Beschluss
13 L 815/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0817.13L815.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin eine Identitätsbescheinigung betreffend das Pflanzenschutzmittel S. D. bezogen auf das Referenzprodukt M. , Zulassungsnum- mer 000000/00, Zulassungsdauer 00.00.0000 bis 00.00.0000, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsa- che zu erteilen, 4 2. hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antrag der Antragstellerin vom 11. 02. 2005 auf Abgabe einer Identitätsbescheinigung betreffend das Pflan- zenschutzmittel S. D. bezogen auf das Refe- renzprodukt M. , Zulassungsnummer 000000/00, Zulas- sungsdauer 00.00.0000 bis 00.00.0000 unter Berücksichtigung der Rechtsansichten des Gerichts zu bescheiden, 5 und 6 3. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu erklären oder zu verbreiten, dass für den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln nach Deutschland eine eigene Zu- lassung im Ursprungsmitgliedstaat vorhanden sein müsse, die sicherstellen solle, dass dieses Pflanzenschutzmittel nach den Vorgaben der Richtlinie 91/414/EWG geprüft wurde und auch eine Identitätsbescheinigung im Sinne der "Bekanntmachung über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzen- schutzmitteln, die mit in der Bundesrepublik Deutschland zuge- lassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind" vom 23.12. 1993 (Bundesanzeiger vom 31.12.1993, Nummer 246, Seite 11154) nur erteilt werden könne, wenn eine Zulassung im Urspungsmitgliedsstaat bestehe, 7 hat keinen Erfolg. 8 Die Antragstellerin hat den nach § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Anord- nungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 Die Anträge sind auf eine - hier - unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung soll hier die Hauptsache jedenfalls vorübergehend bis zum Abschluss des anhängigen Klagever- fahrens (00 0 0000/00) vorweggenommen werden, mit dem den Ziffern 1. bis 3. ent- sprechende Klageanträge verfolgt werden. 10 Dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Gericht im Verfahren nach § 123 VwGO nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren errei- chen können. Denn die einstweilige Anordnung dient nur der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschut- zes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings nicht ausnahmslos. Daher ist allgemein anerkannt, dass der auch die Hauptsache vorwegnehmende Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ohne den Er- lass der einstweiligen Anordnung zu (schlechterdings) unzumutbaren Nachteilen für die Antragsteller führen würde, die auch bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Hinzukommen muss als weitere Voraussetzung für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren. Dieser ist nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anordnungs- antrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass ein Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. 11 Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht dargetan, weil nicht ersichtlich ist, dass ihr irreversible Nachteile drohen, wenn sie mit ihren Begehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein (Anordnungs-) Anspruch auf Erteilung der begehrten Identitätsbescheinigung zusteht, oder auch nur ein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres diesbezüglichen Antrags. Auch ein Anspruch auf Unterlassung gemäß dem Antragsbegehren zu Ziffer 3. ist nicht glaubhaft gemacht worden. 12 Vielmehr erscheint nach Auffassung des Gerichts eher fraglich, ob die An- tragstellerin im Klageverfahren mit ihren Begehren obsiegen wird. Es spricht nach derzeitiger Einschätzung einiges dafür, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Antragsgegnerin der Antragstellerin die begehrte Bescheinigung zu Recht mit der Begründung verwehrt, dass es an einer Zulassung des von der Antragstellerin vertriebenen Pflanzenschutzmittels S. ( ) D. in einem anderen Mitgliedsstaat der EU fehlt. 13 Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin ist derzeit für das Gericht nicht ersichtlich. 