis des Baugrundgutachtens Dr. Leischner vom 22.12.1999 und der drei Gutachten des Leichtweiss-Institut für Wasserbau vom 11.07.1996; 25.02.1997 und 28.04.2000 (alle in Beiakte 4, Planungsband II, Unter 2) im Planfeststellungsbeschluss näher dargelegt. Diese Überlegungen basieren entscheidend auf den bisherigen Erfahrungen über die Grundwasseraustritte und den damit verbundenen Entspannungen des Grundwassers sowie auf den untergrundhydraulichen Berechnungen des Gutachtens Leichtweiss vom 25.02.1997 und 28.04.2000, wonach unterhalb des Ausbaus des Hochwasserschutzes von 11.00 m, insbesondere bei einem Hochwasserschutz von 9,50 m eine ausreichende Standsicherheit des Baugrundes gegeben ist ( Seite 8 des Gutachtens vom 28.04.2004). Dabei sind die Zunahmen der Qualmwassermengen berücksichtigt. Zwar enthalten diese Gutachten keine konkreten Aussagen zu den einzelnen Häusern. Die Gutachten haben aber gerade die Gartengelände und die Grundstücke bis zur S.------straße in die Überlegungen über den Grundwasserdruck einbezogen (vgl. Gutachten vom 28.04.200 Seite 5, Anlage 1 mit den untersuchten Schnitten, Gutachten vom 25.02.1997 Seite 14, 17, 18,und Gutachten vom 11.07.1996, Seite 13 f.) und hierbei allgemein die Bodenverhältnisse hinsichtlich des Grundwasserdruckes bewertet. Da das aufsteigende Grundwasser bei Hochwasser in der Rheinebene ein geläufiges Problem und auch bei der Rheinausstraße wiederholt aufgetreten ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladenen und die Antragsgegnerin nicht für jedes betroffene Haus ein eigenes Bodengutachten haben erstellen lassen, um eine Gefährdung eines jeden einzelnen Hauses auszuschließen. Dabei konnten sie davon ausgehen, dass die neueren Häuser wegen der bekannten Hochwasserereignisse eine stärkere Bodenplatte haben, die dem Qualmwasser zumindest bei der Abwehr eines Hochwassers bis 9.50 m Pegel/C. standhält, während bei den alten Häusern meist keine feste geschlossene Bodenplatte vorhanden ist, sodass durch die Lehm- oder Ziegelböden das Qualmwasser durch die Kellerböden austreten kann und keine größeren Schäden anrichtet. Die Antragsteller haben weder für ihr Haus S.------straße 000 noch für andere Häuser vorgetragen, dass bei den großen Hochwässern 1993 und 1995 nennenswerte Schäden an den Häusern aufgetreten sind, die nicht behebbar sind. Außerdem hat die Antragsgegnerin der Bedeutung der Qualmwasseraustritte für die Standsicherheit der Kellerböden und Häuser Rechnung getragen und insoweit Vorkehrungen getroffen. Dies zeigen die Auflagen Planfeststellungsbeschuss Teil A, Ziffer 7.9 und 7.10. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen in diesen Auflagen den Bau einer weiteren Grundwassermessstelle aufgegeben, um die Hochwasser- und Grundwasserwelle darzustellen. Außerdem muss die Beigeladene die Grundstücke begehen und die Grundwasserspannung kontrollieren mit der Maßgabe, dass notfalls ausreichende Grundwasserentspannungen geschaffen werden. Hierdurch kann einem die Bauwerke gefährdenden Grundwasserdruck entgegengewirkt werden. Die Kammer hat auf Grund der Gutachten des Leichtweiss-Instituts keine Bedenken, dass die Annahme der Antragsgegnerin zutrifft, dass keine Gefährdung der Fundamente und der festen Bodenplatten der Häuser eintritt, wenn das aufsteigende Grundwasser als Gegengewicht nicht zu früh abgepumpt wird. Aus dem neuen, von den Antragstellern vorgelegten Gutachten Bohné vom 23.05.2005 ergibt sich keine andere Einschätzung. Wenn in diesem Gutachten für das Haus S.