Urteil
3 K 9194/03.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1019.3K9194.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und wurde am 31.08.1973 in C. geboren. 3 Er hat drei Geschwister. Da seine Mutter berufstätig war, wuchs er zunächst bei Pflegeeltern und ab seinem vierten Lebensjahr bei seinen Großeltern in Tunesien auf. Im Alter von zehn Jahren nahm ihn sein gleichfalls in Tunesien ansässiger Vater zu sich. Mit fünfzehn Jahren siedelte der Kläger nach Deutschland über. In der Bun- desrepublik lebte er zunächst im Haushalt der Mutter. 4 Nachdem er in Tunesien die Realschule besucht hatte, ging er nach seiner Über- siedlung in die Bundesrepublik zunächst auf die Haupt- und später auf die Abendre- alschule. Seinen Realschulabschuss erlangte er in Strafhaft. Nachdem er im Juni 1994 entlassen worden war, begann der Kläger eine Ausbildung zum Informatikeras- sistent, die er jedoch alsbald wieder aufgeben musste, da er im September 1994 er- neut in Haft genommen wurde. 5 Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Schon als Jugendlicher und Heran- wachsender geriet er mit dem Strafgesetz in Konflikt. Nachdem die Staatsanwalt- schaft Bonn in den Jahren 1989 und 1991 zweimal wegen Erschleichens von Leis- tungen gegen den Kläger ermittelt und gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Bonn - 60 Ls A 11/92 - am 08. De- zember 1992 wegen Raubes in drei Fällen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. 6 Die Jugendstrafe wurde mit Wirkung zum 28. Juni 1994 für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Nur wenige Monate nach seiner Entlassung aus der Haft verübte der Kläger erneut einen Überfall auf einen Supermarkt. Am 10. Feb- ruar 1995 verurteilte ihn das Landgericht Mönchengladbach - 12 KLs 60/94 (1) - we- gen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mona- ten. 7 Am 01. Juni 1998 entzog sich der Kläger der weiteren Vollstreckung dieses Ur- teils durch Flucht. Er hielt sich seitdem in Bonn auf und bewohnte ein im Stadtteil Kessenich gelegenes Appartement, welches der mit dem Kläger bekannte T. N. I. zum 08. August 1998 angemietet hatte. 8 Am 11.03.1999 wurde er erneut festgenommen und mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.08.1999 - 21 A 2/99 LG Bonn - wegen schwerer räuberischer Erpres- sung und wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbau- tomatische Selbstladewaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Mo- naten verurteilt. Das Ende der Strafhaft ist für den 10.05.2009 notiert, 2/3 der Strafe sind am 29.09.2006 verbüßt. 9 Mit Schreiben vom 26.01.2002 ließ der Kläger aus der Strafhaft in der JVA Geldern durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten einen Asylantrag stellen, zu dessen Begründung der Prozessbevollmächtigte auf ein Schreiben vom 19.09.2001 verwies, auf das Bezug genommen wird. 10 Am 05.02.2002 wurde der Kläger im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) in der JVA Geldern zu seinen Asylgründen gehört. Dabei gab er u. a. an: Bei einer Rückkehr nach Tunesien befürchte er gefoltert zu werden, wegen der Gründe, die er im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten genannt habe. Dieser Schriftsatz sei durch längere Gespräche zustande gekommen, die er mit seinem Verfahrensbevollmächtigten geführt habe. Dieser Schriftsatz sei ihm bekannt. Es seien ein paar Sachen da, die der Verfahrensbevollmächtigte verwechselt habe. Der im Schriftsatz erwähnte Herr H. heiße mit Vornamen I1. . Er habe ihn im August 1995 in der JVA Remscheid kennengelernt. Sie hätten zusammen in einer Zelle gesessen. Sie seien etwa ein Jahr lang in derselben Zelle gewesen. Nach seiner erneuten Festnahme sei er nicht direkt zusammen mit H. in einer Zelle gewesen, vielmehr erst nach einigen Monaten, nachdem er wieder nach Remscheid verlegt worden sei, allerdings noch im Jahr 1999. Bis zu seiner Verlegung in die JVA Aachen sei er gemeinsam mit ihm und einer weiteren Person in einer Zelle gewesen. Dies sei etwa im Februar 2000 gewesen, als er nach Aachen verlegt worden sei. Von Aachen sei er dann nach Geldern gekommen. Das tunesische Konsulat sei in Düsseldorf. Das erste Mal sei er im Konsulat gewesen, als er sich den Immatrikulationsausweis habe ausstellen lassen. Danach habe die Adresse gewechselt. Die genaue Adresse des Konsulats kenne er nicht. Er sei mit dem Taxi hingefahren und habe dem Fahrer gesagt, dass er zum Konsulat fahren solle. Dieser habe die Adresse gekannt. Das erste Mal sei er am 13.06.1998 zum Konsulat unter der neuen Anschrift gefahren. Dies wisse er so genau, weil am 12.06.1998 sei Vater gestorben sei. Er habe seine Familie zum Flughafen gebracht und sei am nächsten Tag zum Konsulat gefahren. Er habe am 13.06.1998 das tunesische Konsulat aufgesucht, um seine Situation zu schildern, dass er auf der Flucht vor dem Knast sei, und weil er habe fragen wollen, ob sie ihm helfen könnten. Er habe nach Tunesien kommen wollen, ohne in Deutschland wieder ins Gefängnis zu müssen. Er habe beim Begräbnis seines Vaters dabei sein wollen. Er habe sich das so vorgestellt, dass ihm das Konsulat ein Laissez Passer Papier ausstellen würde, damit er schneller nach Tunesien könne. Sein Reisepass habe sich zum damaligen Zeitpunkt bei der Ausländerbehörde befunden. Beim Konsulat habe man ihm kein Ausweispapier versprochen. Man habe ihm gesagt, er solle in zwei Wochen wiederkommen und beide Ausweispapiere und die Immatrikulationsbescheinigung mitbringen. Nach 14 Tagen sei er erneut zum Konsulat gegangen. Dort habe man ihm klargemacht, dass man ihm, so wie er sich das vorstelle, nicht helfen könne. Bereits beim ersten Gespräch habe man ihn schon zu seinem Aufenthalt in der JVA Remscheid befragt. Insbesondere habe man nach einem Herrn F. H1. gefragt. Dieser sei auch in der JVA gewesen. Er habe aber keinen großartigen Kontakt zu ihm gehabt. Beim zweiten Besuch beim Konsulat habe er seine Auswei- sungsverfügung und den Immatrikulationsausweis vorbeigebracht. Ein Herr E. habe ihm gesagt, er solle zu einem Herrn N1. gehen um seinen Immatrikulati- onsausweis verlängern zu lassen. Er sei dann zu diesem Herrn gegangen. Dieser habe ihm Fragen zu seiner Person gestellt, wie es so weit mit ihm gekommen sei und was er gemacht habe. Er habe wissen wollen, was er vor habe. Er habe ihm dann Fragen zu F. H1. gestellt. Er habe wissen wollen, ob noch andere Tune- sier in der Haftanstalt seien. Er habe ihm dann gesagt, dass er mit einem gewissen H. in einer Zelle sei. Über F. H1. habe er nur soviel sagen können, dass er wegen eines Sexualdelikts in Haft war. Er sei dann aus dem Raum geschickt worden um zu warten. Nachdem er eine halbe Stunde gewartet habe und niemand gekom- men sei, sei er aus dem Konsulat gegangen. Der Immatrikulationsausweis sei dort geblieben. 11 Zwei oder drei Wochen später sei er wieder zum Konsulat gegangen. Zuvor habe er den Vorsitzenden der tunesischen Gemeinde in Bonn zufällig getroffen, der ihm gesagt habe, im Konsulat werde er nicht verraten werden. Er habe Angst gehabt, dass man die Polizei benachrichtigte. Bei diesem Besuch habe der E. gesagt, das Konsulat sei nicht verpflichtet, ihn bei der Polizei zu melden. Er habe sodann ein längeres Gespräch mit ihm geführt. Er habe gesagt, er sei bereit ihm zu helfen, aber nur wenn er in Tunesien sei. So lange er in Deutschland sei, könne er nichts für ihn tun. Allerdings solle er auch etwas für sein Land tun. Aber nur, wenn er es wolle. Es sei um H. gegangen. H. habe er zwischenzeitlich angerufen gehabt und von dem ersten Kontakt unterrichtet. Er habe ihn in der Haft anrufen können. Er habe auch gegenüber dem Konsulat erwähnt, dass er mit H. gesprochen habe. Als er H. angerufen habe, habe ihm dieser gesagt, es werde bestimmt beim Konsulat nach ihm