Urteil
2 K 4578/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1018.2K4578.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vorbescheid des Beklagten vom 12.03.2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 18.05.2004 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung Merheim, Flur oo, Flurstück ooo, S. Straße oo, in Köln-Ostheim. Ein Bebauungsplan besteht hier nicht. 3 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Datum vom 12.03.2003 einen Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) für einen Verbrauchermarkt inklusive Bäckerei und Metzgerei mit einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m², sowie 100 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung Merheim, Flur oo, Flurstücke oooo/ooo, oooo u. a., I. L.----weg ooo. Das Baugrundstück liegt im Inneren eines Baublocks, der im Norden von der S. Straße, im Osten vom I. L.---- weg , im Süden von einer ebenerdigen Stadtbahntrasse und im Westen von der G. Straße begrenzt wird. Das Vorhaben der Beigeladenen soll der auf dem Baugrundstück derzeit betriebenen Nutzung Herstellung medizinischer Metall- und Kunststoffprodukte" nachfolgen. Zusätzlich zu der bestehenden Zufahrt zu und vom I. L.----weg soll auf dem Teil des Baugrundstücks, das sich dem Grundstück des Klägers im Osten anschließt und das bisher mit einem Wohnhaus an der S. Straße bebaut ist (Flurstück oooo), eine weitere Zufahrt angelegt werden. Dem Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros Graner und Partner vom 09.12.2002, das zum Bestandteil des Vorbescheids gemacht wurde, liegt nach Vorgaben des Beklagten folgende Regelung des Verkehrs zugrunde: Der Kundenverkehr wird ausschließlich über die neue Zufahrt an der S. Straße abgewickelt. Der Anlieferverkehr fährt das Baugrundstück ebenfalls über die neue Zufahrt an und verlässt es über die alte Zufahrt am I. L.----weg . Der Beklagte möchte mit dieser Regelung die Zufahrt am I. L.----weg entlasten, weil dort ein stark frequentierter Schulweg vorbeiführt. Weiter geht das Gutachten von einer Öffnungszeit des SB-Marktes von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von einer Warenanlieferung zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr aus. Es kommt für das Grundstück des Klägers zum Ergebnis, dass der angestrebte Beurteilungspegel von 55 dB(A) nur eingehalten werden kann, wenn an der gesamten Ostgrenze des Grundstück des Klägers eine zwei Meter hohe und etwa 50 m lange Lärmschutzmauer errichtet wird. Der errechnete Beurteilungspegel für das Grundstück des Klägers liegt dann bei 53,4 dB(A) (vgl. Schreiben des Ingenieurbüros Graner und Partner vom 24.02.2003). 4 Der Kläger erhob unter dem 14.04.2003 Widerspruch, nachdem die Beigeladene der betroffenen Nachbarschaft ihr Vorhaben Ende März 2003 vorgestellt hatte. Er hielt die Maßnahmen, die der Vorbescheid zu seinem Schutz vorsehe, für unzureichend. Die Lärmbelastung, der er ausgesetzt sein werde, sei unzumutbar im Sinne des § 51 Abs. 7 BauO NRW und des Rücksichtnahmegebotes. Die Zufahrt zu den Kundenstellplätzen solle unmittelbar an seinem Grundstück vorbeigeführt werden; dies bedeute bis zu über 4.000 Vorbeifahrten täglich. Die Lärmschutzwand könne die Lärmbelastung nicht auf ein zumutbares Maß senken. Es gebe keine Vorbelastung durch Lärm im hinteren Bereich. Der vorhandene Lärm der S. Straße mache eine ruhige Gartenzone noch erforderlicher. Der zu erwartende Lärm eines derartigen Parkplatzes sei mit der TA-Lärm nicht zu erfassen. Diese berücksichtige die spezielle Lästigkeit der Geräusche eines solchen Parkplatzes nicht. Außerdem seien die Annahmen des Gutachtens Graner unrealistisch. Wenn täglich nur 750 PKW den Markt anführen, sei nicht einzusehen, warum 100 Stellplätze errichtet würden. Die Betriebszeitenbeschränkung berücksichtige nicht, dass letzte Kunden und Mitarbeiter das Gelände bis 20.20 h bzw. 21.00 h verliessen. Die Zufahrt zu dem SB-Markt dürfe nur über den I. L.----weg erfolgen. 5 Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 18.05.2004 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.05.2004 zugestellt. 