14 Eine ausdrückliche gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht wohl zweifelsfrei nicht. Soweit die Antragstellerin sich ursprünglich im Antragsschriftsatz - auch - auf § 11 Abs. 3 PflSchG berufen hat, vermag diese Bestimmung ihre Forderung nicht zu stüt- zen, weil es vorliegend nicht um die in dieser Vorschrift allein geregelte Einfuhr bzw. das Inverkehrbringen von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstraten geht, welche Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, sondern um die Einfuhr und das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels S. D. durch die Antragstellerin. 15 Damit liegt zunächst ein Anwendungsfall des § 11 Abs. 1 PflSchG vor, der grundsätzlich für jedes Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels eine vorherige Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorschreibt. Dabei handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h., bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Zulassung gemäß § 15 PflSchG zu erteilen. Falls der Antragsteller bereits eine Zulassung für das Präparat in einem an- deren EU-Mitgliedsstaat entsprechend der Richtlinie 91/414/EWG besitzt, erfolgt die Zulassung unter erleichterten Bedingungen (§15 b PflSchG). 16 Die Antragstellerin erstrebt aber gerade keine Zulassung, sondern sie macht geltend, ihr Pflanzenschutzmittel sei im Bundesgebiet auch ohne Zulassung frei verkehrsfähig, weil es in seinen Wirkstoffen und seiner Wirkweise identisch sei mit dem sog. Referenzmittel M. , für das der E. B. GmbH von dem Bundes- amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Zulassung erteilt worden ist. 17 Eine Vorschrift mit Gesetzesqualität, die sich zu dieser Frage des sog. Parallelimports von Pflanzenschutzmitteln verhält, findet sich weder im nationalen Recht, - anders für die o.a. angesprochene Situation des § 11 Abs. 3 PflSchG - noch ist dieser Fall in der Richtlinie 91/414/EWG geregelt. Das Verfahren zur Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung im Falle des sog. Parallelimports eines mit einem im Inland zugelassenen Referenzprodukt identischen Pflanzenschutzpräparats ist vielmehr allein in der "Bekanntmachung über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind" vom 23.12. 1993 (im folgenden: Bekanntmachung 1993) angesprochen. Darin wird in Ziffer 2. auf die freie Verkehrsfähigkeit des Parallelimports hingewiesen. Ziffer 3. lautet: 18 "Die BBA stellt einem Vertriebsunternehmer oder Einführer von Pflanzen- schutzmitteln auf Antrag eine Bescheinigung über die Identität des Pflanzen- schutzmittels aus, sofern die Identität des Produktes mit dem zugelassenen Pflanzenschutzmittel nachgewiesen ist. Der Antragsteller hat die für die Beur- teilung der Identität erforderlichen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Hier- zu genügt im Regelfall 19 - die Vorlage eines Musters des Pflanzenschutzmittels in der Aufmachung, in der es in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht wird, 20 - die Angabe der Nummer, unter der das Pflanzenschutzmittel in der Bun- desrepublik Deutschland bereits zugelassen ist und die Angabe der Ent- wicklungscodenummer im Herstellungsbetrieb, 21 - die Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers. 22 - 23 Reichen die vorgelegten Unterlagen und Angaben des Antragstellers zur Bewertung der Identität nicht aus, so kann die Biologische Bundesanstalt weitere zur Identitätsfeststellung erforderliche Unterlagen anfordern." 24 Sofern die Prüfung die Identität ergibt, stellt die zuständige Behörde, heute also das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, eine "Bescheinigung" aus, die "die freie Verkehrsfähigkeit des Pflanzenschutzmittels in der Bundesrepublik Deutschland abschließend" feststellt. 25 Auf diese Regelungen beruft sich die Antragstellerin maßgeblich und trägt vor, dass ihr danach ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Verkehrsfähigkeitsbescheini- gung zustehe. Denn die Bekanntmachung 1993 setzte nur die Identität der betreffen- den Mittel voraus, nicht aber zusätzlich eine eigene Zulassung des Importeurs für das Importmittel in dem Ursprungsmitgliedsstaat. Da das Bundesamt für Verbrau- cherschutz und Lebensmittelsicherheit die chemische Identität der Pflanzenschutz- mittel S. D. und M. festgestellt und dies im Rahmen eines gegen die Antragstellerin gerichteten ordnungsrechtlichen Verfahrens (dazu VG Köln 13 L 000/00) auch gegenüber der Landwirschaftskammer Rheinland schriftlich bestätigt habe, sei die Behörde verpflichtet, nunmehr auch die vorgesehene Verkehrsfähig- keitsbescheinigung auszustellen. 26 Bei dieser Argumentation läßt die Antragstellerin jedoch außer Acht, dass eine bloße Verwaltungsvorschrift - und darum handelt es sich bei der Bekanntmachung 1993 - ihr unmittelbar keinen Rechtsanspruch verschaffen kann. Vielmehr gewährt eine solche nur verwaltungsintern verbindliche Regelung einem Betroffenen nur in Verbindung mit einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis einen aus Art. 3 GG herzuleitenden Anspruch auf Gleichbehandlung. In ihrer Verwaltungspraxis verlangt die Antragsgegnerin jedoch - wie sie unwidersprochen vorgetragen hat - von Anbeginn der Anwendung der Bekanntmachung neben der Identität der Pflanzenschutzmittel auch eine Zulassung für das Importmittel aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Sie hat ausdrücklich erklärt, noch keine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung an einen Importeur erteilt zu haben, der eine solche Zulassung entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG nicht vorweisen konnte. Damit kann allein die Bekanntmachung 1993 nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln keinen Anspruch der Antragstellerin auf die erstrebte Bescheinigung begründen. Aus welchen konkreten Gründen die Antragsgegnerin ihre Praxis - über den Wortlaut der Bekanntmachung hinaus - so gestaltet hat, spielt dabei für das gerichtliche Verfahren keine Rolle. 27 Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer amtlichen Bescheinigung über die freie Verkehrsfähigkeit ihres Mittels S. D. wegen Identität mit dem Refe- renzmittel M. , also auf eine von den Vorschriften der Richtlinie 91/414/EWG und des Pflanzenschutzgesetzes abweichende Vergünstigung, kommt damit allen- falls Art. 28 EGV in Betracht, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und wir- kungsgleiche Maßnahmen verbietet. Aus dieser Vorschrift hat der Europäische Ge- richtshof (EuGH) abgeleitet, dass jedenfalls dann, wenn ein Pflanzenschutzmittel ei- ne auf der Grundlage der Richtlinie 91/414/EWG erteilte Zulassung in einem Mit- gliedstaat bereits besitzt und es außerdem mit einem Referenzmittel in dem Import- land in bestimmtem Umfang identisch ist, es entgegen dem grundsätzlichen Erfor- dernis der Zulassung in jedem Mitgliedsstaat, in dem es in Verkehr gebracht wird, keiner weiteren Zulassung im Importstaat mehr bedarf. 28 Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1999, RS C-100/6 - Agrochemicals - m.w.N und Urteil vom 1. April 2004, RS C- 112/02 - Kohlpharma - zum Arzneimittelrecht, betreffend die vorliegend nicht streitige Frage nach der Herstelleridentität. 29 Auch folgt aus diesem europarechtlichen Verbot, die Warenverkehrsfreiheit zu beschränken, wenn dies nicht aus übergeordneten Gesichtspunkten etwa des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt geboten ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Abverkaufszulassung in Anlehnung an die Bestimmungen des § 15 b) PflSchG zu erteilen ist. 30 Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 15. Februar 2003, - 6 A 61/02 -, u.a unter Berufung auf das Urteil des EuGH zum Arzneimittelrecht vom 10. September 2002, RS C-172/00, - Ferring -. 31 Eine solche Schaffung selbständiger Anspruchsgrundlagen außerhalb der bestehenden gesetzlichen Regeln im Wege richterlicher Rechtsfortbildung kommt insbesondere in Betracht, wenn etwa höherrangige Rechtsvorschriften, wie hier Art. 28 EGV, eine europarechtskonforme Anpassung des normierten Rechts gebieten. 