Beschluss
9 L 798/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Unterspritzen von Falten mit Kollagen, Hyaluronsäure oder Botulinumtoxin kann Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes sein und damit erlaubnispflichtig.
• Zahnärzte dürfen nur solche heilkundlichen Tätigkeiten ohne Heilpraktikererlaubnis ausüben, die ihrem gesetzlich bestimmten Bereich der Zahnheilkunde (§ 1 Abs.3 ZHG) unmittelbar zuzuordnen sind.
• Bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz, wenn die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung keine durchgreifenden Zweifel begegnet.
Entscheidungsgründe
Faltenunterspritzungen durch Zahnärztin: erlaubnispflichtige Heilkunde und Untersagung • Das Unterspritzen von Falten mit Kollagen, Hyaluronsäure oder Botulinumtoxin kann Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes sein und damit erlaubnispflichtig. • Zahnärzte dürfen nur solche heilkundlichen Tätigkeiten ohne Heilpraktikererlaubnis ausüben, die ihrem gesetzlich bestimmten Bereich der Zahnheilkunde (§ 1 Abs.3 ZHG) unmittelbar zuzuordnen sind. • Bei der Abwägung nach § 80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz, wenn die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung keine durchgreifenden Zweifel begegnet. Die Antragstellerin, niedergelassene Zahnärztin in Gemeinschaftspraxis, bot in einem Kosmetikinstitut Faltenunterspritzungen mit Kollagen, Hyaluronsäure und Botulinumtoxin an. Die Ärztekammer und der Antragsgegner (Ordnungsbehörde) erhielten Hinweise und prüften berufsrechtlich die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten durch Zahnärzte. Die Zahnärztekammer stellte fest, dass es sich um ärztliche Tätigkeiten handele, die nicht von der zahnärztlichen Approbation gedeckt seien. Der Antragsgegner erließ daraufhin eine Ordnungsverfügung, die der Antragstellerin untersagte, heilkundliche Tätigkeiten außerhalb des zahnärztlichen Bereichs auszuüben, insbesondere Faltenunterspritzungen; bei Zuwiderhandlung drohte ein Zwangsgeld. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; hilfsweise beantragte sie Einschränkung der Untersagung auf außerorale Bereiche. • Rechtsgrundlage der Verfügung ist §14 Abs.1 OBG i.V.m. §§1,2 HPG; die Kreisordnungsbehörde ist zuständig. • Nach summarischer Prüfung sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verfügung erkennbar: Unterspritzungen mit den genannten Mitteln sind wegen erforderlicher medizinischer Kenntnisse, Anamnese und erheblicher Gesundheitsrisiken als Heilkunde im Sinne des HPG anzusehen und damit erlaubnispflichtig. • Die Ausnahme des HPG für Zahnheilkunde (§6 Abs.1 HPG, §1 Abs.3 ZHG) greift nur für Tätigkeiten, die ihren unmittelbaren Behandlungsansatz in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten haben; rein kosmetische Eingriffe an der Gesichtshaut überschreiten diesen Bereich. • Ob Lippenkorrekturen zum Mundbereich im Sinne des ZHG gehören, ist in der Hauptsache zu klären; im summarischen Verfahren bestehen hierfür keine hinreichenden Zweifel, zumal Lippenkorrekturen nur einen Randbereich der Tätigkeit darstellen. • Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz potentieller Patienten vor Gesundheitsgefahren gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin; der Eingriff in die Berufsfreiheit ist angesichts des nur randständigen Charakters der untersagten Tätigkeiten zumutbar. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Gericht hat die Ordnungsverfügung als nicht offensichtlich rechtswidrig angesehen, da Faltenunterspritzungen mit Kollagen, Hyaluronsäure und Botox typischerweise ärztliche Fachkenntnisse erfordern und daher erlaubnispflichtige Heilkunde sein können. Die Ausnahme für Zahnärzte nach dem ZHG reicht nach summarischer Überprüfung nicht aus, um die untersagten Tätigkeiten zu decken. Wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin.