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Beschluss

14 L 417/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0706.14L417.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu1) und 3) tragen diese selbst. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,oo EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in Köln-Rodenkirchen, X.------straße 00. Das Haus X.------straße 00 liegt ca. 300 m (Luftlinie) vom Rhein entfernt, und zwar westlich der Hauptstraße in Rodenkirchen. 4 Bei dem Hochwasser im Dezember 1993 mit einem Pegelstand von 10,63 m Kölner Pegel - KP- wurde die Wohnung des Antragstellers ca. 75 cm bis 85 cm hoch überflutet. Bei dem Januar-Hochwasser 1995 mit einem Pegelstand von 10,69 m blieben die Straßen westlich der Rodenkirchener Hauptstraße aufgrund provisorischer Schutzmaßnahmen der Beigeladenen zu 1) vom Hochwasser verschont. 5 Aufgrund dieser beiden Hochwässer erarbeitete die Beigeladene zu 1) ein Hochwasserschutzkonzept für das gesamte Stadtgebiet Köln. Hierbei wurde der Hochwasserschutz weitgehend auf ein 100-jährliches oder 200-jährliches Hochwasserereignis ausgerichtet. Als Retentionsflächen wurden neben kleineren Maßnahmen zwei Flächen in Köln-Porz-Langel und in Köln-Worringen in die Vorplanungen einbezogen. Für den Stadtteil Rodenkirchen wurde ein Schutz bis zu einem Pegelstand von 11,30 m KP vorgesehen, der einem hundertjährlichen Bemessungshochwasser - BHW 100 - entspricht. Dieses Konzept wurde vom Rat der Beigeladenen zu 1) am 01.02.1996 beschlossen. 6 In der Folgezeit begann die Ausarbeitung des Planungskonzeptes. 7 Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.03.2003 wurden die baulichen Maßnahmen für den Hochwasserschutz in Rodenskirchen zwischen C.------straße und Autobahnbrücke (Stromkm 000- 000,00) planfestgestellt (Planfeststellungsabschnitt 5). Hierbei wurden die Hochwasserschutzmaßnahmen auf ein Schutzziel von 11,30 KP ausgerichtet. 8 Gegen diesen Beschluss, der die unmittelbare Nachbarschaft des Antragstellers betrifft, erhob der Antragsteller keine Klage. 9 Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 23.11.1998 / 02.12.1998 zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 3) wurde im Rahmen des Planfeststellungsabschnittes 12 ein Vertrag über die Planung, Antragstellung und Realisierung des Retentionsraumes Langeler-Bogen geschlossen, der die gemeinsame Schaffung eines Retentionsraumes im Bereich Köln-Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf in einer Größenordnung von 4.600.000 cbm vorsah. 10 Mit Schreiben vom 30.08.2000 beantragte die Beigeladene zu 1) auch für die Beigeladene zu 3) die Anlage eines Retentionsraumes in den Gemeindegebieten Köln-Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf und eines neuen Hochwasserschutzdeiches für Niederkassel-Lülsdorf sowie Porz-Langel, der ein Schutzziel 11,90 m KP für ein BHW 200 vorsah. 11 Nach Auslegung der Pläne wurden am 24. und 25.09.2001 die Einwendungen der Behörden und Bürger erörtert, die sich zum Teil gegen die Errichtung eines Retentionsraumes aussprachen, zum Teil aber auch eine Vergrößerung des Retentionsraumes verlangten. Mit Beschluss vom 20.11.2003 stellte die Antragsgegnerin unter teilweiser Abänderung der vorgelegten Planunterlagen die Pläne für den Planfeststellungsabschnitt 12 in Köln-Porz-Langel, Niederkassel- Lülsdorf fest. Danach werden landwirtschaftlich genutzte Flächen, die bisher durch einen Altdeich in Höhe von ca. 11,53 m KP geschützt waren, als Retentionsfläche ausgewiesen. Hierfür soll der Altdeich saniert und über Zulaufwerke in Lülsdorf und Langel mit einer Schwellenhöhe von 10,90 m KP die Flutung ermöglicht werden. Außerdem sieht der Plan einen neuen landeinwärts gelegenen Deich mit dem Schutzziel 11,90 m KP für die Ortsteile Köln-Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf vor. Dabei wurde der Deich unmittelbar vor der Ortslage Langel abgelehnt, weil dieser Schutz mit Ausnahme einer geringen Zahl von Häusern nicht notwendig sei. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin in dem planfestgestellten Beschluss im übrigen aus, der Retentionsraum sei Bestandteil des Hochwasserschutzkonzeptes der Beigeladenen zu 1). Er diene einerseits der Rückgewinnung von Rückhalteräumen und als Ausgleich dafür, dass durch Ausbaumaßnahmen Rückhalteflächen verloren gehen. Außerdem solle durch die Flutung bei einem Hochwasserstand von 10,90 m KP das Hochwasserschutzziel von 11,30 m KP unterstützt werden. Die Baumaßnahme diene im übrigen der Verbesserung des Hochwasserschutzes in Köln-Porz-Langel und Niederkasssel-Lülsdorf. Nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses lagen die festgestellten Pläne in der Zeit vom 03.12.2003 bis 16.12.2003 sowohl bei der Stadtverwaltung der Beigeladenen zu 1) als auch der Beigeladenen zu 3) zur Einsichtnahme aus. 12 Am 09.01.2004 hat der Antragsteller Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2003 erhoben, weil die konkrete Planung des Retentionsraumes die Belange der Rodenkirchner Bürger nicht ausreichend berücksichtige und der Retentionsraum zu klein ausfalle. 13 Am 22.01. / 28.01.2004 haben die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart, dass die Beigeladene zu 2) die von der Beigeladenen zu 1) wahrgenommenen Aufgaben des Hochwasserschutzes auf ihrem Gebiet eigenverantwortlich anstelle der Beigeladenen zu 1) übernehme. 14 Im Juli 2004 wurde zwischen den an der Planung beteiligten Behörden und Vertretern der Landwirtschaft eine Umplanung der Ausgestaltung des inneren Bereiches des Retentionsraumes zur Verringerung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erörtert und eine Umplanung abgesprochen. 15 Im Dezember 2004 legte das Landesumweltamt NRW - LUA - der Antragsgegnerin eine Untersuchung über die Auswirkungen des Retentionsraumes Langel/Lülsdorf auf den Wasserstand am Kölner Pegel vor. Danach wird bei der planfestgestellten Variante der Polder zu früh gefüllt und er hat keine Auswirkungen auf den Wasserstand am Kölner Pegel. Durch ein steuerbares Organ könne eine Wirkung auf den Wasserstand zwischen 3 cm und 4,5 cm erreicht werden. Bei einer Besprechung der Antragsgegnerin mit den Beigeladenen zu 2) und 3) wurde eine Umplanung mit möglicher Anhebung der Schwellenhöhe und Steuerung über Wehrklappen vorgesehen. 16 Mit Beschluss vom 05.01.2005 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen zu 2) und 3) die sofortige Vollziehung des Planfest- stellungsbeschlusses vom 20.11.2003 hinsichtlich der Errichtung eines neuen Deiches in Köln-Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf an. Das öffentliche Interesse an der sofortigen teilweisen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich aus der Bedeutung und Dringlichkeit der Verbesserung des Hochwasserschutzes zur Gefahrenabwehr für die Stadtteile Köln-Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf sowie für Teile von Niederkassel-Ranzel. Diese Ortsteile seien bisher nur für ein 50-jährliches Hochwasserereignis mit 10,69 m KP gesichert. Der beabsichtigte Schutz vor einem 200-jährlichen Hochwasserereignis sei im Hinblick auf die örtlichen Hochwasserrisiken geboten, weil insbesondere großflächige Überflutungen weiter Stadtgebiete und der örtlich ansässigen chemischen Industrie drohten, bei der im Hochwasserfall mit einem hohen Umweltschaden zu rechnen sei. Die Durchführung dieser Maßnahme tangiere auch nicht die Bewohner der Kölner Stadtteile Rodenkirchen, Weiß und Sürth. Die vorgesehenen Maßnahmen seien selbst bei einer Vergrößerung des Retentionsraumes erforderlich. Der Antragsteller hat daraufhin am 15.03.2005 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beim Verwaltungsgericht Köln gestellt und ausgeführt, durch die planfestgestellte Maßnahme werde er in seinen subjektiven Rechten verletzt. Durch die erheblichen Hochwasser entstehe ihm nicht nur ein hoher materieller Schaden, vielmehr werde auch sein Vertrauen in die Sicherheit der eigenen Lebensumstände, insbesondere die Unverletzlichkeit und Unversehrtheit der eigenen Wohnung nachhaltig erschüttert. Dies habe dazu geführt, dass die latente Bedrohung durch Hochwasser für ihn ein ständiger Begleiter in seinem Leben geworden sei. Ihm sei es daher ein dringendes Anliegen, durch Hochwasserschutzmaßnahmen nicht schlechter als bisher gestellt zu werden. Durch die im Planfeststellungsabschnitt 5 vorgesehen Maßnahmen werde zwar in Zukunft sein Wohnungseigentum bis zu einer Höhe von 11,30 m KP geschützt. Durch die Errichtung des neuen Deiches in Köln-Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf gemäß dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2003 werde aber sein Eigentum sowohl gegenüber dem Istzustand wie auch gegenüber dem Zustand, wie er sich nach Ertüchtigung des Hochwasserschutzes in Köln-Rodenkirchen auf 11,30 m KP darstelle, schlechter gestellt. Werde der neue Deich in Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf errichtet, werde das Hochwasser den rheinwärts bestehenden Deich zwischen Köln-Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf ab einem Pegelstand von ca. 10,90 m KP fluten und in das dahinterliegende Gelände fließen. Der alte Deich werde aber bei einer Höhe von 11,00 m bis 11,40 m instabil, so dass der ganze Langeler Bogen unkontrolliert geflutet und als natürlicher Retentionsraum wirksam werde. Hierdurch könne eine Hochwasserscheitelwelle für die Unterlieger je nach Füllung im Bereich von bis zu einem Dezimeter abgesenkt werden. Da bei Übersteigen des Hochwasserschutzes in Köln-Rodenkirchen von 11,30 m KP sein Eigentum innerhalb kürzester Zeit mit einem Wasserstand von ca. 2,00 m überflutet werde, sei jeder Zentimeter einer Hochwasserscheitelwelle über 11,30 m, der mit Hilfe eines vorhandenen natürlichen Retentionsraumes gekappt werden könne, für ihn von erheblicher Bedeutung. Derzeit könne er bei Aufbieten aller behelfsmäßigen Hochwasserschutzmöglichkeiten im besten Fall von einer Schutzhöhe bis ca. 11,40 m KP ausgehen. Da die Retentionsfläche bei einem Hochwasser von 10,90 m KP schon aktiviert werde, erfolge dies zu früh, so dass bestenfalls ein Hochwasserschutz von 11,35 m noch erreichbar sei. Nach der Ertüchtigung des Hochwasserschutzes in Rodenkirchen werde in jedem Fall von einem Wasserstand von nur wenig über 11,30 m KP seine Wohnung innerhalb kürzester Zeit mit einem Wasserstand von 2,00 m überflutet werden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Er halbiere die natürliche Retentionsfläche. Der frühzeitige Ausschluss einer erweiterten Retentionsfläche aus der weiteren Planung sei abwägungsfehlerhaft gewesen. Die Bedenken wegen befürchteter Engpässe in der Trinkwasserversorgung, die der Erweiterung der Retentionsfläche entgegengehalten würden, seien nicht berechtigt. Durch eine Ringleitung könne für eine ausreichende Wasserversorgung im rechtsrheinischen Bereich Sorge getragen werden. Auch die Umweltgefahren durch eine ehemalige Sonderabfalldeponie, die bei Realisierung der großen Variante der Retentionsfläche drohen sollen, seien nicht ausreichend untersucht worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei extremen Hochwasserpegeln diese Gefahren immer noch weiter bestünden. Der Verzicht auf die Diskussion einer Grundsanierung der Sonderabfalldeponie rechtfertige es nicht, von einer Vergrößerung des Retentionsraumes abzusehen. Schließlich seien Überschwemmungsgebiete gem. § 32 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten. Auch hiergegen verstoße der Planfeststellungsbeschluss. 