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Beschluss

20 L 922/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0610.20L922.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 08.06.2005 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 08.06.2005 wiederherzustellen, 4 ist begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes (wie hier der Fall, wobei der Antragsgegner in einer dem § 80 Abs. 3 VwGO noch genügenden Weise das besondere öffentliche Interesse begründet hat) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend spricht vieles für die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Versammlungsverbotes, so dass die anzustellende Interessenabwägung angesichts der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragsgegners ausfällt. 6 Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat, 7 vgl. BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834 ff., vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00, vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00, vom 18.08.2000, NJW 2000, 3053 ff., vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01, vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069 ff., vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072 ff., vom 12.04.2001, NJW 2001, 2075 f., vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076 ff. und 2078 f., vom 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02, vom 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03, vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004,90, sowie Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04, NJW 2004,2814. 8 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) folgt, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat vielmehr eine Güterabwägung stattzufinden mit der Folge, dass ein Verbot nur zulässig ist, wenn es zum Schutz anderer, dem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist, 9 vgl. BVerfG, aaO. 10 Gemessen an diesen hohen Anforderungen sind der Verbotsverfügung des Antragsgegners und den von ihm vorgelegten Unterlagen bzw. Erkenntnissen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass bei der vorgesehenen Veranstaltung - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit unmittelbar droht, dem zumindest nicht mit der Anordnung von Auflagen begegnet werden kann. Dabei gehört zur öffentlichen Sicherheit grundsätzlich auch der Schutz von Individualrechtsgütern wie - hier allein in Rede stehend - das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Zur Abwehr von Gefahren hierfür kann die Behörde die in § 15 Abs. 1 VersG vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, d.h. ihr steht bezüglich des Ob und des Wie des polizeilichen Eingreifens Ermessen zu. Das Ermessen ist nicht uneingeschränkt; es ist pflichtgemäß auszuüben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei dem Bestehen einer Gefahr der Verletzung privater Rechte und Rechtsgüter durch andere, bestimmte Private, die behördliche Gefahrenabwehraufgabe hinter dem zivilrechtlichen und zivilprozessualen Rechtsschutz, den der Gefährdete gegenüber dem Störer in Anspruch nehmen kann zurücktritt (Subsidiaritätsprinzip). Der staatliche Schutz privater Rechte des Einzelnen vor Gefährdung, Verletzung oder Vereitelung durch andere Rechtssubjekte des Privatrechts obliegt primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den ihnen zugeordneten Zwangsvollstreckungsorganen. In dringlichen Fällen kann dabei auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorgegangen werden. Diesen Weg hat der Beigeladene, um dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht es hier allein geht, auch - mit Erfolg - bestritten. Er hat beim Landgericht Köln in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 299/05 gegen den Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, aufgrund derer es diesem verboten ist, im Einzelnen wiedergegebene Äußerungen als Zitate des Beigeladenen darzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller im Rahmen der angemeldeten Versammlung nicht an die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln halten würde, sind weder vom Antragsgegner dargetan noch ansonsten ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 09.06.2005 ausdrücklich erklärt, dass er - nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn - die vom Landgericht Köln ausgesprochenen Verbote befolgen werde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anordnung eines Versammlungsverbotes zwecks eines noch weitergehenden Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Beigeladenen in Abwägung mit dem Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit nicht gerechtfertigt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass die vom Antragsteller ausdrücklich als Solidaritätskundgebung für den Beigeladenen angemeldete Versammlung in der Öffentlichkeit den Eindruck vermitteln würde, der Beigeladene wäre mit der Organisation des Antragstellers verbunden, und dadurch würde das Bild negativ beeinflusst, das sich die Öffentlichkeit von dem Beigeladenen mache, ist es unverhältnismäßig, dieser Befürchtung mit einem Versammlungsverbot zu begegnen. Soweit der Beigeladene die Befürchtungen des Antragsgegners teilt, kann er sich öffentlich von dem Antragsteller und den von diesem vertretenen politischen Ideen und Zielen distanzieren und dabei gegebenenfalls weiteren zivilrechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Soweit der Antragsgegner befürchtet, die Versammlung sei (auch) durch die Wahl des Mottos und des Versammlungsortes (in unmittelbarer Nähe des Polizeipräsidiums) geeignet, das Ansehen des Beigeladenen (und auch sein eigenes) in der Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen, sind insoweit Auflagen als milderes Mittel gegenüber dem ausgesprochenen Verbot in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch ausdrücklich erklärt, mit einer Abänderung des von ihm gewählten Mottos einverstanden zu sein. 11 Die angegriffene Verbotsmaßnahme des Antragsgegners ist auch nicht unter dem von ihm zusätzlich angeführten Gesichtspunkt einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen gerechtfertigt. Dass der Antragsteller dazu in der Lage wäre, tatsächlich auf das gegen den Beigeladenen eingeleitete Disziplinarverfahren Einfluss zu nehmen, ist nicht erkennbar. Soweit der Antragsgegner des Weiteren geltend macht, das Vertrauen in eine unvoreingenommene Polizei und ihre Amtsträger würde zweifellos und nachhaltig erschüttert und deshalb gerade die Arbeit einer Polizeibehörde erschwert, vermag die Kammer eine Funktionsbeeinträchtigung des Antragsgegners von hinreichend erheblichem Gewicht nicht festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner dem von ihm befürchteten Imageverlust in der Bevölkerung nicht durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit effizient entgegentreten könnte. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang vor allem den im Motto der Versammlung enthaltenen Begriff der „Solidarität" als beeinträchtigend herausstellt, hat sich der Antragsteller zudem mit Schriftsatz vom 09.06.2005 bereit erklärt, auf die Verwendung dieses Begriffes zu verzichten und - wie bereits vorstehend ausgeführt - das Motto der Versammlung abzuändern. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. 14