Urteil
18 K 7390/04.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0610.18K7390.04A.00
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Tenor
Der Bescheid vom 05.10.2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 05.10.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in T. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 14.02.1994 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erklärte er zu den Gründen seiner Ausreise, er habe innerhalb der sog. Proletarischen Kollektivführungsgruppe aktiv gegen das Regime gekämpft. Im Rahmen einer gegen seine Organisation gerichteten Verhaftungswelle sei er am 10.10.1990 inhaftiert und in das Gefängnis von T. gebracht worden. Die ersten 10 Tage sei er in Einzelhaft schwer gefoltert worden. Während des kurdischen Aufstandes sei er mit den anderen Insassen am 08.03.1991 von Aufständischen befreit worden. Nach dem Aufstand habe seine Gruppe dann auch Probleme mit der Kurdischen Front bekommen. Mit Bescheid vom 09.06.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des § 53 Abs. 1 - 4 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen; im übrigen lägen die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor. Die Feststellungen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 AuslG und § 53 AuslG wurden am 02.07.1994 bestandskräftig. Im übrigen hob das Verwaltungsgericht Magdeburg auf die insoweit erhobene Klage durch Urteil vom 19.09.1995 (4 K 2435/94) Ziffer 1 des Bescheides vom 09.06.1994 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils setzte die Beklagte das Verpflichtungsurteil durch Bescheid vom 13.11.1995 um. Am 21.10.2003 leitete das Bundesamt im zeitlichen Zusammenhang mit einem Einbürgerungsantrag des Klägers ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Anerkennungsentscheidung lägen nicht mehr vor. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Heimatland eingetreten. Der Kläger wurde hierzu mit Schreiben vom 01.04.2004 angehört. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 03.05.2004 Stellung und legte mit weiterem Schreiben seines Rechtsanwalts vom 01.10.2004, das bei der Beklagten am 04.10.2004 einging, ein psychiatrisches Fachgutachten vom 23.09.2004 vor. Nach dem Ergebnis des Gutachtens leidet der Kläger aufgrund der 1990 und 1991 erlittenen Folter an einer andauernden Persönlichkeitsstörung und schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Mit Bescheid vom 05.10.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 13.11.1995 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter und die mit Bescheid vom 09.06.1994 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht mehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde am 06.10.2004 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post gegeben. Am 15.10.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das vorgelegte psychiatrische Fachgutachten sei bei der Widerrufsentscheidung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Daneben könne aber im Irak auch nicht von einem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ausgegangen werden. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid vom 05.10.2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) und des § 53 Abs. 1 und 4 AuslG 1990 vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 05.10.2004 ist § 73 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG 2005) in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. § 73 AsylVfG 2005 ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der vorliegenden Entscheidung anzuwenden; eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - zitiert nach Juris. Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 09.07.1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a AufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren anzuwenden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - a.a.O. Bei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz geänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides maßgebliche Rechtslage hat sich demnach gegenüber der noch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Widerrufsbescheiden betreffend irakische Flüchtlinge, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89-90, zugrundeliegenden Rechtslage entscheidungserheblich verändert. Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG 2005 ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des AufenthG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG 1990 vorliegen, obwohl diese Vorschriften am 01.01.2005 außer Kraft getreten sind, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - zitiert nach Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2005 - 4 K 553/04.A - zitiert nach Juris. Denn vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellungen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG 1990 bleiben trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam. Sie sind nach dem 01.01.2005 als Feststellungen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 - Abs. 7 AufenthG 2004 zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG 2005 vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG 1990 lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich waren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich werden die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG 1990 jedenfalls von § 60 AufenthG 2004 mitumfasst. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung des Klägers als politischer Flüchtling und der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 und 53 Abs. 1 und 4 AuslG nach § 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 AsylVfG 2005 angesichts der aktuellen Lage im Irak nicht vorliegen. Sie ist ferner der Überzeugung, dass als gebundene Entscheidungen ergehende Widerrufsbescheide in Fällen, in denen wie hier seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung mehr als drei Jahre vergangen sind, auch deshalb rechtswidrig sind, weil ein Widerruf gemäß § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG 2005 nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung erfolgen könnte. Dies gilt in besonderem Maße im Falle des Klägers, der schon 1995 als Asylberechtigter anerkannt wurde. Der Kläger verfügt seitdem über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt (§ 101 Abs. 1 AufenthG), vgl. hierzu im einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -. Auf die Ausführungen der Kammer in dem genannten Urteil kommt es hier aber nicht entscheidungserheblich an. Denn der Widerrufsbescheid vom 05.10.2004 erweist sich unabhängig davon als rechtswidrig, weil im Falle des Klägers gemäß § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG 2005 i.V.m. Art. 1 c Nr. 5 S. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention -GK-) von einem Widerruf abzusehen war. Nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei dem Merkmal "zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist und die Berücksichtigung humanitärer Gesichtspunkte zulässt. Bei der Anwendung dieses negativen Tatbestandsmerkmals können sowohl objektive als auch subjektive Aspekte von Bedeutung sein. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zwingenden Gründe ist Art. 1 C Nr. 5 Abs. 2 der GFK in den Blick zu nehmen, in dem der allgemeine Rechtsgedanke der Zumutbarkeit einer Rückkehr in einen (früheren) Verfolgerstaat zum Ausdruck kommt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341-363; VG Saarland, Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 442/02.A -; VG Würzburg, Urteil vom 20.08.2004 - W 7 K 04.30411 - www.asyl.net/Magazin/1- 2-2005b.htm. Inhaltlich führt nicht jede auftretende Beeinträchtigung zum Absehen vom Widerruf. Derartige Gründe müssen vielmehr von einer gewissen Schwere und Tragweite sein, so dass ein Widerruf immer dann zu unterbleiben hat, wenn schwere physische oder psychische Schäden vorliegen, die infolge der bereits erlittenen Verfolgung entstanden sind und die sich bei einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich verschlechtern. Darüber hinaus können auch Gesichtspunkte der Erwerbstätigkeit, einer wirtschaftlichen und sozialen Ausgrenzung, das Lebensalter und der Zeitraum zwischen Verfolgung und Flucht einerseits und Rückkehr andererseits zu berücksichtigen sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1989 - 9 C 43/88 - InfAuslR 1993, 110 ff; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - zitiert nach Juris; VG Saarland, Urteil vom 24.11.2004 - 10 K 442/02.A -, VG Würzburg, Urteil vom 20.08.2004 - W 7 K 04.30411 - www.asyl.net/Magazin/1-2-2005b.htm. Gemessen an diesen Kriterien war im Falle des Klägers von einem Widerruf abzusehen. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger ausweislich des vorgelegten Gutachtens an einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung und einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diese psychischen Störungen sind Folge der in den Jahren 1990/1991 erlittenen schweren Folter. Bereits die Einleitung des vorliegenden Widerrufsverfahrens führte bei dem Kläger zu einer erneuten Aktualisierung der Symptome. Auch die Konfrontation mit den Bildern über die Situation im Irak führt bei ihm zu einer extremen psychischen Belastung. Der Kläger ist noch über Jahre psychiatrisch und psychotherapeutisch behandlungsbedürftig. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Ausführungen des Gutachtens zu zweifeln, zumal diese sich nahtlos in das vom Kläger im Rahmen seiner Asylantragstellung glaubhaft geschilderte Verfolgungsschicksal einfügen. Auch das Bundesamt ist den Ausführungen des Gutachtens inhaltlich zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Die Kammer ist nach alledem überzeugt, dass sich die psychischen Störungen im Falle einer Rückkehr in den Irak erheblich verschlechtern und dem Kläger eine Rückkehr schon aus diesem Grunde unzumutbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.