17 Der Antragsteller beantragt, 18 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.01.2004 - 14 K 5544/04 - gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 20.11.2003 insoweit wiederherzustellen, als dessen sofortige Vollziehung mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 05.01.2005 angeordnet wurde. 19 Die Antragsgegnerin beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Zur Begründung führt sie aus: Zu Unrecht gehe der Antragsteller davon aus, dass der mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2003 vorgesehene neue Deich in Köln-Porz-Langel und in Niederkassel-Lülsdorf seine Eigentumsrechte verletze. Der Antragsteller verkenne, dass er gegenüber der Beigeladenen zu 1) nur einen Anspruch auf Gewährleitung eines Hochwasserschutzes im Rahmen des beschlossenen Hochwasserschutzkonzepts auf der Grundlage des Gebots der Gleichbehandlung habe. Das Hochwasserschutzkonzept der Beigeladenen zu 1 ) gehe grundsätzlich von den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheines - IKSR - aus, wonach der Hochwasserschutz am Rhein auf ein 200-jährliches Wasserereignis auszurichten sei. Da bei der Verwirklichung dieses Zieles die verschiedensten Belange zu berücksichtigen seien und mit hohen Schutzzielen die Errichtung von hohen und aufwendigen Hochwasserschutzanlagen verbunden sei, sei in einigen Bereichen der Stadt wegen des Eingriffes in das Stadtbild und der Kosten die Entscheidung für einen Hochwasserschutz von 11,30 m KP gefallen. Die Gewährleistung eines bestimmten Hochwasserschutzes könne sich immer nur im Rahmen der Gesamtmaßnahme ergeben. Der vom Antragsteller geltend gemachte erweiterte Anspruch verhindere den erforderlichen Hochwasserschutz an anderer Stelle und greife in Eigentumsrechte Dritter ein. Der für Rodenskirchen gewährte Hochwasserschutz von 11,30 m KP sei im Gesamtkonzept zu beurteilen und die Errichtung des neuen Deiches in Köln-Langel und Niederkassel-Lülsdorf könne nicht als Verschlechterung des Hochwasserschutzes in Köln-Rodenkirchen von 11,30 m KP angesehen werden. Die Gewährung des Hochwasserschutzes von 11,30 m KP sei mit der Maßnahme Köln- Langel und Niederkassel als einheitliche Maßnahme verbunden. Außerdem könne sich der Antragsteller nicht auf die bisher durchgeführten provisorischen Hochwasserschutzmaßnahmen berufen, da ihm hieraus kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung erwachse und die provisorischen Hochwasserschutzmaßnahmen durch die endgültigen Maßnahmen des Gesamtkonzeptes abgelöst worden seien. 22 Die Beigeladenen zu 1) und 3) haben keinen Antrag gestellt. 23 Die Beigeladene zu 2) beantragt, 24 den Antrag abzulehnen. 25 Sie führt ergänzend zu dem Vorbringen der Antragsgegnerin aus, der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass für sein Objekt bereits heute ein Hochwasserschutz bis zu einer Höhe von 11,30 m KP sichergestellt sei und daher wegen der Überflutungsmöglichkeit in Köln-Porz-Langel ein Schutz bis zu 11,40 m KP bestehe. Der bisher gewährte Hochwasserschutz in den letzten Jahren habe eine relative Hochwassersicherheit nur bis zu einem Kölner Pegel von 11,00 m KP erreicht. Erst durch den planfestgestellten Hochwasserschutz werde ein sicherer Hochwasserschutz bis zu einem Pegel von 11,30 m KP erreicht. Durch die für sofort vollziehbar erklärten Teile des Planfeststellungsbeschlusses würden auch zulasten des Antragstellers keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 27 II. 28 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungs- klage 14 K 5544/04 gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 20.11.2003 nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet. 29 Der Antrag hat nicht schon aus formellen Gründen Erfolg. 30 Die Antragsgegnerin hat in dem Beschluss vom 05.01.2005, mit dem die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.11.2003 angeordnet worden ist, das Vollzugsinteresse ausreichend begründet. Sie hat nämlich die Dringlichkeit des Baubeginns mit den großflächigen Auswirkungen eines nicht ausreichenden Hochwasserschutzes für die Ortslagen Niederkassel-Lülsdorf und Niederkassel-Ranzel und die örtlich ansässige Chemieindustrie bei einem 200 - jährlichen Hochwasserereignis sowie für die Trinkwasserversorgung dargelegt. Die Überschwemmungsflächen bei BHW 200 ( Erläuterungsbericht, Plan Seite 17) machen deutlich, dass der streitbefangene Teil des neuen Hochwasserschutzes für das niedriger gelegene Hinterland entscheidend ist; denn die Alluvialrinne eines Altrheinarmes zieht sich um den höher gelegenen Ortskern von Lülsdorf bis zum Ortsrand Langel, sodass bei einem Bruch des Deiches weite Teile des Hinterlandes über diese Alluvialrinne überschwemmt werden. Außerdem ist der Eintritt eines 200 - jährlichen Ereignisses nach den Erfahrungen der letzten Jahre wahrscheinlicher geworden. 31 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch in der Sache unbegründet. 32 Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse, bereits vor Unanfechtbarkeit des Planfeststellungs-beschlusses den planfestgestellten Deich sofort herstellen zu können, das Interesse des Antragstellers, den Ausgang seiner Anfechtungsklage abzuwarten. Bei der Interessenabwägung ist zunächst zu beachten, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2003 bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung keine Fehler aufweist, die von dem Antragsteller gerügt werden können und die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NW führen müssen. 33 Es sind keine die Rechte des Antragstellers berührende Mängel erkennbar, die offensichtlich im Sinne von § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG NW sind und wegen ihres Einflusses auf das Abwägungsergebnis beachtlich sein können. 34 Hinsichtlich der möglichen Erfolgsaussichten der Klage ist hier vor allem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nur eine Überprüfung der Abwägung in Hinblick auf rechtlich geschützte eigene Belange verlangen kann und keine volle Überprüfung anhand der Maßstäbe des Art.14 Abs.2 Satz 1 GG, 35 vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1996 -11 VR 46/95 -, NVwZ 1996, 1023; 36 denn die Umsetzung des Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2003 macht keine Inanspruchnahme der Grundstücke des Antragstellers erforderlich und im übri- gen sind keine Eingriffe und Nachteile für das Eigentum des Antragstellers durch den Bau des planfestgestellten Deiches erkennbar, die als mittelbare Enteignung zu werten sind und damit einem unmittelbaren Eingriff in das Eigentum gleichstehen. 37 Vgl. auch OVG NW, Urteil vom 11.09.2000 - 11 D 123/98 AK. 38 Der planfestgestellte Deich führt nicht zu einem Nachteil für das Eigentum des Antragstellers, der als unmittelbarer, zielgerichteter Eingriff in den vorhandenen Bestand seines Eigentums gewertet werden kann. Zu Unrecht behauptet der Antragsteller eine derartige Rechtsverletzung durch den planfestgestellten Deich, weil dieser sein Wohnungseigentum im Vergleich zum bisherigen Zustand durch Hochwasser nachteilig verändere. Diese Annahme ist nicht berechtigt. Der Bau des planfestgestellten Deiches führt zu keiner nachteiligen Veränderung der bestehenden durch Art.14 GG geschützten Rechtsposition des Antragstellers. Nur Veränderungen, die den konkret vorhandenen Bestand nachteilig verringern, 39 vgl. Jarass/Pieroth, GG, 7. Auflage, 2004, Art. 14 Rdnr. 22 mit weiteren Nachweisen, 40 können Eingriffe in das Eigentum sein, wenn die weiteren Voraussetzungen der Unmittelbarkeit und Zielgerichtetheit vorliegen. 41 Ein derartige Verschlechterung des bisher geschützten Bestandes erfolgt nicht durch den Bau des planfestgestellten Deiches, für den die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Für die Feststellung der nachteiligen Veränderung ist dabei zunächst die Qualität des Eigentums vor der Verwirklichung der angegriffenen Maßnahme zu ermitteln, 42 vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1983 III ZR 93./81 -, BGH Bd. 87,66,79; Urteil vom 20.02.1992 - III ZR 188/90-, BGH Bd. 117, 240, 252, 43 um eine relevante Veränderung feststellen zu können. 44 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Wohnungseigentum des Antragstellers erheblich durch Hochwasser gefährdet. Nur bis zu einem Hochwasser von 10.00 m KP ist es durch hochwasserabwehrende Maßnahmen sicher vor Überflutungen geschützt. Bei Überschreitung dieser Marke leben die Bewohner von Köln- Rodenkirchen nicht nur im Uferbereich, sondern auch im Bereich westlich der Hauptstraße mit einer akuten Bedrohung durch Hochwasser. Dies hat mit aller Deutlichkeit das Hochwasser des Jahres 1993 gezeigt, das einen Pegelstand von 10.63 m KP hatte. Über den Hochwasserschutz von 10.00 m KP hinaus konnte im Januar 1995 zwar auf Grund von provisorischen Maßnahmen ein Hochwasserschutz von ca.10.69 m KP erreicht werden. Ob diese provisorische Wand aber auch noch einem Hochwasser von 10.95 m KP oder 11,00 m KP standhält, ist fraglich; denn zum einen wiesen die einzelnen Schutzelemente keine einheitliche Höhenlinie auf, sodass die tiefste Stelle der für den Hochwasserschutz maßgebliche Punkt ist. Zum anderen wird auch die Standfestigkeit fraglich, wenn nicht ausreichend Sandsäcke zur Stabilisierung der Elemente benutzt werden; denn der Druck auf diese Elemente verstärkt sich bei weiterem Ansteigen des Wassers. Letztlich kann hier dahinstehen, ob die provisorischen Vorrichtungen auch bis etwa 11,00 m PK schützen können; denn es handelt sich hierbei um Maßnahmen, deren Umsetzung immer mit der Unsicherheit behaftet ist, ob bei Überschreitung der Marke von 10,00 m KP die vorbereiteten behelfsmäßigen Barrieren auf der Hauptstraße und die Abdichtungen durch Sandsäcke rechtzeitig und funktionstüchtig ohne Lücken erstellt werden können. Dafür ist zudem nicht nur die zutreffende rechtzeitige Prognose über den Eintritt und Verlauf des Hochwassers erforderlich, vielmehr hängt die Umsetzung dieser Maßnahmen immer auch von anderen Faktoren ab, insbesondere davon, dass genügend Einsatzkräfte in Rodenkirchen vor Ort sein können. Auch wenn man einen Anspruch des Antragstellers auf Wiederholung dieser Schutzmassnahmen von 1995 aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung wohl bejahen muss, kann die Verwirklichung dieses Anspruches auf Grund der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Hochwassers scheitern. Außerdem können veränderte wirtschaftliche Umstände eine Fortführung der aufwendigen provisorischen Maßnahmen ausschließen. 45 Ist somit schon ein Hochwasserschutz im Bereich zwischen 10,00 m KP und 10,70 m KP nicht hinreichend sicher, so gilt dies erst recht für höhere Wasserstände über die bisherigen Provisorien hinaus. Dabei kann hier dahinstehen, ob die provisorischen Elemente auch Schutz bis 10,95 oder 11,00 m KP bieten können. Zumindest über die Hochwassermarke von 11.00 m KP besteht aus der Selbstbindung der Verwaltung kein Rechtsanspruch des Antragstellers gegen die Beigeladenen, auch bei diesen Hochwasserständen für ausreichenden Schutz zu sorgen. 46 Einen auf das Wasserrecht gestützten Anspruch auf einen entsprechenden Ausbau des Hochwasserschutzes nach §§ 28, 29 WHG und § 89 LWG NW gegen die Beigeladenen als Vorhabensträger besteht nicht; denn sie sind nicht für den Rhein unterhaltungspflichtig nach §§ 1, 7 und 8 BWaStrG. Auch im übrigen ist kein aus dem Wasserrecht ableitbarer Anspruch auf Errichtung eines bestimmten technischen Hochwasserschutzes erkennbar, 47 vgl. OVG NW, Urteil vom 29.03.1990 - 20 A 943/88 -; OVG Greifswald, Beschluss vom 20.10.2004 -3 M 196/04 -, NordÖR 2005, 32, 33 mit weiteren Belegen; Bericht über die Vortragsveranstaltung "Hochwasserschutz im geltenden und künftigen Recht", NuR 1997, 72 ff., insbesondere den Bericht über die Ersatzleistungspflichten bei Hochwasserschäden" Seite 74; Koutes, Schadensersatzansprüche nach der Hochwasserkatastrophe, MDR 2002, 1229, 1230; Reinhardt, Hochwasserschutz zwischen Enteignungsentschädigung und Amtshaftung, NuR 2004, 420, vor allem Seite 422 oben und 425; Steenhoff, Rechtliche Instrumente des Hochwasserschutzes, UPR, 2003, 50, 55, 56, Ob die allgemeine Schutzpflicht des Staates, insbesondere auch in der Form des Katastrophenschutzes sich für den Antragsteller gegenüber den Beigeladenen zu 1) und 2) zu einem Schutzanspruch für sein Eigentum konkretisieren kann, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab und ist eine Ermessensentscheidung, bei der die Umstände des Einzelfalles abzuwägen sind und die vor allem die Schutzmöglichkeit voraussetzt, 48 Ewer, Ersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche wegen Hochwasserschäden - erste Bestandsaufnahme nach der Katastrophe, NJW 2002, 3497, 3500; Koutes, Schadensersatzansprüche nach der Hochwasserkatastrophe, MDR 2002, 1229,1231. 49 Dies schließt zwar nicht aus, dass in einer bestimmten konkreten Situation nach Abwägung aller anderen Notwendigkeiten im Einzelfall ein Einschreiten der für den Hochwasser- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden und Gemeinden als rechtlich geboten angesehen werden kann. Dabei kann hier für das vorläufige Verfahren dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf einen verbesserten Schutz denkbar sein kann; denn angesichts fehlender Normierung und allgemein anerkannter Konkretisierungen des Anspruchs ergibt sich aus der Situationsabhängigkeit des Anspruchs für den Antragsteller keine Gewissheit, dass auch bei einem Hochwasser von über 10,70 m KP oder 11,00 m KP ausreichender Schutz gewährt wird. Hinzu kommt, dass in Köln ein Hochwasserschutz über 10,70 oder 11,00 m KP nicht so einfach zu verwirklichen ist, wie der Antragsteller meint. Dies zeigen die bisherigen Verhältnisse des Hochwasserschutzes in Köln; denn der Ortsteil, in dem der Antragsteller wohnt, ist nicht der einzige bei Hochwasser über 10,70 m KP gefährdete Bereich. Bei Hochwasserständen über 10.60 m KP bestehen erhebliche Gefahren auch in anderen Stadtteilen. Bei einem Hochwasserstand von 11.30 m KP gibt es für 155.000 Einwohner in Köln keinen Hochwasserschutz mehr (Hochwasserschutzkonzept, Seite 45). Schon bei Hochwasserständen zwischen 10,60 m KP und 11.00 m KP fehlt für die überwiegende Zahl der rheinnahen Stadtteile ein Schutz (Hochwasserschutzkonzept, Seiten 98 ff). Welche Gebiete bei dieser Situation geschützt werden können, hängt von der konkreten Gefährdungssituation und den in dieser konkreten Situation bestehenden Möglichkeiten ab, den Schutz effektiv einzusetzen. Unter diesen Voraussetzungen gab es bisher bei dem Fehlen eines vorhandenen baulichen oder sonstigen technischen Hochwasserschutzes für den Antragsteller keine Sicherheit, dass der Hochwasserschutz über das bisherige Maß hinaus vorläufig verbessert werden kann. Ohne die Verbesserungen durch das Hochwasserschutzkonzept der Beigeladenen zu 1) konnte der Antragsteller nicht mit hinreichender Sicherheit mit weiteren Schutzmaßnahmen für sein Eigentum rechnen. 