------straße 150 nur bei schnell ansteigendem Grundwasser ein Aufbruch des Estrichs, der ohne Armierung auf dem Lehmboden aufgebracht wurde, angenommen und eine Flutung des Kellers empfohlen wird, bestätigt dies eindeutig die Wertung der Antragsgegnerin, zumal das Gutachten ausdrücklich von einer theoretischen Berechnung spricht, die die hydraulichen Fehlstellen nicht berücksichtige. Diese Fehlstellen sind aber wesentlicher Bestandteil der Überlegungen in den Gutachten des Leichtweiss-Instituts und die Antragsgegnerin hat der Bedeutung dieser Fehlstellen in den Auflagen Rechnung getragen. Die Notwendigkeit der Entspannung des Grundwassers durch Qualmwasser oder durch Flutung zeigt zwar, dass der Hochwasserschutz die ufernahen Häuser nicht von allen Auswirkungen des Hochwassers befreit. Die Eigentümer und Bewohner dieser Häuser haben aber bei einem Hochwasser in ihren Gärten, Kellern und Räumen nicht mehr das verschmutzte Rheinwasser mit Sand und Lehm stehen, sondern nur das Grundwasser. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss nur das Fehlen eines ausgewiesenen Vogelschutzgebietes bei der Darstellung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft festgestellt und nichts zur Frage eines faktischen oder möglichen Vogelschutzgebietes gesagt hat. Die Vorwirkungen eines faktischen oder möglichen Vogelschutzgebietes und die bei Beeinträchtigung dieser Gebiete gemäß Art. 6 Abs.3 und 4 Flora-Fauna-Habitat- (FFH) Richtlinie zu beachtenden Anforderungen sind aber nur planungsrelevant, wenn die Unterschutzstellung eines Gebietes realistischer Weise in Betracht kommt, vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814, 815 f. und vor allem BVerwG, U. v. 22.01.2004 - 4 A 32/02 - NVwZ 2004, 722, 726 ff.. Ergibt eine fachkundige Prognose aber, dass ein Gebiet für eine Eintragung nicht in Betracht kommt, müssen auch keine Vorwirkungen überlegt werden. Die Antragsgegnerin hat ausführlich dargelegt, dass das Rheinufer im Planfeststellungsbereich nicht zu den potentiellen Gebieten gehört. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde LÖBF. Da diese Behörde nach den Erfahrungen der Kammer die Naturschutzbelange engagiert vertritt, hat die Kammer keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme der Antragsgegnerin, dass kein faktisches oder mögliches FFH- Gebiet vorliegt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Naturschutzverbände bei ihrer Anhörung ebenfalls nicht auf ein mögliches FFH-Gebiet hingewiesen haben. Auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind von der Antragsgegnerin nicht übersehen worden. Dass die Hochwasserschutzmauer mit einem Eingriff in das Landschaftsbild verbunden ist, hat die Antragsgegnerin eingeräumt (Planfeststellungsbeschluss Seite 42) und ihm den verbesserten Hochwasserschutz gegenübergestellt. Wegen der Lindenbäume wird die Fernansicht vom anderen Rheinufer durch die neue Hochwassermauer kaum betroffen. Lediglich die Nahwirkung im Bereich der Rheinuferpromenade selbst wird sich trotz der wechselnden Verblendung der Mauer (Beiakte 6, Planungsband 4 Mauerverblendungen, Planfeststellungsbeschluss Seite 43) nicht unwesentlich verschlechtern, zumindest in den Bereichen der Mauer ist dies der Fall, in denen die Hochwasserschutzmauer direkt neben den Linden errichtet wird und keine Anpflanzungen vor der Mauer möglich sein werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan 3.2.3.1a Beiakte 2) . Davon geht auch die UVP-Studie (Seite 16 Beiakte 3, Planungsakte III Anlage 3.1) aus. Mit dem Anwachsen des neugepflanzten Sichtschutzes wird im übrigen aus Sicht der Grundstücke der Anlieger das Erscheinungsbild der Mauer mit dem Unterhaltungsweg nicht mehr störend sein, weil