gefragt werden. Er solle dem Konsulat gegenüber erwähnen, dass er bald Haftlockerungen bekommen werde. Er wisse noch nicht wann. Dies habe er so auch weitererzählt. Er habe dann für das Konsulat den genauen Termin für die Haftlockerung herausfinden und dies Herrn E. mitteilen sollen. Es sei nicht ausgemacht worden, wie er ihm Bescheid sagen sollte. Er sollte nur auf irgend eine Weise Bescheid geben. Das Treffen mit der tunesischen konsularischen Vertretung sei dann beendet gewesen. Man habe ihm 500,00 DM gegeben, weil er damals kein Geld gehabt habe. Den Erhalt dieses Geldes habe er mit Unterschrift quittieren müssen. Die Informationen habe er sich durch telefonischen Kontakt beschaffen wollen. 2 Tage nach diesem Besuch habe er im Konsulat angerufen und gesagt, H. wisse noch nicht genau, wann er aus dem Gefängnis heraus könne, aber spätestens Weihnachten. Ende September/Anfang Oktober 1998 sei jemand in die Wohnung des N. gekommen, wo er damals gewohnt habe. Es sei nur ein Ein-Zimmer-Appartement gewesen. Er habe diesen Mann nicht gekannt. Er habe sich nicht ausgewiesen. Er habe ihn aber mit dem Konsulat in Verbindung gebracht. Er habe gesagt, er müsse noch einige Sachen machen. U.a. habe er fotografiert werden sollen. Es seien dann Fotos von ihm angefertigt worden, auf denen er bis auf die Unterhose ganz nackt gewesen sei. Er habe ihm auch eine Pistole, 9 mm, in einem Plastikkoffer ausgehändigt. Diese habe er bei Gelegenheit, wenn der H. herauskäme, diesem zwar nicht geben, aber zeigen sollen. Er habe diese Waffe verpackt und versteckt. Nach seiner Festnahme durch die deutsche Polizei habe man ihm 2 Tage später gesagt, diese Waffe sei unter seinem Bett gefunden worden. Der Mann in seiner Wohnung habe ihm noch gesagt, er solle sich nicht wundern, wenn er von H. einen deutschen Pass bekommen werde. Weshalb H. in Haft gewesen sei, wisse er nicht, er wisse nur, dass es um Mord gegangen sei. Genauer habe er mit ihm nicht darüber gesprochen, er habe nur gesagt, er sei unschuldig. Nachdem er wieder in Haft genommen worden sei, habe er keinen Kontakt zum Konsulat gehabt. Er habe aber zwischenzeitlich Bescheid bekommen, dass er sich bei jemandem melden solle. Er glaube, dass dies jemand gewesen sei, der bei der tunesischen Botschaft gearbeitet habe. Er habe sich telefonisch melden sollen. Die Nummer habe er nicht im Kopf. Es sei eine Telefonnummer aus Bonn gewesen. Nicht lange nach seiner Verhaftung habe er Bescheid bekommen, sich mit dieser Person in Verbindung zu setzen. Er habe von N. in der JVA Rem- scheid Besuch bekommen. Dieser habe ihm einen Namen genannt, eine Person mit Namen B. . Den weiteren Namen kenne er nicht. Bei dieser Person habe er anrufen sollen. Er habe dann bei der Botschaft angerufen und nach dieser Person gefragt. Er habe mehrmals mit diesem B. gesprochen. Er habe die Anrufe nicht gezählt, es sei aber mindestens 5 oder 6 Mal gewesen. Während der Ge- spräche mit Herrn B. habe H. neben ihm gestanden. Er habe ihm gesagt, er solle fragen, wo die Leute vom Konsulat blieben. B. habe dann gesagt, es würde jemand kommen. Von einigen Gesprächen, die H. oder er in seinem Auftrag geführt hätten, habe er ein Gedächtnisprotokoll angefertigt. Diese Gedächtnisprotokolle habe er seinem Verfahrensbevollmächtigten bei einem der ersten Gespräche übergeben. Mittlerweile wisse die tunesische Botschaft, dass er nicht selbst gesprochen habe sondern praktisch das wiedergegeben habe, was H. ihm vorgegeben habe. Er wisse nicht wie das bekannt geworden sei. Es habe ihn aber jemand gewarnt. Wer könne er nicht sagen. Die Person würde dadurch gefährdet. Es sei im März 2001 gewesen. Diese Person habe ihm erzählt, dass er in Gefahr sei, wenn er nach Tunesien gehe. Wie die Person so etwas habe wissen können, wisse er nicht. Diese Person habe auch keine Kenntnis von dem Zusammenspiel zwischen ihm und H. gehabt. Diese Person