6 Der Kläger hat am 21.06.2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das frühere Vorbringen. Ergänzend führt er aus, der von dem bestehenden Gewerbebetrieb ausgehende Lärm sei auf seinem Grundstück nicht wahrnehmbar. Die sogenannte Parkplatzstudie, die dem Gutachter Graner zugrunde liege sei falsch angewendet. Im Gutachten seien 7 dB(A) Zuschläge für Parkplatzart und Impulshaltigkeit nicht angesetzt; die Asphaltierung der Fläche sei nicht festgeschrieben. Die Schallschutzmauer verletzte § 6 BauO NRW, weil sie keine Einfriedung sei. Zudem verweist der Kläger auf die bisher bereits schwierige Verkehrssituation auf der S. Straße. Es gebe in diesem Bereich keine Bürgersteige, sondern nur von den durchgehenden Fahrbahnen durch Stellplätze abgetrennte Mischstraßen", die von den Fußgängern und den PKW-Fahrern, die die Parkplätze anführen, zugleich benutzt würden. Die den Fußgängern ausschließlich vorbehaltenen Flächen von einem Meter Breite seien nur durch schwarze Färbung im Gegensatz zur sonst roten Färbung des Fahrbahnbelags der Mischstraßen abgetrennt. An einigen Stellen sei die Unbefahrbarkeit der schwarzen Fläche durch Pfähle gesichert. Die Mischstraßen" würden bei Staus auf der S. Straße widmungswidrig als Umgehungswege (Schleichwege") genutzt. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Vorbescheid des Beklagten vom 12.03.2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 18.05.2004 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er beruft sich auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Er hält die Verkehrssituation auf der S. Straße für regelbar. 12 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat dem Kläger eine Erhöhung der Lärmschutzmauer an dessen Grundstück auf drei Meter angeboten. 13 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 05.09.2005 verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Der der Beigeladenen erteilte Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 17 Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass das Vorhaben materiell in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und - sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt - dass der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Eine Verletzung derartiger öffentlich- rechtlicher nachbarschützender Vorschriften liegt hier vor. 18 Dem Kläger steht gegen das Vorhaben zwar nicht der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit §§ 2 ff. BauNVO zu. 19 Vgl. BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, ZfBR 1994, 97. 20 Denn die maßgebliche Umgebung, die aus dem vorbeschriebenen Baublock besteht, der von der S. Straße, vom I. L.----weg , von der Stadtbahntrasse und der G. Straße begrenzt wird, lässt sich keinem der Gebietstypen der Baunutzungsverordnung zuordnen. In dieser Umgebung gibt es neben der überwiegenden Wohnbebauung Gewerbebetriebe, die nach der Baunutzungsverordnung in Wohngebieten nicht zulässig sind. Insbesondere prägt der noch bestehende Gewerbebetrieb auf dem Baugrundstück, der in einem Wohngebiet nicht einmal ausnahmsweise zulässig wäre, aufgrund seiner Größe und seiner dominierenden Stellung die Umgebung mit. Er kann nicht als Fremdkörper angesehen werden, 21 Vgl. OVG NRW, U. v. 14.01.2005 - 7 A 3881/02 -. 22 Er ist in der maßgebenden Umgebung auch nicht singulär, denn auf den Grundstücken nordöstlich des Betriebs sind weitere wohngebietsunverträgliche Gewerbebetriebe vorhanden. 23 Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt aber in der Gestalt, in der es durch den Vorbescheid des Beklagten bauplanungsrechtlich genehmigt worden ist, das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. 24 Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt - soweit seine nachbarschützende Wirkung geht - im Einzelfall eine Abwägung der Interessen von Bauherrn und Nachbarn. Der Nachbar kann um so mehr Rücksicht verlangen, je empfindlicher und schutzwürdiger seine Stellung ist; umgekehrt braucht der Bauherr um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und weniger abweisbar die von ihm verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. OVG NRW, B. v. 04.10.1993 - 7 B 2512/93 -. 