32 Dass es Art. 28 EGV geböte, für Fälle wie den vorliegenden die Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorzusehen, obwohl keine eigene Zulassung für das Importmittel in einem anderen Mitgliedsstaat vorhanden ist, kann jedenfalls im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit der dafür erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich aus der o.a. Rechtsprechung des EuGH nicht, dass dies der Fall sein müsste. Vielmehr hat er in seiner Entscheidung vom 11. März 1999 gerade nicht die Identität eines zu importierenden Pflanzenschutzmittels mit einem im Importstaat zugelassenen Mittel als ausreichend erachtet, um allein deshalb eine Zulassung für das Importmittel im Importstaat für entbehrlich zu halten. Er hat in seiner Argumentation nämlich darauf abgestellt, dass eine solche erneute Zulassungsprüfung durch den Importstaat, der ein identisches Mittel bereits geprüft habe, nur dann nicht erforderlich sei, wenn für das Importmittel seinerseits eine Zulassung in Anwendung der Richtlinie 91/414/EWG ergangen sei. Dementsprechend hat er die Forderung nach einer Zulassung für ein Importmittel aus einem Drittstaat auch dann für europarechskonform erachtet, wenn dieses mit einem im EU-Importland zugelassenen Referenzmittel identisch sei. Daraus kann jedenfalls nicht ohne weiteres hergeleitet werden, dass es gegen den europarechtlichen Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit verstößt, wenn die Antragsgegnerin die Erteilung der hier in Streit stehenden Verkehrsfähigkeitsbescheinigung davon abhängig macht, dass das Importmittel über eine eigene Zulassung in einem Mitgliedsstaat verfügt. 33 Für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die begehrte Be- scheinigung auszustellen, läßt sich auch der von der Antragstellerin angeführten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, 34 vgl. Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 134/00 -, WRP 2003, 268, "Zulassungsnummer III", m.w.N., 35 die allerdings für vergleichbare Fälle von einer freien Verkehrsfähigkeit bei Identität der Mittel ohne Vorliegen einer eigenen Zulassung nach Maßgabe der Richtlinie 91/414/EWG für das Importmittel ausgeht, nichts Konkretes entnehmen. Abgesehen von den gegen diese Rechtsprechung in verschiedener Hinsicht anzumeldenden Be- denken 36 - vgl dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 19. August 2003 - 4 S 1095/02, (welches vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 38.03 - lediglich hinsichtlich des Verlangens nach Herstelleridentität aufgehoben worden ist) und Fluck, Die Zulassungsbedürftigkeit von Pflanzenschutzmittel-Importen im deutschen und europäischen Recht - Parallelimport, Reimport, Zweitinverkehrbringen, NUR 1999,86 - 37 befasst sich diese Rechtsprechung - naturgemäß - nicht mit der Frage, ob und ggfls. auf welcher Rechtsgrundlage einem Parallelimporteur ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuzusprechen ist oder nicht. 38 Auch soweit die Antragstellerin sich auf die Kommentierung zu § 11 PflSchG bei Schiwy, 39 Deutsches Pflanzenschutzrecht, § 11 Rdnr. 10, 40 beruft, der ebenfalls eine freie Verkehrsfähigkeit eines sog. Parallelimports bei Identität der Mittel reklamiert, vermag das keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Denn Schiwy verhält sich dort zum einen - anders als der BGH - gar nicht zu der Frage, ob eine eigene Zulassung für das Importmittel zusätzlich zur Identität mit dem Referenzmittel erforderlich ist; überdies erscheint zweifelhaft, ob nach seiner Definiti- on vom Parallelimport am Ende der Ausführungen zu Rdnr. 10 der Fall der Antragstellerin überhaupt dazu zählt, oder nicht eher der dortigen Fallgruppe "Importe von Imitationen" zuzuordnen wäre, für die auch Schiwy eine reguläre Zulassung im Importland als erforderlich ansieht. 41 Ob also der Antragstellerin ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zusteht, der sich allenfalls im Wege richterlicher Rechtsfortbildung aus Art. 28 EGV herleiten ließe, kann jedenfalls nach allem nicht offenkundig oder auch nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die Frage kann abschließend allein in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden. Damit fehlt aber der für eine zusprechende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter - auch nur zeitweiliger - Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche qualifizierte Anordnungsgrund des voraussichtlichen Obsiegens im Hauptsacheverfahren. 