Urteil
21 K 11045/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0701.21K11045.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.149,67 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Trägerin eines Hochschulklinikums, in dem sie für ambulante Krankenbehandlungen poliklinische Einrichtungen bzw. Hochschulambulanzen vorhält. Der Beklagte, örtlicher Träger der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge - nachfolgend: öTr.-, schloss im Oktober 1994 mit der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein - nachfolgend: KVNo - einen am 01. Januar 1995 in Kraft getretenen Vertrag über die ärztliche Versorgung solcher Personen, denen im Rahmen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge ärztliche Behandlung zu gewähren ist. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen: 3 ...§ 1Zum Kreis der Hilfeempfänger gehören alle Personen, denen der öTr. ärztliche Behandlung gewähren muss. 4 § 2(1) Die ärztliche Versorgung des in § 1 genannten Personenkreises stellt die KVNo sicher. Zur Behandlung berechtigt und verpflichtet sind die Ärzte im Bereich und in den Randgebieten des öTr., die an der vertragsärztlichen Versorgung als zugelassene bzw. ermächtigte Ärzte teilnehmen. 5 (2) ... 6 § 5Die ärztliche Versorgung umfasst alle ärztlichen Leistungen, auf die die Berechtigten der gesetzlichen Krankenkassen gemäß §§ 24a, 24b, 25, 26, 27, 27a, 31, 32 und 33 SGB V Anspruch haben. 7 § 6Der Arzt ist sowohl bezüglich seiner Behandlung als auch der Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln sowie der Krankenhauseinweisung an die Richtlinien gebunden, die jeweils für die gesetzlichen Krankenkassen gelten. 8 § 7(1) Der Vergütung sind die über die KVNo abzurechnenden und von ihr sachlich und rechnerisch richtiggestellten erbrachten Einzelleistungen zugrunde zu legen. 9 (2) Die Vergütung der ärztlichen Leistungen sowie die Erstattung von Kosten erfolgt gemäß § 37 Abs. 3 BSHG nach den gleichen Sätzen und den gleichen Bestimmungen, wie sie zwischen der KVNo und dem AOK Landesverband Rheinland für die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt seinen Sitz hat, vereinbart sind. 10 § 8 (1) Die KVNo stellt die Honoraranforderung der Ärzte rechnerisch und sachlich richtig. Die Richtigstellung erstreckt sich auch auf die richtige Anwendung der nach § 7 dieses Vertrages vereinbarten Vergütungssätze. 11 (2) ... 12 ...§ 10Als Rechnung erhält der öTr. eine Zusammenstellung der für Hilfeempfänger erbrachten, nach § 7 bewerteten und nach sachlich rechnerischer Richtigstellung anerkannten ärztlichen Leistungen. Dieser Rechnung sind die ärztlichen Forderungsnachweise (Behandlungsausweise) beizufügen. 13 ..." 14 Die Klägerin führte in ihren poliklinischen Einrichtungen ambulante Behandlungen von Personen durch, denen im Rahmen der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungen bei Krankheit zu gewähren sind. Grundlage dieser Behandlungen waren vom Beklagten oder den ihm angehörenden Gemeinden ausgestellte Bescheinigungen, in denen ausgeführt ist: Der Erftkreis, als örtlicher Träger der Sozialhilfe, erklärt sich bereit, die anfallenden Kosten entsprechend §§ 27 ff. SGB V zu übernehmen." 15 Mit Schreiben vom 19. Januar 2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die bis zu diesem Zeitpunkt unmittelbar ihm gegenüber vorgenommene Abrechnung ambulanter Behandlungen nicht krankenversicherter Sozialhilfeempfänger und Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht mehr möglich sei. Mit der KVNo bestehe eine Vereinbarung, nach der Abrechnungen über diese Stelle erfolgen und dort die sachliche und rechnerische Prüfung vorgenommen werde. Im Hinblick darauf forderte der Beklagte die Klägerin auf, ab sofort die Abrechnung über die KVNo vorzunehmen. Seinen Kostenübernahmeerklärungen fügte er fortan den Zusatz: Abrechnung über KV NR" bei. 16 Die Klägerin trat diesem Ansinnen entgegen und bestand auf einer unmittelbar gegenüber dem Beklagten erfolgenden Abrechnung der von ihr durchgeführten ambulanten Behandlungen nicht krankenversicherter Sozialhilfeempfänger und Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass zwar die KVNo trotz fehlender vertraglicher Grundlage bereit sei, die Abrechnung für die Sozialämter auf der Grundlage einer Poliklinikpauschale von 64,90 DM zuzüglich einer Materialkostenpauschale von 5,70 DM zu übernehmen; bei einer solchen Abrechnung habe sie - die Klägerin - indessen erhebliche Ertragseinbußen hinzunehmen. Denn ihr durchschnittlicher Ertrag