die Mauer hier nur ca. 1.55 m hoch ist. Soweit die Antragsteller beanstanden, dass die Umweltverträglichkeitstudie im wesentlichen die ökologischen Auswirkungen ohne den Einfluss auf die Anlieger betrachtet habe, ist dieser Vorwurf nicht ganz zutreffend; denn die Ausführungen zum Landschaftsbild und Sichtschutz (vgl. u. a. Ziffer 7.2.1 K2 Seite 14 der Studie, Ziffer 7.2.3. Seite 16 der Studie) gehen auf die Auswirkungen für die Anlieger ein. Soweit die Gefährdung der Häuser betroffen ist, hat die UVP-Studie allerdings die möglichen Nachteile für die Grundstückseigentümer nicht näher bewertet. Angesichts des von der Studie zitierten Leichtweiss-Gutachtens zur Standsicherheit der neuen Mauer drängte sich dies vielleicht auch nicht auf. Dieser Mangel ist jedoch nicht abwägungsrelevant geworden; denn die Antragsgegnerin hat diese Belange der Menschen und insbesondere der Anlieger in dem Planfeststellungsbeschluss nicht nur unter der Zusammenfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Ziffer 4.1.1. und 4.2.1, Planfeststellungsbeschluss Seite 19 f.) (siehe auch oben zum Qualmwassereinfluss) behandelt, sondern auch bei der Erörterung der Einwendungen, in der sie auf die von den Anliegern gerügten Beeinträchtigungen eingegangen ist. Welche nennenswerten und rechtlich relevanten Belange im Planfeststellungsbeschluss im übrigen nicht beachtet worden sein sollen, ist nicht erkennbar. Sie werden auch von den Antragstellern in dem Klageverfahren nicht näher spezifiziert. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht wegen Fehlens der Abwägung von Planungsalternativen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat nämlich mehrere Varianten des Hochwasserschutzes untersucht. Neben dem Verzicht auf eine Hochwasserschutzeinrichtung und dem Verzicht auf den Unterhaltungsweg hat sie auch den Einsatz mobiler Hochwasserschutzwände geprüft. Hinsichtlich des Verzichts auf den Hochwasserschutz kann weitgehend auf das oben zur Planrechtfertigung Gesagte verwiesen werden. Die planfestgestellte Maßnahme reduziert die Gefahren für Leib und Leben der Menschen, die dort wohnen, und verringert die immer wiederkehrenden Schäden, die durch die Überflutungen entstehen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Hochwasser bis zu 9.50 Pegel/C. in dem streitigen Bereich keine Gefahren für Leib oder Leben eintreten. Diese Gefahren werden von den Antragstellern verkannt, weil sie die aufwendigen Schutzmaßnahmen, die von Feuerwehr und technischem Hilfswerk unter anderem für die Versorgung der Bevölkerung im Hochwassergebiet einschließlich der Transportleistungen als selbstverständlich unterstellen. Ohne diese Maßnahmen wären nicht nur alte und kranke Menschen in den Häusern eingeschlossen und könnten sich nicht versorgen. Sie sind auf diese akuten Hilfsmaßnahmen angewiesen, deren Verwirklichung, zumindest deren rechtzeitige Verwirklichung aus den verschiedensten Gründen jedes Jahr in Frage gestellt sein kann. Das Angewiesensein auf diese Hilfe zu verringern, dient unter anderem die Hochwasserschutzeinrichtung. Hinzu kommen die erheblichen materiellen Schäden durch die Ablagerungen des Hochwassers, die durch den Hochwasserschutz vermieden, zumindest gemindert werden. Dieser Bewertung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Beigeladene und die Antragsgegnerin entspricht der Wunsch des überwiegenden Teils der Bevölkerung in C1. . Hinzu kommt, dass die vorgesehene Schutzmauer sich auch später bei extremen Hochwässern auf eine Schutzhöhe von 10.20 m erhöhen lässt und damit leichter die Voraussetzungen geschaffen werden können, weitere extremere