42 Hinzu kommt vorliegend, dass auch ansonsten das Vorliegen eines Anordnungs- grundes zweifelhaft ist. 43 Dazu hat die Antragstellerin u.a. angegeben, sie benötige die erstrebte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung in einem von ihr gegen die Inhaberin der Zulassung des Referenzmittels M. , die Firma E. B. GmbH, eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Dieses hat sie jedoch - wie sie weiter angegeben hat - inzwischen aus anderen Gründen zurückgenommen und vor einem anderen Gericht erneut anhängig gemacht, wobei sie in diesem Verfahren nach eigenen Angaben auch ohne die begehrte Bescheinigung der Antragsgegner obsiegt hat. 44 Im übrigen braucht die Antragstellerin die Bescheinigung auch nicht, um - gestützt auf ihre Auffassung von der freien Verkehrsfähigkeit ihres Pflanzenschutzmittels S. D. - das Mittel weiter wie bisher ohne Zulassung oder Bescheinigung zu vertreiben. Denn nach Aufassung aller beteiligten Verkehrskreise sowie Literatur und Rechtsprechung handelt es sich bei dem in der Bekanntmachung 1993 geregelten Verfahren, auf das die Antragstellerin sich beruft, um ein fakultatives Verfahren zum Nachweis der Verkehrsfähigkeit. Es wird von keiner Stelle als Voraussetzung für den Vertrieb gefordert. Die Antragstellerin trägt ohne diese Bescheinigung allerdings - wie in der Vergangenheit auch, in der sie selbst keinen Anlass für die Beantragung einer solchen Bescheinigung gesehen hat - weiterhin das Risiko, von Kontrollbehörden mit Ordnungsverfügungen nach § 34a PflSchG überzogen zu werden, denen sie jedoch immerhin - wie auch im Verfahren 13 L 000/00 vor dem erkennenden Gericht geschehen - mit Erfolg zumindest für die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung die Erklärung der Antragsgegnerin entgegenhalten kann, dass die stoffliche Identität zwischen ihrem Mittel und dem in Bezug genommenen Referenzmittel tatächlich gegeben ist. 45 Soweit die Inhaberin der inländischen Zulassung für das Referenzmittel M. gegen die Antragstellerin in wettbewerbsrechtlichen Verfahren vorgeht, sofern und soweit das Mittel S. D. wegen chemischer Abweichungen einzelner konkreter Chargen nicht mit dem Mittel M. identisch sei, hilft der Antragstellerin die er- strebte Bescheinigung auch nicht weiter, weil in der Situation nur eine chemische Untersuchung Klarheit bringen kann. 46 Nach allem kann weder dem Antrag zu 1. noch dem Hilfsantrag zu 2. stattgegeben werden, weil ein Anspruch auf positive oder nur erneute Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 15. Februar 2005 auf Erteilung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht mit der für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. 47 Für den Antrag zu 3. fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn zur Klärung der Frage, ob die Antragsgegnerin ihre von der Antragstellerin für falsch erachtete Rechtsauffassung ihr gegenüber vertreten darf oder nicht, ist die Entscheidung über die Anträge 1. und 2. ausreichend. Ein schützenswertes Bedürf- nis, die streitige Rechtsfrage erneut abstrakt zu klären unter der Fragestellung, ob die Antragsgegnerin dies auch anderweitig bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Entscheidung über an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- bensmittelsicherheit gerichtete Anträge von Importeuren oder Anfragen von Kontroll- behörden im Rahmen konkreten Kontrollverfahren gestattet ist, ist nicht ersichtlich. Eine darüber hinausgehende Verlautbarung, die auch nur geeignet erscheinen könn- te, Unterlassungsansprüche der Antragstellerin zu begründen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Überdies kann - wie oben dargelegt - eine Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin jedenfalls derzeit nicht festgestellt werden. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht den dies- bezüglichen Angaben der Antragstellerin folgt und - ebenso wie diese - wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache keinen Anlass für eine Reduzierung des Wertes sieht.