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Urteil

3 K 984/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0628.3K984.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als Bibliotheksrätin (A 13) im Dienst des beklagten Landes. Sie begehrt die erneute Zuweisung ihres früheren Dienstpostens nach Rückkehr aus dem Urlaub. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde: 3 Nachdem sie am 11.02.1991 die Erste Juristische Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" bestanden hatte, trat sie zum 01.03.1991 in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen, aus dem sie auf eigenen Antrag mit Ablauf des 30.09.1991 entlassen wurde. Vom 01.10.1991 bis 30.09.1992 absolvierte die das Bibliotheksreferendariat an der Universität Konstanz und besuchte in der Zeit vom 01.10.1992 bis 31.10.1993 die Bibliotheksschule in Frankfurt am Main, wo sie am 29.10.1993 die Staatsprüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken mit der Gesamtnote "befriedigend" bestand. 4 Am 19.11.1993 bewarb die Klägerin sich auf die Stelle einer Oberbibliotheksrätin (A 14) für die Leitung des Juristischen Seminars an der Universität und für das Fachreferat S. der V. - und M. (V1. ) an der G. -X. -Universität C. . Unter den eingegangenen vier Bewerbungen kam eine nicht in Betracht, weil der Bewerber bereits eine Stelle A 15 BBesO innehatte. Die übrigen drei Bewerberinnen - darunter die Klägerin - waren nach den Voraussetzungen und dem persönlichen Eindruck ähnlich gut geeignet. Der Klägerin wurde aufgrund ihres "bemerkenswerten Studienabschlusses ("vollbefriedigend"), der auch ihrem sehr guten Abiturzeugnis entspricht" der Vorrang vor den beiden Mitbewerberinnen eingeräumt. Mit Urkunde vom 28.02.1994, ausgehändigt am 01.03.1994, wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Bibliotheksrätin z.A. ernannt und gleichzeitig in die Stelle der Bibliotheksleiterin des Juristischen Seminars und Fachreferentin S. der V1. eingewiesen. 5 Zum Ende der Probezeit wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 07.02.1997 die Bewährung der Klägerin wie folgt festgestellt: "Die Beamtin hat sich in ihrer Probezeit für das Amt der juristischen Fachreferentin und Leiterin der juristischen Seminarbibliothek bewährt. Das Amt soll ihr auf Dauer übertragen werden. Weitere Förderung im Amte, das als Amt mindestens der BesGr. A14 im Organisationsplan der V1. bewertet ist, ist vorgesehen." Mit Wirkung zum 01.03.1997 wurde die Klägerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Bibliotheksrätin ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG eingewiesen. Das Aufgabengebiet der Klägerin blieb unverändert. 6 Eingehend am 27.07.1998 teilte die Klägerin mit, dass sie voraussichtlich am 01.01.1999 entbinden werde. Am 20.11.1998 trat die Klägerin in den Mutterschutz. Am 31.12.1998 wurde ihr Sohn Q. O. geboren. Auf ihren Antrag wurde ihr im Anschluss an den Mutterschutz Erziehungsurlaub bis zum 25.02.2000 bewilligt, der in der Folgezeit mehrfach - zuletzt im Hinblick auf die am 01.05.2000 geborene Tochter der Klägerin - bis zum 30.04.2003 verlängert wurde. 7 Mit Schreiben vom 25.02.2003 gab die Direktorin der V1. der Klägerin unter Bezugnahme auf deren mündliche Erklärung, nach Ende der Elternzeit den Dienst nicht mit voller Stundenzahl wieder aufnehmen zu wollen, letzte Gelegenheit zur Beantragung einer Stundenreduzierung bis zum 12.03.2003, anderenfalls sie die Klägerin ab dem 01.05.2003 mit voller Stundenzahl einplanen werde, was bedeute, dass sie neben Aufgaben im Fachreferat Jura im Umfang von etwa einer halben Stelle weitere Fachreferate (Pädagogik, Medienwissenschaften) und Organisationsmaßnahmen (Projekte im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen) übernehmen müsse. 8 Unter dem 11.03.2003 beantragte die Klägerin Urlaub aus familiären Gründen bis zum 31.12.2003, der mit Bescheid vom 18.03.2003 auch bewilligt und auf Antrag der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 17.07.2003 um drei Monate bis zum 31.03.2004 verlängert wurde. 9 Bereits mit Schreiben vom 15.06.2003, welches der V1. mit Erlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung NRW (MWF NRW) vom 01.07.2003 zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt wurde, hatte die Klägerin bei der Ministerin um Unterstützung gebeten. Im Januar des Jahres habe sie ihren Dienst mit 32 Wochenstunden wieder antreten wollen. Dazu sei ihr von der Leitenden Direktorin der V1. mitgeteilt worden, nicht mehr als Leiterin des Juristischen Seminars eingesetzt zu werden. Stattdessen solle sie in der Universitätsbibliothek schwerpunktmäßig mit Buchbearbeitung (Sacherschließung) verbunden mit der Betreuung des juristischen Teils der Lehrbuchsammlung und evt. Verwaltungsaufgaben betraut werden. Die Leitung des Juristischen Seminars solle in den Händen ihres Stellvertreters verbleiben. Zur Begründung sei angeführt worden, dass dieser eine volle Stelle innehabe, während sie in Teilzeit arbeiten wolle. Diese neue Tätigkeit entspreche hinsichtlich Anspruch, Verantwortlichkeit und Kompetenzen ihrer alten Tätigkeit nicht annähernd. So werde die Sacherschließung in Stellenanzeigen als "Routineaufgabe zur Unterstützung der Seminarleitung" bezeichnet. Auch wenn ihr bewusst sei, dass ein Anspruch auf die frühere Stelle nicht bestehe, sei sie doch der Meinung, dass es den Grundsätzen der beruflichen Gleichstellung von Frauen widerspreche, wenn eine Frau aufgrund ihrer Beurlaubung zur Betreuung von zwei kleinen Kindern ihre Leitungsfunktion verliere und eine wesentlich schlechtere Stelle erhalte. Außerdem sehe § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen vor, dass auch Arbeitsplätze mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben als Teilzeitarbeitsplätze angeboten würden. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift dürfe eine Ermäßigung der Arbeitszeit das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Nach ihrer Erfahrung genügten 32 Wochenstunden zur Wahrnehmung der Leitung des Juristischen Seminars, zumal auch ihr Stellvertreter in seiner Arbeitszeit umfangreiche Aufgaben außerhalb des Juristischen Seminars erfülle. 10 Mit Bericht vom 23.07.2003 teilte der Rektor der Universität C. dem MWF NRW mit, dass die Klägerin, sollte sie ihren Dienst mit voller oder reduzierter Stundenzahl wieder aufnehmen, selbstverständlich entsprechend ihrer Qualifikation als Bibliotheksrätin eingesetzt werden würde. In der diesem Bericht beigefügten Stellungnahme der Direktorin der V1. ist ausgeführt, dass gemäß einer Vereinbarung zwischen der V1. und der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät aus dem Jahre 1966 das Fachreferat Jura der Universitätsbibliothek und die Leitung des Juristischen Seminars miteinander verbunden seien. Diese Aufgabenkombination stelle sicher, dass die Literaturerwerbungsmittel optimal verwendet würden und die Literatur für die unterschiedlichen Nutzergruppen jeweils am geeigneten Ort für die Ausleihe und Präsenznutzung zur Verfügung gestellt würden. Das Modell habe sich bewährt und sei Vorbild gewesen für eine ähnliche Regelung im Fachbereich Wirtschaft. Die Wahrnehmung dieser Doppelfunktion, die im Interesse der juristischen Literaturversorgung der Universität unbedingt beibehalten werden solle, erfordere eine volle Stelle und - nach den Erfahrungen der letzten Jahre - darüber hinaus die Bereitschaft, temporär auch über die wöchentliche Regelarbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten. In anderen Fällen sei die Ausübung von Leitungsfunktionen durch Teilzeitkräfte durchaus üblich. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufspraxis könne die Klägerin das gesamte Aufgabenspektrum des höheren Bibliotheksdienstes ausfüllen. Zu den klassischen Aufgaben des Berufsstandes zähle die Sacherschließung, bei der sich anspruchsvolle Fragestellungen mit Routineaufgaben mischten. Noch sei völlig offen, für welche Aufgaben die Klägerin künftig eingesetzt werden solle. Dies könne erst entschieden werden, wenn bekannt sei, wann und mit wie viel Stunden die Klägerin ihren Dienst wieder aufnehme. Die im Schreiben vom 25.02.2003 genannten Aufgaben hätten sich aus der damaligen konkreten Personalsituation ergeben und seien inzwischen anderweitig vergeben. Grundsätzlich sei es üblich und für das breite Leistungsspektrum der V. - und M. unabdingbar, dass wissenschaftliche Bibliothekare auch Aufgaben übernehmen, die mit ihrem Studienfach nicht unmittelbar zu tun hätten. Dabei könne es sich um die Betreuung fremder Fachreferate handeln oder um Organisationsaufgaben wie z.B. Statistik/Controlling, universitätsinterne Öffentlichkeitsarbeit, Vermittlung von Informationskompetenz an Studierende, Mitwirkung bei der Bauplanung. Mit Sicherheit werde die Klägerin entsprechend ihrer Qualifikation und Eingruppierung eingesetzt werden. So die Klägerin Interesse für neue Aufgaben, Engagement und die Bereitschaft zur Weiterbildung mitbringe, stünden ihr bei entsprechenden Leistungen Beförderungsmöglichkeiten bis A 15 offen. 11 Mit Schreiben vom 08.08.2003 teilte das MWF NRW der Klägerin mit, dass sie nach der inzwischen vorliegenden Stellungnahme der Universität C. noch bis zum 31.03.2004 beurlaubt sei. Im übrigen bestehe nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten. Eine Schlechterstellung der Klägerin aufgrund ihrer Beurlaubung sei keinesfalls vorgesehen. Die Klägerin könne aufgrund ihrer Ausbildung und Berufspraxis das gesamte Aufgabenspektrum des höheren Bibliotheksdienstes ausfüllen. Über Konkretes könne erst entschieden werden, wenn feststehe, wann und mit wie viel Stunden die Klägerin ihren Dienst wieder aufnehme. 12 Unter dem 03.11.2003 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und beantragten, der Klägerin ab dem 01.04.2004 wieder die Funktion der Leitung des Juristischen Seminars und des Fachreferats S. der V1. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden zu übertragen. Zur Begründung führten sie im wesentlichen folgendes aus: 13 Die Klägerin habe nicht nur ein überaus großes Interesse daran, die ursprünglich ausgeübte Leitungsfunktion wieder zu übernehmen. Darauf habe sie auch einen Anspruch. Hervorzuheben sei, dass die Klägerin die Stelle "Leitung des juristischen Seminars der Universität und des Fachreferats S. " als mit A 14 bewertete Stelle im Rahmen eines Auswahlverfahrens im Jahre 1994, in dem sie sich insbesondere aufgrund einer außergewöhnlichen Qualifikation durchgesetzt habe, übertragen bekommen habe. Es sei naheliegend, einen solchen Dienstposten nach Ende einer Beurlaubung des (früheren) Dienstposteninhabers auch wieder an diesen zu übertragen. Dies entspreche auch der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Verwaltungspraxis innerhalb der Universität und ihrer Dienststellen. Würde der ursprünglich wahrgenommene Dienstposten nicht rückübertragen werden, stelle dies eine europarechtswidrige Diskriminierung dar. Ein Dienstposten dürfe nicht im Hinblick auf eine erfolgte Mutterschaft und den familienbedingten Urlaub entzogen werden. Keineswegs müsse die in Rede stehende Leitungsposition zwangsläufig in einer einzigen Vollzeitfunktion wahrgenommen werden. Die Klägerin wolle ihren Dienst mit 32 Wochenstunden - mithin in einem erheblichen Umfang - wieder antreten. Wie sie Familienarbeit und Beruf organisiere, sei Sache der Klägerin. Konsequenzen könnten allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn sich nachhaltig erweise, dass die Klägerin bei einer 32-Stunden-Woche mit den Anforderungen der Stelle in keinster Weise mehr zu Recht käme. Hinzuweisen sei auch auf die Intentionen in §§ 1 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 6, 13 Abs. 1 und 2 sowie 4 Landesgleichstellungsgesetz. Sei im übrigen bei der Wahrnehmung höherwertiger Dienstposten anerkannt, dass sich hieraus ein Beförderungsanspruch ergeben könne, ergebe sich daraus erst recht ein Anspruch auf Verbleib auf dem Dienstposten. Dem Entzug des Dienstposten stehe ferner Art. 3 GG in Verbindung mit europarechtlichen Vorschriften entgegen. Maßgeblich zugrunde zu legen sei insoweit die Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27.11.200 "Zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf", die in Art. 1 und 2 das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung im Einzelnen darlege. Bezug genommen werde außerdem auf die maßgeblich heranzuziehende Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 09.02.1976 "Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen", die durch die Richtlinie 2002/73 EG vom 23.09.2002 geändert und an die RL 2000/43/EG und die RL 2000/78/EG angepasst worden sei. Soweit die geänderte Richtlinie erst ab dem 05.10.2005 in nationales Recht umzusetzen sei, müsse sie doch in ihren allgemeinen Grundsätzen schon jetzt angewandt werden und entspräche in ihrem Inhalt auch der aktuellen Rechtsprechung des EuGH. In Bezug auf Teilzeitarbeit sei die Richtlinie des Rates zu der geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 15.12.1997 - 97/81EG - einschlägig, die auf Beamtenverhältnisse analog heranzuziehen sei. Grundsätzlich gelte insoweit, dass nur solche Maßnahmen und Regelungen, die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und Beamte nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern/Beamten unterschiedlich behandelten, diskriminierungsfrei seien. Richtlinien seien nach Art. 249 Abs. 3 EG hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich. Gemeinschaftsrecht setze für die nationale Gesetzgebung und Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG ohne weitere Transformation unverrückbare Zwangspunkte, nationales Recht durch Gemeinschaftsrecht auszufüllen. In Ausprägung des heranzuziehenden europäischen Rechts und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung - wegen der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten in ihrem Bestellungsschriftsatz insgesamt zitierten Rechtsprechung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf Bl. 82-87 und 88 der beigezogenen Personalakte der Klägerin = Beiakte Heft 1) - ergebe sich konkret, 14 dass eine Benachteiligung von Frauen in Bezug auf die typischerweise vorkommende Doppelrolle Beruf/Familie strikt untersagt ist und vielmehr ein sog. Nachteilsausgleich geboten ist; dass dementsprechend familienbedingte Beurlaubungen nicht zu einer Benachteiligung gegenüber der bisherigen Beschäftigung führen dürfen und dass es insbesondere nicht zu einer Entwertung besonders hervorgehobener beruflicher Erfahrungen kommen darf; dass Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich zu ermöglichen ist und Teilzeitbeschäftigte die gleichen Aufstiegschancen haben müssen, wie Vollzeitbeschäftigte; dass zur Wahrung der Gleichbehandlung im vorbenannten Sinne der Dienstherr verpflichtet ist, sich in der Personalplanung hierauf einzustellen. 15 Mit Schreiben vom 25.11.2003 erwiderte der Rektor der S1. G. -X. -Universität C. , die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiedereinnahme der ursprünglich ausgeübten Leitungsfunktion. Es könne dahinstehen, ob die genannten Richtlinien überhaupt einschlägig seien insbesondere die Richtlinie 2002/73EG sei konkret auf die Fälle der Rückkehr aus dem Mutterschutz zugeschnitten. Es erscheine höchst fraglich, ob die darin gemachten Anforderungen in demselben Maßstab auf den Fall einer Rückkehr nach mehreren Jahren der Abwesenheit zu übertragen seien. Im Ergebnis komme es darauf aber nicht an. Der geplante Einsatz der Klägerin verstoße gar nicht gegen die Grundsätze der Richtlinie, weil der Klägerin bei Rückkehr ein Arbeitsplatz angeboten werde, der dem früheren Arbeitsplatz "gleichwertig" sei. Die "Bedingungen" seien für die Klägerin nicht weniger günstig. Die Gleichwertigkeit beurteile sich nach dem stausrechtlichen Amt. Zwar dürfe dieses nicht ausgehöhlt werden. Sei aber die Leitungsfunktion nicht zwingend mit dem statusrechtlichen Amt verbunden, gehöre sie auch nicht zum geschützten Aufgabenbereich. Entspreche der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens des Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so sei es unerheblich, ob der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig seien, etwa ob der neue Dienstposten - so wie der bisherige - mit Vorgesetztenfunktionen und der gleichen Mitarbeiterzahl verbunden sei. Für den Fall einer Umsetzung oder Versetzung werde das Ermessen des Dienstherrn, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, selbst durch den Verlust der Chance, auf einem höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, nicht eingeschränkt. Die Klägerin werde auch nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Ein Mann würde in derselben Situation nicht anders behandelt werden. Eine Rückkehr in Teilzeitbeschäftigung auf den früheren Dienstposten komme nicht in Betracht, weil die mit dem Dienstposten verbundene Doppelfunktion nicht teilbar sei. Der Zeitbedarf für die sachgerechte Erfüllung der mit der Stelle verbundenen Doppelfunktion liege bei einer vollen Stelle. Die Vorgängerin der Klägerin habe keine zusätzlichen Aufgaben wahrgenommen und trotz voller Stelle regelmäßig Überstunden gemacht. Die Klägerin selbst habe eine volle Stelle innegehabt und keine Zusatzaufgaben wahrgenommen. Auch der jetzige Stelleninhaber mache regelmäßig Überstunden. Wegen akut auftretenden Regelungsbedarfs, insbesondere in Benutzerfragen, sei auch eine starre Festlegung der Arbeitszeit ungünstig. Unvorhersehbare Anforderungen kämen auch aus anderen Institutsbibliotheken, was eine gewisse zeitliche Flexibilität wie auch eine hohe Belastbarkeit u.a. angesichts der steigenden Ansprüche an umfassende und schnelle Information und konkurrierende Interessen von Wissenschaftlern und Studierenden erfordere. Auch bei einer Neuausschreibung der Stelle würde diese deshalb wegen zwingender dienstlicher Belange nicht zu einer Besetzung mit mehreren Personen zugelassen. In der V. - und M. sei man durchaus sensibel, was die wünschenswerte Ermöglichung von Teilzeitarbeit auch in Führungspositionen angehe. Wo dies machbar und sinnvoll erscheine, würden solche Arbeitszeitmodelle auch bereits eingerichtet. Gegen die ins Auge gefasste Planung spreche auch nicht die übliche Verwaltungspraxis in der Universität und der V. - und M. . Es sei so pauschal nicht richtig, dass nach der familienbedingten Beurlaubung der ursprüngliche Dienstposten wieder übertragen werde. Dies hänge vielmehr vom Einzelfall ab. In vielen Fällen längerer Beurlaubung nähmen Mitarbeiterinnen ihre Tätigkeit in völlig neuen Arbeitsbereichen wieder auf. Beurlaubungen in Leitungspositionen seien selten, da die Mitarbeiterinnen meist dienstälter seien und die Kinderphase bereits abgeschlossen sei. In zwei aktuellen Fällen sei die Entscheidung davon abhängig gemacht worden, dass die Beurlaubung maximal ein Jahr dauere. Verschiebungen bei den Aufgaben und Dienstposten ereigneten sich im übrigen auch bei nicht beurlaubten Mitarbeitern. Im Zusammenhang mit der Straffung der Organisationsstruktur im Jahre 2000 seien zwei Kollegen und einer Kollegin des höheren Bibliotheksdienstes Leitungsaufgaben entzogen worden. Sie hätten andere anspruchsvolle Aufgaben - allerdings ohne dauerhafte Personalverantwortung für einen bestimmten Bereich - übertragen bekommen. Schließlich solle der konkrete Aufgabenbereich in Abstimmung mit der Klägerin festgelegt werden, wozu es sinnvoll sei, wenn diese sich zunächst in das - innerhalb der letzten vier Jahre deutlich veränderte - Umfeld der V1. wieder einarbeite und in den Kreis der Fachreferenten integriere. Ein persönliches Gespräch zwischen den Beteiligten - falls gewünscht auch unter Hinzuziehung der Vorsitzenden des Personalrats für die wissenschaftlichen Beschäftigten - erscheine höchst hilfsreich. 16 Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, unter dem 16.12.2003 Widerspruch ein und beantragte außerdem, die Beurlaubung aus familiären Gründen gem. § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG über den bisherigen Bewilligungszeitraum hinaus mit jährlichen Befristungen fortzusetzen, solange über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Übertragung der ursprünglich wahrgenommenen Funktion nicht rechtsverbindlich entschieden worden sei. Die Klägerin sei auch zur Aufnahme einer vollzeitigen Beschäftigung bereit, wenn stichhaltig und nachhaltig der Beweis erbracht werde, dass die Stelle tatsächlich nur als Vollzeitstelle wahrgenommen werden könne. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass der derzeitige Stelleninhaber durchaus auch andere Aufgaben wahrnehme, die mit dem konkreten Dienstposten Seminarleitung/Fachreferat nicht in Verbindung stünden. Hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung sei hervorzuheben, dass mit dem Verwendungsvorschlag ausdrücklich das Amt im funktionellen Sinne und nicht im statusrechtlichen Sinne gemeint gewesen sei, wenn die Bewährung "für das Amt der juristischen Fachreferentin und Leiterin der juristischen Seminarbibliothek" festgestellt und ausgeführt worden sei, dass ihr eben dieses Amt "auf Dauer übertragen" werden solle. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2004 wies der Rektor der S2. G. -X. -Universität C. den Widerspruch als unbegründet zurück. 18 Mit Bescheid vom 02.01.2004 wurde die Klägerin gemäß § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG bis zum 31.03.2005 beurlaubt. 19 Am 05.02.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht ergänzend im wesentlichen folgendes geltend: 20 Bereits im August 2001 habe sie in einem Gespräch mit der Bibliotheksdirektorin 21 Dr. T. -T1. klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nach Ende der maximalen Erziehungsurlaubszeit am 31.12.2002 - ggf. aber auch schon früher - in den Dienst auf ihre alte Stelle zurückkehren zu wollen. Im Oktober 2002 habe die Klägerin ein Gespräch zur Klärung ihres konkreten Einsatzes mit der jetzigen Direktorin der V1. geführt, an dem auch der Geschäftsführende Direktor des Juristischen Seminars und die Gleichstellungsbeauftragte der Universität C. teilgenommen hätten. Sie habe klar den Wunsch geäußert, wieder auf ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie habe diesbezüglich eine Teilzeitbeschäftigung angestrebt, jedoch zugleich bekundet, auch vollzeitig tätig zu werden, wenn die Stelle dies unabdingbar erfordere. Frau Dr. W. habe demgegenüber wesentlich darauf bestanden, dass der Mann auf voller Stelle arbeite und in der Nähe des Arbeitsplatzes wohne. Außerdem solle ein Bruch in der Kontinuität der Leitung vermieden werden. Man sei mit dem Mann sehr zufrieden und eine Tätigkeit in der Universitätsbibliothek sei doch auch sehr schön. Die Gleichstellungsbeauftragte habe in diesem Gespräch noch eingewandt, dass sie diese Vorgehensweise als diskriminierend empfinde und hierin einen Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift sehe, die eine berufliche Schlechterstellung wegen Erziehungsurlaubs verbiete. An einem nachvollziehbaren Vortrag des beklagten Landes zur Verwaltungspraxis fehle es. Dieser sei erforderlich, um die Einhaltung des Gleichheitssatzes zu überprüfen. Nachdem die ablehnende Haltung der Vorgesetzten deutlich geworden sei, habe die Klägerin zunächst ihre Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen fortgesetzt. Diese Beurlaubung dauere ausschließlich deshalb noch an, weil das beklagte Land die Rückkehr auf den ursprünglichen Dienstposten ablehne. Dem Rechtsschutzinteresse stehe die Beurlaubung nicht entgegen, weil die Klägerin stets erklärt habe, im Falle einer positiven gerichtlichen Entscheidung sofort zur Dienstleistung bereit zu sein. Mithin würde eine Beurlaubung entweder sofort oder aber spätestens mit dem jeweiligen Ablaufdatum enden. 22 Hinsichtlich der Einschränkung des dem Dienstherrn zustehenden Ermessensspielraums sei hinzuweisen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1980 in BVerwGE 60, 144, 152. Darin werde der Ermessensspielraum dann als enger bezeichnet, wenn sich ein öffentlich rechtlicher Bediensteter gerade auf eine bestimmte Leitungsfunktion bewerbe und aufgrund seiner fachlichen Qualifikation genau für diese Position ausgewählt werde. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin vor, weshalb ihr unter weiterer Beachtung der Verwaltungspraxis der Universität, weiblichen Bediensteten nach der Geburt von Kindern grundsätzlich wieder den ursprünglichen Aufgabenbereich zuzuweisen, der ursprüngliche Dienstposten zurückzuübertragen sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand nicht die Rückkehr aus einer normalen Beurlaubung sei. Vielmehr handele es sich bei dem Schutzbedürfnis der Klägerin und den geltend gemachten Ansprüchen um solche, die aus Mutterschutz und Erziehungsurlaub/Elternzeit erwachsen seien. Da dem jetzigen Stelleninhaber offenbar am 15.08.2001 eine halbe Stelle unbefristet übertragen worden sei und ihm ab dem 01.02.2002 eine volle Stelle gegeben worden sei, sei es erforderlich, alle Unterlagen über Gewinnung, Auswahl und Werdegang des jetzigen Funktionsinhabers zu überprüfen, weil sich auch hieraus rechtlich relevante Benachteiligungen der Klägerin ergeben könnten. 23 Es werde davon ausgegangen, dass der jetzige Funktionsinhaber zunächst vertretungsweise mit der Wahrnehmung des Dienstpostens der Klägerin beauftragt worden sei und man ihm die Aufgaben dauerhaft frühestens ab dem 01.02.2002 übertragen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe man aber schon davon ausgehen müssen, dass die Klägerin spätestens zum 31.12.2002 wieder auf ihren alten Dienstposten zurückkehren wollte. Aus Fürsorgegründen hätte man deshalb auch die Klägerin von Amts wegen zu ihren Absichten befragen müssen, bevor eine dauerhafte andere Lösung angestrebt bzw. realisiert worden sei. Im übrigen könne selbstverständlich der jetzige Funktionsinhaber im Rahmen seines vorhandenen Angestelltenverhältnisses anderweitig eingesetzt werden. Auch ergäben sich aus der Darlegung des beklagten Landes, dass der Dienstposten erst am 01.02.2002 mit voller Stelle ausgeübt worden sei, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung, dass der Dienstposten einerseits unteilbar sei und andererseits nur mit voller Stelle wahrgenommen werden könne. Bis zum 01.02.2002 sei dies so jedenfalls nicht erforderlich gewesen. 24 Sachliche Gründe, die Klägerin nicht auf den alten Dienstposten zurückkehren zu lassen, lege das beklagte Land nicht dar. Wenn es heiße, die Verzahnung zwischen Seminarleitung und Fachreferatsaufgaben müsse beibehalten werden, so bedeute dies nichts anderes, als dass der Dienstposten so wie die Klägerin ihn ausgeübt habe weiterhin ausgeübt werden soll. Die Klägerin habe immer zum Ausdruck gebracht, bereit zu sein, auf dem Dienstposten auch in Vollzeit zu arbeiten. Die erforderliche Flexibilität könne sie gewährleisten und auch im notwendigen Umfang Überstunden leisten. Würde es um die Besetzung derartiger Aufgaben mit einem Mann gehen, käme von keiner Seite die Frage, ob und wie er es denn mit zwei Kindern "packen" könne. Eine derartige Frage oder Anzweifelung gegenüber der Klägerin verbiete sich per se. Erforderlichenfalls könne die Klägerin auch eine Unterbringungsmöglichkeit in C. gewährleisten, um allen zeitlichen Anforderungen der Funktion zu genügen. Das alles habe bereits zum 01.01.2003 gegolten. 25 Rechtlich sei erneut auf das Diskriminierungsverbot während der Elternzeit gem. Art. 2 Abs. 1, Abs. 3, Art 3 ff RL 76/207/EWG a.F.; Art. 2 Abs. 1, 7, Art. 3 RL 76/207/EWG n.F., EuGH Rs C 136/95 vom 30.04.1998 sowie auf die Richtlinie des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB beschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub 96/34 EG vom 03.06.1996 hinzuweisen. In Abs. II § 2, Ziff. 5 heiße es: 26 "5. 27 Im Anschluss an den Elternurlaub hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren, oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden." 28 In erster Linie ergebe sich damit ein Recht auf Arbeitsplatzrückkehr und erst dann, wenn dies nicht möglich sei, das Recht auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz. Dies bedeute zugleich, dass zwingende und unabweisbare Gründe die Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz unmöglich machen müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch sei es den Vorschriften über Beurlaubung aus familiären Zwecken zur Kinderbetreuung etc. immanent, dass während der Beurlaubung der Dienstposten lediglich vertretungsweise anderweitig wahrgenommen werde. Letztlich seien bezüglich aller Arten von Beurlaubungen strenge Anforderungen an Aufklärungs- und Hinweispflichten seitens des Dienstherrn zu stellen. Wenn der Beklagte irgendwann den Entschluss gefasst haben sollte, der Klägerin den ursprünglichen Dienstposten nicht zurückgeben zu können oder zu wollen, hätte er dies zumindest der Klägerin vorher kundtun müssen, um dieser Gelegenheit zugeben, sich hierzu zu erklären und dann ggf. ein konkretes Dienstantrittsdatum zu nennen. Dies habe der Beklagte nicht getan, so dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Einstellung für den mit A 14 bewerteten Dienstposten und der in der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck gebrachte Absicht, sie in diesem Bereich zu belassen, auf die Beibehaltung der Funktion habe vertrauen dürfen. Auch der Beklagte habe eingeräumt, der Klägerin durchaus A14-wertige Aufgaben übertragen zu wollen. Damit aber sei es unter den Gesamtumständen allein rechtmäßig, der Klägerin die Aufnahme des Dienstes im Rahmen des ursprünglichen Dienstpostens zu gewähren. 29 Am 30.05.2005 hat die Klägerin die Klage um das Begehren erweitert, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin die Aufnahme des Dienstes auf dem ursprünglichen Dienstposten zum 01.01.2003, spätestens zum Ende des Erziehungsurlaubs (Elternzeit) zum 30.04.2005 zu ermöglichen. Dieser Antrag ist in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2005 abgetrennt worden und hat das Aktenzeichen 3 K 3794/05 erhalten. 30 Im vorliegenden Verfahren beantragen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich sinngemäß, 31 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Rektors der S2. G. -X. -Universität C. vom 24.11.2003 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 12.01.2004 zu verpflichten, der Klägerin wieder die Funktion der Leitung des Juristischen Seminars und des Fachreferats S. der V1. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden, hilfsweise in Vollzeit zu übertragen, 32 hilfsweise 33 das beklagte Land unter Aufhebung des o.g. Bescheides zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 34 Das beklagte Land beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Es verteidigt den angegriffenen Bescheid und teilt mit, dass die Klägerin ihren Dienst am 01.06.2005 mit 75% der regulären Arbeitszeit wieder aufgenommen hat. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Personalakte der Klägerin. 38 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 39 Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2005 verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit mit ordnungsgemäßer Ladung vom 06.06.2005 ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Auch war nach Ablehnung des Verlegungsantrags der Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2005 mit Beschluss vom 24.06.2005 und Ablehnung des am 27.06.2005 gestellten Befangenheitsantrags mit Beschluss vom selben Tag ein weiterer Verlegungsantrag nicht gestellt worden. Die telefonische Mitteilung durch eine Kanzleiangestellte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Terminstage, dass Frau Rechtsanwältin T2. erkrankt sei, zum Arzt gehe und deshalb den "heutigen" Termin nicht wahrnehmen könne, beinhaltete keinen ausdrücklichen Verlegungsantrag. Ein solcher war dem Inhalt des Telefonats auch nicht konkludent zu entnehmen. Es ist nicht unüblich, dass das Nichterscheinen eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten zum Termin schriftlich oder kurzfristig fernmündlich vorab mitgeteilt wird, um dem Gericht unnötige Wartezeit zu Beginn der Terminsstunde zu ersparen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Vorgeschichte. Insoweit war nämlich der wesentliche Schwerpunkt auf das Begehren der Klägerin gelegt worden, ausschließlich durch den sachbearbeitenden Anwalt im Termin vertreten zu werden. Auch kann von einem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten erwartet werden, dass er ein (erneutes) Begehren auf Terminsaufhebung eindeutig formuliert. Nichts anderes gilt, wenn er mit der Übermittlung z.B. wegen persönlicher krankheitsbedingter Verhinderung den Bürovorsteher beauftragt. 40 Die Klage hat keinen Erfolg. 41 Zwar bestehen keine Bedenken (mehr) gegen die Zulässigkeit der Klage. Die im Erörterungstermin vom 12.05.2005 in den Vordergrund gestellten Zweifel am erforderlichen Rechtsschutzinteresse sind tatsächlich überholt. Nachdem noch im Erörterungstermin alles dafür sprach, dass die Klägerin ihre bis dahin geübte Verfahrensweise, solange die Verlängerung des familienbedingten Urlaubs nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG zu beantragen, bis über ihr Begehren auf Übertragung des früheren Dienstpostens rechtsverbindlich entschieden wäre, fortsetzen würde (auch eine Rückkehr zum 01.09.2005 wurde nur unverbindlich in Aussicht gestellt), hat die Klägerin inzwischen am 01.06.2005 ihren Dienst mit 75% der regelmäßigen Wochenarbeitszeit wieder angetreten. Auch kann dahinstehen, ob das Klagebegehren zulässig mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden kann, weil die Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens i.d.R. keinen Verwaltungsakt beinhaltet, 42 vgl. zur Umsetzung: BVerwG Urteile vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, 43 BverwGE 60,144 = DVBl. 1980, 882 = NJW 1981, 67 = Buchholz 232 44 § 26 BBG Nr. 20. 45 Da gerichtlicher Rechtsschutz auch dann gewährleistet ist, wenn die öffentliche Gewalt jemanden in anderer Weise als durch Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt und die Qualifizierung einer Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten als innerbehördliche Organisationsmaßnahme ohne Verwaltungsaktsqualität unabhängig davon ist, ob im Einzelfall durch den Entzug von Aufgaben tatsächlich Rechte des betroffenen Beamten beeinträchtigt worden sind, schließt die Unzulässigkeit der Anfechtungs- oder (hier) Verpflichtungsklage für den Bereich der Änderung des Aufgabenbereichs nicht grundsätzlich die Unzulässigkeit einer anderen Klageart ein. Da die Klägerin eindeutig begehrt, ihren früheren Dienstpostens als Bibliotheksleiterin des Juristischen Seminars und Fachreferentin S. der V1. erneut zugewiesen zu erhalten, wäre das Klagebegehren jedenfalls als allgemeine Leistungsklage aufzufassen und als solche auch zulässig, da die Klägerin i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO hinreichend substantiiert geltend gemacht hat, durch das Unterlassen dieser erneuten Zuweisung des früheren Dienstpostens in ihrer individuellen Rechtssphäre verletzt zu sein, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 2 C 42/78 -, DVBl. 1981, 495 = ZBR 1981, 339 = NVwZ 1982, 103 = DÖD 1982, 21. 47 Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt. 48 Die Klage ist jedoch im Hauptantrag (I.) und im Hilfsantrag (II.) unbegründet. 49 I. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf (Rück-)Übertragung des Dienstpostens als Bibliotheksleiterin des Juristischen Seminars und Fachreferentin S. der V1. . Dabei scheidet die im Hauptantrag - hilfsweise - geltend gemachte Übertragung in Vollzeit schon deshalb aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur mit 75% der regelmäßigen Arbeitskraft in den Dienst zurückgekehrt ist. Hinsichtlich einer Übertragung des Dienstpostens in Teilzeit gilt folgendes: 50 Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs z.B. durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu, 51 vgl. BVerwG: BVerwGE 65, 270 (273); Urteile vom 12.02.1981 - 2 C 42.78 -, Buchholz 232 § 26 Nr. 21; vom 17.12.1981 - 2 C 40.80 -, Buchholz 237.5 § 34 Nr. 1; vom 26.11.1987 - 2 C 53.86 -, Buchholz 237.7 § 85 Nr. 6 und vom 09.03.1989 - 2 C 4.87 -, Buchholz 232 § 23 Nr. 36. 52 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen für die Entziehung von leitenden Funktionen eine weitergehende Einschränkung des dem Dienstherrn zustehenden Ermessens angenommen hatte, 53 vgl. z.B. das von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführte Urteil des BVerwG vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 144 (152) = DVb. 1980, 882 = DÖD 1980, 203 = DÖV 1981, 98 = NJW 1981, 67, 54 ist diese Rechtsprechung teilweise als überholt bezeichnet, 55 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41/89 -, BVerwGE 89, 199 = DÖV 1992, 494 = NVwZ 1992, 572 = ZBR 1992, 175 = DÖD 1992, 279, 56 andererseits aber wieder in Bezug genommen worden, 57 vgl. BverwG, Entscheidung vom 26.11.2004 - 2 B 72/04 - n.v. 58 (in Juris dokumentiert). 59 Wesentlich ist jedenfalls zunächst, ob der Veränderung des Aufgabenbereichs ein sachlicher Grund zugrunde liegt und dem Beamten ein amtangemessener Aufgabenbereich verbleibt, d.h. der Beamte entsprechend seinem Amt im statusrechtliche und abstrakt-funktionellen Sinne beschäftigt wird, 60 vgl. BVerwG, Entscheidung vom 19.08.1998 - 2 B 10/98 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 38 = Schütz BeamtR ES/A II 4.3 Nr. 11 m.w.N.. 61 Dabei können die Ermessenserwägungen des Dienstherrn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind, die von Dienstherrn angegebenen Gründe seiner tatsächlichen Einschätzung entsprechen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind, 62 w.v.. 63 Ausgehend von diesen Erwägungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf erneute 64 Übertragung ihres früheren Dienstpostens. 65 Weder das statusrechtliches Amt der Klägerin (Bibliotheksrätin) noch ihre Zugehörigkeit zur Laufbahn noch ihre Besoldungsgruppe (A13) werden von der Weigerung des Dienstherrn, ihr den begehrten Dienstposten erneut zu übertragen, berührt. Dieser Dienstposten ist mit mindestens der BesGr. A14 bewertet. Die rechtliche Bewertung des Dienstpostens, d.h. seine Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts vorbehaltlich weiterer Vorgaben aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, 66 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 A 5/01 -, Schütz BeamtR ES/A II 1.1 Nr. 11 = Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27, m.w.N.. 67 und wird vorliegend von der Klägerin auch nicht angegriffen. 68 Ein sachlicher Grund für die Weigerung des Dienstherrn, der Klägerin den früheren Dienstposten (erneut) zu übertragen, liegt vor. Das beklagte Land macht insoweit maßgeblich geltend, dass die Stelle nur an einen Vollzeitbeschäftigten übertragen werden könne und bei der Klägerin eine Bereitschaft zur Aufnahme des Dienstes mit voller Stundenzahl nicht hinreichend sicher vorliege bzw. vorgelegen habe. Außerdem solle ein (erneuter) Bruch in der Kontinuität der Seminarleitung und dem Fachreferat S. vermieden werden. Dies beinhaltet sachliche und nachvollziehbare Erwägungen. Dass diese nur vorgeschoben sind, um dahinterstehende Motive zu verschleiern, ergibt sich nicht. 69 Das beklagte Land hat von Anfang an geltend gemacht, dass der Dienstposten nur mit voller Stelle wahrgenommen werden könne. Insoweit liege die Besonderheit des Dienstpostens in der auf einer bereits im Jahre 1966 zwischen der Universitätsbibliothek C. und der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät getroffenen Vereinbarung beruhenden Verknüpfung des Fachreferats Jura der Universitätsbibliothek mit der Leitung des Juristischen Seminars. Diese Verknüpfung stelle sicher, dass die Literaturerwerbungsmittel optimal verwendet werden und die Literatur für die unterschiedlichen Nutzergruppen jeweils am geeigneten Ort für die Ausleihe und die Präsenznutzung zur Verfügung gestellt wird. Das Modell habe sich so sehr bewährt, dass es Vorbild für eine ähnliche Regelung im Fachbereich Wirtschaft gewesen sei. Dieser Dienstposten erfordere nach den gemachten Erfahrungen eine volle Stelle. So habe die Vorgängerin der Klägerin mit voller Stundenzahl bereits häufig Überstunden leisten müssen. Auch der Nachfolger der Klägerin mache häufig Überstunden. Der Klägerin selbst seien für die Dauer der Wahrnehmung dieses Dienstposten bei voller Stundenzahl keine Zusatzaufgaben übertragen worden. Dass diese Argumentation des beklagten Landes nur vorgeschoben ist, ergibt sich für das Gericht nicht. Insbesondere folgt dies nicht aus der unbestritten gebliebenen Behauptung der Klägerin, dass ihr Nachfolger auch Zusatzaufgaben wahrnehme. Darin mag der oder ein Grund für die geleisteten Überstunden liegen. Dies besagt jedoch nicht, dass der Dienstposten dauerhaft mit weniger als einer vollen Stelle ordnungsgemäß versehen werden kann. Auch ergibt sich aus der Historie der Beschäftigung des Nachfolgers der Klägerin zunächst im befristeten und verlängerten befristeten Angestelltenverhältnis, und sodann im unbefristeten Angestelltenverhältnis nichts anderes. Soweit das beklagte Land im Schreiben vom 24.11.2003 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt hat, dass dem Nachfolger der Klägerin bereits am 15.08.2001 eine halbe unbefristete Stelle übertragen worden sei und er dann ab 01.02.2002 einen unbefristeten Vertrag über eine ganze Stelle erhalten habe, bedeutet dies nicht, dass der Nachfolger den Dienstposten in der Zwischenzeit nur mit halber Stelle versehen hätte. Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass für diese Übergangszeit der Nachfolge zusätzlich in einem befristeten Angestelltenverhältnis über eine (weitere) halbe Stelle gestanden hat. Einer Sachverhaltsaufklärung hierzu bedarf es jedoch nicht. Fest steht, dass dem Nachfolger der Klägerin der Dienstposten auf Dauer erst übertragen worden ist, nachdem er im unbefristeten Angestelltenverhältnis vollzeitbeschäftigt war. Wenn das beklagte Land es für eine relativ kurze Zeit von weniger als einem halben Jahr hingenommen haben mag, den Dienstposten in Erwartung der Aufstockung der unbefristeten Stelle des Nachfolgers der Klägerin in Teilzeitbeschäftigung versehen zu lassen, berührt dies die grundsätzliche Bewertung, dass der Dienstposten auf Dauer nur mit voller Stelle wahrgenommen werden könne, nicht. Im übrigen obliegt diese Bewertung grundsätzlich dem Dienstherrn. Wenn die Klägerin demgegenüber meint, der Dienstposten erfordere lediglich eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 32 Wochenstunden, ersetzt sie lediglich die Bewertung des Dienstherrn durch ihre eigene. Dies ist aber unbeachtlich, weil allein beim Dienstherrn die erforderliche Sachkenntnis liegt. Hinzu kommt, dass die Bewertung der Klägerin auf Erfahrungen beruht, die nunmehr zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gut 70 6 1/2 Jahre zurückliegen. Dass der Dienstherr zutreffend auch davon ausging und geht, dass eine Bereitschaft der Klägerin auf volle Stelle zurückzukehren selbst für den Fall der (erneuten) Übertragung des Dienstpostens nicht hinreichend sicher vorlag und vorliegt, ergibt sich aus dem Verhalten der Klägerin. Zwar hat die Klägerin bekundet zu einer Vollzeitbeschäftigung bereit zu sein. Diese Bereitschaft stand und steht aber unter Vorbehalt. Der Dienstherr müsse zunächst den Nachweis erbringen, dass der Dienstposten die Vollzeittätigkeit "unabdingbar" erfordere bzw. sich "nachhaltig erweise, dass die Klägerin bei einer Teilzeitbeschäftigung mit den Anforderungen des Dienstpostens in keinster Weise zu Recht" komme. Dass die Klägerin diesen Vorbehalt auch nicht aufgegeben hat, erweist sich daran, dass sie zum 01.06.2005 (nur) mit 75% der vollen Arbeitszeit in den Dienst zurückgekehrt ist. Die Entscheidung des Dienstherrn sich auf eine versuchsweise Übertragung nicht einzulassen, ist nicht zu beanstanden. Einem solchen Versuch steht sowohl das dienstliche Interesse an einem möglichst reibungslosen Funktionieren der Leitung des Juristischen Seminars und des Fachbereichs S. als auch die den Dienstherrn gegenüber der Klägerin treffende Fürsorgepflicht entgegen. Der Dienstherr darf einen Beamten nicht "sehenden Auges" überfordern und dabei noch zuwarten, bis sich nachhaltig erwiesen hat, dass der Beamte mit den Anforderungen des Dienstpostens in keinster Weise zu Recht kommt, weil zu befürchten steht, dass der Beamte einem solchen Druck weder physisch noch psychisch gewachsen ist und Schaden an seiner Gesundheit nimmt. 71 Der vom beklagten Land zusätzlich angeführte Umstand, dass ein (weiterer) Bruch in der Kontinuität der Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben habe vermieden werden sollen, ist zwar kein zwingender aber ebenfalls ein sachlicher Grund. Es liegt auf der Hand, dass ein häufiger Wechsel des Dienstposteninhabers und die damit verbundene Notwendigkeit neuer Einarbeitungsphasen die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten erschwert. Dass es einer solchen (erneuten) Einarbeitung auch der Klägerin bedarf, ist angesichts des Zeitablaufs seit Beginn des Mutterschaftsurlaubs vor gut 6 1/2 Jahren und der mit diesem Zeitablauf zweifelsohne einhergegangenen Veränderungen in der konkreten Aufgabenerfüllung offenkundig. Hinzu kommt, dass auch das Interesse des Landes gerade den Nachfolger der Klägerin auf dem Dienstposten zu belassen, von einem sachlichen Grund getragen ist. Der Nachfolger der Klägerin erbringt auf dem Dienstposten nach der allein dem Dienstherrn zustehenden Bewertung sehr gute Leistungen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiteren Aufklärungsbedarf durch das Gericht sieht, besteht dieser nicht. Das Gericht hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieses Vortrags des beklagten Landes zu zweifeln. Eine Plausibilisierung der Bewertung der Leistungen des Nachfolgers der Klägerin bedarf es nicht. Die Klägerin und ihr Nachfolger stehen nicht als Konkurrenten in einem Auswahlverfahren. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der Vorlage aller Unterlagen über Gewinnung, Auswahl und Werdegang ihres Nachfolgers ist deshalb nicht ersichtlich. 72 Das Ermessen des Dienstherrn ist vorliegend auch nicht durch besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt. 73 Insbesondere ergibt sich eine derartige Einschränkung nicht daraus, dass es sich bei dem von der Klägerin früher innegehabten Dienstposten um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und die Klägerin sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hätte und auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden wäre. Leitungsaufgaben, wie sie hierzu von der Rechtsprechung in den Blick genommen worden waren (Leiter einer Landesanstalt, Amtsleiter), 74 vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 a.a.O.. 75 und sich vergleichbar inzwischen aus § 25 a LBG NRW ergeben, sind der Klägerin nie übertragen worden. Die Besetzung des mit A 14 bewerteten Dienstpostens des Leiters des Juristischen Seminars und Fachreferenten für S. wird selbstverständlich im Wege der bloßen Geschäftsverteilung vergeben. Auch stellen die mit diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben keine besonderen fachlichen Anforderungen, die über die von einer Bibliotheksrätin bzw. einer Oberbibliotheksrätin üblicherweise zu fordernde Qualifikation hinausgehen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang die Bedeutung und Reichweite der im Anschluss an ihre Bewerbung vom 19.11.1993 zwischen ihr und den damaligen Mitbewerbern getroffenen Auswahlentscheidung. Der erfolgreiche Abschluss des Hochschulstudium gehört nach § 42 Abs. 4 LVO NRW zu den Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes in Bibliotheken, Dokumentationsstellen und vergleichbaren Einrichtungen. Dass sie das Erste Juristische Staatsexamen mit dem Prädikat "vollbefriedigend" bestanden hatte war neben dem sehr guten Ergebnis ihrer Abiturprüfung wesentlich für die Entscheidung, ihr vor den beiden noch im Bewerbungsverfahren befindlichen Mitbewerberinnen den Vorzug zu geben. Eingestellt wurde die Klägerin jedoch im Beamtenverhältnis auf Probe als Berufsanfängerin im Eingangsamt A 13. Der zur Besetzung in der Ausschreibung vorgesehene Dienstposten wurde ihr lediglich als höherwertiger Dienstposten übertragen, weil man eine Bewährung im Eingangsamt auch bei Übertragung eines solchen höherwertigen Dienstpostens unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Ersten Juristischen Staatsexamen und in der Abiturprüfung gezeigten Leistungen für möglich hielt. Eine ausdrückliche Einstellung der Klägerin für diesen Dienstposten ist darin jedoch nicht zu sehen. 76 Auch ist das Ermessen des Dienstherrn nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil der Klägerin die Übertragung der Aufgaben Leitung des Juristischen Seminars und Fachreferat S. auf Dauer zugesichert worden wäre, 77 vgl. w.v.. 78 Eine förmliche Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG liegt nicht vor. Ebenso fehlt es an einer zwischen der Klägerin und dem Dienstherrn hierüber getroffenen verbindlichen Vereinbarung. Anhaltspunkte für bei Aufgabenübertragung ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen abgegebene beidseitige Willenserklärungen, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf Beibehaltung der Funktion hätten begründen können, sind nicht vorgetragen. Im übrigen stünde der Annahme einer solchen Willenserklärung auf Seiten des Dienstherrn auch entgegen, dass die Klägerin gerade erst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden war und ihre Bewährung im Eingangsamt A 13 noch ausstand. Aus der dienstlichen Beurteilung vom 12.02.1997 lässt sich ebenfalls nichts herleiten, was ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf Beibehaltung der Funktion hätte begründen können. Dabei ist maßgeblich, dass es sich - wie sich aus der Beurteilung auf Seite 1 auch ausdrücklich ergibt - um eine Beurteilung aus Anlass der bevorstehenden Anstellung auf Lebenszeit handelte. Dementsprechend konnte die Klägerin die im Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung gemachten Ausführungen 79 "Die Beamtin hat sich in ihrer Probezeit für das Amt der juristischen Fachreferentin und Leiterin der juristischen Seminarbibliothek bewährt. Das Amt sollte ihr auf Dauer übertragen werden. Weitere Förderung im Amte, das als Amt mindestens der BesGr. A 14 im Organisationsplan der V1. bewertet ist, ist vorgesehen" 80 im Zusammenhang auch mit der nachfolgenden Ernennung zur Bibliotheksrätin (A 13) und Einweisung in eine entsprechende Planstelle nicht als ein Versprechen auf Beibehaltung der Funktion verstehen. Es ging nämlich ersichtlich nicht um die Bewährung in einer Probezeit in einem Amt mit leitender Funktion (vgl. dazu inzwischen § 25 a LBG NRW), sondern um die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderliche Feststellung der Bewährung in der Probezeit. Im übrigen musste der Klägerin auch bewusst sein, dass eine derartige Funktionszuweisung nicht durch den Beurteiler, sondern durch den Rektor der S2. G. -X. -Universität hätte erfolgen müssen. Dieser hat jedoch mit Schreiben vom 26.02.1997 lediglich mitgeteilt, dass das Aufgabengebiet der Klägerin von ihrer Ernennung unberührt bleibe. Mithin beinhaltete der Verwendungsvorschlag in der dienstlichen Beurteilung vom 07.02.1997 nicht mehr, als die Einschätzung des Beurteilers, dass sie weiter förderungswürdig sei, d.h. bei weiterer Bewährung von ihm voraussichtlich auch als beförderungswürdig angesehen werden würde. 81 Die Weigerung des beklagten Landes, der Klägerin den früheren Dienstposten nicht erneut zu übertragen, verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das beklagte Land hat zur Verwaltungspraxis vorgetragen, dass es vom Einzelfall abhänge, ob bei Rückkehr aus familienbedingter Beurlaubung der ursprüngliche Dienstposten wieder übertragen werde. In vielen Fällen gerade längerer Beurlaubungen nähmen Mitarbeiterinnen ihre Tätigkeit in völlig neuen Arbeitsbereichen wieder auf. Beurlaubungen in Leitungspositionen kämen selten vor, weil die Mitarbeiterinnen meist dienstälter seien und die "Kindphase" bereits abgeschlossen sei. In zwei aktuellen Fällen sei die Entscheidung davon abhängig gemacht worden, dass die Beurlaubung maximal ein Jahr dauere und es seien mit den Mitarbeiterinnen entsprechende Vereinbarungen geschlossen worden. Diese Darstellung ist plausibel und nachvollziehbar. Sie entspricht den Grundsätzen einer auch auf Vorhersehbarkeit angelegten Personalverwaltung. Ob demgegenüber, wie von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vorgetragen, die an dem - als wahr unterstellten Personalgespräch im Oktober 2002 - teilgenommen habende Gleichstellungsbeauftragte die Vorgehensweise als diskriminierend empfunden und darin einen Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift gesehen hat, die eine berufliche Schlechterstellung wegen des Erziehungsurlaubs verbieten würde, bedarf ebenso wie der Inhalt einer solchen Verwaltungsvorschrift und die Verwaltungspraxis der Universität bei Rückkehr von Frauen und ggf. auch Männern aus dem Erziehungsurlaub, keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht. Die Klägerin ist nicht aus dem am 30.04.2003 beendeten Erziehungsurlaub zurückgekehrt, sondern aus einer sich anschließenden familienbedingten Beurlaubung und ist damit gut 6 1/2 Jahre aus dem Dienst gewesen. Eine Vergleichbarkeit der Verhältnisse liegt damit wegen des erheblichen längeren Zeitraums der Abwesenheit nicht vor. 82 Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 LGG NRW liegt ebenfalls nicht vor. Das beklagte Land hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Klägerin auch in Teilzeit höherwertige Aufgaben übertragen werden können und bei entsprechender Leistung die Möglichkeit einer Beförderung bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 besteht. Damit ist den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 LGG NRW genügt. § 13 Abs. 2 LGG NRW vermittelt dem aus einer mehrjährigen Beurlaubung in Teilzeit zurückkehrenden Beamten keinen Anspruch auf die sofortige Übertragung von Leitungs- oder Vorgesetztenfunktionen, die nicht mit seinem statusrechtlichen Amt bereits abstrakt funktionell verbunden sind. Zweck von § 13 Abs. 2 LGG NRW ist vielmehr zum einen die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Bedarf entsprechend im Statusamt Teilzeitarbeitsplätze anzubieten und zum anderen durch die Ausgestaltung der Teilzeitarbeitsplätze das berufliche Fortkommen von Teilzeitbeschäftigten soweit zu fördern, dass sie - soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen - keine Nachteile gegenüber den mit regelmäßiger Wochenarbeitszeit Beschäftigten erleiden. Dazu hat - was die Klägerin ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.05.2005 auch zustimmend zur Kenntnis genommen hat - vorgetragen, dass der Klägerin auch in Teilzeit höherwertige Aufgaben übertragen werden können und ihr Beförderungsmöglichkeiten bis A 15 offen stehen. 83 Das Ermessen des Dienstherrn ist schließlich auch nicht durch europarechtliche Vorschriften eingeschränkt. Durch die fehlende Bereitschaft des Dienstherrn, ihr den früheren Dienstposten nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub, dem anschließenden Erziehungsurlaub und der sich weiter bis zum 01.06.2005 angeschlossen habenden Urlaub aus familiären Gründen nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW erneut zu übertragen, wird die Klägerin nicht als erziehende Mutter unmittelbar oder mittelbar diskriminiert. Eine solche Diskriminierung ergibt sich zunächst nicht im Zusammenhang mit der Richtlinie 76/207/EWG des Rates "zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich der Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen" vom 09.02.1976 in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates "zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates "zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen" vom 23.09.2002 geänderten Fassung. Soweit in Art. 2 Abs. 7 der geänderten Richtlinie ein Anspruch auf Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz formuliert ist, bezieht sich dies nur auf die Rückkehr nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs. Die Klägerin war jedoch nach dem Mutterschaftsurlaub noch in Erziehungsurlaub und weiter in familienbedingtem Urlaub nach § 85 a Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW und hatte insgesamt gut 6 1/2 Jahre und damit für eine die in der Europäischen Gemeinschaft üblichen Fristen eines Mutterschaftsurlaubs weit überschreitende Dauer zur Dienstleistung nicht zur Verfügung gestanden. Soweit demgegenüber in Ziff. 5 der am 14.12.1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die mit Art. 1 der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 03.06.1996 durchgeführt wird, ausgeführt ist: 84 "Im Anschluss an den Elternurlaub hat der Arbeitnehmer das Recht an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden." 85 gilt die Rahmenvereinbarung ausweislich ihrer Ziff. 2 nur für Arbeitnehmer, d.h. "Männer und Frauen, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat über einen Arbeitsvertrag verfügen oder in einem Arbeitsverhältnis stehen". Hierzu zählt die Klägerin als Beamtin nicht. Gegen eine analoge Anwendung auf Beamte spricht, dass in anderen Richtlinien z.B. in Art. 3 Abs. 1 der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten ebenfalls in Bezug genommenen Richtlinie 2000/78/EG des Rates "zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf" vom 27.11.2000 der Geltungsbereich der Richtlinie klar auf alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen erstreckt worden ist. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil die mit der Richtlinie der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 03.06.1996 durchgeführte Rahmenvereinbarung vom 14.12.1995 sich in Ziff. 5 nur auf den "Elternurlaub" bezieht. Dass dies nicht zugleich einen familienbedingten Urlaub mit einschließt ergibt sich Ziff. 4 der Vorerwägungen, wo ausgeführt ist 86 "Ungeachtet einer weitgehenden Übereinstimmung gelang es dem Rat nicht, einen Beschluss zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Elternurlaub und (Hervorhebung durch das Gericht) Urlaub aus familiären Gründen (1) in der geänderten Fassung vom 15. November 1984 (2) zu fassen.". 87 In der bereits genannten Richtlinie 2000/78/EG sind Regelungen zu Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder familienbedingtem Urlaub nicht enthalten. Entsprechendes gilt für die Richtlinie 2000/43/EG des Rates "zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft" vom 29.06.2000 und auch die Richtlinie 97/81/EG des Rates "zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit" vom 15.12.1997, mit der die am 06.06.1997 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP, EGB) geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit durchgeführt wird. 88 Diese Gesamtschau der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren in Bezug genommenen Richtlinien zeigt, dass das Direktionsrecht sowohl des privatrechtlichen als auch des öffentlichrechtlichen Arbeitsgebers gegenüber seinen Arbeitsnehmern und auch das Direktions- und Organisationsrecht des öffentlichrechtlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten bezüglich der Rückkehr aus dem familienbedingten Urlaub europarechtlich keinen besonderen Einschränkungen unterliegt. Dass auch insoweit das in Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates formulierte Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung ungeachtete der erst am 05.10.2005 endenden Umsetzungsfrist jedenfalls über Art. 3 GG schon jetzt gilt, bedarf keiner vertieften Darlegung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin kann verwiesen werden. Damit aber kann von einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung der Klägerin im Hinblick auf die Weigerung des beklagten Landes, ihr den früheren Dienstposten erneut zu übertragen, nicht ausgegangen werden. Das beklagte Land hat ausgeführt, dass der Klägerin ein gleichwertiger Dienstposten übertragen wird. Will der Dienstherr aber der ausdrückliche Forderung in Art. 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates "zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates "zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen" vom 23.09.2002 nachkommen, ist für die Annahme einer Diskriminierung kein Raum mehr. Dabei ist zunächst berücksichtigen, dass eine Übertragung des früheren Dienstpostens nicht möglich ist, weil die Klägerin nicht mit voller Stelle in den Dienst zurückgekehrt ist. An die Bewertung, dass die Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben eine volle Stelle erfordert, ist das Gericht gebunden. Wie bereits ausgeführt, besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass es sich hier um eine vorgeschobene Argumentation handelt. Der Dienstposten ist geprägt durch eine bereits seit 1966 bestehende Verknüpfung von zwei Funktionen. Das beklagte Land hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die damit verbundenen Aufgaben in der Vergangenheit und aktuell nur mit voller Stelle ordnungsgemäß erfüllt werden konnten bzw. können. Zu einem darüber hinausgehenden Nachweis oder gar Beweis ist das beklagte Land weder dem Gericht noch der Klägerin gegenüber gehalten, weil diese Bewertung im originären Organisationsermessen des beklagten Landes steht. Einer Beschäftigung der mit nur 75% der regulären Wochenarbeitszeit in den Dienst zurückgekehrten Klägerin steht - wie ebenfalls schon ausgeführt - auch die den Dienstherrn gegenüber der Klägerin treffende Fürsorgepflicht entgegen. Das Land ist schließlich nicht zur Umstrukturierung des Dienstpostens z.B. durch Aufteilung der Aufgaben auf mehrere, jeweils auch in Teilzeit wahrnehmbare Dienstposten verpflichtet. Einen solchen Eingriff in das Direktions- und Organisationsrecht des Dienstherrn sieht die Richtlinie nicht vor. Vielmehr sollen nach Ziff. 9 der Vorerwägungen in diesem Zusammenhang die Arbeitgeber und die für die Berufsbildung zuständigen Personen ersucht werden, Maßnahmen zu ergreifen, "um im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten" gegen alle Formen der sexuellen Diskriminierung vorzugehen. Dass dem Dienstherrn (bzw. Arbeitgeber) zustehende originäre Direktionsrecht ist Ausfluss der hier geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Daran, dass das beklagte Land die Klägerin gleichwertig beschäftigen wird, besteht kein Zweifel. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Dienstpostens (Amt im konkret funktionellen Sinn) ist maßgeblich vom Amt im statusrechtlichen Sinne auszugehen, aus dem sich der Anspruch auf Zuweisung eines dem Amt im abstrakt funktionellen Sinne, d.h. die amtangemessene Beschäftigung ableitet, 89 vgl. BVerwG, Entscheidung vom 17.12.1981 - 2 C 40/80 -, RiA 1982, 132 = NVwZ 1982, 438 = Buchholz 237.5 § 34 LBG Hessen Nr. 1 = PersV 1983, 164. 90 Das beklagte Land hat immer wieder betont, dass der Klägerin ein ihrem Statusamt als Bibliotheksrätin A 13 angemessener Aufgabenbereich zugewiesen wird. Es hat - was von der Klägerin ausweislich der Ausführungen ihrer Prozessbevollmächtigten auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 19.05.2005 auch zustimmend zur Kenntnis genommen worden ist - auch in Aussicht gestellt, dass die (erneute) Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch die Klägerin (auch in Teilzeit) vorstellbar sei und ihr bei entsprechender Leistung auch (in Teilzeit) Beförderungsmöglichkeiten jedenfalls bis A 15 offen stehen. An der Ernsthaftigkeit dieser Bekundungen hat das Gericht keinen Zweifel. Es ist längst klargestellt, dass der Aufgabenbereich der Klägerin über reine Sacherschließungsaufgaben hinausgehen wird, so dass offen bleiben kann, ob deren ausschließliche Zuweisung amtangemessen wäre. Nach dem Dienstantritt der Klägerin am 01.06.2005 liegende Umstände, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bekundungen hervorrufen könnten, sind nicht geltend gemacht. 91 Sonstige das Ermessen einschränkende Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solcher nicht im Zusammenhang mit dem von der Klägerin inzwischen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an die Universität C. vom 24.05.2005 gestellten Schadensersatzbegehren. Ungeachtet dessen, dass die Prozessbevollmächtigten den begehrten Schadensersatz noch nicht spezifiziert haben und die der 92 Verfolgung des Schadensersatzbegehrens zu dienen bestimmte Klage(erweiterung) 93 - 3 K 3795/05 - noch nicht entscheidungsreif ist, kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes jedenfalls nicht die Übertragung des früheren Dienstpostens verlangen. Zwar kann grundsätzlich z.B. eine rechtswidrige Umsetzung ebenso wie ein rechtswidriger Entzug eines noch vorhandenen Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden (Naturalrestitution). Dabei darf aber nichts Unmögliches gefordert werden. Einer solchen Unmöglichkeit steht hier die Übertragung des früheren Dienstpostens an die Klägerin gleich. Der Dienstherr kann nicht gezwungen werden, zur Erfüllung des Schadensersatzbegehrens gegen andere gewichtige und unverzichtbare Ansprüche (nicht notwendig Dritter) zu verstoßen. Vorliegend würde eine Übertragung des früheren Dienstpostens an die Klägerin gegen die das beklagte Land treffende Fürsorgepflicht verstoßen, weil die Klägerin nur mit 75% der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in den Dienst zurückgekehrt ist und der Dienstherr sie (wie schon ausgeführt) durch eine Übertragung des die Vollzeitbeschäftigung nach seinem Organisationsermessen in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise voraussetzenden Dienstpostens sehenden Auges einer Überforderung und damit auch der konkreten Gefahr, einer Gesundheitsschädigung aussetzen würde. Aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner Aussetzung dieses Verfahrens bis zur Entscheidung über den nunmehr unter 3 K 3795/05 geführten Klage(erweiterungs)antrag vom 30.05.2005. Das damit anhängig gemachte Feststellungsbegehren ist nicht vorgreiflich. 94 II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Da das beklagte Land das Begehren der Klägerin auf Rückübertragung des früheren Dienstpostens ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, kommt auch eine Verurteilung zu einer erneuten Entscheidung nicht in Betracht. 95 Nach allem ist die Klage abzuweisen. 96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.