je Fall habe sich im Jahre 1998 auf 252,84 DM belaufen. Sie sei nicht nach § 120 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - verpflichtet, das vom Beklagten gewünschte Abrechnungsverfahren anzuwenden. Sozialhilfeempfänger und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehörten nicht zum Kreis der in § 75 Abs. 1 bis 5 SGB V aufgeführten Personen, für die die Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen haben. Dieser Personenkreis könne zwar nach § 75 Abs. 6 SGB V durch eine vertragliche Regelung erweitert werden; hierfür sei jedoch nach § 78 SGB V eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Eine solche von der Aufsichtsbehörde genehmigte Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der KVNo sei nicht bekannt. Sie - die Klägerin - habe auch keine Erklärung abgegeben, aufgrund derer sie zur vertragsärztlichen Versorgung von Sozialhilfeempfängern und Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verpflichtet sei. Wenn auch die KVNo die Auffassung vertrete, dass § 2 Abs. 1 des zwischen ihr und dem Beklagten im Oktober 1994 geschlossenen Vertrages sich auf die ermächtigten Krankenhäuser bzw. die ermächtigten Polikliniken als berechtigte Leistungserbringer erstrecke, sei doch der Beklagte verpflichtet, die im Vertrauen auf die von ihm erteilten Leistungszusagen durchgeführten ambulanten Behandlungen weiterhin unmittelbar mit ihr - der Klägerin - kostenmäßig abzuwickeln. Denn er habe über Jahre hinweg trotz der mit der KVNo getroffenen vertraglichen Vereinbarung widerspruchslos ihre - der Klägerin - Einzelfallabrechnungen akzeptiert und damit eine feste vertragliche Grundlage für die Vergütung der von ihr erbrachten ambulanten Behandlungen von Sozialhilfeempfängern und Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geschaffen, die einseitig zu beseitigen er nicht berechtigt sei. 17 Der Beklagte hielt dem entgegen, es könne nicht akzeptiert werden, dass die Klägerin im Wege der Direktabrechnung höhere Vergütungssätze beanspruche als andere Polikliniken, die über die KVNo zu den festgesetzten Pauschalen abrechneten. § 120 Abs. 3 SGB V sehe für die Leistungen der Polikliniken ausdrücklich eine Pauschalvergütung vor. Allein der Umstand, dass diese Pauschalvergütung nach Angaben der Klägerin in ihrem Falle nicht kostendeckend sei, könne es nicht rechtfertigen, mittels unmittelbarer Einzelabrechnung der Behandlungsfälle gegenüber dem Beklagten höhere Vergütungen zu verlangen. Der Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit die ihm unmittelbar in Rechnung gestellten überhöhten Beträge gezahlt habe, begründe keinen Rechtsanspruch darauf, diese überhöhten Beträge auch künftig fordern zu können. 18 Im Hinblick auf seine der Klägerin für die Vergangenheit erteilten Leistungszusagen erklärte sich der Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2002 bereit, die in den (bis dahin noch nicht abgerechneten) Kalenderjahren 1999 und 2000 angefallenen und von der Klägerin in Rechnung gestellten Behandlungsfälle auf der Grundlage des von der KVNo mitgeteilten Pauschalbetrages von 70,60 DM je Fall abzurechnen, und zahlte der Klägerin einen Betrag von 8.807,72 Euro. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 forderte die Klägerin den Beklagten unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes zur Zahlung weiterer 23.965,68 Euro aus den für die Zeit bis Ende 2000 in Rechnung gestellten Behandlungsfällen zuzüglich 1.183,99 Euro für die vom 01. bis 22. Januar 2001 erbrachten poliklinischen Leistungen auf. 19 Die Klägerin hat am 30. Dezember 2002 Klage erhoben, mit der sie vom Beklagten Zahlung von 43.416,94 Euro als Vergütung für 360 Fälle ambulant behandelter Patienten aus den Kalenderjahren 1999 bis 2001 begehrt, für die aufgrund Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten und Überweisungen behandelnder Haus- und Fachärzte unter Kostentragung des Beklagten Leistungen erbracht worden waren. Zur Begründung wiederholt sie die in der vorprozessualen Korrespondenz mit dem Beklagten angeführten Gesichtspunkte und trägt ergänzend vor: § 2 Abs. 1 des vom Beklagten und der KVNo im Oktober 1994 abgeschlossenen Vertrages erfasse nur zugelassene bzw. ermächtigte Ärzte". Im Hinblick darauf, dass in § 95 Abs. 1 SGB V ausdrücklich zwischen zugelassenen und ermächtigten Ärzten" einerseits und ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen" andererseits differenziert werde, sei sie von diesem Vertrag nicht erfasst und könne deshalb nicht auf eine Abrechnung mit der KVNo verwiesen werden. Ungeachtet dessen könne der zwischen dem Beklagten und der KVNo abgeschlossene Vertrag keine unmittelbaren Rechtsfolgen zu ihren Lasten herbeiführen. Denn Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung seien nicht ohne weiteres verpflichtet, sich an der Durchführung der von ihr übernommenen Aufgaben zu beteiligten. Hierzu bedürfe es vielmehr einer besonderen Bereitschaftserklärung und einer ausdrücklichen Verpflichtung, die vertraglichen Vorschriften als verbindlich anzuerkennen. Daran fehle es. Im Hinblick auf die Praxis des Beklagten, trotz des mit der KVNo abgeschlossenen Vertrages über Jahre hinweg ihre - der Klägerin - Abrechnungen bis zum Eingang des Schreibens des Beklagten vom 19. Januar 2001 widerspruchslos zu akzeptieren, sei es in jedem Falle unzulässig, kostenmäßig bis dahin noch nicht abgewickelte Behandlungsfälle aus der Vergangenheit nachträglich auf eine neue - für sie erheblich ungünstigere - Vergütungsgrundlage zu stellen. Allenfalls seien - wenn überhaupt - erst solche Behandlungsfälle über die KVNo abzuwickeln, die nach dem Zeitpunkt angefallen seien, in dem sie - die Klägerin - Kenntnis von dem zwischen dem Beklagten und der KVNo abgeschlossenen Vertrag erlangt habe. Dies sei erst am 10. Dezember 2001 geschehen. Selbst wenn sie eine Abrechnung mit der KVNo hinzunehmen hätte, erwiese sich die in Ansatz gebrachte Pauschale von 70,60 DM als fehlerhaft, weil sie auf der Grundlage der in § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V vorgesehenen Kürzungen ermittelt worden sei, die indessen nur bei der (pauschalen) Vergütung ärztlicher Behandlungen von Versicherten und von § 75 Abs. 3 SGB V erfassten Personen Anwendung finde. Diese Abzüge seien bei einer Pauschalabrechnung der nach § 75 Abs. 6 SGB V übernommenen Aufgaben, zu denen die ärztliche Versorgung von Personen aus dem Bereich der Sozialhilfe gehöre, nicht vorzunehmen. Die Pauschale belaufe sich deshalb statt auf 70,60 DM (= 36,10 Euro) tatsächlich auf 100,85 DM (= 51,56 Euro). 20 Die Klägerin hat am 18. Dezember 2003 ihre Klage um Forderungen aus den im Kalenderjahr 2002 und am 12. November 2004 um Forderungen aus den im Kalenderjahr 2003 angefallenen ambulanten Behandlungen von Personen erweitert, für die vom Beklagten Kostenzusagen erteilt worden waren. 21 Die Klägerin beantragt nunmehr, 22 den Beklagten zu verurteilen, ihr die Kosten für ambulante Behandlungen in 672 Fällen aus den Jahren 1999 bis 2003 in Höhe von insgesamt 95.473,66 Euro abzüglich am 20. September 2002 geleisteter 8.807,72 Euro nebst Zinsen seit Zustellung der Klage in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz zu erstatten. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er wiederholt und vertieft seine gegenüber der Klägerin außergerichtlich dargelegte Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor: Mit Krankenhäusern sei vereinbart, dass erstellte Notfallscheine und eingegangene Überweisungsscheine ihm vorgelegt werden, um festzustellen, ob die betreffende Person Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. aus der Kriegsopferfürsorge habe. Bejahendenfalls werde diesen Scheinen der Genehmigungsvermerk beigefügt: Der Erftkreis, als örtlicher Träger der Sozialhilfe, erklärt sich bereit, die anfallenden Kosten entsprechend §§ 27 ff. SGB V zu übernehmen". Die Klägerin könne nicht beanspruchen, die Behandlungsfälle, für die er hiernach einzutreten habe, zu höheren Sätzen als den von der KVNo festgesetzten Pauschalen mit ihm unmittelbar abzurechnen. Die Berufung der Klägerin darauf, dass sie nicht von dem zwischen ihm und der KVNo abgeschlossenen Vertrag über die ärztliche Versorgung des hier in Rede stehenden Personenkreises erfasst sei, überzeuge nicht. Da die ambulante Behandlung dieses Personenkreises u.a. auch durch die Klägerin sichergestellt werde, sei gegebenenfalls eine zusätzliche Vereinbarung zwischen der KVNo und der Klägerin abzuschließen; das Fehlen einer solchen Vereinbarung könne nicht dazu führen, dass für den betreffenden Personenkreis höhere Beträge in Rechnung gestellt werden als für gesetzlich krankenversicherte Patienten. Soweit die Klägerin vortrage, dass Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung nicht ohne weiteres verpflichtet seien, sich an der Durchführung der von dieser übernommenen Aufgaben zu beteiligen, könne eine Behandlung des genannten Personenkreises nur aufgrund entsprechender Einzelvereinbarungen mit den Kostenträgern erfolgen, was in den in Rede stehenden Fällen nicht geschehen sei. Auch könne der Einwand der Klägerin nicht akzeptiert werden, dass bis zum 22. Januar 2001 die bis dahin praktizierte Abrechnung verbindlich bleibe. Denn die entsprechenden Mitteilungen über die durchgeführten Behandlungen seien erst mit Rechnungstellung erfolgt bzw. die Kostenzusage habe den Vermerk über die Abrechnung nach §§ 27 ff. SGB V enthalten. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die einschließlich ihrer Erweiterungen zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 29 Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 25.149,67 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung. Der von der Klägerin geltend gemachte weitergehende Anspruch gegen den Beklagten besteht nicht. 30 Der streitbefangene Zahlungsanspruch der Klägerin, den sie als Vergütung für die ambulante Behandlung von Empfängern von Soziahilfe und von Leistungen der Kriegsopferfürsorge und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geltend macht, folgt nicht unmittelbar aus Vorschrfiten des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - über die Kriegsopferfürsorge oder des Asylbewerberleistungs-gesetzes - AsylbLG -. 31 § 37 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung - BSHG a.F. -, der in Bezug auf die Vergütung für die Behandlung von Sozialhilfeempfängern als Anspruchsnorm in Erwägung gezogen werden könnte, wenn man annimmt, dass diese Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus nicht nur die Vergütung von Ärzten und Zahnärzten, sondern auch die der Polikliniken bzw. Hochschulambulanzen anspricht, begründet keinen unmittelbaren Vergütungsanspruch der Behandler gegenüber dem Sozialhilfeträger, 32 Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 02. Februar 1998 - 5 B 99.97 -, FEVS 48, 246. 33 Dasselbe gilt für die ab dem 01. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2003 geltende entsprechende Bestimmung des § 38 Abs. 4 Satz 2 BSHG, die keine andere inhaltliche Regelung als die Vorgängervorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F. getroffen hat. 34 Auch aus § 121 BSHG kann die Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten wegen der ambulanten Behandlung von Sozialhilfeempfängern nicht herleiten. Denn abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchen der dem Beklagten in Rechnung gestellten Behandlungsfällen die Voraussetzungen eines Eilfalles" im Sinne von § 121 Satz 1 BSHG vorgelegen haben, fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung des § 121 Satz 2 BSHG, dass ein Antrag auf Erstattung von (Nothelfer-) Aufwendungen innerhalb angemessener Frist gestellt worden ist. Welche Frist im Sinne des § 121 Satz 2 BSHG als angemessen anzusehen ist, ist im Gesetz nicht näher definiert. Die Tatsache, dass § 121 Satz 2 BSHG mit dem Tatbestandsmerkmal "angemessen" einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, zeigt lediglich, dass es eine feste Frist für alle Fälle nicht gibt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit müssen vielmehr die jeweiligen Belange und Möglichkeiten sowohl der Hilfesuchenden als auch des Trägers der Sozialhilfe in Betracht gezogen werden. 35 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1977 - V C 74.70 -, FEVS 18, 121 (124); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 662/98 -, DVBl 2001, 577; Urteil vom 15. November 1999 - 16 A 2569/97 -, Juris, m.w.N.. 36 Soweit die von der Klägerin erhobene Forderung aus als Eilfälle zu qulifizierenden ambulanten Behandlungen herrühren sollte (was so freilich von der Klägerin nicht substantiiert behauptet wird), ließe sich eine (im Übrigen für jeden einzelnen solchen Eilfall erforderliche) Antragstellung innerhalb angemessener Frirst hier nicht feststellen. Für die Behandlungsfälle des Jahres 1999 hat die Klägerin dem Beklagten erst unter dem 07. Mai 2001 angekündigt, in Kürze" die Abrechnungen vorzulegen und unmittelbar danach die Behandlungsfälle des Jahres 2000 abzurechnen. Tatsächlich dürften Abrechnungen für das Jahr 2000 erst im April 2002 erfolgt sein (s. Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 26. April 2002). Forderungen aus Behandlungen im Jahre 2001 wurden - soweit ersichtlich - erst mit Klageerhebung am 30. Dezember 2002, Forderungen aus Behandlungen in den Kalenderjahren 2002 und 2003 wurden am 18. Dezember 2003 bzw. am 12. November 2004 im Wege der Klageerweiterung geltend gemacht. Diese zeitlichen Zusammenhänge führen zu der Annahme, dass die Klägerin nicht innerhalb angemessener Frist Anträge auf Erstattung von Nothelferaufwendungen nach § 121 BSHG gestellt hat und ihr deshalb ein Anspruch aus dieser Vorschrift nicht zusteht. 