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Urteil

26 K 7064/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0623.26K7064.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin begehrt die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlas- ses. 3 Sie studierte an der Hochschule der Künste Berlin (heute Universität der Künste Berlin) den Studiengang Bildende Kunst. Gemäß der Auskunft der Hochschule vom 11. August 2003 absolvierte die Klägerin diesen „mit besonderem künstlerischem Erfolg". Nach der von der Prüfungskommission festgelegten Rangfolge befand sich die Klägerin bei vier Prüflingen/BAföG-Empfänger des Prüfungsdurchgangs auf Platz 1 (Vergleichsgruppe 112, Absolvent Bildende Kunst/B). Anschließend absolvierte sie den Studiengang für Meisterschüler. Es wurden auch hier keine differenzierten Noten vergeben. Die Prüfungskommission setzte sie bei drei Prüflingen/BAföG-Empfänger des Prüfungsdurchgangs auf Rang 3 (Vergleichsgruppe 111, Meisterschüler Bilden- de Kunst/B). Während ihres Studiums bezog die Klägerin von 1992 bis 1998 Leis- tungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 4 Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 3. Februar 2003, der Klägerin am 14. Februar 2003 zugegangen, stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld mit 16.313,52 Euro fest. Es setzte das Ende der Förderungs- höchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1998 und den Rückzah- lungsbeginn auf den 31. Oktober 2003 fest. 5 Am 11. März 2003 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die im Juni 1997 mit besonderem künstlerischem Erfolg bestandene Prüfung die Gewährung eines leis- tungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 2 und 2 a BAföG. Gleichzeitig be- antragte sie einen Teilerlass wegen Kinderbetreuung nach § 18 b Abs. 5 BAföG. Beigefügt hatte die Klägerin ein Schreiben des Präsidenten der Hochschule der Künste Berlin (HdK) vom 18. Juli 1997, in dem ihr zu der mit besonderem künstleri- schem Erfolg bestandenen Abschlussprüfung gratuliert und sie aufgefordert wurde, den Zulassungsantrag zu dem Meisterstudiengang umgehend ausgefüllt und unter- schrieben zurückzusenden. Sollte der Antrag nicht spätestens bis zum 30. Septem- ber 1997 vorliegen, gehe man davon aus, dass die Klägerin das Studium an der HdK beenden wolle. Des Weiteren hatte die Klägerin eine Kopie der Urkunde vom 26. Juni 1998 beigefügt, mit der sie aufgrund besonderer künstlerischer Leistungen zur Meisterschülerin ernannt wurde. 6 Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das Studentenwerk Berlin unter dem 7. April 2003 mit, die Klägerin habe einen einheitlichen Studiengang mit zwei Abschlüssen absolviert. An den Berliner Kunsthochschulen bestehe in einigen Fach- bereichen die Möglichkeit, nach Beendigung der Ausbildung (hier: Juni 1997) mit dem Abschluss eine zweisemestrige Konsekutivausbildung gemäß Tz. 7.1.10 VwV BAföG zu absolvieren, die mit dem Titel „Meisterschüler" beendet werde. Vorausset- zung sei der Abschluss des vorangegangenen Studienfaches mit besonderem künst- lerischem Erfolg. Die Förderung für den Meisterschülerstudiengang sei für den Zeit- raum April 1997 bis Juni 1998 erfolgt. Die Förderungshöchstdauer für beide Ab- schlüsse habe September 1998 geendet. Nach der Aufschlüsselung der Darlehens- gewährung bezog die Klägerin in der Zeit von März 1992 bis September 1996 durch- gehend BAföG. Von Oktober 1996 bis März 1997 erhielt die Klägerin keine Förde- rung. Anschließend bezog sie von April 1997 bis Juni 1998 durchgehend BAföG. 7 Mit Bescheid vom 21. Mai 2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin gehöre nicht zu den ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsol- venten ihrer Vergleichsgruppe. 8 Dagegen erhob die Klägerin am 20. Juni 2003 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, man habe ihr erklärt, dass das Studium mit dem Abschluss des zehn- ten Semesters gewertet werde. Sie sei die beste Schülerin gewesen. Das an das Studium anschließende Meisterschülerjahr könne nicht in die Bewertung einfließen. Darauf holte das Bundesverwaltungsamt die Auskunft der Hochschule ein, die, wie o.a. unter dem 11. August 2003 erfolgte. Insbesondere hieß es darin, nach der bei- gelegten Studien- und Prüfungsordnung handele es sich um zwei verschiedene Stu- diengänge. Beigefügt war die „Studienordnung für den Studiengang Bildende Kunst (einschließlich des Zusatzstudiengangs für Meisterschüler) an der Fakultät 01 - Bil- dende Kunst - der Hochschule der Künste Berlin" vom 29. April 1987 in der Fassung vom 13. Mai 1998. 9 Auf weitere den Teilerlass wegen Kinderbetreuung betreffende Aufforderung teil- te die Klägerin mit, ihr Ehemann sei arbeitslos und beziehe kein Einkommen. Sie hat- te allerdings in ihrem Antrag vom 7. März 2003 trotz des beschäftigungslosen Ehe- mannes ausgeführt, wegen der Pflege und Erziehung ihres Kindes, das am 3. De- zember 2001 geboren wurde, nicht mehr als acht Stunden die Woche erwerbstätig sein zu können. Diese Umstände überprüfte die Beklagte nicht weiter und stellte die Klägerin mit Bescheid vom 5. August 2004 für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2005 von der Rückzahlungspflicht frei. Sie kündigte an, dass über den Antrag auf Gewährung eines Teilerlasses wegen Kinderbetreuung erst nach Ab- lauf des Freistellungszeitraumes entschieden werden könne. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage, abgesandt am 3. September 2004, wies das Bundesverwaltungsamt den gegen die Ablehnung des leistungsabhängigen Teilerlasses gerichteten Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die nach § 18 b Abs. 1 BAföG für den Teilerlass maßgebliche Vergleichsgruppe werde von dem Prüfungsamt gebildet, bei dem die Klägerin die Prüfung abgelegt habe. Einbezogen würden alle Prüflinge eines Kalenderjahres, die bei diesem Prüfungsamt ihren Abschluss gemacht haben. Dabei werde die Vergleichsgruppe grundsätzlich für jeden Ausbildungs- und Studiengang gesondert gebildet. Nach Mitteilung des Studentenwerkes Berlin handele es sich im Fall der Klägerin um einen einheitlichen Studiengang mit zwei Abschlüssen. Deshalb komme es für den Teilerlass lediglich auf den zweiten Abschluss an. Dort gehöre die Klägerin nicht zu den Teilerlassberechtigten. 11 Die Klägerin hat am 30. September 2004 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 7. April 2005 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 12 Die Klägerin hat ursprünglich begehrt, ihr sowohl für den „ersten Studiengang" als auch den Meisterschülerstudiengang einen leistungsabhängigen Teilerlass zu gewähren. Am 31. Mai 2005 hat sie die Klage zurückgenommen, soweit sie einen leistungsabhängigen Teilerlass für das Meisterschülerstudium begehrte. 13 Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, aus der Auskunft der HdK - jetzt UdK - Berlin vom 11. August 2003 folge, dass sie mit dem Meisterschülerstudium ein Zusatzstudium absolviert habe. Von einem Konsekutivstudium könne keine Rede sein. Das Erststudium sei ein in sich abgeschlossenes Studium, aufgeteilt in Grundlehre, Fachklassen und Hauptstudium, dessen Abschluss voll anerkannt sei und zur Aufnahme einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit befähige. Das Meisterstudium, das nicht mit dem heutigen Masterstudiengang zu verwechseln sei, sei ein zusätzliches Studium, das eher die Ausnahme sei. Die Zulassung werde nach besonderen künstlerischen Kriterien erteilt. Das Meisterstudium habe sie überhaupt nur aufgrund der Professorenempfeh- lung und der Zusage der HdK, dass ihr ein Teilerlass für das Erststudium gewährt werde, aufgenommen. Die Klägerin hat die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung vom 29. April 1987 vorgelegt. In § 3 der Studienordnung steht, der Studiengang gliedere sich in die Abschnitte Grundstudium, Grundlehre, Lehre in den Fachklassen, Hauptstudium. In § 6 der Studienordnung heißt es, das Meisterschülerstudium sei ein zweisemestriges Zusatzstudium (Abs.1). Sie führt weiter aus, die Voraussetzungen für die Zulassung zum Meisterschülerstudium sowie für die Meisterschülerernennung würden in Abschnitt V der Prüfungsordnung vom 29. April 1987 geregelt. Gemäß § 23 der Prüfungsordnung wird in der Abschlussprüfung wie folgt