25 Die anhand dieser Maßstäbe vorgenommene Abwägung lässt das Vorhaben der Beigeladenen als dem Kläger gegenüber unzumutbar im o. a. Sinne erscheinen. Denn der Kläger wird durch die an der gesamten Länge seines Grundstücks vorbeiführende Zu- und Abfahrt zu den Stellplätzen des SB-Marktes unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Für die hier erforderliche Abwägung kann auf die Zumutbarkeitskriterien, die die Rechtsprechung im Rahmen des § 51 Abs. 7 BauO NRW entwickelt hat, zurückgegriffen werden. 26 Vgl. BVerwG, B. v. 21.03.1985 - 4 B 40.85 -; OVG NRW, U. v. 21.10.2002 - 7 A 3185/01 -. 27 Stellplätze müssen, um mit benachbarter Wohnbebauung verträglich zu sein, so angeordnet und ausgeführt werden, dass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, ob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen weitaus eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dabei ist die Grenze um so niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der betroffenen Schutzgüter (Gesundheit, Arbeiten und Wohnungsruhe und Erholung) ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 28 Vgl. OVG NRW, U. v. 10.09.1993 - 7 A 2544/92 -, v. 31.07.1997 - 10 A 3100/97 -, v. 09.03.1999 - 11 A 4159/96 -, und v. 21.10.2002 - 7 A 3185/01 -. 29 Die Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien für die Beurteilung, ob ein Nachbar eine Stellplatzanlage hinzunehmen hat, fällt zu Gunsten des Klägers aus. 30 Das Vorhaben wird sich auf das Grundstück des Klägers mit ganz erheblichem, dort nicht zu erwartendem Lärm von über 53 dB(A) auswirken. Im rückwärtigen Grundstücksbereich dort, wo die Ruhezonen angrenzender Wohnhäuser wie die (relative) Ruhezone des klägerischen Grundstücks angeordnet sind, braucht der Kläger dies nicht hinzunehmen. Er war bisher in diesem Nahbereich seines Grundstücks, der für die Zu- und Abfahrt zur Stellplatzanlage des SB- Verbrauchermarkts vorgesehen ist, dem Lärm eines Parkplatzes der geplanten Größenordnung (100 - 105 Stellplätze mit Betriebszeiten von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr an Werktagen, Anlieferung von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr) nicht ausgesetzt. Das von der Beigeladenen für die Zu- und Abfahrt der Kundenfahrzeuge vorgesehene östliche Nachbargrundstück ist ein Wohngrundstück mit straßennaher Bebauung und einem über 35 m ins Hinterland reichenden Garten, der noch tiefer ins Hinterland reicht als der Garten des Klägers. Mit einer entsprechenden Entwicklung brauchte der Kläger aufgrund der gegebenen planungsrechtlichen Situation nicht zu rechnen. Nichts sprach dafür, dass die bisher durchgehend bebaute Häuserzeile zwischen dem I. L.----weg und der G. Straße durch eine gewerblichen Zwecken dienende Zufahrt der in Rede stehenden Größenordnung unterbrochen werden würde, deren Belastung der einer Anliegerstraße in einem Wohngebiet vergleichbar ist. Zwar ist das Innere des Blocks, das durch den SB-Verbrauchermarkt und seine Stellplatzanlage in Anspruch genommen werden soll, dahin vorgeprägt, dass mit einer gewerblichen Nachfolgenutzung zu rechnen ist. Deshalb mag dem Kläger eine gewisse Vorbelastung gewerblicher Art entgegenzuhalten sein. Diese Vorbelastung äußert sich auch darin, dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, ihm seien nur solche Lärmbelastungen zumutbar, wie sie in einem Wohngebiet zu erwarten sind. Die vorhandene gewerbliche Nutzung im Baublock steht dem - wie ausgeführt - ebenso entgegen wie die Vorbelastung durch den Betrieb der Stadtbahn. Allerdings halten sowohl das vorhandene Betriebsgebäude auf dem Baugrundstück als auch die Bahntrasse einen gewissen Abstand von ca. 80 m bzw. 50 m zum Wohnhaus des Klägers und zu dessen besonders schützenswertem wohnakzessorischen Bereich des Gartens ein. Der gesamte gewerbliche Verkehr spielt sich bisher in gewisser Entfernung zum Grundstück des Klägers ab. Insbesondere wird der Zu- und Abfahrtsverkehr ausschließlich über den I. L.----weg abgewickelt. Mit dem Heranrücken einer offenen Stellplatzanlage für 100 Kfz, bei der zudem von einem häufigen Wechsel (täglich ca. 1.500 PKW-Bewegungen) auszugehen ist, und der Hauptzufahrt zu dieser Anlage unmittelbar an der Grundstücksgrenze war nicht zu rechnen. Wie belastend die Zufahrt für das Grundstück des Klägers sein wird, zeigt bereits die Erforderlichkeit einer an der gesamten Grundstücksgrenze entlang zu errichtenden Lärmschutzmauer. Darüber hinaus ist der Lärm, der von einem Parkplatz ausgeht, ganz spezifisch und mit gleichmäßigem Betriebsgeräusch oder auch mit den Verkehrsgeräuschen einer öffentlichen Straße nicht von vornherein vergleichbar. 