Urteil
14 K 6789/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1011.14K6789.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffer. III des Bescheides des Beklagten vom 20.08.2003 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S. -C. -Straße 0 in 00000 X. . Das Grundstück wird von der S1. GmbH, der Klägerin im Verfahren 14 K 8527/03, zu gewerblichen und industriellen Zwecken genutzt. Die S1. GmbH ist ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Kabelschutzsystemen beschäftigt. Der Kläger ist Geschäftsführer der S1. GmbH. 3 Der Beklagte betreibt seit dem 01.01.1997 u.a. für die Gemeinde X. die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. 4 Unter dem 05.06.2003 wies der Beklagte die S1. GmbH auf die mit dem Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zum 01.01.2003 verbundenen abfallrechtlichen Änderungen hin. Nach der GewAbfV dürfen gewerbliche beseitigungspflichtige Abfälle keinem privaten Entsorgungsunternehmen mehr überlassen werden. Vielmehr haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, gem. § 7 GewAbfV in angemessenem Umfang Abfallbehälter eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten. Gleichzeitig bat der Beklagte die S1. GmbH, einen Erhebungsbogen über die in ihrem Betrieb anfallenden Abfälle ausgefüllt zurückzusenden. 5 Den Erhebungsbogen sandte die S1. GmbH nicht zurück, obwohl der Beklagte sie im Juli und August 2003 vergeblich an dessen Abgabe erinnert und für den Fall der Nichtabgabe des Bogens den Erlass einer Duldungsverfügung angekündigt hatte. 6 Daraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2003 gegenüber dem Kläger den Anschlusszwang seines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung mittels eines 240 Liter grauen Restabfallgefäßes an. Weiterhin ordnete er auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 Satz seiner Entsorgungssatzung an, dass der Kläger am Mittwoch, dem 27.08.2003, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr die Aufstellung eines 240-l-Restabfallgefäßes auf seinem Grundstück zu dulden habe. Für den Fall, dass der Kläger diesen Geboten nicht nachkomme, drohte er ihm die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 600,00 EUR an. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger mit seinem Grundstück dem Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung unterliege, weil sein Grundstück von der S1. GmbH zu gewerblichen Zwecken genutzt werde. In jedem Betrieb, in dem Mitarbeiter beschäftigt seien, fielen zwangsläufig siedlungsähnliche Gewerbeabfälle wie Zigarettenkippen und Hygieneartikel an. Die Zuteilung eines 240-l-Behälters sei angemessen. Weil die S1. GmbH trotz Aufforderung keine Angaben zur Zahl ihrer Beschäftigten gemacht habe, habe er die Beschäftigtenzahl auf der Grundlage eines am 19.08.2003 durchgeführten Ortstermins auf 12 Mitarbeiter geschätzt. Unter Zugrundelegung des in § 11 Abs. 3 seiner Entsorgungssatzung geregelten Einwohnergleichwertes, der für jeden Beschäftigten ein Mindestabfallvolumen von 3,75 l in der Woche vorsehe, habe der Kläger rechnerisch ein Mindestbehältervolu- men von 180 l bei 4-wöchentlicher Leerung vorzuhalten. Weil ein 180-l-Gefäß nicht zur Verfügung gestellt werden könne, habe er das mit 240 Litern nächst größere Gefäß bereitzuhalten. 7 Mit dem mit dem Briefkopf der S1. GmbH versehenen und dem durch den Kläger im Namen der S1. GmbH unterzeichneten Schreiben vom 01.09.2003 wurde Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.08.2003 eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte die GewAbfV nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe. Nach § 3 Abs. 7 GwAbfV könnten Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle diese Abfälle mit bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Den gewerblichen Abfall könne er - der Kläger - problemlos auf seinem Privatgrundstück entsorgen, wo er für einen 