Hochwasser abzuwehren, wenn die Bedenken gegen einen größeren Hochwasserschutz ausgeräumt sind. Als Alternative wurde auch der Bau der Hochwassermauer an der Grundstückgrenze mit einem Verzicht auf den Unterhaltungsweg untersucht und abgewogen. Dass die Antragsgegnerin den Unterhaltungsweg als erforderlich angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Unterhaltungsweg erleichtert die Unterhaltung und Reparatur der Mauer vor allem während des Hochwassers und ist als Rettungsweg geeignet. Da die Hochwasserschutzmauer teilweise sehr nahe an den Linden stehen wird, ist der Einsatz von schwerem Gerät von der Promenade aus sogar außerhalb von Hochwasserzeiten wegen der niedrigen, aber ausladend geschnittenen Baumkronen stellenweise sehr behindert. Da es sich bei der planfestgestellten Mauer um ein Bauwerk handelt, das für lange Zeit dem Hochwasserschutz dienen soll, ist die Notwendigkeit von Arbeiten mit schwerem Gerät und Kränen nicht von der Hand zu weisen. Außerdem ermöglicht der Unterhaltungsweg auch größere Sicherungsmaßnahmen durch Sandsäcke. Letztlich eröffnet er in der Zukunft eine Aufstockung des Schutzes auf 10.20 m, wenn dies wegen des Verlustes an Retentionsraum möglich oder aus anderen Gründen notwendig wird. Durch den Unterhaltungsweg können auch die rheinseitig gelegenen Gärten der S.------straße bei Hochwasser zugänglich bleiben, weil die Zugänge zu den Gärten durch die Hochwasserschutzmauer gesichert sind. Ohne den Unterhaltungsweg müssten alle Gärten Zugänge durch die Hochwasserschutzmauer erhalten, die mit mobilen Elementen schon bei einem Hochwasser von 7.50 Pegel/C. verschlossen werden müssten. Dies würde die Zugänglichkeit zu den Gärten erheblich einschränken und einen Mehraufwand für den mobilen Hochwasserschutz bedeuten, weil die Zahl der in der Mauer befindlichen Durchgänge und die Häufigkeit der Einsätze sich deutlich vermehren würde. Auch die Einräumung eines Betretungsrechts auf den Grundstücken der Anlieger für die Beigeladene, würde den Unterhaltungsweg nicht überflüssig machen. Dies wäre keine gleichwertige Lösung. Selbst wenn alle Eigentümer der Bestellung einer Grunddienstbarkeit für ein Betretungsrecht der Beigeladenen zustimmen oder diese Rechte zwangsweise im Enteignungsverfahren eingetragen würden, wäre auf diese Weise der Zugang für Fahrzeuge nicht gewährleistet; denn es fehlte dann die befestigte Fahrmöglichkeit. Da Qualmwasseraustritte das Gelände aufweichen können, wäre die Versorgung der Mauer erschwert und teilweise auch unmöglich, weil die Grundstücke gerade im Bereich des Grundstücks der Antragsteller eine geschlossene Bauweise haben. Die Verwirklichung des Hochwasserschutzes durch mobile Wände ist ebenfalls als Alternative untersucht worden. Abgesehen von dem von der Antragstellerin zutreffend beschriebenen Restrisiko ist auch der Verwaltungsaufwand bei jedem Hochwasserereignis erheblich. Der Aufbau und die Überwachung der mobilen Wände würde wesentlich mehr Personalaufwand bedeuten als das Schließen der derzeit geplanten Lücken in der Mauer. Der Zeitdruck würde sich erheblich vergrößern und wiederkehrend erhebliche Kosten verursachen. Die abschließende Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Beeinträchtigungen der direkten Rheinanlieger nicht so schwer und unerträglich seien, dass die Hochwasserschutzmaßnahme abgelehnt werden müsste, ist nach alledem nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben keinen durchgreifenden Gesichtspunkt dargetan, der bei der Abwägung übersehen oder wegen seiner Bedeutung ein anderes Ergebnis gebieten würde. Selbst wenn die Beeinträchtigung