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Beschluss

18 K 4670/04.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0825.18K4670.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15.07.2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. 1 G r ü n d e 2 Die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte Erinnerung ist nicht begründet. 3 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Kosten, die die Beklagte dem Kläger zu erstatten hat, zutreffend auf 309,60 EUR festgesetzt. Der der Berechnung zugrundeliegende Gegenstandswert von 1.500,- EUR ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. 4 Der Gegenstandswert in asylrechtlichen Streitigkeiten ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 RVG bzw. § 30 RVG. Der 1. Halbsatz des § 83 b Abs. 2 AsylVfG und des wortgleichen § 30 RVG betrifft Klagen auf Asylaner- kennung nach Art. 16 a GG allein oder zusammen mit dem Begehren auf Feststel- lung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und gegebenenfalls der Feststellung von Abschiebungshindernissen. In allen anderen Fällen, also auch dann, wenn nur Abschiebungsschutz nach § 51 oder § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG) begehrt wird, gilt der Gegenstandswert des § 83 b Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG bzw. nunmehr § 30 Satz 1, 2. Halbsatz RVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1994 - 9 B 15/94 - zitiert nach Juris). Davon ausge- hend beträgt auch in Widerrufsverfahren der Gegenstandswert dann 1.500,- EUR, wenn - wie hier - lediglich die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG und nicht zugleich auch eine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG widerrufen wird. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). 6