2- Personenhaushalt eine 120-l-Restmülltonne vorhalte. Im Betrieb der S1. GmbH sei eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet. Ihre Betriebsräume würden durch ein Reinigungsunternehmen gereinigt, das Staubsauger inkl. Staubsaugerbeutel beim Verlassen des Betriebsgebäudes mitnehme. Die Mitarbeiter seien angewiesen, angefallene Essenreste wieder mit nach Haus zu nehmen. Defekte Glühlampen seien nicht vorhanden. Defekte Leuchtstoffröhren würden durch beauftragte Elektrounternehmen entsorgt. Aufgrund der Betriebsanweisung der S1. GmbH würden Straßenkehrricht, Putzlumpen, Kugelschreiber, Textmarker, Filzstifte, Hygieneartikel in einer betriebseigenen grauen Tonnen mit grünem Deckel gesammelt. Zigarettenkippen würden in einem zentralen Metallbehälter gesammelt. Diesen Behälter entleere er - der Kläger - jeweils am 31.12. eines jeden Jahres nach 12.00 Uhr mittags in die Restmülltonne seines Privathaushaltes. 8 Mit dem an den Kläger adressierten Widerspruchsbescheid vom 25.09.2003 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.08.2003 zurück. 9 Am 16.10.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Entsorgungssatzung des Beklagten nichtig sei, weil sie die Bestimmung des § 3 Abs. 7 GewAbfVO nicht ausreichend umsetze. Diese Vorschrift erlaube die Mitbe- nutzung von Restmülltonnen aus privaten Haushaltungen für die Beseitigung von gewerblichen Siedlungsabfällen. Sie setze nicht voraus, dass der Gewerbeabfall auf demselben Grundstück anfallen müsse wie der Müll aus den privaten Haushaltungen. Zur Entsorgung des im Betrieb der S1. GmbH anfallenden Restmülls genüge deshalb die auf seinem Privatgrundstück vorgehaltene 120-l- Restmülltonne. Im Betrieb der S1. GmbH falle - wenn überhaupt - lediglich in geringfügigem Umfang Restabfall an. Wie er bereits mit der Widerspruchsbegründung vorgetragen habe, werde der anfallende Abfall im Betrieb der S1. GmbH ordnungsgemäß entsorgt. Die bereit zu stellende 240-l- Restmülltonne sei wesentlich überdimensioniert. Der in der Entsorgungssatzung geregelte Einwohnergleichwert (EWG) von 0,5 pro Beschäftigtem sei überhöht. Er berücksichtige nicht, dass die Beschäftigten sich nur 8 Stunden im Betrieb aufhielten. Weiterhin vernachlässige er, dass sich Auszubildende und Außendienstmitarbeiter in noch geringerem Umfang im Betrieb aufhielten. Im Übrigen habe das VG Aachen ein Mindestrestvolumen von 7,5 l pro Einwohner und Woche für zu hoch angese- hen. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid vom 20.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2003 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Seiner Auffassung nach ist Zulässigkeit der Klage zweifelhaft. Es sei fraglich, ob das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Widerspruch sei nicht vom Kläger eingelegt worden. Widerspruch habe vielmehr die S1. GmbH erhoben. Die Klage gegen die unter Ziff. II. des Bescheides vom 20.08.2003 angeordnete Duldungsverfügung sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie habe sich durch Zeitablauf erledigt. Ihr Regelungsgehalt bestehe allein darin, die Aufstellung des Restmüllbehälters am 27.08.2003 zu ermöglichen. Mit § 6 Abs. 3 seiner Entsorgungssatzung sei die Bestimmung des § 3 Abs. 7 GewAbfV ordnungsgemäß umgesetzt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 7 GewAbfV lägen nicht vor, weil das streitige Grundstück allein zu gewerblichen Zwecken genutzt werde und auf ihm keine Abfälle aus privaten Haushaltungen anfielen. Dies ergebe sich zum einen aus dessen Wortlaut. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die landesrechtlichen Bestimmungen der § 9 Abs. 1 a) LAbfG NRW und § 9 GO NRW die in § 13 Abs. 1 KrW/AbfG geregelte abfallrechtliche Überlassungspflicht im Sinne einer grundstücksbezogenen Überlassungspflicht konkretisiert hätten. Gestützt werde diese Auslegung zudem durch die Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zur GewAbfV. Der Einwand des Klägers, dass der Restmüllbehälter überdimensioniert sei, sei treuwidrig. Die S1. GmbH habe pflichtwidrig keine Angaben zur Anzahl der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter ge- macht. Ungeachtet dessen sei die 240-l-Restmülltonne nicht überdimensioniert. Bei der Festlegung des Mindestvolumens von 7,5 l pro Einwohner und Woche habe er Erhebungen des Städte- und Gemeindebundes, des Infa-Instituts und des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft berücksichtigt, die von Werten zwischen 3 l - 25 l je Mitarbeiter und Woche ausgingen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 18 Die Klage ist unzulässig, soweit sie gegen die unter Ziffer II. des Bescheides vom 20.08.2003 angeordnete Duldungsverfügung gerichtet ist. Der Kläger besitzt für die Aufhebung der Duldungsverfügung nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Duldungsverfügung hat sich durch Zeitablauf erledigt. Ihre Aufhebung wäre für den Kläger unter keinem Gesichtspunkt rechtlich von Interesse. Sie dient erkennbar allein dazu, den unter Ziff. I des angefochtenen Bescheides angeordneten Anschlusszwang gegenüber dem Kläger durchzusetzen, indem sie ihm zur Duldung der Aufstellung des 240-l- Restmüllgefäßes am 27.08.2003 verpflichtet. Auch bei Aufhebung der Duldungsverfügung wäre der Kläger aufgrund des unter Ziff. I des Bescheides angeordneten Anschlusszwanges verpflichtet, das 240-l-Restmüllgefäß weiterhin auf seinem Grundstück bereitzustellen. 19 Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. Insbesondere ist sie nicht wegen eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens unzulässig. Gegen den Bescheid vom 20.08.2003 hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich im eigenen Namen Widerspruch eingelegt. Das mit dem Briefkopf der S1. GmbH versehene Widerspruchsschreiben vom 01.09.2003 ist vom Kläger im Namen der S1. GmbH unterzeichnet worden. Aus Sicht des Beklagten war das Schreiben vom 01.09.2003 aber bei sachgerechter Auslegung dahingehend auszule- gen, dass der Kläger mit ihm persönlich gegen den angefochtenen Bescheid Wider- spruch einlegen wollte. Der Kläger ist nicht nur Eigentümer des Grundstücks S. - C. -Straße 0, sondern auch geschäftsführender Gesellschafter der S1. GmbH. Mit dem Schreiben vom 01.09.2003 wollte er erkennbar insgesamt Stellung nehmen zu der Korrespondenz im Zusammenhang mit den sich aus der GewAbfV ergebenden Pflichten, die der Beklagte in der Vergangenheit sowohl mit der S1. GmbH als auch mit dem Kläger persönlich geführt hatte. Weil der Bescheid vom 20.08.2003 an den Kläger selbst gerichtet war, sollte die Widerspruchseinlegung ersichtlich für den Kläger persönlich erfolgen. In diesem Sinne hat auch der Beklagte das Widerspruchsschreiben vom 01.09.2003 aufgefasst. Er hat den Widerspruch nicht in einem an die S1. GmbH gerichteten Widerspruchsbescheid mangels Widerspruchsbefugnis der S1. GmbH als unzulässig angesehen. Vielmehr hat er den Widerspruch mit dem an den Kläger adressierten Widerspruchsbescheid vom 25.09.2003 als unbegründet zurückgewiesen. 20 Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - aber zum überwiegenden Teil unbegrün- det. 21 Der unter Ziff. I. des Bescheides vom 20.08.2003 für das Grundstück des Klägers angeordnete Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage für die Anordnung des Anschlusszwanges ist § 6 Abs. 2 Sätze 1-3 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten vom 12.12.2002 (Abfallsatzung - AS) i.V.m. § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Danach haben Eigentümer von Grundstücken, die gewerblich genutzt werden, ihre Grundstücke an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 AS. Nach § 7 Satz 4 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen Festlegungen, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. 23 Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschlusszwanges liegen vor. Auf dem von der S1. GmbH zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstück des Klägers fallen Abfälle zur Beseitigung an. Dies folgt aus der Bestimmung des § 7 Satz 4 der GewAbfV, die eine widerlegliche Vermutung dafür begründet, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen - wie der S1. GmbH - zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, auch wenn sie die in der GewAbfV geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhalten, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 25/03 -, NVwZ 2005, 693. 25 Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Er hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren behauptet, dass im Betrieb der S1. GmbH überhaupt kein Abfall zur Beseitigung anfällt. Mit seiner Widerspruchbegründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass auf seinem Betriebsgrundstück nur in geringem Umfang Restmüll anfalle, den er problemlos auf seinem Privatgrundstück entsorgen könne. Ausweislich der mit seinem Widerspruch vorgelegten Betriebsanweisung der S1. GmbH fällt Restmüll jedenfalls in Form von Straßenkehricht, Putzlumpen, Kugelschreibern, Textmarkern, Filzstiften und Hygieneartikeln an, die nach der Betriebsanweisung in einer betriebseigenen grauen Tonne mit grünem Deckel gesammelt werden. Darüber hinaus fallen nach den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren noch Zigarettenkippen an, die zentral in einem Metallbehälter gesammelt wurden. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger nicht behauptet, dass im Betrieb der S1. GmbH gar kein Restabfall zur Beseitigung anfällt. Seine bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Behauptung, dass im Betrieb der S1. GmbH lediglich in geringem Umfang Restmüll anfalle, hat er allerdings noch weitergehend eingeschränkt, dass Restmüll nur noch in Form von Zigarettenkippen anfalle. Dass nur noch Restmüll in Form von Zigarettenkippen anfällt, hat er allerdings nur pauschal behauptet, ohne substanziiert dazu vorzutragen, warum die noch in der Betriebsanweisung genannten Abfälle zur Beseitigung nunmehr entweder nicht mehr entstehen oder wie diese einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. So hat er im gerichtlichen Verfahren keine Angaben dazu gemacht, wie der im Betrieb der S1. GmbH anfallende Straßenkehricht entsorgt wird. Hinsichtlich der Hygieneabfälle, Tampons und Binden hat er lediglich vorgebracht, dass diese Abfälle in einem Behälter auf der Toilette gesammelt würden. Angaben zu deren Entsorgung hat ebenfalls nicht ge- macht. Soweit er vorgebracht hat, dass Putzlumpen verwertet würden, verkennt er, dass eine ordnungsgemäße Verwertung von Putzlumpen aufgrund ihrer Verschmutzung ausgeschlossen ist. 26 Der vom Kläger beantragten Beweiserhebung dazu, dass im Betrieb der S1. GmbH in nur geringem Umfang Restmüll anfällt, bedurfte es nicht. Die unter Beweis gestellte Tatsache war für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angeordneten Anschlusszwanges unerheblich. Der Kläger hat nicht behauptet, dass im Betrieb der S1. GmbH kein Abfall anfällt. Ungeachtet dessen war die Behauptung des Klägers, dass im Betrieb der S1. GmbH Restmüll nur in Form von Zigarettenkippen anfällt aus den o.g. Gründen auch unschlüssig. Sein gerichtliches Vorbringen enthält keine substanziierten Angaben dazu, warum die noch in der Betriebsanweisung bezeichneten Abfälle zur Beseitigung nunmehr entweder nicht mehr entstehen oder wie diese einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. 