des Grundstückes durch Publikumsverkehr auf dem Unterhaltungsweg sich im nachhinein als schwerwiegend darstellen sollte oder sich eine Gefährdung der Bodenplatte auch bei Fluten und sachgerechtem Abpumpen des Grundwassers nicht vermeiden lassen sollte, wären dies Mängel, die entweder nach § 75 Abs. 1 a Satz 2 oder nach Abs. 2 Satz 2 VwVfG durch Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses behoben werden könnten. Der Weg könnte für den Publikumsverkehr gesperrt werden und für die Bodenplatten oder die Gebäude Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, die bisher in den Auflagen nicht berücksichtigt wurden. Dass die Antragsteller insoweit selbst nicht mit gravierenden Schäden rechnen, zeigen ihre Einwendungen vom 09.07.2002 gegen die ausgelegten Pläne wegen Nichtberücksichtigung der alternativen Hochwasserschutzeinrichtungen wie mobile Wände oder der Verzicht auf den Unterhaltungsweg. Auch in diesen Fällen wäre der Grundwasserdruck in gleicher Weise vorhanden. Letztlich belegt das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten Bohné die geringe Gefährdung der angrenzenden Grundstücke bei sachgerechter Reaktion auf das Hochwasser. Vor diesem Hintergrund überwiegen bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit die privaten Interessen der Antragsteller, damit noch in diesem Jahr mit dem Bau der Hochwasserschutzmauer begonnen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die gesamte Mauer nur abschnittsweise verwirklicht werden kann; denn auch bei Abwarten der Rechtskraft wird die Mauer mit den Anschlüssen nicht in einem Zug gebaut werden können. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einem Abwarten mit dem Bau der Mauer bis zum Abschluss des Klageverfahrens der Schutz der vom Hochwasserschutz in C1. betroffenen Bewohner durch die bisher üblichen Hilfsmaßnahmen und -kräfte noch sichergestellt werden kann, überwiegt das öffentliche Interesse daran, die erheblichen materiellen Schäden für die Anlieger und die Allgemeinheit möglichst bald zu vermeiden. Zurecht hat die Antragsgegnerin auch schon im angefochtenen Beschluss (Seite 44) hervorgehoben, dass die bei Hochwasser drohenden großen Sachschäden auch erhebliche körperliche und seelische Anstrengungen der betroffenen Bewohner auslösen, um den Umfang der Schäden in ihrem Haus oder Wohnung gering halten und während des Hochwassers ihren Lebensalltag bewältigen zu können. Dies gilt insbesondere für ältere Leute. Belegt wird die Richtigkeit dieser Annahme durch die rege Berichterstattung der lokalen Presse und des örtlichen Fernsehens, die selbst bei kleineren Hochwasserereignissen Feuerwehreinsätze und die Anstrengungen der Bewohner zum Gegenstand haben. Irreparable Schäden von nennenswerter Bedeutung, insbesondere für das Haus der Antragsteller bei sofortiger Verwirklichung des Hochwasserschutzes werden zwar von den Antragstellern behauptet, sind aber gerade auf Grund des Gutachtens Bohné nicht erkennbar. Angesichts der Erfahrungen der zuständigen Behörden und Gutachter mit Rheinhochwasser drängt sich in keiner Weise auf, dass derartige nicht beherrschbare Schäden bei der Verwirklichung des Hochwasserschutzes an dem Gebäude der Antragsteller eintreten werden. Im übrigen sind die Auswirkungen nicht wesentlich oder könnten wie die Inanspruchnahme der 40 qm, die weitgehend auf den Grünstreifen entfallen, auch rückgängig gemacht werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sind ihre Kosten nicht erstattungsfähig (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO) . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.1 GKG.