Urteil
25 K 10127/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1004.25K10127.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begann zum Wintersemester 1994/1995 an der Gesamthochschule (heute: Universität) Kassel ein Studium der Wirtschaftswissenschaften im integrierten Studiengang. Er wurde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert. Nach der Prüfungsordnung gliedert sich das Studium in die erste Studienstufe mit dem Grund- und Hauptstudium und die zweite Studienstufe. Die Regelstudienzeit für die erste Studienstufe beträgt 7 Semester zuzüglich eines berufspraktischen Semesters, für die zweite Studienstufe 3 Semester. 3 Am 20. Oktober 1997 schloss der Kläger die erste Studienstufe mit der Diplom-Prüfung I ab. Er setzte das Studium zunächst fort, teilte dann aber mit Schreiben vom 30. Dezember 1997 dem zuständigen Förderungsamt mit: 4 ...da ich ab Januar 1998 eine Beschäftigung aufnehmen werde, breche ich das Vertiefungsstudium (Diplom II) im integrierten Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität Gesamthochschule Kassel ab. Ich bitte Sie daher, die Zahlung der Ausbildungsförderung ab Januar 1998 einzustellen". 5 Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Mai 2003 setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 8.211,60 EUR, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1998 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2003 fest. 6 Im Juni 2003 beantragte der Kläger die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses des Darlehens gemäß § 18b Abs. 3 BAföG. 7 Auf Nachfrage teilte das Amt für Ausbildungsförderung - Studentenwerk Kassel - dem Bundesverwaltungsamt mit, die Förderungshöchstdauer für die erste Studienstufe habe am 30. September 1998, die für die zweite Studienstufe am 31. März 1999 geendet. 8 Mit Bescheid vom 22. September 2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Teilerlass ab, weil der Kläger die geförderte Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Durch den Abbruch des zum Diplom II führenden Studiums gelte die gesamte Ausbildung förderungsrechtlich als nicht bestanden. 9 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Das Studium an der Gesamthochschule Kassel gliedere sich in zwei vollwertige Abschlüsse. Er habe das Diplom I erfolgreich und mehr als vier Monate vor dem Ende der dafür geltenden Förderungshöchstdauer abgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 18b Abs. 3 BAföG lägen deshalb vor. 10 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003 zurück. 11 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht ergänzend geltend: In erster Linie solle der gesamte Zeitraum der Studienförderung (10/94 bis 12/97) als ein Ausbildungsabschluss zum Erwerb des Diploms I gewertet werden. Denn er habe den Zeitraum vom Bestehen des Diploms I bis zur Beendigung des Studiums nicht dazu genutzt, um das Diplom II zu erwerben, sondern um die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. Falls das Gericht dieser Auffassung nicht folge, sollten zumindest die beiden Ausbildungsabschnitte getrennt gewertet und es solle der Teilerlass für den erfolgreichen Erwerb des Diploms I gewährt werden. 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2003 zu verpflichten, ihm einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 3 BAföG auf die gesamte Darlehenssumme, hilfsweise auf die bis zum Erwerb des Diploms I geleistete Darlehenssumme, zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen, 16 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Bei integrierten Studiengängen an der Gesamthochschule Kassel gälten die Studiengänge Diplom I und Diplom II - sobald Diplom II begonnen worden sei - förderungsrechtlich als ein Studiengang. Dies ergebe sich auch aus der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BAföG (Tz. 7.1.10 VwV BAföG). Für die Entscheidung über den Teilerlass sei deshalb lediglich der Abschluss Diplom II zu berücksichtigen. 17 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 3 BAföG. 22 Nach dieser Vorschrift ist u.a. das Bestehen der Abschlussprüfung Voraussetzung für die Gewährung eines Teilerlasses. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er als Studierender beider Studienstufen des integrierten Studiengangs Wirtschaftswissenschaften (Diplom I - und Diplom II - Abschluss) die Diplomprüfung II nicht bestanden, sondern das Studium abgebrochen hat. Nach § 1 Abs. 1 der maßgeblichen Prüfungsordnung für den integrierten Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Gesamthochschule Kassel vom 22. Juni 1983 in der Fassung vom 30. Januar 1985 bildet die Diplomprüfung II den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass bei Beginn eines Studiums Diplom II nur auf die Abschlussprüfung für die zweite Studienstufe abzustellen ist. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass die Prüfung am Ende der ersten Studienstufe (Diplomprüfung I) selbst einen berufsqualifizierenden Abschluss bildet. Dass der Kläger die erste Studienstufe erfolgreich mit der Diplomprüfung I abgeschlossen hat und im Übrigen - bezogen auf die erste Studienstufe - die Voraussetzungen für einen studiendauerabhängigen Teilerlass erfüllt hätte, rechtfertigt nicht die Gewährung des Teilerlasses. Dies folgt aus der Einheitlichkeit des integrierten Studienganges, wie er in Teilziffer 7.1.10 BAföGVwV vom 15. Oktober 1991 - GMBl S. 770 - fingiert wird. Diese Verwaltungsvorschrift bindet das Gericht nicht, legt aber hier das Ausbildungsförderungsrecht auch nach Auffassung des Gerichts zutreffend aus. Danach soll, wenn ein Studiengang zwei aufeinander bezogene abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist und die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch die Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist (Konsekutiv-, nicht Zusatzstudiengang), die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss gelten. 23 Vgl. ebenso Blanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Januar 2005, § 7 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; einen solchen Fall in Betracht ziehend auch: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, FamRZ 1982, 739 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1994 - 16 A 2319/94 -. 24 Der von dem Kläger durchgeführte integrierte Studiengang Wirtschaftswissenschaften erfüllt die Voraussetzungen eines Konsekutivstudiums. Ihm liegt insbesondere mit der zitierten Prüfungsordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zugrunde, die für alle inhaltlich und zeitlich abgestuften Teile der Ausbildung gilt, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, a.a.O., das dies als wesentliches Merkmal der zu einem Studiengang integrierten Ausbildungs-gänge bezeichnet. 26 Nach § 2 der Prüfungsordnung gliedert sich das Studium in die erste Studienstufe mit dem Grund- und Hauptstudium nach Abschnitt II mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern (zuzüglich eines berufspraktischen Semesters) und die zweite Studienstufe nach Abschnitt III der Prüfungsordnung mit einer Regelstudienzeit von 3 Semestern. Die erste Studienstufe schließt mit der Diplomprüfung I zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, die zweite Studienstufe mit der Diplomprüfung II zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums ab (§ 1 Abs. 1, § 8 und § 27 der Prüfungsordnung). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfungsordnung ist das Bestehen der Diplomprüfung I auch Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung II. Angesichts der durch die Prüfungsordnung geregelten inhaltlichen und zeitlichen Verknüpfung der beiden Studienstufen des integrierten Studienganges stellt die am Ende der ersten Studienstufe abgelegte Diplomprüfung I eine Art Zwischenprüfung dar, die es rechtfertigt, den mit dem Bestehen der Zwischenprüfung" verbundenen berufsqualifizierenden Abschluss förderungsrechtlich zu vernachlässigen und die fortgesetzte Ausbildung noch der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zuzuordnen. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, a.a.O., und Blanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen. 28 Daraus folgt, dass Absolventen beider Studienstufen des integrierten Studiengangs Wirtschaftswissenschaften, die zwar in der ersten Studienstufe die Voraussetzungen für einen Teilerlass erfüllt hätten, die Diplomprüfung II aber nicht oder nicht rechtzeitig bestehen, oder die zweite Studienstufe abbrechen, keinen Anspruch auf Teilerlass besitzen. 29 Ebenso - ausdrücklich zu integrierten Studiengängen an der Universität Kassel - Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 27. Mai 2004 - 26 K 6932/01 - und vom 24. September 2004 - 25 K 1885/02 -; vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2002 - 18 K 2877/00 - (integrierter Studiengang an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg). 30 Durch die förderungsrechtliche Ausklammerung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bei Konsekutivstudiengängen, in denen das Studium in der zweiten Studienstufe aufgenommen wird, wird der Kläger im Verhältnis zu Absolventen anderer Universitäts- oder Fachhochschulstudiengänge in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften nicht rechtserheblich beeinträchtigt. Insbesondere verstößt diese in Teilziffer 7.1.10 der BAföGVwV geregelte und von den beteiligten Behörden angewandte Praxis nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss des Klägers von der Vergünstigung des Teilerlasses für die erste Studienstufe ist Folge der aufgezeigten Besonderheiten des Integrierten Studienganges. Dessen Ausgestaltung ist insoweit nicht mit sonstigen - einstufigen - Studiengängen im Fach Wirtschaftswissenschaften vergleichbar. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).