OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 3703/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0805.19K3703.03.00
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand Der im Jahre 1946 geborene Kläger steht als Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R 1 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und ist beim Landgericht Köln beschäftigt. Er ist verheiratet und Vater von fünf Kindern, von denen im Jahre 2003 vier beihilferechtlich berücksichtigungsfähig waren. 2 Unter dem 10. März 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfen zu ihm in den Jahren 2002 und 2003 für ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Hilfsmittel sowie Beförderungskosten entstandene Aufwendungen. Auf diesen Beihilfeantrag gewährte ihm der Präsident des Oberlandesgerichts Köln mit Bescheid vom 14. März 2003 eine Beihilfe in Höhe eines Gesamtbetrages von 397,31 EUR. Der Festsetzung dieser Beihilfe wurden in dem Bescheid beihilfefähige Aufwendungen von 480,54 EUR aus dem Jahre 2002 und von 220,44 EUR aus dem Jahre 2003 sowie ein Bemessungssatz von 70 v.H. (für Aufwendungen des Klägers selbst) bzw. von 80 v.H. (für Aufwendungen seiner berücksichtigungsfähigen Söhne) zugrunde gelegt. Der in dieser Weise ermittelte Beihilfebetrag von insgesamt 537,31 EUR [366,16 EUR für Aufwendungen aus 2002 und 171,15 EUR für Aufwendungen aus 2003] wurde abschließend unter Hinweis auf § 12a der Beihilfenverordnung (BVO) in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung für das Kalenderjahr 2003 um eine nach der Besoldungsgruppe des Klägers und einem Minderungsbetrag von 40 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind bemessene Kostendämpfungspauschale von 140 EUR [300 EUR - (4 x 40 EUR)] gekürzt. 3 Den gegen den Abzug der Kostendämpfungspauschale eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Präsident des Oberlandesgerichts Köln mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2003 als unbegründet zurück. 4 Am 17. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Absetzung der Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfegewährung zu den ihm im Jahre 2003 entstandenen Aufwendungen wendet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Sowohl das die sog. Kostendämpfungspauschale einführende als auch das diese mit Wirkung zum 1. Januar 2003 erhöhende Landesgesetz seien bereits rechtsfehlerhaft zustande gekommen und verstießen ferner in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Bundesrecht. Die landesgesetzliche Regelung der nach Besoldungsgruppen gestaffelten Kostendämpfungspauschale in § 12a BVO stelle sich materiell als eine die bundesgesetzlich festgelegte Besoldung unterlaufende Gehaltskürzung dar, für die nach Art. 74 GG nicht den Ländern, sondern dem Bund und die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Die Staffelung der Kürzungspauschale führe des Weiteren zu nach Besoldungsgruppen unterschiedlich hoch ausfallenden Beihilfeleistungen und erweise sich daher in Wahrheit als rechtswidrige Steuer. Die zum Beginn des Jahres 2003 erheblich angehobene Kostendämpfungspauschale bedeute zugleich eine Verletzung der zu durch Art. 33 Abs. 5 GG grundgesetzlich gewährleisteten Alimentationspflicht des Dienstherrn, da die pauschale Beihilfekürzung die insoweit geltende verfassungsrechtliche Höchstgrenze von 1 % der Jahresbruttobezüge des Beihilfeberechtigten übersteige und dadurch den angemessenen Lebensunterhalt des einzelnen Beamten und Richters beinträchtige, insbesondere wenn er eine kinderreiche Familie zu unterhalten habe. Die Regelung des § 12a BVO bewirke zudem eine mit Beihilfegrundsätzen nicht vereinbare „Unterversicherung" des Beihilfeberechtigten, gegen die er mangels Versicherbarkeit keine private Vorsorge treffen könne. Soweit die Anwendung des § 12a BVO dazu führe, dass in den Fällen, in denen die gekürzte Beihilfeleistung hinter der Kostendämpfungspauschale zurückbleibe, überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, widerspreche die Vorschrift nicht nur der Alimentationspflicht des Dienstherrn, sondern auch der Verordnungsermächtigung des § 88 Satz 5 LBG, die lediglich eine Begrenzung der Beihilfe, nicht aber deren Ausschluss zulasse. Die pauschalierte Beihilfekürzung verstoße weiterhin gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie eine sachlich nicht gerechtfertigte, unsoziale Benachteiligung erkrankter Beamter und Richter zur Folge habe. Die Vorschrift des § 12a BVO beinhalte außerdem insoweit einen durch die Minderungsbeträge für Kinder nicht ausgeglichenen Verstoß gegen Art. 6 GG, als die unterhaltsberechtigte Ehefrau des Beamten oder Richters, auch wenn sie über kein eigenes Einkommen verfüge, bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale völlig unberücksichtigt bleibe. Schließlich sei die Regelung des § 12a BVO sowohl in Bezug auf die Normüberschrift als auch in Bezug auf ihre inhaltliche Ausgestaltung irreführend und daher wegen Verstoßes gegen die normativen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips unwirksam. Die Bezeichnung der Beihilfekürzung als „Kostendämpfungspauschale" diene der Irreführung und der Verschleierung einer unzulässigen Regelung, da durch ihre Anwendung keine beihilferechtlich relevanten Heilbehandlungskosten, sondern allein Beihilfeleistungen gedämpft würden. In der Sache führe die Vorschrift zu inhaltlich widersprüchlichen Beihilfebescheiden, in denen eine Beihilfe zunächst nach unverändert gebliebenen Grundsätzen festgesetzt, anschließend aber zugleich wieder gekürzt, also teilweise eingezogen werde; dies entspreche nicht der gesetzlich vorgesehenen Gewährung von Beihilfen. Im Übrigen verweist der Kläger zur weiteren Klagebegründung auf eine gegenüber dem Deutschen Richterbund abgegebene Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2004 - 2 B 8.04 - und vom 12. März 2004 - 2 B 7.04 - („Das letzte Wort steht noch aus - Zu Kostendämpfungspauschale und Eigenbeteiligung", Bl. 31-33 d.A.). 5 Der Kläger beantragt, 6 das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2003 und dessen Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2003 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - auf seinen Beihilfeantrag vom 10. März 2003 eine weitere Beihilfe von 140,00 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Erlass des Beihilfebescheides vom 14. März 2003 zu bewilligen. 7 Das beklagte Land beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Die angegriffene Verwaltungsentscheidung beruhe auf einer zutreffenden Anwendung der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des § 12a BVO, die ihrerseits mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Insoweit verweist das beklagte Land zur näheren Begründung auf die Entscheidungsgründe des zwischen denselben Beteiligten ergangenen (Berufungs-)Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 - 1 A 4753/00. Ergänzend führt das Land aus, die von dem Kläger beanstandete Anhebung der Sätze der Kostendämpfungspauschale zum Jahresbeginn 2003 überstiegen in seinem Fall nicht die ohnehin verfassungsrechtlich nicht verbürgte Obergrenze von 1 % Prozent seines jährlichen Bruttoeinkommens und gefährdeten selbst bei einer unterstellten geringfügigen Überschreitung dieser Grenze nicht den amtsangemessenen Lebensunterhalt seiner Familie. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Gerichtsakten zu dem die beihilferechtlichen Selbstbehalte zu Krankenhauswahlleistungen betreffenden weiteren Klageverfahren des Klägers 19 K 6482/03 und zu seinen rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren 19 K 5212/99 und 19 K 1459/01 sowie auf den Inhalt der zu den genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Oberlandesgerichts Köln Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheiden kann, ist nicht begründet. 12 Der Beihilfebescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 14. März 2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2003 sind in dem mit der Klage angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht kein Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe zu. 13 Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe ist § 88 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes. Danach erhalten Beamte und Richter Beihilfe zu Aufwendungen in Krankheitsfällen nach Maßgabe der aufgrund des § 88 Sätze 4 und 5 LBG erlassenen Rechtsverordnung. Maßgebend ist demnach im vorliegenden Fall die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV NRW 1975, 332) in der Fassung der Nr. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 2002, 660), da nach der Übergangsregelung der durch Nr. 2 dieses Gesetzes dem § 16 BVO angefügten Sätze 5 und 6 diese Änderung der BVO (namentlich des § 12a Abs. 1 und Abs. 5) erstmals für solche Aufwendungen anzuwenden ist, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2002 entstanden sind. Die nachfolgenden weiteren Änderungen der Beihilfenverordnung sind für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens nicht relevant. 14 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BVO wird Beamten und Richtern auf Antrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO) Beihilfe zu den im Sinne der §§ 3 ff BVO beihilfefähigen Aufwendungen gewährt und nach Maßgabe des § 12 BVO anhand des jeweiligen Bemessungssatzes festgesetzt. Dem Kläger steht für die mit seinem Beihilfeantrag vom 10. März 2003 u.a. geltend gemachten, im Jahre 2003 entstanden Aufwendungen nur die von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln zutreffend berechnete Beihilfe in Höhe von 31,15 EUR (= 171,15 EUR - 140,00 EUR) zu. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln hat insoweit von dem nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Beihilfebetrag (171,15 EUR) in Anwendung des § 12a Abs. 1 und Abs. 5 BVO (2003) für das Kalenderjahr 2003 eine Kostendämpfungspauschale der u.a. für Angehörige der Besoldungsgruppe R 1 BBesO geltenden Stufe 2 (300 EUR) in Abzug gebracht, die er für jedes der vier berücksichtigungsfähigen Kinder des Klägers um einen Betrag von jeweils 40 EUR verminderte. 15 Diese mit der Klage allein angegriffene, auf § 12a BVO gestützte Kürzung der Beihilfeleistung um die Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2003 in Höhe eines Betrages von 140 EUR [300 EUR - (4 x 40 EUR)] bietet entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass zu rechtlichen Bedenken. 16 Die Kürzung der Beihilfeansprüche der Beamten und Richter um eine für jedes Kalenderjahr anzusetzende sog. Kostendämpfungspauschale als ein nach Besoldungsgruppen abgestufter Eigenanteil der Beihilfeberechtigten an ihren Aufwendungen in Krankheitsfällen wurde erstmalig durch das Gesetz zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17. Dezember 1998 (GV NRW 1998, 750) - mit Wirkung für nach dem 31. Dezember 1998 entstandene Aufwendungen - unter gleichzeitiger Erweiterung der Verordnungsermächtigung des § 88 LBG durch Neufassung des Satzes 5 in die Beihilfenverordnung eingeführt (vgl. Art. II Abs. 2, Abs. 8, Abs. 9 und Art. III Abs. 1 Haushaltssicherungsgesetz) und zum 1. Januar 2002 durch Art. 4 Nr. 10 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV NRW 2001, 708) im Wege der Umrechnung der bisherigen DM- Beträge in Euro an das neue gesetzliche Zahlungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland angepasst. Durch das Gesetz zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezember 2002, durch das die Regelung des § 12a BVO ihre vorliegend anzuwendende Fassung erhalten hat, wurden die Stufen der Kostendämpfungspauschale nach § 12a Abs. 1 BVO um jeweils 50 % angehoben und zugleich der Minderungsbetrag je berücksichtigungsfähiges Kind (§ 12a Abs. 5 BVO) von zuvor 26 EUR auf 40 EUR erhöht. 17 Die letztgenannte Änderung des § 12a BVO durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002 ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen und verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. 18 Die von dem Kläger beanstandete Verfahrensweise des Landesgesetzgebers, durch ein formell-materielles Gesetz die Beihilfenverordnung zu ändern, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, beinhaltet namentlich keine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips oder der rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm. Der Landesgesetzgeber hat bei der Änderung des § 12a BVO durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002 nicht von der dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch § 88 Sätze 4 und 5 LBG erteilten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, sondern in Ausübung seiner originären Gesetzgebungskompetenz die Beihilfenverordnung ohne Bindung an Art. 80 GG und Art. 70 LVerf NRW durch Gesetz geändert und diese als Gesetz erlassene Regelung zugleich durch die in Nr. 3 des Änderungsgesetzes enthaltene „Entsteinerungsklausel" auf den Verordnungsrang zurückgeführt und damit dem Verordnungsgeber die aus der Verordnungsermächtigung folgende Befugnis eröffnet, diese Regelung in Zukunft wieder aufzuheben oder zu ändern. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen einer ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz verfassungsrechtlich nicht verwehrt, die zunächst einem Verordnungsgeber überlassene Regelungsbefugnis nachträglich ganz oder teilweise oder auf Zeit wieder selbst in Anspruch zu nehmen. 19 Vgl.: BVerfG, Urteil vom 15.11.1967 - 2 BvL 7/64 u.a., BVerfGE 22, 330 (346), BVerwG, Urteil vom 16.01.2003 - 4 CN 8.01 -, BVerwGE 117, 313 (317). 20 Eine von dem Kläger geltend gemachte vermeintliche Widersprüchlichkeit des Vorgehens des Landesgesetzgebers kann im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Verordnungsermächtigung des § 88 Sätze 4 und 5 LBG durch das Gesetz zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezember 2002 nicht geändert worden ist. 21 Die durch dieses Änderungsgesetz neugefasste Vorschrift des § 12a Abs. 1 und Abs. 5 BVO (2003) stellt entgegen der Ansicht des Klägers schon deshalb keinen Eingriff in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Richter im Landesdienst nach Art. 74a Abs. 1 und Abs. 4 GG dar, weil der Bundesgesetzgeber von dieser Gesetzeskompetenz im Bereich des Beihilferechts für Landesbeamte und Landesrichter bisher keinen Gebrauch gemacht hat. 22 Die Regelung des § 12a Abs. 1 und Abs. 5 BVO (2003) beinhaltet auch im Übrigen keine Verletzung höherrangigen Bundesrechts. Die seitens des Klägers insoweit erhobenen Einwendungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung seines Vorbringens in dem rechtskräftig abgeschlossenen früheren Klageverfahren 19 K 5212/99 gegen die erstmalige Einführung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale durch § 12a BVO in der Fassung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17. Dezember 1998. Diese erneut vorgetragenen Einwendungen begründen weder in formeller noch in materieller Hinsicht einen Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht. Dies ist in dem im Verfahren 19 K 5212/99 ergangenen Urteil der Kammer vom 18. August 2000, in dem die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückweisenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) vom 12. November 2003 - 1 A 4753/00 - und in dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OVG NRW zurückweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2004 - 2 B 7.04 - im Einzelnen erschöpfend ausgeführt worden, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf Gründe dieser Entscheidungen Bezug genommen werden kann. 23 Die von dem Kläger insbesondere angegriffene Anhebung der Stufen der Kostendämpfungspauschale nach § 12a Abs. 1 BVO (2003) um jeweils 50 % [in der Stufe 2 u.a. für Angehörige der Besoldungsgruppe R 1 BBesO von ursprünglich 400 DM bzw. 200 EUR auf 300 EUR] unter gleichzeitiger Erhöhung des Minderungsbetrages für jedes berücksichtigungsfähige Kind (§ 12a Abs. 5 BVO) von ursprünglich 50 DM bzw. 26 EUR auf 40 EUR durch das Änderungsgesetz vom 18. Dezember 2002 rechtfertigt keine von den vorgenannten Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung seiner Einwendungen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwischenzeitlich geklärt, dass eine nach Besoldungsgruppen abgestufte Kostendämpfungspauschale im geltenden Beihilfesystem der Länder die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. GG gehörende Alimentationspflicht des Dienstherrn und dessen Fürsorgepflicht jedenfalls dann nicht verletzt, wenn der von dem Beamten oder Richter zu seinen Aufwendungen in Krankheitsfällen zu tragende Eigenanteil weniger als ein Prozent seiner Jahresbezüge ausmacht, weil unter diesen Umständen in aller Regel der amtsangemessene Lebensunterhalt gewahrt bleibt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 ff. 25 Dieser Richtwert wird in dem vorliegend allein zu beurteilenden Fall des nach Besoldungsgruppe R 1 BBesO besoldeten Klägers durch die Kürzung seiner Beihilfeansprüche im Kalenderjahr 2003 um eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 140 EUR eindeutig nicht überschritten. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27