habe nur gewusst, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien gefoltert werde. Mehr habe sie ihm nicht sagen wollen. Die Frage, ob diese Person konkretere Informationen gehabt habe, dass sie eine solche Behauptung habe aufstellen können, könne er nicht beantworten. Wenn er eine Antwort auf diese Frage gebe, würden Rückschlüsse auf die Person möglich. Das wäre dann für diese Person gefährlich. Nur er, H. , die Botschaft und das Konsulat hätten von dem Zusammenspiel zwischen ihm und dem Konsulat und H. gewusst. Es sei möglich, dass diese Person in Beziehung zum Konsulat oder zur Botschaft stehe. Folter drohe ihm deshalb, weil er das Konsulat eigentlich belogen habe, dergestalt, dass er für H. gearbeitet habe und das durchgesetzt habe, was dieser gewollt habe. H. habe ihn um einen Gefallen gebeten. Außerdem habe er auch beteuert, dass er unschuldig sei. Auch die tunesische Gemeinde draußen sei der Überzeugung gewesen, dass er den Mord nicht begangen habe. H. sei für die Menschenrechtskommission in Tunesien tätig gewesen. Er sei zu 13 Jahren verurteilt worden. Er wisse nicht, was das Konsulat oder die Botschaft mit den Informationen über H. bezweckt habe. Er stehe den tunesischen Behörden gegenüber als Verräter dar. In Wahrheit habe er H. gar nicht ausgespäht. Sein letzter Kontakt zum Konsulat oder zur Botschaft sei am 22.07.1999 gewesen. Damals sei er schon wieder im Gefängnis gewesen. 2 Monate zuvor habe er noch einmal Kontakt mit Herrn N1. aufgenommen. Es sei um die Verlängerung seines Passes gegangen. Eigentlich habe er aber seine Reaktion testen wollen. N1. habe so getan, als ob er ihn nicht kennen würde. Der Kontakt zu den tunesischen Stellen sei dann von ihm abgebrochen worden. Er habe auch nicht bemerkt, dass man ihm gegenüber misstrauisch geworden sei. Man habe nur immer wieder gesagt, jemand vom Konsulat werde kommen. Aber es sei niemand gekommen. Er habe mit den Leuten vom Konsulat über seinen Fall sprechen wollen, dass er erneut eine Anklage am Hals gehabt habe. Gespräche mit dem Konsulat und der Botschaft habe er immer nur in Anwesenheit von H. geführt. Er habe bei diesen Telefonaten konkrete Anweisungen bekommen. Sie hätten z.B. seine Urteilsakte haben wollen. Sie hätten wissen wollen, wer ihn besuche und mit wem er schriftlichen Kontakt habe. Er habe nur die Information weitergegeben, die H. ihm gegeben habe. Diese Informationen hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Das letzte Mal habe er mit H. in der JVA Remscheid ge- sprochen, bevor sie verlegt worden seien. Seitdem habe er auch keinen Kontakt mehr zur Botschaft oder zum Konsulat gehabt. Wenn er gefragt werde, warum er nicht bereits im März 2001 Asyl beantragt habe, als er die Warnung erhalten habe, so müsse er sagen: Er habe nach mehreren Rechtsanwälten gesucht und dann im Juli 2001 mit seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten ein Gespräch aufgenommen und ihm das Mandat erteilt. Nachweise über seine Kontakte zum tunesischen Konsulat gebe es nicht, außer dass H. dies alles bezeugen könne. Die Gespräche, die mit der Botschaft geführt worden seien, seien aufgezeichnet worden. Er sei dabei gewesen, als sie aufgezeichnet wurden. Er bzw. H. habe diese Gespräche aufgezeichnet. Sie hätten ein Diktiergerät mit einem Mikrofon gehabt. Das Diktiergerät habe von Herrn T2. gestammt. Der Herr T2. habe es einem Marokkaner gegeben, der vor seiner Zeit mit H. in einer Zelle gewesen sei. Er habe diesem einige Fragen beantworten lassen sollen. Dieser Marokkaner sei von H. entdeckt worden. Das Diktiergerät sei dann dafür benutzt worden, die Gespräche aufzuzeichnen. Die Kassetten habe er. Er werde sie über seinen Verfahrensbevollmächtigten dem Bundesamt zuleiten. Die Gespräche, die dort aufgezeichnet worden seien, seien in Arabisch geführt worden. Es seien insgesamt wohl drei Gespräche. Nicht alle seien aufgezeichnet worden. Es sei nicht erlaubt gewesen, während der Haft ein Tonbandgerät bei sich zu führen. Abschließend wolle er sagen, er sei sicher, bei einer Rückkehr nach Tunesien gefoltert zu werden. 12 Mit Schreiben vom 13.02.2002 übersandte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers Kopien des Gedächtnisprotokolls bezüglich der von dem Kläger angeblich geführten Telefongespräche mit der tunesischen Botschaft sowie ein Schreiben des Klägers vom 10.10.2001 bezogen auf den von ihm vorgelegten Asylantrag vom September 2001. Ferner heißt es in dem Schreiben, man überreiche die Originalkassetten der Gesprächsaufzeichnungen der Telefonate mit der tunesischen Botschaft. Die Tonbandaufzeichnungen wurden in der Folgezeit beim Bundesamt übersetzt. 13 Mit Bescheid vom 27.11.2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. 14 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 09.12.2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung seine jetzige Prozessbevollmächtigte geltend macht, der Kläger müsse bei Rückkehr in sein Heimatland mit Gefahr für Leib und Leben rechnen, da er Spitzeldienste für die tunesischen Stellen in Deutschland nur vorgetäuscht habe und die tunesischen Behörden hiervon Kenntnis erlangt hätten. 15 Mit Verfügung vom 01.09.1997 hatte die Bundesstadt Bonn darüber hinaus gegen den Kläger eine unbefristete Ausweisungsverfügung erlassen. Den gegen diese Verfügung eingelegten Widerspruch nahm die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20.11.2000 zurück mit der Begründung, der Kläger sei mit der Abschiebung nach Tunesien nach Verbüßung der Haftstrafe einverstanden. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2003 aufzuheben und die Beklage zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz gegeben sind, hilfsweise, festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 23 Nach Art. 16 a Grundgesetz (GG) i.V.m. den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als Asylberechtigte anerkennt. Politisch Verfolgter ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. 24 Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. Urteil vom 08.11.1983 - 9 C 93.83 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BverwGE) 68, 171 (172 f) m.w.N.. 25 Begründet ist die Furcht vor politischer Verfolgung dann, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ist ein Asylbewerber in seiner Heimat bereits verfolgt worden, so ist ihm die Rückkehr nur dann zuzumuten, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Für eine Anerkennung genügt es in diesem Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1983, 2588; vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BverwGE 70, 169. 27 Eine Asylberechtigung kommt auch dann in Betracht, wenn die Verfolgungssituation auf sog. objektiven Nachfluchtgründen beruht, die durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland unabhängig von der Person des Asylbewerbers ausgelöst werden. Handelt es sich um sog. subjektive Nachfluchtgründe, die der Asylsuchende erst nach dem Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe sich als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. 28 Bundesverfassungsgericht (BverfG), Beschluss vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058.85 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1987, 130. 29 Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung der Gründe mit Einzelheiten voraus. Widersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BverwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180; OVG Münder, Urteil vom 25.08.1981 - 18 A 10037/80 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1982, 43. 31 Maßgeblicher Zeitraum für die Feststellung, ob einem Asylsuchenden politische Verfolgung droht, ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung. Erforderlich ist eine Zukunftsprognose, die auf eine absehbare Zeit ausgerichtet ist. 32 BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.24 Nr. 27 zu § 28 AuslG; BVerfG Urteil vom 02.07.1980 - 1 BvR 147,181, 182/80, BVerfGE 54, 341 (359 f). 