31 Der Vorbehalt im Vorbescheid, erforderlichenfalls den Linksabbiegeverkehr zu und von der S. Straße zu untersagen, der auf die Stellungnahme des für den Verkehr zuständigen Amtes 62 des Beklagten zurückgeht, ist ein starkes Indiz dafür, dass die Befürchtung des Klägers begründet ist, der vom Baugrundstück abfließende Verkehr werde die Abfahrt unmittelbar neben seinem, Wohnhaus nicht stets flüssig benutzen können. Häufige Rückstaus mit vermehrten Emissionen an Lärm und Abgasen sind vor allem in den Verkehrsspitzenzeiten mit Sicherheit zu erwarten. Hier kommt hinzu, dass die verkehrliche Situation auf der S. Straße mit ihren drei getrennten Bereichen ein zügiges Einordnen in den flüssigen Verkehr nicht stets erwarten lässt, was die Rückstaugefahr weiter erhöht. Auch ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der Abfluss der Kundenfahrzeuge über lange Zeiträume des Tages nur im Takt der Ampelanlagen an den Kreuzungen der S. Straße mit dem I. L.----weg bzw. mit der G. Straße erfolgen kann. Dies führt dazu, dass sich tendenziell der vom Baugrundstück abfließende Verkehr während der Grünphasen auf der S. Straße nicht einfädeln kann. Ob dies während der Rotphasen gelingt, wird davon abhängen, wie stark die Verkehrsbelastung der S. Straße jeweils ist. 32 Angesichts der vom Typ und der Dimension durch die bauliche Situation her nicht vorgegebenen Stellplatzanlage mit ihrer neu anzulegenden Zufahrt kommt es auf Details der lärmtechnischen Berechnung nicht an, obwohl das Gericht die Bedenken des Klägers gegen die Richtigkeit des Gutachtens nicht teilt. Die Anzahl der prognostizierten Fahrbewegungen entspricht den Vorgaben der Parkplatzlärmstudie. Im Gutachten ist eine leise" Oberflächenbefestigung vorgeschrieben (schallschutztechnisch günstiger durchgehend ebener Oberflächenbelag", vgl. Seite 7 des Gutachtens). Der Zuschlag für die Parkplatzart ist im Gutachten angebracht (vgl. Lästigkeitszuschlag LPA, Seite 8 des Gutachtens). Der Zuschlag für Impulshaltigkeit, der nach der vierten Auflage der Parkplatzlärmstudie - anders als nach der zur Zeit der Erstellung des Gutachtens aktuellen dritten Auflage - gesondert anzubringen ist, fehlt zwar. Dies ist aber unschädlich, weil der Zuschlag bei der Berechnungsmethode der dritten Auflage der Parkplatzlärmstudie ebenfalls in die Berechnung eingeflossen ist, obwohl eine entsprechende Aussage im Gutachten fehlt. Diesen Umstand hat das Staatliche Umweltamt Köln nach Konsultierung des zuständigen Mitarbeiters des Landesumweltamtes NRW mit Schreiben vom 17.10.2005 ausdrücklich bestätigt. Die Bestätigung deckt sich mit der telephonischen Auskunft, die der zuständige Sachbearbeiter des Ingenieurbüros Graner und Partner, Herr Dipl.-Ing. D. , der das Gutachten erstellt hat, dem Berichterstatter erteilt hat. Aus der Eintragung Genaue Berechnung" in der Spalte Berechnungsmodus auf der Anlage 12 zum Gutachten ergebe sich, dass das verwendete Computer-Programm den Zuschlag für Impulshaltigkeit berücksichtigt habe. Auf weitere Ausführungen zum Gutachten wird verzichtet, weil das Gutachten für die abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit des Parkplatzes nicht ausschlaggebend ist. 33 Unerheblich ist, dass das Vorhaben möglicherweise (mit weiteren Schutzvorkehrungen) nachbarverträglich planbar wäre. 34 Die von der Klägerseite aufgeworfene Frage der bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Schallschutzmauer ist in diesem Verfahren, das ausschließlich die die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen regelnde Bebauungsgenehmigung zum Gegenstand hat, nicht zu prüfen. Auf die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, ob der Kläger die Schallschutzmauer zivilrechtlich hinnehmen muss, kommt es ebenfalls nicht an. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet werden, denn sie hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt. 36