50 Entgegen der Ansicht des Antragstellers boten bisher auch nicht die landwirtschaftlich genutzten Flächen auf der rechten Rheinseite zwischen Köln-Porz- Langel und Niederkassel-Lülsdorf einen für ihn relevanten Hochwasserschutz. Diese Gebiete, die unter Umständen als Retentionsraum dienen können, schützten bisher nicht das Wohnungseigentum des Antragstellers vor Überflutungen. Bei den für Rodenkirchen relevanten Hochwassermarken von 10,00 m KP und 10,70 m KP haben diese Bereiche keine Retentionswirkung gehabt und das Eigentum des Antragstellers nicht geschützt. Bei diesen kritischen Hochwasserständen hat der vorhandene Altdeich, der eine Höhe von 11.53 m KP besitzt, das Hochwasser in Köln-Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf zurückgehalten, sodass keine Retention erfolgen konnte. Da auch der Antragsteller davon ausgeht, dass der vorhandene Deich bis ca. 11.00 m KP das Wasser zurückhalten kann, wird auch bei Erreichung dieser Marke bei Verwirklichung des nach dem gegenwärtigen Stand möglichen provisorischen Hochwasserschutzes in Rodenkirchen das Wohnungseigentum des Antragstellers überflutet werden. Obwohl der alte Deich in Niederkassel-Lülsdorf nach den gutachtlichen Untersuchungen als nicht standsicher gilt, bedeutet diese Gefährdung keinen Schutz für das Eigentum des Antragstellers; denn ob ein Bruch eintreten wird, ist sehr fraglich, weil die Beigeladene zu 3) vor der Errichtung des neuen Deiches den alten Deich bei Gefährdung wegen der erheblichen Folgen für das Hinterland verteidigen wird. Aber selbst wenn die Möglichkeit des Bruches im Bereich zwischen 10.70 m KP und 11,00 m KP nicht auszuschließen ist, bedeutet dies noch nicht, dass dies sich positiv für die Eigentümer auf der anderen Rheinseite auswirken wird. Die Folgen einer Flutung des rechtsrheinischen Geländes können nämlich sehr unterschiedlich ausfallen. Dies zeigen die Untersuchungen des LUA vom 10. Dezember 2004 zu den Auswirkungen von Flutungen des planfestgestellten Retentionsraumes. Auch wenn dieser untersuchte Retentionsraum kleiner ist als der vom Antragsteller befürwortete Retentionsraum, gelten die grundsätzlichen Überlegungen des LUA auch für einen mehr als doppelt so großen Retentionsraum. Die unterschiedlichen Rückhaltemengen beeinflussen die Grundüberlegungen des LUA nicht. Nach diesen hängt die Wirkung des Retentionsraumes für die Unterlieger sehr wesentlich von dem Zeitpunkt des Bruches oder der Überflutung ab. Tritt der Bruch oder die Überflutung sehr früh ein, so füllt sich unter Umständen der Raum zu einem Zeitpunkt so vollständig, dass kein Retentionsraum mehr frei bleibt, um dann die Hochwasserspitze in Rodenkirchen zu entschärfen. Nur wenn kurz vor Erreichen der kritischen Grenze des Hochwasserschutzes in Rodenskirchen der Deich bricht, kann sich dies positiv auf das Rodenkirchener Gebiet auswirken, falls rechtzeitig vorher in Rodenkirchen der provisorische Schutz vollständig installiert ist. Diese Retentionswirkung hätte dann im günstigsten Fall die Hochwasserspitze von ca. 9 cm gekappt, wenn man die Berechnungen im LUA Gutachten vom 10.12.2004, Seite 28 für die kleinere Retentionsfläche zugrunde legt. Hierdurch wird deutlich, dass diese rechtsrheinische Fläche lediglich eine Chance und Hoffnung auf Milderung eines Hochwasserereignisses sein konnte, die vice versa alle Unterlieger des Rheins hinsichtlich des Versagens des Hochwasserschutzes an anderer Stelle, z.B. des Hochwasserschutzes in Köln-Rodenkirchen ebenfalls haben. Ein gesicherter Schutz, der die Qualität des Wohnungseigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG bei normalem Verlauf der Hochwasserereignisse prägt, ist dies nicht; denn wenn diese Möglichkeit für den Eigentumsschutz maßgeblich sein soll, muss der Eintritt zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht nur theoretisch möglich, sondern in dem Sinne wahrscheinlich sein, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen, 51 vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18.12.2003 - 22 B 03.823 -, ZfW 2005, 116, 117. 52 Diese Hochwassersituation des Wohnungseigentums des Antragstellers verschlechtert sich nicht durch den im Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2003 vorgesehenen neuen Deich. 53 Dies gilt schon bei einer isolierten Betrachtung der im Beschluss vom 20.11.2003 geregelten Hochwasserschutzmassnahmen. Zwar wird der planfestgestellte Deich die Möglichkeit der Überflutungen des Hinterlandes in Köln-Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf einschränken. Aber bevor die Schutzwirkungen des neuen Deiches zum Tragen kommen, wird etwa die Hälfte der Retentionsfläche wie bisher Rückhaltewirkungen entfalten können; denn der neue Deich wird im Hinterland errichtet werden und sein Vorland wird wie bisher nur durch den alten Deich geschützt. Bei dieser Situation ist es, wie oben ausgeführt ist, wahrscheinlicher, dass die provisorischen Maßnahmen nicht vor einem Hochwasser von 11,00 m KP schützen, als dass die Verringerung des Retentionsraumes durch den neuen Deich sich auswirken wird. 54 Letztlich kann dies jedoch dahinstehen; denn entgegen der Ansicht des Antragstellers ist hinsichtlich der Frage einer nachteiligen Veränderung der Eigentumssituation nicht isoliert auf den Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2003 abzustellen, sondern auf die Auswirkungen des gesamten Hochwasserschutzkonzeptes auf das Eigentum des Antragstellers. Der Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2003 ist nämlich Teil des umfassenden Hochwasserschutzkonzeptes der Stadt Köln, das als Reaktion auf die Hochwässer von 1993 und 1995 für das ganze Stadtgebiet einen verbesserten Hochwasserschutz vorsieht. Bei Teilmaßnahmen eines einheitlichen Planungskonzeptes ist die Frage der Belastung des Eigentums durch die Planungsmaßnahme aber nicht nur auf Grund der einzelnen Planungsabschnitte, in der das Eigentum liegt, sondern nach den Auswirkungen der Gesamtplanung zu beurteilen. Die Auswirkungen anderer Planungsabschnitte auf die Rechtmäßigkeit des streitigen Teilabschnittes sind mit in die Prüfung einzubeziehen; 55 vgl. BVerwG, Beschluss von 26.06.1992 - 4 B1 - 11/92-, NVwZ 1993, 572, 573 zu den Rechtsfolgen der Abschnittsbildung bei Straßenplanungen. 