bewertet: „mit besonderem künstlerischem Erfolg bestanden", „bestanden" oder „nicht bestanden". Gemäß § 25 der Prüfungsordnung wird auf Antrag zum Meisterschülerstudium zugelassen, wer die Abschlussprüfung innerhalb von zehn Semestern mit besonderem künstlerischem Erfolg bestanden hat. Nach § 26 ist Ziel des Studiums die Meisterschülerernennung. Diese erfolgt nach einer öffentlichen Ausstellung der künstlerischen Arbeiten, die überwiegend während des Meisterschülerstudiums angefertigt wurden. Nach der Meisterschülerernennung ist der Student berechtigt, die Bezeichnung „Meisterschüler/Meisterschülerin der Hochschule der Künste Berlin, Fachbereich 1 - Bildende Kunst" zu führen (§ 28). 14 Die Klägerin trägt u.a. ergänzend vor, die Zulassung zum Meisterstudium sei be- schränkt. Die Zulassung erfolge nach Bewerbung und Auswahl in einem besonderen Zulassungsakt durch die Professoren. Die Ernennung erfolge nicht aufgrund prüfungsrechtlich festgelegter Leistungsnachweise. Die Feststellung der 30 % der Leistungsbesten in einem Meisterstudium der Kunst sei daher von vornherein kaum objektiv und nicht justiziabel. Über den Abschluss werde kein Zeugnis erstellt und er berechtige zudem nicht zur Führung eines akademischen Titels. Ihre Ernennung zur Meisterschülerin sei auch nicht wegen der Bildhauerei, die ihre Fachausrichtung im Absolventenstudium gewesen sei, sondern aufgrund ihrer Leistungen im Bereich der Fotografie erfolgt. Der Meisterstudiengang sei deshalb kein unmittelbar anschließender zweiter Teil der Ausbildung im Sinne von Nr. 7.1.10 BAföGVwV. Wenn die Rechtsauffassung der Beklagten zuträfe, würde in dem Fall, in dem von 100 BAföG - beziehenden Absolventen nur zwei zum Meisterschülerstudium zugelassen würden, bereits demjenigen der leistungsabhängige Teilerlass verwehrt, der innerhalb des Meisterstudiengangs an zweite Stelle gesetzt werde. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Mai 2003 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 5. August 2004 zu verpflichten, ihr einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 1, 2 und 2 a BAföG zu gewähren. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen. Insbesondere trägt sie vor, die Feststellung des Amtes für Ausbildungsförderung, es handele sich um einen Konsekutivstudiengang, werde durch die Erklärung der Hochschule, es handele sich um zwei verschiedene Studiengänge, nicht widerlegt. Maßgeblich sei die förderungsrechtliche Beurteilung in § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV), der als damals maßgebliche Rechtsvorschrift trotz zwischenzeitlicher Aufhebung durch Art. 5, 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (AföRG) anzuwenden sei. Danach verlängere sich die Förderungshöchstdauer für Auszubildende, die in Meisterklassen aufgenommen worden seien, um 2 Semester. Im Gegensatz etwa zu Studiengängen des § 4 Abs. 2 sei keine gesonderte Förderungshöchstdauer für die Zusatzausbildung bestimmt worden. Die prü- fungsrechtliche Bezeichnung sei für die spezialgesetzliche Einordnung in der Förde- rungshöchstdauerV als einheitlicher Studiengang mit verlängerter Förderungshöchst- dauer bei Meisterschülern nicht zwingend. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungsamtes ergänzend Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin entscheiden kann, ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 2 oder 2 a BAföG. 24 Nach § 18 b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer nach dem 30. September 1993 endet, der die Abschlussprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag ein Teilerlass auf den nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag gewährt. Die Höhe des Teilerlasses bestimmt sich nach den näheren Voraussetzungen des § 18 b Abs. 2 Satz 2 oder § 18 b Abs. 2 a BAföG. 