27 Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschlusszwang liegen nicht vor. Der Kläger ist zur Eigenbeseitigung der auf seinem Betriebsgrundstück anfallenden beseitigungspflichtigen Abfälle nicht in der Lage. Er verfügt über keine eigene Beseitigungsanlage (vgl. § 6 Abs. 2 AS). Ihm ist auch nicht zu gestatten, dass er dem Beklagten den auf seinem Betriebsgrundstück anfallenden Restabfall durch Mitbenutzung der auf seinem Privatgrundstück befindlichen Restmülltonne überlässt. Die hierfür allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 AS erlaubt die gemeinsame Nutzung einer Restmülltonne durch private Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nur, wenn das gewerblich genutzte Grundstück gleichzeitig auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Das in Rede stehende Betriebsgrundstück des Klägers wird allein gewerblich genutzt. Die auf sog. gemischt genutzte Grundstücke beschränkte Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 AS ist mit höherrangigem Recht, insbesondere § 3 Abs. 7 GewAbfV vereinbar. Die bundesgesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlässt die nähere Ausgestaltung der abfallrechtlichen Überlassungspflicht der Regelung durch landesrechtliche Bestimmungen. Durch die Satzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann deshalb bei entsprechender landesgesetzlicher Ermächtigung insbesondere bestimmt werden, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem Entsorgungsträger die überlassungspflichtigen Abfälle zu überlassen sind. Aufgrund § 9 Abs. 1 a LAbfG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 GO NRW ist der Beklagte ermächtigt, den Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung grundstücksbezogen anzuordnen und damit zu bestimmen, dass Abfälle am Ort ihres Anfalls ihm zu überlassen sind. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte in nicht zu beanstandener Weise Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 7 GewAbfV bietet keinen Anhalt dafür, dass das den öffentlichen Entsorgungsträgern eingeräumte Satzungsermessen dahingehend eingeschränkt werden soll, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen vom satzungsrechtlich bestimmten grundstücksbezogenen Anschlusszwang auszunehmen sind, damit sie gewerbliche Abfälle gemeinsam mit Restabfall aus privaten Haushaltungen dem Entsorgungsträger überlassen können. Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 7 GewAbfV spricht dafür, dass die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung einer Restmülltonne nur Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle eingeräumt werden soll, die mit privaten Haushaltungen auf einem Grundstück ansässig sind. § 3 Abs. 7 GewAbfV erlaubt es Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle lediglich diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen" dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Diese Auslegung des § 3 Abs. 7 wird im Übrigen auch gestützt durch die Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur GewAbfV, 28 vgl. deren Ziff. 1 zu § 3 Abs. 7 und Ziff. 2.3 zu § 7. 29 Die Zuteilung eines 240-l-Restmüllbehälters an den Kläger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AS wird der Behälterbedarf für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert (EWG) wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 7,5 l zur Verfügung gestellt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AS). Unter Berücksichtigung des für diesen Herkunftsbereichs geltenden EWG von 0,5 erhalten Industrie- und Gewerbebetriebe ein Mindestvolumen von 3,75 l pro Beschäftigten und Woche zugeteilt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AS). 30 Der Beklagte hat das Mindestvolumen vorliegend auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen zutreffend berechnet. Er hat die Anzahl der Beschäftigten der S1. GmbH anlässlich des Ortstermins am 19.08.2003 auf mindestens 12 geschätzt und dem Kläger - weil ein 180-l-Gefäß nicht zur Verfügung gestellt werden konnte - das nächst größere 240-l-Gefäß zugewiesen. 