33 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. 34 Der Kläger hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei Rückkehr nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Der Kläger, der in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist und nur wenige Jahre seiner Kindheit in Tunesien verbracht hat, ist weder politisch vorverfolgt ausgereist noch hat er sich in der Bundesrepublik Deutschland auch nur ansatzweise politisch betätigt. Vielmehr ist er hier dadurch aufgefallen, dass er bereits in früher Jugend mit dem Strafgesetz in Konflikt geriet und die überwiegende Zeit in Strafhaft verbracht hat. Vor diesem Hintergrund dürfte es auch den tunesischen Behörden, die umfassend über das im Ausland tätige breite oppositionelle Spektrum unterrichtet sind, 35 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30.09.2004, 36 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht verborgen geblieben sein, dass der Kläger gerade nicht zu diesem Kreis oppositioneller tunesischer Staatsbürger zählt. Soweit der Kläger befürchtet, zum Kreis dieser Oppositionellen deshalb gezählt zu werden, weil er mit den tunesischen Stellen in Deutschland ein falsches Spiel getrieben habe, so bleibt bereits völlig offen und wurde von dem Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargelegt, wieso er glaubt, dass dies den tunesischen Stellen überhaupt bekannt geworden ist. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat er in diesem Zusammenhang angegeben, ungefähr im März 2001, ganz genau wisse er dies nicht mehr, habe er von jemandem" mitbekommen, dass für ihn bei einer Rückkehr nach Tunesien Lebensgefahr bestehen würde. Er habe von der Person" mitgeteilt bekommen, dass er, wenn er nach Tunesien ginge, direkt am Flughafen festgenommen würde. Die tunesischen Stellen wüssten um die Vorgänge in der Haft und dass er doppeltes Spiel betrieben habe. Bis zu diesem Ereignis sei er sich selber keiner Gefahr für sich bewusst gewesen. Im Gegenteil, er habe ja für die tunesischen Stellen gearbeitet und sich in deren Gunst gewähnt. Wer die Person sei, die ihm das gesagt habe, könne er nicht sagen. Er könne auch zu den Umständen, wie sie mit ihm Kontakt aufgenommen habe und ihm diese Information gegeben habe, nichts sagen. Er könne die Person nicht in Lebensgefahr bringen, sie habe zwei Kinder. - Bereits bei seiner Anhörung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hatte sich der Kläger geweigert, nähere Angaben zu der Person zu machen, die ihn angeblich gewarnt haben soll. Dann aber ist er gerade an der entscheidenden Stelle konkrete Angaben schuldig geblieben. Ohne diese konkreten Angaben nämlich steht sein Vorbringen, er müsse bei einer Rückkehr nach Tunesien eine asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten, völlig im Raum. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Daran fehlt es hier, da der Kläger genau an der entscheidenden Stelle konkrete Angaben vermissen lässt. 37 Erst recht hat der Kläger den erforderlichen und ihm obliegenden Nachweis für seine Behauptungen nicht erbracht. Die Protokolle der Tonbandaufzeichnungen können nicht als solcher Nachweis dienen, wie bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid, auf den insoweit Bezug genommen wird, zutreffend dargelegt hat. Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift hat der anwaltlich vertretene Kläger dem Gericht nicht benannt, so dass dieses weder Veranlassung noch Möglichkeit hatte, dem Vortrag des Klägers weiter nachzugehen. 38 Aus den aufgezeigten Gründen sind auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bis 7 Aufenthaltsgesetz nicht gegeben. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.