Urteil
18 K 5407/01.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0617.18K5407.01A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als Aslylberechtigter zu- rückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abge- wiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage auf Anerkennung als Aslylberechtigter zu- rückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abge- wiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. T a t b e s t a n d : Der am 01.02.1982 in N. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit muslimischer Religionszugehörigkeit. Bis zu seiner Ausreise lebte er in N. . Der Kläger reiste nach seinen Angaben Mitte April 2001 in einem LKW über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18.04.2001 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi- scher Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags an: Sein Vater sei langjähriger Mitarbeiter des irakischen Sicherheitsdienstes gewesen. Er habe über zehn Jahre die sogenannten Sonderstreifen in und in der Umgebung von N. geleitet. Im Januar des Jahres 2001 habe eine Sonderstreife unter Leitung seines Vaters eine Gruppe von Schmugglern gestellt, die Quecksilber vom Zentral- gebiet in den Norden des Irak habe schmuggeln wollen. Später habe sich herausge- stellt, dass die Gruppe der Schmuggler zu einem Verwandten des Präsidenten ge- hört habe. Einige Tage später sei sein Vater von Unbekannten zu Hause entführt worden; am 15.01.2001 sei sein Leichnam beim Sicherheitsdienst abgegeben wor- den. Der Kläger sei nach den Trauerfeierlichkeiten im Dorf von zwei bewaffneten kurdischen Kräften abgeholt worden. Nach einer ungefähr einstündigen Fahrt sei er einem kurdischen Offizier vorgestellt worden, der alles über die Tätigkeit des Vaters habe genau wissen wollen. Man habe ihm vorgeworfen, für die irakische Regierung zu spionieren. Er sei mit der Ankündigung freigelassen worden, nach drei Tagen noch einmal abgeholt zu werden. Zu Hause habe er sich mit seinem Schwager be- sprochen, der der Meinung gewesen sei, es sei sicherer, wenn er ins Ausland ge- he. Mit Bescheid vom 10.07.2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 des Aus- ländergesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht frist- gemäßer Ausreise die Abschiebung in den Irak an. Der Kläger könne sich nicht auf das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes. Politische Verfolgung drohe ihm nicht. Am 24.07.2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im bisherigen Asylverfahren vorträgt: Er befürchte, dass er nach dem Ende des Krieges und der Herrschaft des Regimes von Saddam Hussein als Spion oder Mitarbeiter der Baath-Partei angesehen werde; sein Leben sei deshalb gefährdet. Sein Bruder sei Mitglied der Baath-Partei gewesen und in den Iran geflüchtet. Nach Ende des Krieges sei der Bruder Mitte Mai 2003 in den Irak zu- rückgekehrt und es sei auf ihn geschossen worden. Er sei dabei verletzt worden. Er - der Kläger - befürchte, Opfer der "Blutrache" zu werden, weil sein Vater die soge- nannten Sonderstreifen geleitet habe. Er gehe davon aus, dass zahlreiche Personen im Rahmen der Tätigkeit seines Vaters ums Leben gekommen seien und die Famili- enehre durch die Tötung eines Mitglieds seiner Familie oder durch seine Tötung wie- der hergestellt werden solle. Er sei der einzige männliche Erwachsene in der Familie, der zur Rechenschaft gezogen werden könne. Frauen und Minderjährige seien in der Regel von der Blutrache nicht betroffen. Im Irak bestehe zur Zeit keine hinreichende staatliche Ordnungsmacht, die Rückkehrern eine gesicherte Aufnahme gewähren könne. In der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2005 hat der Kläger im Hinblick auf die Einreise auf dem Landweg die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylbe- rechtigter zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass die Vorausset- zungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung am 14.05.2004 ist der Kläger angehört worden: Sein Bruder sei Mitte April 2004 im Garten ihres Hauses in N. mit einem Messer von Unbekannten getötet worden. Die Familie gehe davon aus, dass es sich um Feinde des Vaters handele. Als seine Mutter den getöteten Sohn gesehen habe, ha- be sie einen Hirnschlag erlitten, an dem sie gestorben sei. Die Schwester habe Kin- derlähmung und durch den Schock habe sich ihre gesundheitliche Situation ver- schlimmert. Am selben Tag sei auch sein Cousin im Basar von N. getötet wor- den. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengut- achtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von T. I. und F. T1. vom 17.12.2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.03.2004 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen; mit Beschluss vom 12.05.2005 hat der Einzelrichter den Rechtstreit auf die Kammer zurückübertragen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs.3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10.07.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der inhaltlich die Regelung in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) mitumfasst, vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BTDrucks. 15/420, S. 91, darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. § 60 Abs. 1 AufenthG ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes) anwendbar. Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländerge- setz vom 9. Juli 1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60 a AufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist. In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird aber im Unterschied zum bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention, BGBl. 1953 II, S. 559) Bezug genommen ("in Anwendung des Abkommens ..."). Die Sätze 3 bis 5 des § 60 Abs. 1 AufenthG verdeutlichen, dass der durch das Abkommen vermittelte Schutz innerstaatlich nunmehr auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt worden ist, so dass sich Deutschland insoweit dieser Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der europäischen Union angeschlossen hat, Begründung des Gesetzesentwurfs a. a. O. Für den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gelten demgemäß nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auch auf die von der bisherigen Zurechnungslehre vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15/96 -, BVerwGE 104, 254, 256 f.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 28. April 2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert nach Juris. geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus. Dies unterscheidet § 60 Abs. 1 AufenthG von § 51 AuslG 1990. Nach Auffassung der Kammer können nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeht. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG stimmt in wesentlichen Teilen mit Art. 6 der Richtlinie des Rates 2004/83/EG vom 29.04.2004 überein. Diese Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) wurde am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist nach Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Die Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist bereits jetzt im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab (Art. 38 Abs. 1). Sie ist aber insoweit teilweise in Gestalt des Aufenthaltsgesetzes in nationales deutsches Recht umgesetzt worden, Vgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - zitiert nach Juris. Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs (vgl. andererseits Art. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG und auch aus der Gegenüberstellung mit lit. a, wonach die Verfolgung von dem Staat ausgehen kann, folgt aber, dass der nichtstaatliche Akteur der Handelnde ist, der nicht über staatlichen Strukturen verfügt. Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG und lit. b folgt des Weiteren, dass nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG die Handelnden sind, die nicht Parteien oder Organisationen sind, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Allerdings sind Parteien oder Organisationen in Abgrenzung zu lit. a gleichfalls Akteure ohne staatliche Strukturen, wenngleich sie feste Ordnungsstrukturen aufweisen oder gar staatsähnlich verfasst sein können. Anerkennt § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG darüber hinaus ausdrücklich eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren, so zeigt dies, dass sonstige nichtstaatliche Akteure gemeint sind, die keinen Organisationsgrad aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Nichtstaatliche Akteure können daher sonstige Organisationen, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein. Es ist danach für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b AufenthG ähnlich sind. Würde man dies verlangen, so VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779 - so wäre § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG außerdem weitgehend überflüssig. Entsprechende Sachverhalte könnten unter lit. b gefasst werden, indem sie zumindest dem unbestimmten Begriff der Organisation zugeordnet werden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG kann demgemäß - vorbehaltlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative - eine Verfolgung von sonstigen nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Unterschied zu dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin, dass § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten Gründen abstellt und zur Flüchtlingsanerkennung kommt; § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt hingegen Schutz bei der Gefahr von sonstigen Menschenrechtsverletzungen und knüpft allein an eine faktische Gefährdung an und setzt keine staatliche oder staatsähnliche Verfolgung voraus, vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329 f. Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl oder Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen Verfolgung oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nach- fluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f. Eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil objektive Anhaltspunkte eine Verfolgung des Klägers bei seiner Rückkehr in den Irak nicht als möglich erscheinen lassen. Hinsichtlich der Variante des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a AufenthG sind die Voraussetzungen deshalb nicht gegeben, weil das bisher herrschende Baath- Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt. Die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime lässt sich daher nicht mehr feststellen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -, vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A und 9 A 3441/01.A - und vom 12. November 2003 - 9 A 1447/03.A; ad-hoc-Berichte des Auswärtigen Amts vom 7. August und vom 6. November 2003 sowie Bericht vom 10.06.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. Eine politische Verfolgung des Klägers durch eine andere staatliche Organisation ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische Übergangsre- gierung oder die multinationalen Truppen in Betracht kommen. Es ist nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die multinationalen Truppen, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch sie Verfolgung drohen könnte. Ist als Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche Übergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso wenig ersichtlich. Entsprechendes gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b AufenthG. Es ist nicht ersichtlich und es wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von Parteien oder Organisationen ausgeht, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Des Weiteren besteht kein Verbot der Abschiebung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG. Dem Kläger droht keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure aus Gründen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die von dem Kläger befürchtete Rache aufgrund der Tätigkeit seines verstorbenen Vaters sieht die Kammer nicht als hinreichend wahrscheinlich an. Das zu dieser Frage eingeholte Gutachten geht davon aus, dass sich die Verhältnisse in N. anders darstellten als in Bagdad, wo es zahlreiche Anschläge und öffentliche Hinrichtungen von ehemaligen Baathisten gegeben habe. N. sei eine sunnitische Stadt, die eine der Hochburgen Saddam Husseins gewesen sei. Attentäter kämen aber eher aus dem Kreis der Schiiten. Dass die Anzahl von Rachefällen in N. geringer sei als in Bagdad oder im schiitischen Süden hänge auch damit zusammen, dass seit einiger Zeit ehemalige Baathisten und sunnitische Fundamentalisten zusammen arbeiteten und einen Großteil der Stadt kontrollierten. Unter diesen Umständen könne es lebensgefährlich sein, Rache an ehemaligen Baathisten zu üben. Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, seien den Gutachtern nicht bekannt. Solche Racheakte würden auch nicht in den einschlägigen Länder- und Men- schenrechtsberichten erwähnt. Der Tod des Vaters habe deshalb nicht automatisch zur Folge, dass sich Racheakte nunmehr gegen den Sohn richteten. Diese zusammenfassende Einschätzung der Gutachter ist nach Auffassung der Kammer nachvollziehbar und weist keine greifbaren Mängel auf. Auch der Prozessbevollmächtigte ist dieser Beurteilung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr stellt er darauf ab, dass dem Kläger bei einem zukünftigen Aufenthalt im kurdisch verwalteten Norden des Irak die Gefahr drohe, unter Anwendung von Gewalt verhört zu werden. Da eine Verfolgung dem Kläger in N. nicht droht, stellt sich indessen die Frage der inländischen Fluchtalternative nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Kläger die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Beeinträchtigung bei Verhören bei einem Aufenthalt im kurdisch verwalteten Norden des Irak droht. Ebenfalls hat der Kläger auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf die Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG vorliegen. Insbesondere kann die konkrete Gefahr, der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) unterworfen zu werden, nicht festgestellt werden. Dies macht der Kläger auch nicht substantiiert geltend. Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind gleichfalls nicht gegeben. Abgesehen von einer die Rechtsfolge betreffenden Änderung ("soll" statt "kann"), die für die - gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG weiterhin vom Bundesamt zu treffende - lediglich auf die Tatbestandsvorausset- zungen der Vorschrift bezogene Feststellung unerheblich ist, entspricht der Wortlaut des § 60 Abs. 7 AufenthG dem des § 53 Abs. 6 des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1). Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (Satz 2). Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG können aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inhalt angeordnet werden, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt werden. Diese Bestimmung entspricht der Regelung in dem außer Kraft getretenen § 54 AuslG 1990. Für die Frage, wann eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zurückzugreifen, vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 46. Danach ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtpunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als 50prozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f. Im Gegensatz zum Asylrecht ist der Maßstab der beachtlichen Wahrschein- lichkeit auch dann anzulegen, wenn der Ausländer bereits vor seiner Ausreise ins Bundesgebiet Verletzungen der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter hat hinnehmen müssen. Der Begriff der Konkretheit der Gefahr in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG statuiert das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten, erheblichen Gefährdungssituation. Abschiebungsschutz wegen einer beachtlichen wahrscheinlichen, erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur gewährt werden, wenn diese landesweit droht, vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330. Eine solche Gefahr liegt hier nicht vor. Wie bereits näher ausgeführt, besteht keine beachtliche Gefahr für den Kläger, Opfer eines Racheaktes zu werden, weil sein Vater Sonderstreifen in und in der Umgebung von N. geleitet hatte. Soweit die derzeitige Sicherheitslage in der Stadt N. in dem Gutachten als katastrophal beschrieben wird, weil ein Großteil dieser Stadt in der Hand sunnitischer Extremisten sei und Kurden als Verräter begriffen würden, liegt keine einzelfallbezogene, individuell bestimmte, erhebliche Gefährdungssituation vor, sondern eine Gefahr, denen die Bevölkerung oder ein Teil von ihr allgemein ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). In Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstops nach § 60 a AufenthG durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt werden. Eine all- gemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leben oder Freiheit droht. Ist die von der allgemeinen Gefahr betroffene Bevölkerungsgruppe so groß und die Gefahr von solcher Art, dass es einer politischen Leitentscheidung nach § 60 a AufenthG bedarf, greift die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, vgl. zu § 53 Abs. 5 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, 1, 4 f. Mit der Regelung des § 60 a AufenthG soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder durch die Ausländerbehörde entschieden wird, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, vgl. zu § 53 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 327, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, S. 1257, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258. Bei in diesem Sinne allgemeinen Gefahren im Abschiebezielstaat ist aber eine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Gesetzesauslegung geboten, wenn Gefahren für Leib oder Leben in extremer Weise drohen. Wenn der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, vgl. zu § 53 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 328; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258. Geboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG auf jeden Fall dann, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe, das heißt, wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamtes oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept ist die verfassungskonforme Anwendung auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten. Gleichwertig ist der anderweitige Schutz nur, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 60 a AufenthG hätte oder den er bei Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreichen könnte. Ist der Asylbewerber anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt, die diesem Schutz oder dem durch einen Erlass nach § 60 a AufenthG entspricht, so bedarf es nicht des zusätzlichen Schutzes durch verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG. Daraus folgt, dass ebenso wie bei einem Erlass nach § 60 a AufenthG auch jede andere Erlasslage die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hindert, weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG setzt daher stets sowohl das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage als auch das Nichtbestehen von anderweitigem Abschiebungsschutz aufgrund eines Erlasses vor- aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 384 f. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil jedenfalls anderweitiger Abschiebungsschutz in Gestalt von Erlassen besteht, die gleichwertigen Schutz mit Maßnahmen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder nach § 60 a Abs. 1 AufenthG bieten. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass eine extreme Gefahrenlage im oben definierten Sinne für den Irak zurzeit gegeben ist. Gegenwärtig muss jeder, der sich im Irak aufhält, jederzeit ernsthaft damit rechnen, Opfer eines willkürlichen terroristischen Anschlags zu werden. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 10.06.2005 in dem Verfahren 18 K 4074/04 ausgeführt, dass die Sicherheitslage derzeit völlig unzureichend ist Dies gilt auch hinsichtlich der Gefahren, Opfer allgemeiner Kriminalität zu werden, die teilweise außer Kontrolle geraten ist, vgl. ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amts vom 02.11.2004 sowie Bericht vom 10.06.2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. Die Zahl der Anschläge hat sich seit April dieses Jahres auf 70 pro Tag verdoppelt. Seit Amtsantritt der irakischen Regierung Ende April dieses Jahres sollen der von Aufständischen ausgehenden Gewalt bereits etwa 700 Menschen zum Opfer gefallen sein, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 02.06.2005 (Blutiger Mai im Irak) und vom 30.05.2005 (Großoffensive gegen Aufständische im Irak); Spiegel-Online vom 09.05.2005 (USA ändern Taktik im Kampf gegen Rebellen). Die Zahl der Anschläge ist allerdings inzwischen so groß, dass die dabei getöteten Menschen und die Zahl der Verwundeten kaum mehr zu erfassen sind. Bei den bekannt werdenden Anschlägen handelt es sich lediglich um die Spitze des Eisbergs, vgl. unter anderem Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an Verwaltungsgericht Köln. Die Anschläge finden inzwischen in allen Landesteilen des Irak und vermehrt auch im Nordirak statt. Zunehmend werden in erheblichem Maße Zivilisten von den Anschlägen betroffen, was den Regierungssprecher in Bagdad zuletzt dazu veranlasste, die "blinde Gewalt" gegen Zivilisten ausdrücklich zu verurteilen, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 25./26.05.2005 (Irakische Regierung verurteilt "blinde Gewalt"). Weder die Regierungstruppen noch die multinationalen Streitkräfte sind in der Lage, dieser Gewalt Einhalt zu bieten. Dies gilt auch für den Nordirak, obwohl es dort grundsätzlich funktionierende Polizei- und Verwaltungsstrukturen gibt. Die Unfähig- keit zur Schutzgewährung wird von der irakischen Regierung selbst eingeräumt und im Übrigen auch vom UNHCR sowie von weiteren Gutachtern anlässlich der Bewertung der Situation von Christen und Yeziden im Irak hervorgehoben, vgl. UNHCR, Stellungnahme vom April 2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, F. T1. & T. I. , Gutachten vom 07.03.2005. Die irakische Zivilbevölkerung wird zudem durch die massiven Gegenoffensiven der irakischen Sicherheitskräfte und der multinationalen Streitkräfte zusätzlich erheblich in Mitleidenschaft gezogen, sei es durch Bombenangriffe, Abriegelungen und Razzien in großen Gebieten und Verhaftungen Tausender Menschen, bei denen es sich keineswegs ausschließlich um Aufständische handelt, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 30.05.2005 (Großoffensive gegen Aufständische im Irak) und vom 11.05.2005 (USA verschärfen Offensive im Irak). Angesichts dieser Verhältnisse ist die Ausreise eines irakischen Staatsangehö- rigen zurzeit in den Irak nicht zumutbar und aus rechtlichen sowie tatsächlichen Gründen unmöglich, so dass er unverschuldet an der Heimkehr gehindert ist. Im Übrigen verweist die Kammer hinsichtlich der weiteren Details und insbesondere zu den schwerwiegendsten Terroranschlägen seit Mai 2005 auf die Auflistung in dem vorgenannten Urteil (vgl. S. 20 f. des amtlichen Umdrucks). Indessen vermittelt die Erlasslage dem betroffenen irakischen Staatsangehörigen zurzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung. Dem Kläger ist deshalb nicht zu- sätzlich Schutz vor Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Hinsichtlich des Irak liegt eine generelle Regelung vor, die auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. De- zember 2003 - 15.44.382 - I 3 - Irak - ergangen ist. Dieser Runderlass schließt unter Bezugnahme auf den Erlass vom 1. April 2003 und die 173. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder vom 21. November 2003 Abschiebungen in den Irak aus und sieht die Erteilung von sechsmonatigen Duldungen vor. Durch das Schreiben des Innenministeriums für das Land Nordrhein- Westfalen vom 20. Dezember 2004 - 15-39.08.02 - I 3 - an das Verwaltungsgericht Münster wird die Erlasslage ausdrücklich bestätigt. Danach ist weiterhin von der tatsächlichen Unmöglichkeit der Rückführung auszugehen. Die Erlasslage trägt dem Umstand Rechnung, dass der Irak derzeitig über den internationalen Flughafen von Bagdad nicht anzufliegen ist, vgl. Lagebericht des auswärtigen Amtes vom 02.11.2004, Seite 14. Zwar werden diese Erlasse nicht auf völkerrechtliche oder humanitäre Gründe gestützt und dienen nicht zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Vielmehr unterbleibt die Abschiebung aus Gründen tatsächlicher Unmöglichkeit der Rückführung. Hieraus folgt aber nicht ein Wegfall der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Die Erlasse beinhalten angesichts des bejahten tatsächlichen Abschiebungshindernisses und der unter solchen Voraussetzungen schon kraft Gesetzes anstehenden Entscheidung (vgl. § 60 a Abs. 2 AufenthG) unmissverständlich die rechtsverbindliche Vermittlung von Schutz vor Abschiebung für die Dauer von sechs Monaten, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Be- schluss vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -, Seite 11 des amtlichen Um- drucks. Der Gleichwertigkeit steht auch nicht entgegen, dass ein - hier nicht vorliegender - Erlass im Sinne von § 60 a Abs. 1 AufenthG eher zu einer aufenthaltsrechtlichen Besserstellung nach § 23 Abs. 1 AufenthG führen kann. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anlassgründe für Regelungen nach § 60 a Abs. 1 und § 23 Abs. 1 AufenthG sind daher gleich. Aus diesem aufenthaltsrechtlichen Nachteil folgt aber nicht, dass nach Maßgabe einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG eine Beseitigung der Sperrwirkung geboten wäre. Mit Blick auf den Schutzzweck von § 60 Abs. 7 AufenthG, den Ausländer vor schweren E- xistenzbedrohungen zu schützen, spielt die Verbesserung des Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der Sperrwirkung dann keine Rolle, wenn die erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer - wie hier - bereits einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Die Verbesserung des Aufenthaltsstatus ist nicht Ausdruck einer an Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG orientierten verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG und kann die Sperrwir- kung nach § 60 a AufenthG nicht deshalb entfallen lassen. Ebenso kann die nach Maßgabe von § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG grundsätzlich zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung nicht beseitigen. Nach dieser Bestimmung soll einem Ausländer unter anderem in dem Fall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Aber auch hier kann die Verbesserung des aufenthaltsrechtlichen Status nicht dazu führen, den Erlass unberücksichtigt zu lassen. Die Wertung des nationalen Gesetzgebers und die zu § 60 Abs. 7 AufenthG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen auch nicht gegen die Qualifikationsrichtlinie des Rates 2004/83/EG vom 29.04.2004. Insbesondere ist kein Verstoß gegen Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie gegeben. Nach dieser Bestimmung, die unter der Überschrift "ernsthafter Schaden" steht, ist Voraussetzung zur Gewährung "subsidiären Schutzes", welcher die Ausstellung eines Aufenthaltstitels (und nicht nur die Aussetzung der Abschiebung) gebietet (Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie), "eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens ... einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines ... bewaffneten Konflikts". Es kann dahinstehen, ob der Wortlaut des Art. 15 lit. c der Richtlinie nahe legt, nur von bürgerkriegsbedingten Gefahren auszugehen, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, zitiert nach Juris, deren Vorliegen zurzeit nicht ohne Zweifel bejaht werden kann. Jedenfalls legt Nr. 26 der Erwägungen in der Präambel der Richtlinie fest, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen sind. Die Qualifikationsrichtlinie gewährt individuellen, aber nicht kollektiven Schutz. Die Differenzierung in § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG einschließlich der Rechtsprechung des BVerwG ist daher richtlinienkonform, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Januar 2005 - 12 K 10986/04 -, zitiert nach Juris; Groß, ZAR, 2005, S. 61, 64. Der Kläger ist schließlich nicht schutzlos gestellt, falls der infolge der Erlasslage zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen und kein anderweitiger Abschiebungsschutz bestehen sollte. Der Kläger kann unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen und geltend machen, dass eine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entstanden und deshalb erneut über seinen Antrag im Wege des Wiederaufgreifens zu entscheiden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379, 388. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylVfG.