Urteil
18 K 8648/01.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0822.18K8648.01A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei- geladenen trägt der Kläger. Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 in Mossul geborene Beigeladene zu 1) und ihre 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 und 0000 geborenen Töchter, die Beigeladenen zu 2) - 7), sind irakische Staatsangehörige yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach ih- ren Angaben am 13.08.2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und stellten am 15.08.2001 Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte. Hinsichtlich des Ehe- manns bzw. Vaters der Beigeladenen wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Ausländergesetz bestandskräftig festgestellt. 3 Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi- scher Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden Bundesamt) erklärte die Beigeladene zu 1), ihr Ehemann sei bereits im Mai 2000 ausgereist. Seitdem habe sie immer Probleme mit dem irakischen Staats- sicherheitsdienst gehabt. Sie sei insgesamt fünf Mal in dieser Zeit zum Staatssicher- heitsdienst gebracht und nach ihrem Ehemann befragt worden. Ca. sechs Monate vor der Ausreise sei ihr Ackerland beschlagnahmt worden. Anfang Juli 2001 habe sie sich daher zur Ausreise entschlossen. Am 28.07. sei sie von dem Dorfvorsteher dar- über in Kenntnis gesetzt worden, dass der irakische Staatssicherheitsdienst sie alle festnehmen wollte. Sie hätten sich daraufhin zu Verwandten begeben und dort bis zur Ausreise versteckt. Die Beigeladene zu 1) wies außerdem darauf hin, dass sie Yeziden seien und auch als solche Benachteiligungen erfahren würden. Für ihre Kin- der würden die gleichen Gründe gelten. 4 Mit Bescheid vom 22.08.2001 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Beigeladenen als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz hinsichtlich des Irak vorliegen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 31.08. 2001 zugestellt. 5 Am 06.09.2001 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Aa- chen erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Beigeladenen im Nordirak eine inländische Fluchtalternative besäßen. Da die Beigeladenen aus dem Bezirk Mossul stammten, sei davon auszugehen, dass sie auch über verwandt- schaftliche Beziehungen in den Nordirak verfügten. Die Beigeladenen hätten auch weder wegen der Asylantragstellung noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft mit politischer Verfolgung zu rechnen. Auch wegen ihrer yezidischen Religionszuge- hörigkeit drohe den Beigeladenen bei einer Rückkehr keine Verfolgung. 6 Mit Beschluss vom 21.11.2001 hat sich das Verwaltungsgericht Aachen für ört- lich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwie- sen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz getroffen worden ist. 9 Die Beklagte hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt. 10 Die Beigeladenen beantragen, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie führen zur Begründung aus, dass ihnen keine Fluchtalternative im Nordirak zur Verfügung stünde. Ferner berufen sie sich darauf, dass sie bei einer Rückkehr als Yeziden besonders gefährdet seien. Aus dem Dorf N. , aus dem sie stammten, seien bereits die dort lebenden Christen und Juden abgewandert. Es lebten jetzt nur noch Yeziden dort, die viel stärker gefährdet seien. Die minderjährigen Töchter könn- ten nicht in die Schule gehen im Irak und es sei unmöglich, sie vor Entführungen zu schützen. 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.06.2004 auf die Einzel- richterin übertragen. Die Einzelrichterin hat Beweis zur Situation der yezidischen Be- völkerung im Irak erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.11.2004, das Gutachten des Europäi- schen Zentrums für kurdische Studien vom 03.11.2004, das Gutachten des Deut- schen Orient-Instituts vom 14.02.2005 und das Gutachten von amnesty international vom 16.08.2005 verwiesen. 14 Durch Beschluss vom 28.04.2005 hat die Einzelrichterin das Verfahren auf die Kammer zurückübertragen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 18 Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.08.2001 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig. Die Beigeladenen haben einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. nunmehr § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes. 19 Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Auslän- dern (Aufenthaltsgesetz, im Folgenden AufenthG) im Bundesgebiet in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG geregelt. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes). Eine Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten kann daher nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für einen asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. 20 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des AufenthG, der inhaltlich die Regelung in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) mitumfasst, 21 vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BTDrucks. 15/420, S. 91, 22 darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. 23 Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind - ebenso wie vormals die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 - grundsätzlich deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, 24 vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 - DVBl. 1992, 843; Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a., NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531. 25 Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten, 26 BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 ff. 27 In § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird nun im Unterschied zum bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention, BGBl. II 1953, S. 559) Bezug genommen ("In Anwendung des Abkommens ..."). Die Sätze 3 bis 5 des § 60 Abs. 1 AufenthG verdeutlichen, dass der durch das Abkommen vermittelte Schutz innerstaatlich nunmehr auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt worden ist, so dass sich Deutschland insoweit dieser Auffassung der überwiegenden Zahl der Staaten in der Europäischen Union angeschlossen hat, 28 Begründung des Gesetzesentwurfs a. a. O. 29 Für den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gelten demgemäss nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auch auf die von der bisherigen Zurechnungslehre, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE 104, 254, 256 f.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 28.04.2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert nach Juris, 31 geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus. Dies unterscheidet § 60 Abs. 1 AufenthG von § 51 AuslG 1990. 32 Nach Auffassung der Kammer können nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeht. 33 § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG stimmt in wesentlichen Teilen mit Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) überein. Diese Richtlinie wurde am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist nach Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Die Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie bei der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes ist bereits jetzt im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab (Art. 38 Abs. 1). Sie ist aber insoweit teilweise in Gestalt des Aufenthaltsgesetzes in nationales deutsches Recht umgesetzt worden, 34 vgl. VG Köln, Urteil vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - S. 11 f. des amtli- chen Umdrucks, veröffentlicht in Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -, zitiert nach Juris; a.A. OVG NRW, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -, zitiert nach Juris. 35 Weder das Aufenthaltsgesetz noch die Qualifikationsrichtlinie enthalten eine nähere Bestimmung des Begriffs des nichtstaatlichen Akteurs (vgl. andererseits Art. 2 der Qualifikationsrichtlinie). Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG und auch aus der Gegenüberstellung mit Buchst. a, wonach die Verfolgung von dem Staat ausgehen kann, folgt aber, dass der nichtstaatliche Akteur der Handelnde ist, der nicht über staatlichen Strukturen verfügt. Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG und Buchst. b folgt des Weiteren, dass nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG die Handelnden sind, die nicht Parteien oder Organisationen sind, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Allerdings sind Parteien oder Organisationen in Abgrenzung zu Buchst. a gleichfalls Akteure ohne staatliche Strukturen, wenngleich sie feste Ordnungsstrukturen aufweisen oder gar staatsähnlich verfasst sein können. Anerkennt § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG darüber hinaus ausdrücklich eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren, so zeigt dies, dass sonstige nichtstaatliche Akteure gemeint sind, die kei- nen Organisationsgrad aufweisen, wie er für Parteien oder Organisationen üblich ist, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Nichtstaatliche Akteure können daher sonstige Organisationen, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein. Es ist danach für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG nicht erforderlich, dass die Verfolgung von Gruppen ausgeht, die dem Staat oder den Parteien oder Organisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b AufenthG ähnlich sind. Würde man dies ver- langen, 36 so VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779 -, 37 so wäre § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG außerdem weitgehend überflüssig. Entsprechende Sachverhalte könnten unter Buchst. b gefasst werden, indem sie zumindest dem unbestimmten Begriff der Organisation zugeordnet werden. 38 Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG kann demgemäss eine Verfolgung von sonstigen nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Unterschied zu dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin, dass § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten Gründen abstellt und zur Flüchtlingsanerkennung kommt; § 60 Abs. 7 AufenthG gewährt hingegen Schutz bei der Gefahr von sonstigen Menschenrechtsverletzungen und knüpft allein an eine faktische Gefährdung an und setzt keine staatliche oder staatsähnliche Verfolgung voraus, 39 vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 329 f. 40 Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl oder Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht. 41 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f. 42 1. Gemessen an den oben genannten Kriterien sind die Beigeladenen bei einer Rückkehr in den Irak keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG ausgesetzt. 43 Dies gilt zunächst deshalb, weil das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt. Die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime lässt sich daher nicht mehr feststellen, 44 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -, vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A und 9 A 3441/01.A - und vom 12. November 2003 - 9 A 1447/03.A; Ad-hoc-Berichte des Auswärtigen Amts vom 7. August und vom 6. November 2003 sowie Bericht vom 10.06.2005 über die asyl- und abschie- bungsrelevante Lage in der Republik Irak. 45 Eine politische Verfolgung der Beigeladenen durch eine andere staatliche Organisation ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische Übergangsregierung oder die multinationalen Truppen in Betracht kommen. Es ist nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die multinationalen Truppen, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beigeladenen von ihnen Verfolgung drohen könnte. Ist als Herrschaftsmacht die noch im Amt befindliche Übergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch diese genauso wenig ersichtlich. 46 2. Entsprechendes gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b AufenthG. Es ist nicht ersichtlich und es wird von den Beigeladenen auch nicht geltend gemacht, dass eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von Parteien oder Organisationen ausgeht, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. 47 3. Des Weiteren lässt die Kammer offen, ob die Beigeladenen bei einer Rückkehr in den Irak einer gegen die religiöse Minderheit der Yeziden gerichteten Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG) unterliegen würden. 48 Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben. In welchem Maße dies der Fall ist, wird je nach den tatsächlichen Verhältnissen, unter denen sich politische Verfolgung in den Herkunftsländern ereignet, unterschiedlich zu beurteilen sein. Allgemein ist davon auszugehen, dass die Gefahr eigener politischer Verfolgung wächst, je weniger der Staat selbst oder Dritte bei ihren Verfolgungsmaßnahmen an ein bestimmtes Verhalten der davon Betroffenen anknüpfen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt jedenfalls voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Das wird vor allem bei gruppengerichteten Massenausschreitungen der Fall sein, die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleinere Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht. Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen, sie können auch regional oder lokal begrenzt sein, 49 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216-238. 50 Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen ebenso wie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes politischer Verfolgung dar. Die Anknüpfung an die Gruppenzugehörigkeit bei Verfolgungshandlungen ist nicht immer eindeutig erkennbar. Oft tritt sie nur als ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit mitprägender Umstand hervor. Die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen ist möglicherweise auch dann aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Entscheidend ist, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfol- gungshandlungen, wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellun- gen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet. Im Rahmen einer wertenden Betrachtung ist zu prüfen, ob Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Gruppenangehörigen bereits eine solche Dichte aufweisen, dass schon aus diesem Grunde die Annahme einer jedes Gruppenmitglied einschließenden Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, oder ob eine Verfolgungsgefahr nicht für alle, wohl aber für den überwiegenden Teil oder nur für einige Gruppenangehörige begründet ist. Die Feststellung der Verfolgungsdichte erfordert es, die Relation zwischen der Anzahl der feststellbaren Verfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich aber auf eine rein quantitative Betrachtungsweise zu beschränken, 51 vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 19.04.1994 - 9 C 462.93 -, InfAuslR 1994, 325 bis 327; BVerwG, Urteil vom 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, InfAuslR 1989, 248 bis 249; OVG NRW, Urteil vom 24.11.2000 - 8 A 4/99. A -, zitiert nach Juris. 52 Gemessen an diesen Kriterien ist nicht zweifelsfrei, ob die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak landesweit oder regional begrenzt bereits vorliegen. 53 Allerdings hat sich seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein die Situation von Angehörigen religiöser Minderheiten insgesamt spürbar verschlechtert. Von dieser dramatischen Verschlechterung der Situation nicht muslimischer Religionsgemeinschaften sind - neben etwa den Christen - 54 vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 01.07.2005 - 18 7155/01.A - veröffentlicht in Juris, 55 auch die Yeziden im ehemaligen zentralirakischen Gebiet und dort insbesondere in Mossul betroffen, 56 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.06.2005; UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update - Die aktuelle Lage, 15.06.2005; Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 an VG Köln und vom 02.11.2004 an VG Regensburg; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln; amnesty international, Gutachten vom 16.08.2005 an VG Köln; Yezidisches Forum, Pressemitteilung vom 30.12.2004. 57 Zwar garantiert die am 08.03.2004 verabschiedete Übergangsverfassung des Irak unter ausdrücklicher Nennung der islamischen Religion als Staatsreligion prinzipiell die Freiheit der Religionsausübung. Diese Übergangsverfassung bindet allerdings die vom 28.05.2004 eingesetzte, derzeit amtierende irakische Übergangsregierung nur bis zum Inkrafttreten einer neuen, von der irakischen Nationalkonferenz beschlossenen endgültigen Verfassung. Wie die Frage nach der Bedeutung der islamischen Religion und der Sharia im künftigen irakischen Rechts- und Wertesystem letztlich beantwortet werden wird, ist derzeit offen. 58 Es finden derzeit auch keine gezielten Übergriffe gegen Yeziden durch die irakische Übergangsregierung oder ihr nachgeordnete Stellen statt, wenn man einmal von dem Phänomen der lokal feststellbaren Zusammenarbeit zwischen islamistischen Gruppen und Polizeikräften absieht. 59 Ungeachtet dessen aber sind Yeziden - ebenso wie Christen - direkte Ziel- scheibe von Angriffen, die häufig und an der Tagesordnung sind. Die Urheber dieser gezielten und direkten Übergriffe auf die christliche Bevölkerung sind überwiegend islamistische Gruppen. Diese Gruppen bilden keinen national organisierten Widerstand, sondern es handelt sich dabei um eine Reihe von nichtstaatlichen Akteuren, die verschiedenen Gruppen angehören oder auch alleine agieren. 60 Auf das Konto dieser islamistischen Gruppen und einer Vielzahl von Einzelakteuren gehen eine Reihe von gravierenden Übergriffen, die von gezielten Tötungen bis hin zu Einschüchterungen und Beleidigungen reichen. Mordanschläge auf Yeziden haben seit Mitte des Jahres 2004 zugenommen. So wurden etwa im August 2004 neun Yeziden ermordet - sechs in Mossul und drei in Bagdad. Alleine in den letzten drei Monaten des Jahres 2004 zählten internationale Menschenrechtsorganisationen mehr als 25 Morde und über 50 Gewaltverbrechen an Yeziden. Das Erscheinungsbild dieser Morde ist vielfältig und teilweise nur als bestialisch zu bezeichnen. Sie reichen von Erschießungen über Verbrennungen bis zur Schändung der Opfer mit Rasierklingen, bevor man ihnen die Kehle durchschnitt. Daneben gibt es gezielte Mordanschläge auf führende yezidische Persönlichkeiten; so wurde etwa am 17.09.2004 auf das weltliche Oberhaupt der Yeziden, Mir Tahsin Beg, in Al Qosh ein Bombenanschlag verübt, den er leicht verletzt überlebte. Unter anderem konnte aus Angst vor Anschlägen das wichtigste yezidische Fest, das Fest der Versammlung, das alljährlich vom 06. bis 13. Oktober im Lalisch-Tal begangen wird, nur eingeschränkt stattfinden, obwohl das Lalisch-Tal im eigentlich "sicheren" Dohuk liegt. Berichtet wird von Anschlägen auf Alkoholläden und Gaststätten sowie auf Friseur- und Schönheitssalons, die zwar in der Mehrzahl von Christen, aber auch von Yeziden betrieben werden. Hinzu kommen alle Arten von Drohungen, Ein- schüchterungen und Beleidigungen. Yezidische nicht verschleierte Frauen und Mäd- chen in Bagdad und Mossul werden immer wieder auf der Straße beleidigt und tätlich angegriffen. Auch Männer ziehen es gegenwärtig vor, sich ein "islamisches Erschei- nungsbild" zu geben und sich etwa einen Bart stehen zu lassen. Radikale Muslime vertreten die Auffassung, dass die Tötung eines Yeziden eine heilige Handlung sei, die dem Täter den Einlass ins Paradies garantiere. Plakate erklären die yezidische Bevölkerung für vogelfrei. So wurden etwa im Mai 2004 in Mossuler Stadtteilen Plakate geklebt, wonach es rechtens sei, Yeziden wie Juden zu töten so wie es rechtens sei, Christen und Amerikaner zu töten. Auch von Entführungen sind yezidische Frauen und Mädchen - ebenso wie Christinnen - überproportional betroffen. 61 Exakte Angaben über die Häufigkeit der oben genannten Übergriffe bezogen auf den gesamten Irak oder bezogen auf regional begrenzte Gebiete liegen allerdings nicht vor. Dies liegt zum einen daran, dass Angriffe auf Yeziden in der Berichterstattung über die ansonsten instabile Lage im Irak in den westlichen Medien meist untergehen. Dabei ist die Nachrichtenlage im Falle der Yeziden noch schwieriger als etwa im Falle der Christen. Übergriffe gegen Yeziden erfahren selbst dann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der internationalen Presse. Das Interesse der arabischen Medien ist aufgrund der kurdischen Ethnizität der Yeziden gering. Hinzu kommt, dass die yezidische Bevölkerung, anders als etwa die Christen im Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Ein weiterer Grund liegt darin, dass erfolgte Übergriffe von den Betroffenen meist nicht angezeigt werden, weil diese einerseits ohnehin nicht damit rechnen können, dass Anzeigen zu strafrechtlicher Verfolgung oder Schutzgewährung durch staatliche Behörden führen, und weil andererseits es die Betroffenen aus Angst vor weiteren Bedrohungen häufig vorziehen, im Verborgenen zu bleiben. Insbesondere in Fällen von sexuellen Übergriffen auf Frauen wird die Dunkelziffer als sehr hoch eingeschätzt, da diese für die Opfer - auch insoweit verschärfend im Vergleich zu christlichen Opfern - den Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft und aus der Familie zur Folge haben kann. 62 Aufgrund des unzureichenden Zahlenmaterials und der Unmöglichkeit einer genaueren Bezifferung der Übergriffe unter Berücksichtigung einer vorhandenen Dunkelziffer ist es aber problematisch, schon derzeit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden erforderliche Verfolgungsdichte zu bejahen. Die Situation für Yeziden, insbesondere im Großraum Mossul und Bagdad wird zwar in den oben zitierten neueren Erkenntnisquellen als extrem gefährlich bezeichnet und auch die Verfolgungsfurcht jedes einzelnen Yeziden erscheint danach real. Dennoch lässt sich auch bei einer nicht auf rein mathematischen Berechnungen beschränkten Beurteilung die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (noch) nicht zweifelsfrei bejahen, 63 vgl. verneinend OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2004 - 9 A 2225/04.A - und vom 21.02.2005 - 9 A 1121/05.A -, letzter zitiert nach Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.06.2004 - 2 L 27/02 -; VG Göttingen, Urteil vom 05.10.2004 - 2 A 36/04 - und vom 11.01.2005 - 2 A 145/04 -, beide zitiert nach Juris; VG Minden, Urteil vom 21.02.2005 - 1 K 1098/04.A -, zitiert nach Juris. 64 Soweit Yeziden nicht nur wegen ihrer Religionszugehörigkeit mit Anschlägen zu rechnen haben, sondern auch, weil sie als Kurden als "Handlanger der amerikanischen Streitkräfte" angesehen werden und sie vermehrt Bewerber und Anwärter für den öffentlichen Dienst stellen oder in bestimmten Berufszweigen arbeiten, ändert dies allerdings nichts an der Gruppengerichtetheit der zahlreichen Übergriffe. Alle neueren Auskunftsquellen und Gutachten weisen auf die verworrene Gemengelage bei den Motiven der Angreifer hin. Es darf aber nicht übersehen werden, dass diese Motive mehr einer religiösen Propaganda und bewussten Denunziation entsprechen ohne jeglichen realen Hintergrund. In anderen Fällen, in denen besonderes nicht moslemisches Verhalten abgestraft werden soll, wie zum Beispiel im Falle von Alkoholladenbesitzern oder solchen Yeziden, die in Friseur- und Schönheitssalons arbeiten, sind potenziell zwar auch Muslime, die sich den traditionellen muslimischen Wertvorstellungen nicht unterordnen, Gefährdungen ausgesetzt. Allerdings sind derartige Berufszweige traditionell in der Hand von Angehörigen nicht muslimischer religiöser Minderheiten, die dort überproportional stark vertreten sind. So können etwa Alkoholläden im Irak legal nur von Nichtmus- limen betrieben werden. 65 Die Anknüpfung an die yezidische Religionszugehörigkeit bei den geschilderten Verfolgungshandlungen mag daher nicht immer eindeutig erkennbar sein. Sie ist aber doch ein in jedem Falle die Verfolgungsbetroffenheit mitprägender Umstand. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Yeziden - in einem viel stärkeren Ausmaß als Christen - als Minderheit bereits jetzt in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben. Während Christen als "Buchbesitzer" noch ein Mindestmaß an Respekt in gemäßigten moslemischen Kreisen entgegengebracht wird, werden Yeziden allgemein als Häretiker und/oder Ungläubige angesehen. Im Irak hat sich eine Intoleranz, eine grundsätzliche Feindschaft zu religiösen Minderheiten herausgebildet, die Bestandteil des Volksbewusstseins irakischer Schiiten und Sunniten ist. Die innere Haltung ist geprägt von Ablehnung, Abgrenzung und einem tief sitzenden Empfinden von der Inferiorität der Yeziden. 66 Ob nach alledem die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden zumindest regional begrenzt auf den Großraum Mossul bereits jetzt gerechtfertigt ist, lässt die Kammer offen. Die Situation der Yeziden im Irak bedarf aber - ebenso wie die Situa- tion anderer religiöser Minderheiten - einer sorgfältigen Beobachtung. Die Kammer schließt nicht aus, dass bei einer weiteren Verschärfung der Lage eine regional begrenzte Gruppenverfolgung anzunehmen sein wird. 67 4. Unabhängig von der Frage einer Gruppenverfolgung der Yeziden sind die Beigeladenen aber individuell aus religiösen Gründen verfolgt, weil sie bei einer Rückkehr nach N. bei Mossul dort asylerheblichen Eingriffen in ihre Religionsfreiheit durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wären. 68 a) Eine Verfolgung aus religiösen Gründen im Sinne des Art. 16 a GG - und des § 60 Abs. 1 AufenthG - liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn in das religiöse Existenzminimum des Einzelnen eingegriffen wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn einem Glaubensangehörigen angesonnen wird, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheimzuhalten, um (staatlichen) Repressalien zu entgehen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich und die Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich gehören zu dem durch das Asylrecht geschützten elementaren Bereich der sittlichen Person, 69 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 -, InfAuslR 1995, 210-211; BVerwG, Beschluss vom 25.06.2004 - 1 B 282.03, 1 B 282.03 -, zi- tiert nach Juris. 70 Nach dem übereinstimmenden Inhalt der vorliegenden Auskunftsquellen sind Yeziden im Großraum Mossul zur Vermeidung von asylerheblichen Übergriffen ge- zwungen, ihre Religionszugehörigkeit zu verbergen. Sobald Yeziden als solche erkannt werden, besteht für sie in dem genannten Gebiet die erhebliche Gefahr, an Leib und Leben verletzt zu werden. Yezidische Frauen und Mädchen sehen sich genötigt, sich auf der Straße zu verschleiern und traditionellen muslimischen Kleidungsvorschriften zu unterwerfen, yezidische Männer sich einen muslimischen Bart wachsen zu lassen, um ihre Religionszugehörigkeit in der Öffentlichkeit zu verbergen. Um nicht als Yezide erkannt zu werden, vermeiden sie das öffentliche Bekenntnis, wie etwa die Teilnahme am Fest der Versammlung, und halten sich traditionell yezidischen bzw. nicht muslimischen Berufsausübungen fern. Yeziden sind auch gezwungen, ihre Religionszugehörigkeit im engsten nachbarschaftlich kommunikativen Bereich zu verbergen, um nicht in die Gefahr zu geraten, aufgrund von Denunziationen in das Blickfeld islamistischer Gruppen zu geraten, 71 vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 an VG Köln und vom 02.11.2004 an VG Regensburg; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln; amnesty international, Gutachten vom 16.08.2005 an VG Köln; Yezidisches Forum, Pressemitteilung vom 30.12.2004. 72 Dieser Zwang, seine religiöse Identität zu verbergen, stellt einen Eingriff in das religiöse Existenzminimum jedes Einzelnen dar und ist damit asylrechtlich erheblich. Denn es kann einem Glaubenszugehörigen nicht angesonnen werden, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheim zu halten, um Repressalien zu entgehen. 73 Es kommt daher im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die der deutschen Rechtsprechung geläufige Unterscheidung zwischen "forum internum" und "forum externum" der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht und inwieweit diese Unterscheidung unter Berücksichtigung der EU-Qualifikationsrichtlinie noch aufrecht erhalten werden kann, 74 vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - S. 11 f des amtlichen Umdrucks, a.a.O., m.w.N. 75 Vor diesem asylerheblichen Eingriff in ihr religiöses Existenzminimum finden die Beigeladenen auch keinen Schutz durch die irakische Übergangsregierung oder dieser nachgeordnete Stellen. Es entspricht übereinstimmender Auskunftslage, dass irakische staatliche Stellen im ehemaligen Zentralirak weder über die Möglichkeiten effektiver Schutzgewährung verfügen, 76 vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - S. 17 ff des amtlichen Umdrucks, a.a.O., m.w.N., 77 noch bezogen auf Yeziden und andere religiöse Minderheiten irgendwelche Maßnahmen zur Schutzgewährung ergreifen, 78 vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 und 07.03.2005 an VG Köln sowie vom 02.11.2004 an VG Regensburg; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 und vom 16.08.2005 an VG Köln. 79 Die Beigeladenen wären nach alledem bei einer Rückkehr nach N. /Mossul ernsthaft gefährdet, Opfer islamistisch motivierter Angriffe und dabei an Leib und Leben verletzt zu werden. Das Dorf N. , in dem die Beigeladenen vor ihrer Ausreise gelebt haben, gehört zwar zu den sog. Zentraldörfern, die unter dem Regime von Saddam Hussein gegründet wurden und in denen ausschließlich Yeziden leben. Gewaltsame Übergriffe auf Yeziden konnten dort nach dem Inhalt der im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten bislang nicht festgestellt werden. Allerdings sind die Bewohner derartiger Zentraldörfer gezwungen, diese zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalt und/oder elementarer Bedürfnisse wie Gesundheitsversorgung zu verlassen und sich in die nächstgrößeren Städte wie Mossul zu begeben. Das gilt im Besonderen für Bewohner des Dorfes N. , bei dem es sich um das infrastrukturell wahrscheinlich am schlechtesten ausgestattete Zentraldorf im Scheikhan handelt. Bei jedem - überlebensnotwendigem - Verlassen des Zentraldorfes wären die Beigeladenen dann bei Bekanntwerden ihrer Religionszugehörigkeit den geschilderten Gefahren schutzlos ausgeliefert. 80 Die Situation der Beigeladenen verschärft sich zusätzlich dadurch, dass sie schon aufgrund ihres Geschlechts, einem nach § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG schutzrelevanten Merkmal, der erhöhten Gefahr unterliegen, Opfer von Tötungen, Entführungen, sexuellen Übergriffen und ernsthaften Bedrohungen zu werden, 81 vgl. UNHCR, Anmerkungen zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak, April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak - Update - Die aktuelle Lage, 15.06.2005; Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 und 07.03.2005 an VG Köln so- wie vom 02.11.2004 an VG Regensburg; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln; amnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 und vom 16.08.2005 an VG Köln. 82 b) Der dargelegten Bedrohung unterliegen die Beigeladenen