31 Der Einwand des Klägers, dass die in § 11 AS festgelegten Mindestbehältervolumen überdimensioniert und damit rechtswidrig seien, greift nicht durch. Ob die satzungsmäßig festgelegten Mindestbehältervolumen überdimensioniert sind, kann hier letztlich dahinstehen. Denn mit der Zuteilung eines 240-l-Gefäßes ist dem Kläger ein Behältervolumen zugewiesen, das weit unter dem satzungsmäßig bestimmten Mindestvolumen von 3,75 l pro Mitarbeiter und Woche liegt. Nach den Angaben der S1. GmbH im Verfahren 14 K 8527/03 sind in ihrem Betrieb nicht nur 12, sondern 27 Mitarbeiter beschäftigt. Mit dem 240-l-Gefäß ist dem Kläger damit ein Behältervolumen von nur 2,2 l pro Beschäftigten der S1. GmbH und Woche zugeteilt. Dessen ungeachtet begegnen die in der AS des Beklagten geregelten Mindestbehältervolumen keinen rechtlichen Bedenken. Die satzungsrechtliche Festlegung eines nachvollziehbar festgelegten Min- destrestmüllvolumens ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW zulässig, 32 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308. 33 Der Beklagte hat die Festlegung des Mindestvolumens für gewerbliche Betriebe hier schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Er hat sich orientiert an den Stellungnahmen und Erhebungen des Städte- und Gemeindebundes NRW, der Edelhoff Umweltservice GmbH & Co KG/Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH sowie des Bundesverbandes der deutschen Entsorgungswirtschaft. Diese gehen von einem Aufkommen gewerblicher Siedlungsabfälle zwischen 3 l und 25 l pro Beschäftigten und Woche aus. Die vom Beklagten satzungsmäßig festgelegten 3,75 l pro Beschäftigten und Woche bewegen sich am unteren Rand der von den o.g. Organisationen ermittelten Abfallmengen. Die Einwände des Klägers gegen die Höhe des satzungsrechtlichen Mindestvolumens greifen nicht durch. Seine Behauptung, dass im Betrieb der S1. GmbH in deutlich geringerem Umfang Abfall anfalle, vermag die Rechtmäßigkeit der auf allgemeinen Durchschnittswerten beruhenden Mindestbehältervolumen nicht in Zweifel zu ziehen. Dass ein Mitarbeiter eines Industriebetriebes sich nur 8 Stunden an seiner Arbeitsstelle aufhält, ist angemessen durch die Halbierung des für private Haushaltungen geltenden Mindestvolumens von 7,5 l pro Einwohner und Woche berücksichtigt. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des VG Aachen vom 19.03.2004 (7 K 1282/01), das die Festlegung eines Mindestrestmüllvolumens von 7,5 l pro Grundstücksbewohner und Woche für unwirksam hält, vermag die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Mindestvolumens ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die Entscheidung des VG Aachen betraf das Mindestbehältervolumen für Restmüll aus privaten Haushaltungen und nicht das hier streitige Mindestvolumen für gewerbliche Siedlungsabfälle. Ein Verstoß gegen das in § 9 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LAbfG NRW geregelte Anreizgebot zur Abfallvermeidung und - getrennthaltung drängt sich hier nicht auf, weil sich das Mindestvolumen von 3,75 l pro Woche und Mitarbeiter am untersten Rand der bereits o.g. Erhebungen des Städte- und Gemeindebundes NRW, der Edelhoff Umweltservice GmbH & Co KG/Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH sowie des Bundesverbandes der deutschen Entsorgungswirtschaft bewegt. 34 Die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. III des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Sie ist zu unbestimmt, weil sie für den Fall der Nichtbefolgung der in Ziffn. I. und II. angeordneten Verpflichtungen ein einheitliches Zwangsgeld von 600,00 EUR androht. Sie lässt für den Kläger nicht erkennen, mit welchem Zwangsgeld er rechnen muss, wenn er von den zwei Verpflichtungen nur eine - etwa die Duldung der Behälteraufstellung am 27.08.2003 - nicht erfüllt. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Hierbei hat das Gericht das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung als gering i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO angesehen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708. Nr. 11, 711 ZPO.