37 Soweit die Klägerin Vergütungsansprüche aus der Behandlung von Kriegsopferfürsorgeberechtigten geltend macht, ergibt sich ein Anspruch ebenfalls nicht unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich nicht aus der in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 27d Abs. 3 BVG. Denn diese Vorschrift ordnet die entsprechende Geltung des Abschnitts 3 des Bundessozialhilfegesetzes und damit des § 37 Abs. 3 BSHG a.F. bzw. des § 38 Abs. 4 Satz 2 BSHG an, die - wie dargelegt - keine unmittelbaren Vergütungsansprüche des Behandlers begründen. 38 Nichts anderes gilt in Bezug auf die Vergütung der ambulanten Behandlung von Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG, die den Bestimmungen des § 37 Abs. 3 BSHG a.F. bzw. des § 38 Abs. 4 Satz 2 BSHG nachgebildet ist, vermittelt ebenso wie diese Vorschriften keinen eigenständigen Vergütungsanspruch gegen den Leistungsträger. Darüber hinaus ist der beklagte Landkreis für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sachlich nicht zuständig (vgl. § 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes) und können schon deshalb Ansprüche nach diesem Gesetz gegen ihn nicht bestehen. 39 Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 25.149,67 Euro als Vergütung für durchgeführte ambulante Behandlungen in den Kalenderjahren 1999 und 2000 sowie in der Zeit vom 01. bis 22. Januar 2001 folgt jedoch aus den vom Beklagten gegenüber der Klägerin schriftlich abgegebenen Erklärungen: Der Erftkreis, als örtlicher Träger der Sozialhilfe, erklärt sich bereit, die anfallenden Kosten entsprechend §§ 27 ff. SGB V zu übernehmen." 40 Solche in Bezug auf den jeweiligen einzelnen Behandlungsfall abgegebene Kostenübernahmeerklärungen eines Sozialleistungsträgers, der gegenüber dem Einrichtungsträger nicht kraft Gesetzes unmittelbar zur Übernahme bzw. Erstattung von Behandlungskosten verpflichtet ist, sind grundsätzlich geeignet, einen Vergütungsanspruch des Einrichtungsträgers zu begründen, 41 BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 1998 - 5 B 99.97 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 1999 - 16 A 2554/97 -, Juris. 42 Ob einer solchen Erklärung anspruchsbegründende Wirkung beizumessen ist, hängt von ihrem Inhalt ab, der im Zweifel durch Auslegung zu ermittelln ist. Für die Auslegung von Kostenübernahmeerklärungen ist, nicht anders als für die Auslegung von Willenserklärungen überhaupt, darauf abzustellen, wie der Empfänger die Erklärung nach den Umständen des Einzelfalls bei verständiger Würdigung zu verstehen hat. Dabei hat die Auslegung derartiger Erklärungen aber besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass nach den oben genannten Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, der Kriegsopferfürsorge und des Asylbewerberleistungsgesetzes grundsätzlich nur der Hilfesuchende einen Anspruch auf Leistungen der Krankenhilfe gegen den zuständigen Träger hat, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Für den Empfänger einer Kostenübernahmerklärung kommt daher regelmäßig erkennbar zum Ausdruck, dass der Hilfeanspruch des Hilfesuchenden und die mögliche Selbstverpflichtung des Leistungsträgers in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang stehen, also akzessorisch sind, 43 BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 (75); OVG NRW, Urteil vom 08. Dezember 1994 - 24 A 3212/92 -, FEVS 46, 77 (80). 44 Eine Kostenübernahmeerklärung kann danach einen Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers nur begründen, wenn der Sozialleistungsträger einen dahingehenden Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Die Interessenlage des Einrichtungsträgers allein rechtfertigt hingegen die Annahme eines eigenen Anspruchs im Zweifel nicht. Dem Interesse des Einrichtungsträgers an einer einfachen Abwicklung des Zahlungsverkehrs, durch die sichergestellt wird, dass er das ihm von den in seiner Einrichtung aufgenommenen Hilfeempfängern zivilrechtlich geschuldete Entgelt tatsächlich erhält, wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Sozialleistungsträger den Einrichtungsträger über seine Bereitschaft zur Erfüllung des Hilfeanspruchs des Hilfesuchenden informiert sowie eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs bekannt gibt. Um die Annahme zu rechtfertigen, der Sozialleistungsträger bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer eigenen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Einrichtungsträger, müssen daher besondere Umstände hinzutreten. 