Urteil
19 K 1932/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Regelbeurteilung unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; die Verwaltung hat einen Beurteilungsspielraum.
• Richtlinien für dienstliche Beurteilungen sind zulässig und verpflichten die Verwaltung, sie sind aber verfahrens- und inhaltsmäßig zu beachten.
• Bei wiederholter Gleichbewertung trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung ist nach Nr. 8.1 BRL Pol eine nachvollziehbare Begründung erforderlich, die darlegt, warum im Quervergleich kein besseres Ergebnis erzielt wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer wiederholten 3-Punkte-Dienstbeurteilung trotz zunehmender Erfahrung • Eine dienstliche Regelbeurteilung unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; die Verwaltung hat einen Beurteilungsspielraum. • Richtlinien für dienstliche Beurteilungen sind zulässig und verpflichten die Verwaltung, sie sind aber verfahrens- und inhaltsmäßig zu beachten. • Bei wiederholter Gleichbewertung trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung ist nach Nr. 8.1 BRL Pol eine nachvollziehbare Begründung erforderlich, die darlegt, warum im Quervergleich kein besseres Ergebnis erzielt wurde. Der Kläger ist seit 1978 Polizeivollzugsbeamter und zuletzt Kriminalhauptkommissar (A 11). Für die Zeiträume 1993–1996 und 1996–1999 erhielt er bereits jeweils das Gesamturteil "3 Punkte". Für den Zeitraum 01.06.1999–31.05.2002 erstellte das Polizeipräsidium Bonn am 18.08.2004 erneut eine Beurteilung mit dem Ergebnis "3 Punkte", wobei der Endbeurteiler vom Vorschlag der Erstbeurteilerin abwich. Der Kläger rügte die Begründung, insbesondere dass seine frühere Führungsfunktion und die zusammenfassende Würdigung mehrerer Beurteilungszeiträume nicht ausreichend berücksichtigt seien. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte auf Aufhebung der Beurteilung und begehrte erneute dienstliche Bewertung. • Zulässigkeit: Die Gerichtsbarkeit prüft dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt; zu untersuchen ist, ob gesetzliche oder richtliniengemäße Grenzen missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden (§ 104 LBG als Rechtsgrundlage). • Richtlinienkonformität: Die angewandten Beurteilungsrichtlinien (BRL Pol) stehen im rechtlichen Rahmen und sind verbindliche Anwendungshilfe; das Gericht prüft ihre Einhaltung. • Verfahrensverlauf: Das Beurteilungsverfahren entsprach den BRL; der Erstbeurteilervorschlag wurde auf dem Dienstweg übermittelt, weitere Vorgesetzte wurden einbezogen, und der Endbeurteiler traf eine abweichende Entscheidung nach interner Beurteilerdiskussion; hiervon ausgehende Einflussnahmen sind nicht festgestellt. • Begründungspflicht nach Nr. 8.1 BRL Pol: Da der Kläger bereits zweimal zuvor im selben Statusamt mit "3 Punkten" bewertet worden war, erforderte die erneute Gleichbewertung eine eindeutige Begründung, warum Lebens- und Diensterfahrung nicht zu einer Notenverbesserung führten. • Inhalt der Begründung: Die Neubewertung erklärt, dass die Vergleichsgruppe besonders leistungsstark sei und zahlreiche Kollegen anspruchsvollere oder verantwortungsvollere Aufgaben wahrgenommen hätten; der strenge Maßstab und der Quervergleich rechtfertigen daher das Gesamturteil von 3 Punkten. • Beschränkung auf Beurteilungszeitraum: Rechtlich ist die Bewertung auf die im jeweiligen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen und auf die damalige Vergleichsgruppe zu beziehen; frühere Tätigkeiten können nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie die Lebens- und Diensterfahrung insgesamt prägen. • Ergebnisprüfung: Die Herabstufung erfolgte nicht wegen eines fehlerhaften individuellen Leistungsbilds, sondern auf gruppenbezogene Maßstäbe und Richtsätze; die Begründung ist ausführlich und für das Gericht nachvollziehbar, deshalb ist keine Rechtswidrigkeit feststellbar. Die Klage wird abgewiesen. Die dienstliche Beurteilung vom 18.08.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 sind rechtmäßig. Das Verfahren entsprach den Beurteilungsrichtlinien; der Endbeurteiler durfte vom Vorschlag der Erstbeurteilerin abweichen und hat die erforderliche Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol geliefert, da die wiederholte Gleichbewertung trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung durch die Zugehörigkeit zu einer besonders leistungsstarken Vergleichsgruppe und den hierauf gestützten Quervergleich erklärt wurde. Damit liegen keine Verfahrensverstöße oder inhaltlichen Mängel vor, die eine Aufhebung der Beurteilung rechtfertigen würden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.