auch landesweit, weil sie nicht auf das allein in Betracht kommende ehemals autonome Kurdengebiet verwiesen werden können. Auch wenn im kurdischen verwalteten Nordirak die Sicherheitslage insgesamt stabiler und Übergriffe auf Yeziden dort seltener sein mögen, genügt dieses Gebiet bei Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht den Anforderungen, die an eine den Asylanspruch ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen sind, 83 vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die autonomen Kurdengebiete im Nordirak BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, Urteile vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A - und vom 08.03.2001 - 9 A 2993/98.A -. 84 Nach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist die Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf Gebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er - nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab - vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, und wenn ihm dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde, 85 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145), vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -, vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 - und vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260. 86 Auf dieser Grundlage kann auf eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Regionen des Nordirak nicht verwiesen werden. Dies gilt jedenfalls für die aus dem Zentralirak stammenden Beigeladenen, die weder über familiäre noch sonstige soziale Bindungen in den Nordirak verfügen. Dies hat die Beigeladenen zu 1) zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2005 glaubhaft bekundet. 87 Mangels bestehender familiärer oder sonstiger sozialer Kontakte könnten die Beigeladenen daher im Nordirak gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine ihr Überleben auf Dauer sichernde Existenzgrundlage finden, 88 vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg), Gutachten vom 03.11.2004 an VG Köln und vom 02.11.2004 an VG Regensburg; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln; amnesty international, Gutachten vom 16.08.2005 an VG Köln. 89 5) Des Weiteren haben die Beigeladenen einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt des Familienabschiebungsschutzes. 90 Gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG haben Ehegatten und Kinder von Flüchtlingen, bezüglich derer unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde, unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG ebenfalls einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 91 § 26 Abs. 4 AsylVfG erfasst auch die Fälle, in denen hinsichtlich des Stammberechtigten die Feststellung getroffen wurde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getreten ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam. Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, das Interesse an einem einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Familie zu berücksichtigen und vor dem Hintergrund der Drittstaatenregelung Forderungen nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen von Konventionsflüchtlingen Rechnung zu tragen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 109). Inhaltlich werden die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 jedenfalls von § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 mitumfasst, 92 vgl. zur Anwendbarkeit des § 73 AsylVfG auf Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990: Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A -, veröffentlicht in Juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -, zitiert nach Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2005 - 4 K 553/04.A -, zitiert nach Juris; 93 Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG liegen hier vor. Hinsichtlich des Ehemannes bzw. Vaters der Beigeladenen wurde unanfechtbar festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen. Diese Feststellung ist auch weder zu widerrufen noch zurückzu- nehmen, 94 vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - veröffentlicht in Juris. 95 Die Ehe zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Stammberechtigten hat bereits im Irak bestanden, der Asylantrag wurde unverzüglich nach der Einreise gestellt und die Beigeladenen zu 2) bis 7) waren im Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig. 96 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und § 83 b AsylVfG.