45 Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben begründen die mit dem genannten Inhalt abgegebenen Erklärungen des Beklagten dem Grunde nach eigene Zahlungsansprüche der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Zuganges des an sie gerichteten Schreibens des Beklagten vom 19. Januar 2001. Für die Zeit danach stellen die - veränderten - Kostenzusagen des Beklagten keine Grundlage mehr für eigene Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten dar. 46 Der Beklagte hat, wie insbesondere der Wortlaut der in der ursprünglichen Form abgegebenen Erklärungen zeigt, einen entsprechenden Rechtsbindungswillen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Inhalt der von ihm gegenüber der Klägerin abgegebenen Erklärungen konnte aus der Sicht des Erklärungsempfängers nicht als (einen Zahlungsanspruch nicht begründende) bloße Mitteilung darüber verstanden werden, dass den betreffenden Hilfesuchenden Leistungen der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden und in diesem Rahmen den Hilfesuchenden (und nicht der Klägerin) Ansprüche auf Übernahme der Behandlungskosten zustehen. Vielmehr ist mit der gewählten Formulierung, nach der sich der Beklagte bereit (erklärt), die anfallenden Kosten ... zu übernehmen" mehr zum Ausdruck gebracht als ein bloßer Hinweis auf die Möglichkeit einer direkten Abwicklung der Zahlungsansprüche zwischen dem Beklagten und der Klägerin. Denn die ohne ausdrückliche Einschränkungen verwendete Wortwahl erklärt sich bereit, ... zu übernehmen" erweckt beim Erklärungsempfänger berechtigterweise den Eindruck, dass der Sozialleistungsträger jedenfalls dem Grunde nach seine Verpflichtung anerkennt, für die aus der Behandlung des Hilfesuchenden entstehenden Vergütungsansprüche gegenüber dem Einrichtungsträger einzustehen. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag des Beklagten mit den Krankenhäusern vereinbart worden sei, dass von diesen erstellte Notfallscheine sowie eingegangene Überweisungsscheine dem Beklagten zur Prüfung übersandt werden, ob die betreffende Person Anspruch auf Hilfe bei Krankheit habe. Bejahendenfalls seien sie mit der hier in Rede stehenden Erklärung versehen worden. Diese Vorgehensweise des Beklagten, der Klägerin als Trägerin des Klinikums auf ihre Anfrage" hin Kostenübernahmeerklärungen abzugeben, rechtfertigt es aus der Sicht des Erklärungsempfängers anzunehmen, dass diese Erklärungen von einem Rechtsbindungswillen in dem Sinne getragen sind, dass der Beklagte verbindlich anerkennt, für den der Klägerin aus der ambulanten Behandlung jeweils entstehenden Vergütungs-anspruch unmittelbar einstehen zu wollen. Dies gilt erst recht, wenn man die in Ausführung der abgegebenen Kostenanerkenntnisse praktizierte Abwicklung der Ausgleichung der Vergütungsansprüche der Klägerin in den Blick nimmt. Denn die bis zum Ergehen des Schreibens vom 19. Januar 2001 vom Beklagten ständig geübte Zahlungspraxis, auf ihm in Rechnung gestellte ambulante Behandlungen hin unmittelbar Zahlungen an die Klägerin zu bewirken, musste bei der Klägerin den Eindruck hervorrufen, dass der Beklagte in Erfüllung einer eigenständigen ihr gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung leistete. 47 Die Kammer sieht sich in diesem durch Auslegung ermittelten Verständnis der von dem Beklagten abgegebenen ursprünglichen Kostenübernahmeerklärungen im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass dieser zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt hat, dass der Klägerin ihm gegenüber dem Grunde nach ein unmittelbarer Anspruch auf Vergütung der von ihr erbrachten ambulanten Behandlungsleistungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 zustand. Dementsprechend hat der Beklagte auch Forderungen der Klägerin aus Behandlungsfällen der Jahre 1999 und 2000 noch Ende August 2002 (vgl. Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 29. August 2002) jedenfalls teilweise beglichen. Dies ist offenkundig im Hinblick auf die abgegebenen Kostenzusagen geschehen sowie angesichts dessen, dass er erst mit Schreiben vom 19. Januar 2001 gegenüber der Klägerin angezeigt hatte, künftig nur noch Abrechnungen über die KVNo zu akzeptieren. Hätte der Beklagte den Standpunkt eingenommen, dass die Klägerin aus seinen Kostenübernahmeerklärungen Ansprüche schon dem Grunde nach nicht herleiten könne, hätte für diese nachträgliche teilweise Befriedigung der Forderungen der Klägerin kein Anlass bestanden. Dass er diese Haltung tatsächlich nicht hat einnehmen wollen, verdeutlicht insbesondere folgende Aussage des Beklagten in seinem Schreiben vom 29. August 2002: Selbstverständlich stehen wir dazu, dass die Abrechnungen aufgrund von Leistungszusagen unseres Hauses aus der Vergangenheit direkt mit uns erfolgen können." 48 Zu einem anderen Auslegungsergebnis kann es auch nicht führen, dass der Beklagte mit der KVNo im Oktober 1994 einen Vertrag über die ärztliche Versorgung der Hilfeempfänger des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge abgeschlossen hatte. Denn diese vertragliche Regelung entfaltete in der hier in Rede stehenden Zeit keine unmittelbaren oder auch nur mittelbaren Rechtswirkungen für die Klägerin. Die Klägerin ist nämlich nicht Mitglied der KVNo (vgl. auch § 77 Abs. 1 SGB V) und kann deshalb nicht von ärztlichen Versorgungspflichten und dafür vorgesehenen (pauschalen) Vergütungen erfasst sein, die diese Körperschaft in Bezug auf den hier in Rede stehenden, nicht der gesetzlichen Krankenversicherung zugehörenden Personenkreis vertraglich übernommen hat. Auch hat die Klägerin unwidersprochen behauptet, im Zeitpunkt des Zuganges des Schreibens des Beklagten vom 19. Januar 2001 keine Kenntnis von der zwischen dem Beklagten und der KVNo abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung gehabt zu haben. Daher ist es nicht entscheidungserheblich, ob es zu einer der Klägerin ungünstigen Auslegung der vom Beklagten abgegebenen Kostenanerkenntnisse führen müsste, wenn sie von der Existenz des zwischen dem Beklagten und der KVNo abgeschlossenen Vertrages vom Oktober 1994 Kenntnis gehabt hätte. Denn mangels Kenntnis von dieser vertraglichen Vereinbarung konnte bei der Klägerin kein Anlass zu der Annahme bestehen, dass die von ihr auf Kostenzusagen des Beklagten erbrachten ambulanten Behandlungen nach Maßgabe von gemäß § 120 Abs. 2 und 3 SGB V vereinbarten Vergütungen gegenüber der KVNo geltend zu machen seien, und deshalb brauchte die Klägerin diese Kostenanerkenntnisse nicht anders als oben dargestellt zu verstehen. Im Übrigen war sich der Beklagte bei seinen bis zum Ergehen des Schreibens vom 19. Januar 2001 abgegebenen Kostenanerkenntnissen offensichtlich gar nicht des von ihm mit der KVNo abgeschlossenen Vertrages bzw. der von ihm nunmehr angenommenen Rechtswirkungen dieses Vertrages, dass ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die von ihr erbrachten ambulanten Behandlungen nicht gegenüber ihm, sondern gegenüber der KVNo bestehe bzw. geltend zu machen sei, bewusst. 49 Für die Zeit, nachdem der Klägerin das Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2001 zugegangen war - dies war nach ihren unbestrittenen Angaben am 22. Januar 2001 der Fall -, liegen indessen eigene Zahlungsansprüche der Klägerin begründende Kostenzusagen des Beklagten nicht mehr vor. Denn von diesem Zeitpunkt an, ab dem nach den ebenfalls unbestrittenen Angaben des Beklagten seine Kostenzusagen an die Klägerin mit dem Zusatz Abrechnung über KV NR" versehen wurden, war für die Klägerin als Adressatin dieser Kostenzusagen eindeutig erkennbar, dass der Beklagte ihr gegenüber keine unmitttelbare Verpflichtung zur Vergütung von ambulanten Behandlungen von Personen (mehr) begründen wollte, die nach dem Bundessozialhilfegesetz, der Kriegsopferfürsorge oder dem Asylbewerberleistungsgesetz Hilfe bei Krankheit beanspruchen können. Die vom Beklagten seinen Kostenzusagen von diesem Zeitpunkt an beigefügte Maßgabe der Abrechnung der erbrachten Leistungen über die KV NR" schließt - zumal auf dem Hintergrund des Inhaltes des Schreibens des Beklagten vom 19. Januar 2001 - die Annahme aus, dass der Beklagte sich (weiterhin) mit Rechtsbindungswillen gegenüber der Klägerin hat verpflichten und eigene Ansprüche der Klägerin ihm gegenüber hat begründen wollen. 