25 Diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie als Studentin des Studienganges Bildende Kunst einschließlich des Meisterschülerstudiums am Fachbereich 1 der Hochschule der Künste Berlin das Studium mit der Ernennung zur Meisterschülerin abgeschlossen hat und im Rahmen dieses Abschlusses unstreitig nicht zu den Teilerlassberechtigten gehört. Mit Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass bei Absolventen des Studiums der Bildenden Kunst und des Meisterschülerstudiums für den Darlehensteilerlass nur auf das Ergebnis des Meisterschülerstudiums abzustellen ist. 26 Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass die Prüfung am Ende des in Grund- und Hauptstudium untergliederten Studiums im Studiengang Bildende Kunst des Fachbereiches 1 der Hochschule der Künste Berlin selbst einen berufsqualifizierenden Abschluss bildet (vgl. § 24 der Prüfungsordnung vom 29. April 1987). Dass die Klägerin zwar das Grund- und Hauptstudium erfolgreich abgeschlossen hat und - bezogen auf diese Abschlussprüfung - die Voraussetzungen für einen leistungsabhängigen Teilerlass - ebenfalls unstreitig - erfüllt hätte, rechtfertigt nicht die Gewährung des Teilerlasses für die gewählte Ausbildung, die das Meisterschülerstudium nach § 6 der schon zitierten Stu- dienordnung vom 29. April 1987 einschloss. Dies folgt aus der Einheitlichkeit des Studienganges, wie er in der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BAföG - Teilziffer 7.1.10 BAföGVwV vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770) - fingiert wird. Danach soll, wenn ein Studiengang zwei aufeinander bezogene abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist und die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch die Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist (Konsekutiv-, nicht Zusatzstudiengang), die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss gelten. 27 Vgl. ebenso Blanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2005, § 7 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; einen solchen Fall in Betracht ziehend auch: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49/80 -, FamRZ 1982, 739 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1994 - 16 A 2319/94. 28 Das von der Klägerin konkret durchgeführte Studium und Meisterschülerstudium erfüllt die Voraussetzungen eines Konsekutivstudiums. Ihm liegt insbesondere mit der zitierten Prüfungsordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zugrunde, die für alle inhaltlich und zeitlich abgestuften Teile der Ausbildung gilt, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49/80 -, a.a.O., das dies als wesentliches Merkmal der zu einem Studiengang integrierten Ausbildungs-gänge bezeichnet. 30 Nach § 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang „Bildende Kunst" am Fachbereich 1 regelt diese den Abschluss des Grundstudiums und des Hauptstudiums sowie darüber hinaus die Zulassung zum Meisterschülerstudium und die Meisterschülerernennung. Gemäß § 4 Abs. 2 bis 3 der Prüfungsordnung dauert das Grundstudium in der Regel vier Semester, das Hauptstudium einschließlich der Abschlussprüfung in der Regel sechs Semester und die Dauer des Meisterschülerstudiums beträgt zwei Semester. Nach § 21 der Prüfungsordnung besteht die Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission ( aus sieben Professoren und zwei akademischen Mitarbeitern) aus der öffentlichen Präsentation von Arbeiten aus dem Hauptstudium und dem Colloquium. In der öffentlichen Präsentation hat der Kandidat neben den ausgestellten Werken eine Mappe mit Arbeiten vorzulegen, die ein Urteil über seine Studienleistungen erlauben. Nach der öffentlichen Präsentation findet mit dem Kandidaten ein Colloquim statt, in dem er der Prüfungskommission Auskunft über seine Arbeiten gibt. Gemäß § 23 der Prüfungsordnung endet die Abschlussprüfung nicht mit der Vergabe von differenzierten Noten, sondern es wird nur mit „nicht bestanden", „bestanden" oder „mit besonderem künstlerischem Erfolg bestanden" bewertet. Nach § 25 Abs. 1 der Prüfungsordnung ist das Bestehen der Abschlussprüfung mit besonderem künstlerischem Erfolg Voraussetzung für das Meisterschülerstudium. Gemäß § 26 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfolgt die Meis- terschülerernennung nach einer öffentlichen Ausstellung der künstlerischen Arbeiten, die überwiegend während des Meisterschülerstudiums angefertigt wurden. Gemäß § 27 Abs. 2 der Prüfungsordnung erfolgt die Ernennung zum Meisterschüler, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der vom Fachbereichsrat eingesetzten Ernennungskommission (aus zwölf Professoren und drei akademischen Mitarbeitern) dies beschließen. Angesichts dieser durch die Prüfungsordnung geregelten inhaltlichen und zeitlichen Verknüpfung der beiden Studienteile stellt die am Ende des Hauptstudiums abgelegte Abschlussprüfung, sofern das Meisterschülerstudium aufgenommen wird, eine Art Zwischenprüfung dar, die es rechtfertigt, den mit dem Bestehen der „Zwischenprüfung" verbundenen berufsqualifizierenden Abschluss förderungsrechtlich zu vernachlässigen und die fortgesetzte Ausbildung noch der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zuzuordnen. 31 Vgl. so BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49/80 -, a.a.O. und Blanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen. 32 Dieser Zusammenhang wurde nicht etwa dadurch unterbrochen, dass die Klägerin sich im Meisterschülerstudiengang weniger mit Bildhauerei als mit Fotografie beschäftigte. Entscheidend ist, dass sie nach wie vor entsprechend der Mitteilung der Universität der Künste Berlin vom 11. August 2003 über die Vergleichsgruppe (Meisterschüler Bildende Kunst) „Bildende Kunst" am Fachbereich 1 der Hochschule der Künste Berlin studierte und ihre Leistungen damit von den Vorschriften der oben zitierten Prüfungsordnung erfasst wurden.Dieses Meisterschülerstudium schloss sich auch zeitlich unmittelbar an. Denn die Abschlussprüfung bestand die Klägerin im Juni 1997. Die Meisterschülerernennung erfolgte nach dem zweisemestrigen Meisterschülerstudium im Juni 1998. Aufgrund Ihrer Leistungen ist die Zulassung zu dem Meisterschülerstudium ausweislich des Schreibens der Hochschule der Künste Berlin vom 16. Juli 1997 eine reine Formsache gewesen. Nur wenn Sie den Antrag auf Zulassung nicht bis zum 30. September 1997 gestellt hätte, wäre man davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Studium an der HdK beenden wollte. Schon am 26. Juni 1998 hatte sie - wie ausgeführt - das zweisemestrige Studium beendet. 33 Unschädlich ist ferner, dass das Meisterschülerstudium nicht mit einer differenzierten Benotung endete. Sofern die Klägerin nunmehr vorträgt, die Ernennung zur Meisterschülerin entziehe sich objektiven und justiziablen Maßstäben, da sie nicht aufgrund prüfungsrechtlich festgelegter Leistungsnachweise erfolge, verhält sie sich nicht nur widersprüchlich, da sie ja zunächst auch für diesen Studienteil einen leistungsbezogenen Teilerlass beantragte und die Klage insoweit erst am 31. Mai 2005 zurücknahm. Zudem unterscheidet sich die Bewertung im Meisterschülerstudium nicht maßgeblich von der in der Abschlussprüfung, denn auch dort wird mangels differenzierter Noten die Rangfolge von der Prüfungskommission festgelegt (Schreiben der Universität der Künste Berlin vom 11. August 2003, Bl 40f der Beiakte). Folgte man dem klägerischen Argument, müsste also bei ihrem absolvierten Grund- und Hauptstudium jeglicher leistungsbezogene Teilerlass mangels objektiver, justiziabler Kriterien in Frage gestellt werden. 34 Es steht schließlich nicht entgegen, dass nicht jeder, der die Abschlussprüfung bestanden hat, zum Meisterschülerstudium zugelassen wird, sondern gemäß § 25 Abs. 1 der Prüfungsordnung nur derjenige, der die Abschlussprüfung innerhalb von zehn Semestern mit besonderem künstlerischem Erfolg bestanden hat oder nach Abs. 2 derjenige, der zwar mehr als zehn Semester benötigt hat, aber dennoch im Einzelfall vom Prüfungsausschuss zugelassen wird. Vielmehr spricht dies nach Auffassung der Einzelrichterin gerade für einen zusammen gehörenden Studien- gang. 35 Bei der Ausbildung der Klägerin handelte es sich nicht um eine Gesamt- ausbildung, die in Form des Grund- und Hauptstudiums eine erste förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG darstellte, auf die in Form des Meisterschülerstudiums eine weitere zusätzliche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG folgte. 36 Vgl. insoweit zu den alternativen Formen der Sonderschullehrerausbildung in Baden-Württemberg nach der Prüfungsordnung 1981 OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1996 - 16 A 6859/95 -. 