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Urteil

14 K 1764/05

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gebietskörperschaft kann im Rahmen ihres Gestaltungsermessens den Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner der kommunalen Abfallentsorgung vorsehen. • Die Haftung des Grundstückseigentümers für Benutzungsgebühren kommunaler Einrichtungen ist mit Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil Ausfallrisiken durch mietvertragliche Vorkehrungen vermieden werden können. • Vergleichbare privatrechtliche Regelungen (z. B. Strom- oder Wasserversorgung) verpflichten die Kommune nicht, ihre Satzung entsprechend anzupassen; Verwaltungsvereinfachung ist ein zulässiger Gesichtspunkt bei der Gestaltung der Gebührensatzung.
Entscheidungsgründe
Gestaltungsermessen bei kommunaler Abfallgebührensatzung: Haftung des Eigentümers zulässig • Eine Gebietskörperschaft kann im Rahmen ihres Gestaltungsermessens den Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner der kommunalen Abfallentsorgung vorsehen. • Die Haftung des Grundstückseigentümers für Benutzungsgebühren kommunaler Einrichtungen ist mit Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil Ausfallrisiken durch mietvertragliche Vorkehrungen vermieden werden können. • Vergleichbare privatrechtliche Regelungen (z. B. Strom- oder Wasserversorgung) verpflichten die Kommune nicht, ihre Satzung entsprechend anzupassen; Verwaltungsvereinfachung ist ein zulässiger Gesichtspunkt bei der Gestaltung der Gebührensatzung. Die Klägerin ist Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhauses, das an die kommunale Abfallentsorgung des Beklagten zu 2) angeschlossen ist. Der Beklagte zu 1) veranlagte für Januar 2005 Abfallgebühren in Höhe von 25,08 EUR gegen die Klägerin; diese erhob Widerspruch mit dem Hinweis, das Haus sei unbewohnt und die Gebühren sollten mit dem Mieter abgerechnet werden. Nach Zurückweisung des Widerspruchs klagte die Klägerin auf Aufhebung der Veranlagung und begehrte sodann die Verpflichtung des Beklagten zu 2), § 2 der Abfallgebührensatzung so zu ändern, dass bei Einfamilienhäusern eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mieter und Eigentümer den Mieter allein haftbar machen kann. Die Parteien erledigten die Auseinandersetzung gegen Beklagten zu 1) für Januar 2005; in der Hauptfrage blieb die Klage gegen Beklagten zu 2) bestehen. • Die Klage gegen Beklagten zu 2) ist unbegründet; der Satzungsgeber bestimmt den Abgabeschuldner nach § 2 Abs.1 KAG NRW im Rahmen seines Gestaltungsermessens. • §§ 4 Abs.2, 6 Abs.1 und 6 Abs.3 KAG NRW schränken dieses Bestimmungsrecht nur insoweit ein, als Personen nicht herangezogen werden dürfen, die die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch nehmen; die Abfallentsorgung ist eine grundstücksbezogene öffentliche Einrichtung und Nutzer ist regelmäßig der Grundstückseigentümer. • Der Beklagte zu 2) hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem er in § 2 Abs.2 der Satzung die Möglichkeit schuf, den Gebührenbescheid dem Mieter bekannt zu geben, ohne die Haftung des Eigentümers aufzuheben; eine Verpflichtung zur Satzungsänderung zugunsten alleiniger Mieterhaftung besteht nicht. • Die Haftung des Eigentümers für Abfallgebühren ist mit Art.14 Abs.1, Art.2 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG vereinbar, weil Vermieter durch vertragliche Sicherungen (Kaution, Vorauszahlungen) das Ausfallrisiko mindern können. • Art.3 Abs.1 GG verpflichtet die Kommune nicht, ihre Satzung an privatrechtliche Abrechnungspraktiken von Versorgungsbetrieben anzupassen; Verwaltungsvereinfachung und erhöhte Ermittlungsaufwände bei alleiniger Mieterhaftung sind legitime Erwägungen. • Die Behauptungen der Klägerin, Mieterwechsel führten nicht zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und die Satzungsänderung würde zu wesentlichen Mülleinsparungen führen, sind nicht ausreichend substantiiert und damit nicht maßgeblich für eine Ermessensfehlerannahme. Die Klage gegen Beklagten zu 2) wird abgewiesen; ein Anspruch der Klägerin auf Änderung von § 2 der Abfallgebührensatzung besteht nicht. Die Gemeinde durfte im Rahmen ihres Gestaltungsermessens den Grundstückseigentümer als Hauptgebührenschuldner bestimmen und erforderliche Erwägungen wie Verwaltungsvereinfachung und mögliche Belastbarkeit des Eigentümers sachgerecht berücksichtigen. Persönliche Belastungen des Eigentümers durch von Mietern verursachte Abfallgebühren verstoßen nicht gegen Eigentumsgarantien, da Vermieter rechtlich geeignete Sicherungen treffen können. Die Kostenentscheidung folgt dem Urteil; die Klägerin trägt überwiegend die Kosten.