50 Soweit die Klägerin hiernach eigene Zahlungsansprüche gegen den Beklagten aufgrund der von diesem erteilten Kostenzusagen für die Kalenderjahre 1999 und 2000 sowie für die Zeit bis zum 22. Januar 2001 erworben hat, stehen ihr diese auch in der von ihr beanspruchten Höhe abzüglich der vom Beklagten im September 2002 geleisteten 8.807,72 Euro zu. 51 Der Inhalt der der Klägerin erteilten Kostenzusagen ist hinsichtlich der Höhe der durch sie begründeten Ansprüche allerdings ebenfalls auslegungsbedürftig. Denn der Angabe, ... die anfallenden Kosten entsprechend §§ 27 ff.SGB V zu übernehmen", ist für die Feststellung der Anspruchshöhe unergiebig. Denn die §§ 27 ff. SGB V regeln innerhalb des Dritten Kapitels des SGB V - Leistungen der Krankenversicherung - im Fünften Abschnitt - Leistungen bei Krankheit - Inhalt und Umfang der Versicherten zustehenden Krankenbehandlung (§§ 27 bis 43 SGB V). Diese Vorschriften enthalten ebensowenig wie die nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes des SGB V Regelungen zum Umfang der Vergütung, die für Leistungen der Krankenbehandlung von den Behandlern beansprucht werden kann. Dass sich die in den Kostenzusagen des Beklagten verwendete Bezugnahme auf §§ 27 ff. SGB V auch auf die Bestimmung des § 120 SGB V erstrecken sollte, die die Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen regelt, kann nach der systematischen Stellung dieser Vorschrift innerhalb des SGB V, nämlich im Vierten Kapitel (Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern), Vierter Abschnitt (Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten) nicht angenommen werden. Für die Auslegung des vom Beklagten mit der Bezugnahme auf §§ 27 ff. SGB V erklärten Willens kommt es ungeachtet des oben erwähnten Gesichtspunktes der Akzessorietät nach Auffassung der Kammer entscheidend auf das tatsächliche Verhalten an, das der Beklagte in Ausführung der von ihm erteilten Kostenzusagen bis Anfang 2001 an den Tag gelegt hat. Dieses Verhalten war dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte die ihm von der Klägerin nach dem jeweiligen konkreten Behandlungsaufwand in unterschiedlicher Höhe in Rechnung gestellten Behandlungskosten aufgrund der erteilten Kostenzusagen ausglich, ohne sich jemals gegenüber der Klägerin darauf berufen zu haben, dass ihr lediglich eine Pauschalvergütung nach § 120 Abs. 3 SGB V zustehe. Wenn aber der Beklagte auf der Grundlage der von ihm abgegebenen Kostenzusagen die nach dem individuellen Behandlungsaufwand erhobenen Vergütungsansprüche der Klägerin über einen mehrjährigen Zeitraum anerkannte und befriedigte, konnten diese Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten aus der insoweit maßgebenden Sicht der Klägerin nicht dahin verstanden werden, dass sie lediglich einen Anspruch auf pauschale Vergütung ihrer ambulanten Behandlungen begründeten. Die Klägerin, der gegenüber der Beklagte erstmals im Schreiben vom 19. Januar 2001 ankündigte, das bisher praktizierte Abrechnungsverfahren nicht fortsetzen zu wollen, und sie unter Hinweis auf seine vertraglichen Vereinbarungen mit der KVNo aufforderte, die Abrechnung ambulanter Behandlungen künftig dort durchzuführen, konnte aufgrund der vom Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt praktizierten Abrechnungsweise mit Recht annehmen, dass die vom Beklagten erteilten Kostenzusagen nicht lediglich pauschale Vergütungsansprüche begründeten, sondern Vergütungsansprüche, deren Höhe vom jeweiligen konkreten Behandlungsaufwand abhing. Erst vom Zeitpunkt des Zuganges des Schreibens des Beklagten vom 19. Januar 2001 war ein solches Verständnis der Kostenzusagen des Beklagten nicht mehr möglich, weil der Klägerin deutlich erkennbar war, dass bei der vom Beklagten für die Zukunft verlangten Abrechnung über die KVNo die Vergütung ihrer ambulanten Behandlungen auf der Basis der Poliklinikpauschale" erfolgen sollte. 52 Hiernach kann die Klägerin für die von ihr auf der Grundlage von Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten erbrachten ambulanten Behandlungen in der Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 22. Januar 2001 einen - in seiner Höhe unstreitigen - Betrag von 33.957,39 Euro abzüglich vom Beklagten bereits gezahlter 8.807,72 Euro, mithin 25.149,67 Euro beanspruchen. 53 Der streitbefangene weitergehende Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Vergütungen für ambulante Behandlungen in der Zeit vom 23. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 besteht auf der Grundlage der vom Beklagten ab diesem Zeitpunkt abgegebenen Kostenzusagen mit dem Zusatz Abrechnung über KV NR", wie oben ausgeführt, nicht. Auch sind keine sonstigen Rechtsgrundlagen ersichtlich oder von der Klägerin aufgezeigt worden, aufgrund derer ihr unmittelbar gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Vergütung der Behandlungen aus diesem Zeitraum zustehen könnnte. Insoweit ist die Klägerin darauf verwiesen, das vom Beklagten vorgegebene Abrechnungsverfahren über die KVNo durchzuführen. 54 Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.