37 Dies findet seinen Niederschlag auch in den verschiedenen Fassungen der Vor- schriften der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV), die aufgrund § 15 Abs. 4 BAföG a.F. für jede Ausbildung die Förderungshöchstdauer bestimmten. In diesen war durchgängig seit 1981 geregelt, dass sich für Auszubildende an Kunsthochschulen, die in Fortbildungs- und Meisterklassen aufgenommen oder zur Vorbereitung auf das Konzertexamen zugelassen waren, die Förderungshöchstdauer um zwei Semester verlängerte, während gleichzeitig Sonderregelungen für echte Zusatzausbildungen im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG auch bezogen auf die Hochschule der Künste Berlin in allen Fassungen enthalten waren (s. z.B. einerseits § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 - Künstlerweiterbildung an der Hochschule der Künste im Land Berlin - sowie andererseits § 4 Abs. 3 - Meisterschü- ler - (BGBl I, 1981, S. 578 ff.); § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 -Textilgestaltung an der Hochschule der Künste Berlin und Amt des Studienrates für Bildende Kunst - sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 - Meisterschüler - (Änderungsfassung vom 5. November 1992, BGBl. I, S. 1871 ff.); § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8., 9., 12. - u.a. erneut Zusatzstudiengang Textilgestaltung, Amt des Studienrates für Bildende Kunst - sowie § 4 Abs. 3 - Meisterschüler - (Änderungsfassung vom 25. Juni 1996, BGBl. I S. 910 ff); § 7 Abs. 1 Satz 3 - Zusatzausbildungen -, § 7 Abs. 6 - Meisterschüler - (Fassung vom 23. Okto- ber 1997, BGBl. I, S. 2503 ff)). Dementsprechend wurde im Fall der Klägerin auch, bevor ihr Meisterschülerstudium gefördert wurde, keine Entscheidung über die Förderung dieses Studiums nach § 7 Abs. 2 BAföG getroffen. 38 Sofern in den vom Fachbereichsrat beschlossenen Studien- und Prü- fungsordnungen der Hochschule der Künste Berlin in Bezug auf das Meisterschülerstudium die Formulierung „Zusatzstudium" enthalten ist, ist dies wegen Abweichung von den aufgezeigten bundesrechtlichen Vorschriften unbeachtlich. Daraus folgt, dass Absolventen sowohl des Grund- und Hauptstudiums als auch des Meisterschülerstudiums - wie die Klägerin -, die zwar nach Abschluss des Grund- und Hauptstudiums die Voraussetzungen für einen Teilerlass erfüllt hätten, die Meisterschülerernennung aber nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht auf dem erforderlichen Niveau erreichen, ebenso wie diejenigen, die das Meisterschülerstudium abbrechen, keinen Anspruch auf Teilerlass besitzen. 39 Durch die förderungsrechtliche Ausklammerung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bei Studiengängen, in denen das Studium in der zweiten Studienstufe aufgenommen wird, wird die Klägerin im Verhältnis zu Absolventen anderer Studiengänge nicht rechtserheblich beeinträchtigt. Insbesondere verstößt diese in Teilziffer 7.1.10 der BAföGVwV geregelte und von den beteiligten Behörden angewandte Praxis nicht gegen das Gleichbehand- lungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss der Klägerin von der Vergünstigung des Teilerlasses für den Abschluss des Grund- und Hauptstudiums ist Folge der aufgezeigten Besonderheiten des Studienganges. Dessen Ausgestaltung ist insoweit nicht mit sonstigen Studiengängen, so dem viersemestrigen Zusatzstudiengang Textilgestaltung oder dem ebenfalls viersemestrigen Studiengang Amt des Studienrates Bildende Kunst, jeweils an der Hochschule der Künste Berlin z.B. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 12 FörderungshöchstdauerV vom 29. Juni 1981, zuletzt geändert durch die 11. ÄndVO vom 25. Juni 1996, vergleichbar. 40 Die den Rechtsausführungen zugrunde gelegten Vorschriften sind nicht deshalb unbeachtlich, weil die (nach Auffassung der Einzelrichterin sehr theoretische ) vorgetragene Möglichkeit besteht, dass von 100 BAföG-beziehenden Absolventen nur zwei zum Meisterschülerstudium zugelassen werden könnten und deshalb der Zweite (gegenüber den anderen Leistungsstärkere) schon nicht mehr teilerlassberechtigt wäre. Zum einen besteht diese Gefahr schon bei der Abschlussprüfung des Hauptstudiums. Denn auch dort wird nur auf die BAföG- Empfänger abgestellt. So gehörten zusammen mit der Klägerin nur vier andere zu ihrer Vergleichgruppe. Wären die vier BAföG-Empfänger zugleich die vier besten aller Absolventen gewesen, wären drei von ihnen trotz ihrer Leistungsstärke im Verhältnis zu allen Übrigen nicht mehr in den Genuss des Teilerlasses gekommen. Hier hätte dies theoretisch im Übrigen auch eine Besserstellung gegenüber anderen Studenten bedeuten können, denn möglicherweise hätte die Klägerin in dieser kleinen Vergleichsgruppe den Teilerlass erlangen können, obwohl eventuell über dreißig Prozent der nicht BAföG beziehenden und damit nicht zur Vergleichsgruppe gehörenden Absolventen besser einzustufen gewesen wären. Zudem ist die Gefahr, den im ersten Studienteil erlangten Teilerlass zu verlieren, nicht auf Studenten in Fortbildungs- und Meisterklassen nach den jeweiligen Kunsthochschulen betreffenden Fassungen der FörderungshöchstdauerV begrenzt, sondern auf alle Studenten in Studiengängen erstreckt, in denen keine differenzierte Abschlussbewertung erfolgt und deshalb die Rangfolge nur zwischen den BAföG- Geförderten ermittelt wird. Schließlich besteht in jedem Konsekutivstudiengang die Möglichkeit, dass nur wenige den zweiten Ausbildungsteil beginnen und diese mit Aufnahme dieses Ausbildungsteils einen Teilerlassanspruch, der für den ersten Teil bestanden hätte, wieder verlieren. (Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Nachteil des Teilerlassverlustes in der Regel durch den Vorteil des zusätzlichen qualifizierenden und den beruflichen Einstieg erleichternden Abschlusses oder des gegenüber den Absolventen eines Zusatzstudiums in der Regel schneller erreichten Abschlusses aufgewogen werden dürfte. Der jeweilige Absolvent hat grundsätzlich im Vergleich zu Studenten ohne den zweiten Ausbildungsabschnitt bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt bzw. im Verhältnis zu Studenten mit Zusatzstudium schneller Chancen auf dem Arbeitsmarkt, was jeweils einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie sehr wohl gemäß § 28 Abs. 1 der Prüfungsordnung die Bezeichnung „Meisterschülerin der Hochschule der Künste Berlin, Fachbereich 1 - Bildende Kunst" führen.) 41 Zudem ist im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum, der dem Normgeber bei der Einräumung von Vergünstigungen im Bereich der Sozialleistungen zusteht, eine solche Folge, die auch durch eigene Entscheidungen zu beeinflussen ist, hinzunehmen. Selbst der Umstand, dass wegen der festgesetzten Förderungshöchstdauer und der durchschnittlichen Studiendauer im Fach Rechtswissenschaften nur 9 % der Jurastudenten ihr Studium in der Förderungshöchstdauer beendeten (und ihnen demzufolge Teilerlassmöglichkeiten eröffnet wurden), während es beispielsweise bei den Medizinstudenten 88 % waren, wurde im Hinblick auf diesen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht be- anstandet. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1992 - 16 A 2411/90 - und vom 17. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -, jeweils m.w.N.. 43 Die Klägerin wäre also nur teilerlassberechtigt gewesen, falls sie lediglich das Grund- und Hauptstudium absolviert hätte. Selbst wenn sie das Meisterschülerstudium nicht, wie es bei einem engagierten Studenten mit Freude an seiner Tätigkeit verbreitet sein dürfte, um der zusätzlich gewonnenen Erfahrung und der Auszeichnung willen weitergeführt haben sollte, sondern wie sie vorträgt nur deshalb, weil sie von einer insoweit unzuständigen Stelle eine unzutreffende Auskunft über die Teilerlassberechtigung erhielt, kann sie daraus keinen Anspruch auf Teilerlass ableiten. Denn die Beklagte ist durch die gesetzlichen Vorschriften ge- bunden. Die schriftliche Stellungnahme der Universität ist im Übrigen insoweit schon deshalb nicht erheblich, weil sie vom 11. August 2003 stammt und damit lange nach der Entscheidung für das Meisterschülerstudium verfasst wurde. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) 45