56 Der Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2003 ist Teil einer derartigen Gesamtplanung, die in Teilabschnitte aufgeteilt ist. Die Beigeladene zu 1) und die Antragsgegnerin haben von der Möglichkeit des § 31 Abs.4 WHG Gebrauch gemacht und das einheitliche am 1.02.1996 beschlossene Hochwasserkonzept zwecks Ausarbeitung der Pläne in Einzelabschnitte aufgeteilt. Dabei sind die Einzelpläne, auch wenn sich Details geändert haben, immer Teil eines Gesamtkonzeptes geblieben und haben die Wechselbeziehungen der verschiedenen Planungsabschnitte berücksichtigt. Die teilweise unterschiedlichen Hoch- wasserschutzhöhen für die verschiedenen Stadtgebiete stehen der Annahme der Einheitlichkeit des Konzeptes nicht entgegen. Es ist gerade Sinn der planungsrechtlichen Abschnittslösungen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes die Besonderheiten der einzelnen Teilabschnitte zu erfassen und die entsprechenden Konsequenzen daraus zu ziehen. In Köln tragen diese Planungsabschnitte den besonderen Verhältnissen eines großen Stadtgebietes Rechnung, die für das gesamte Stadtgebiet keinen einheitlichen Hochwasserschutz von 11.90 m PK für ein BHW 200 zulassen. Dies sieht wohl auch der Antragsteller so; denn er hat sich nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 14.03.2003 mit der Hoch- wasserschutzhöhe von 11,30 m KP für Rodenkirchen gewandt. Die Verknüpfung des hier streitigen Teilbereichs mit der Gesamtplanung wird in der Begründung des Hochwasserschutzkonzeptes (Seite 61 ff) deutlich, wonach Retentionsräume, insbesondere auch der zwischen Köln-Porz-Langel und Niederkassel-Lülsdorf, auch für den Verlust von Retentionsraum im übrigen Stadtgebiet durch den verbesserten Hochwasserschutz vorgesehen sind. Auch die Überlegungen zur Umplanung des Retentionsraumes bei der Besprechung der Antragsgegnerin mit den Beigeladenen am 20.12.2004 verdeutlichen diesen fortdauernden Zusammenhang der verschiedenen Planungsabschnitte. 57 Dies bedeutet aber hinsichtlich der Auswirkungen der Planung in Köln-Porz- Langel und Niederkassel-Lülsdorf, dass diese nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 14.03.2004 für Rodenkirchen zu sehen sind. Der mögliche Verlust von Retentionsraum auf der rechten Rheinseite bei Hochwässern über 11.30 m KP, der sich für die rheinabwärts wohnenden Bürger vielleicht negativ auf die Hochwasserspitzen auswirken kann, wird durch den neuen Hochwasserschutz in Köln-Rodenkirchen bis zu einer Hochwassermarke von 11,30 m KP ausgeglichen. Insgesamt tritt damit keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Antragsteller ein, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Sicherheit des gewährten Schutzes, da ein Hochwasserschutz bis zu einer Hochwasserschutzmarke von 11,30 m KP bisher nicht vorlag und schon ab einer Höhe von 10,00 m KP Unsicherheiten hinsichtlich des provisorischen Schutzes bestanden haben. Die Bestrebungen des Antragstellers zielen damit nicht auf die Abwehr eines belastenden Eingriffs in sein Eigentum, sondern auf einen noch besseren Hochwasserschutz. Auf diesen hat er jedoch keinen Rechtsanspruch. 58 Da der geplante Deich nicht die geschützte Eigentumsposition des Antragstellers verletzt, beschränkt sich die Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses darauf, ob andere Rechte des Antragstellers durch den festgestellten Plan nicht berücksichtigt worden sind; denn eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle kann er unter diesen Voraussetzungen nicht verlangen; 59 vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1996 -11 VR 46/95 -, NVwZ 1996, 1023; Urteil vom 08.07.1998 - 11 A 30/97 -, NVwZ 1999, 70, 71. 60 Andere Rechte des Antragstellers sind jedoch durch den Planfeststellungsbeschluss nicht betroffen. 61 Insbesondere kann der Antragsteller keinen öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz gegen den mit Beschluss vom 20.11.2003 planfestgestellten Deich verlangen. Im Bereich des Wasserrechts kann dieser Nachbarschutz grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften abgeleitet werden, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen, vgl. BVerwG, Urteil von 15.07.1987 - 4 C 56.83 -, ZfW 1988, 271und Urteil vom 3.07.1987- 4 C 41.86 -, ZfW 1988, 337, 338, 339. 62 Zu diesen Bestimmungen gehören aber insbesondere die Vorschriften zur Freihaltung und Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 32 WHG nicht, 63 vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.1972 -IV B 162.71 -, ZfW 1973, 114, 115; OVG NW, Beschluss vom 06.09.1995 - 20 B 769/95 -. 64 Auch die Überlegungen, dass bei wasserrechtlichen Ermessensentscheidungen vermeidbare Beeinträchtigungen nach § 1 a WHG unterbleiben sollen und auf Belange anderer Rücksicht genommen werden soll, 65 vgl. BVerwG, Urteil von 15.07.1987 - 4 C 56.83 -, ZfW 1988, 271 und Urteil vom 3.07.1987- 4 C 41.86 -, ZfW 1988, 337, 338, 339, 66 gewähren im vorliegenden Fall keinen Rechtsanspruch; denn neben dem wasserrechtlichen, am öffentlichen Wohl orientierten Entscheidungsprogramm der einschlägigen Normen ist insoweit Drittschutz nur für solche Belange zu berücksichtigen, die in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Wann dies der Fall ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere ist bei der Prüfung der verletzten Belange auf die vorhandene Rechtsstellung und Nutzung abzustellen, 67 vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1987, a.a.O., Seite 339. 68 Da es sich bei dem Drittschutz um die Abwehr eines Eingriffs handelt, kommt eine Missachtung des Gebots der Rücksichtnahme nur in Betracht, wenn vorhandene Rechte oder Nutzungsmöglichkeiten genommen werden. Dies ist aber - wie oben ausgeführt wurde - hier nicht der Fall. 69 Da dem Antragsteller kein Anspruch auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle zusteht, kann dahinstehen, ob der Planfeststellungsbeschluss im übrigen rechtmäßig ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die von der Antragsgegnerin genannten zwei wesentlichen Gesichtspunkte, die der vom Antragsteller begehrten Ausweitung des Retentionsraumes entgegenstehen, nicht so ohne weiteres von der Hand zu weisen sind, sodass etwaige Mängel des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs.1 a Satz 1 VwVfG NW unbeachtlich sein dürften. Dabei sind die erheblichen finanziellen Auswirkungen einer Deponiebeseitigung ein gewichtiger Abwägungsbelang. Die großen Schwierigkeiten einer anderweitigen Trinkwasserversorgung im rechtsrheinischen Köln sind zudem Belange, die auch der Erhaltung oder Wiederherstellung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 32 Abs.2 WHG entgegenstehen können. 70 Bei der nach § 80 Abs.5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt abgesehen von den geringen Erfolgsaussichten der Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, damit noch in diesem Jahr mit dem Bau des neuen Deiches begonnen und dieser möglichst schnell fertiggestellt werden kann. Die Antragsgegnerin hat insoweit daraufhingewiesen, dass nicht nur 10.000 Einwohner in Niederkassel-Lülsdorf und Niederkassel-Ranzel und die Chemischen Werke Degussa von einem Hochwasser über 11.30 m KP betroffen wären, sondern dass bei einem derartigen Hochwasser auch große Flächen überflutet werden, die für die Trinkwasserversorgung benötigt werden und deren Überflutung die Trinkwasserversorgung ernsthaft gefährdet. Die Kammer, die sich im Zusammenhang mit Abgrabungen schon wiederholt mit dem Schutz der Trinkwasserversorgung im südlichen Teil des rechtsrheinischen Kölns und in Niederkassel befassen musste, hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung durch die Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) hinsichtlich der Gefährdung des Grundwassers, das der Trinkwasserversorgung dient. Dass der neue Deich möglicherweise Extremhochwässer über 11.90 m KP nicht abhalten kann und die Trinkwassereinzugsbereiche dann doch gefährdet werden, schließt nicht aus, für die wahrscheinlicheren Fälle des Hochwassers für einen ausreichenden Schutz zu sorgen. Darüber hinaus werden durch den planfestgestellten Deich keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Es bleibt die Möglichkeit, einen größeren Retentionsraum zu schaffen. Auf Grund der Untersuchungen des LUA vom 10.12.2004 hat die Antragsgegnerin in der Besprechung vom 20.12.2004 mit den Beigeladenen zu 2) und 3) nicht nur eine Umplanung der Flutung des planfestgestellten Retentionsraumes mit dem Ziele der Optimierung der Wirkung für die rheinabwärts gelegenen Gebiete angeregt, sondern in Übereinstimmung mit den Beigeladenen zu 2) und 3) festgestellt, dass durch Rohrleitungen am Tiefpunkt der K 22 eine Erweiterung des Retentionsraumes möglich wird. 71 Bei der Abwägung der Interessen des Antragstellers ist zu bedenken, dass auch bis zur Verwirklichung des neuen Hochwasserschutzes in Rodenkirchen der neue Deich die Hochwassersituation nicht negativ beeinflussen wird. Bis zur Fertigstellung des Rodenkirchener Hochwasserschutzes, mit dem teilweise schon begonnen wurde, wird die Beigeladene zu 2) den vorläufigen Hochwasserschutz im Rahmen des Möglichen wie bisher versuchen sicherzustellen. In gleicher Weise wird aber auch die Beigeladene zu 3) sich bemühen, den vorhandenen alten Deich bei Gefährdung zu sichern; denn es drohen nicht nur erhebliche Vermögensschäden für ihre Bevölkerung, sondern auch Gefahren für die Trinkwasserversorgung der ganzen Region. Dabei ist bei einer vorhandenen Deichhöhe von 11,53 m KP ein Schutz bis zu einer Höhe von 11.30 m KP trotz der Probleme hinsichtlich der Standsicherheit leichter zu erreichen als die Aufstockung des bisher überhaupt nicht vorhandenen Schutzes im innerstädtischen Bereich bis zu einer Höhe von 11.30 m KP, zumal der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Sanierung des Altdeiches vorsieht und die erwogenen Änderungen auf Grund der Untersuchungen des LUA von einer Sanierung des Deiches bis zur geänderten Schwellenhöhe von 11,30 m KP ausgehen. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Da die Beigeladenen zu 1) und 3) anders als die Beigeladene zu 2) keinen Antrag gestellt haben, sind ihre Kosten nicht erstattungsfähig (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). 73 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.