OffeneUrteileSuche
Urteil

16 K 1035/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1027.16K1035.02.00
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der als Oberamtsrat beim Bundesamt für Finanzen tätige Kläger ist beihilfebe- rech- tigt nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes für Beihilfen in Krank- heits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -); der Beihilfe- bemessungssatz seiner im Jahr 1991 in das Pflegeheim K. in S. aufgenommenen und im Jahr 2004 verstorbenen Ehefrau beträgt 70 v.Hd.. 3 Unter dem 02.11.2001 beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle des Bundes- ministe-riums für Wirtschaft und Technologie (Beihilfestelle) der Beklagten unter Vor- lage von vier Rechnungen des Pflegeheimes vom 02.07. und 06.08.2001 über je 6.413,59 DM sowie vom 03.09.2001 über 6.299,10 DM und 01.10.2001 über 6.509,07 DM eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Heimunterbringung seiner Ehefrau nach Maßgabe der Pflegestufe III für die Monate Juli bis Oktober 2001. Ent- sprechende Beihilfen wa- ren in der Vergangenheit bis zum 30.06.2001 unter Anerkennung der gesamten pfle- gebedingten Aufwendungen, die zuletzt (Monat Juni) 4.429,20 DM betragen hatten, auf der Grundlage einer Übergangsregelung erbracht worden. 4 Mit Bescheid vom 08.11.2001 lehnte die Beihilfestelle nunmehr eine anteilige Erstat- tung des einen monatlichen Pauschbetrag von 2.800,00 DM übersteigenden Anteils der Aufwendungen im Hinblick auf das Auslaufen dieser Übergangsregelung ab und gewährte dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von monatlich je 1.960,00 DM. Die da- nach offenstehenden Fehlbeträge beglich der Kläger bis zum 31.07.2002 aus eige- nem Vermögen, ab dem 01.08.2002 wurde seiner Ehefrau Hilfe zur Pflege nach dem Bundes-sozialhilfegesetz gewährt. 5 Gegen die Reduzierung der beihilfefähigen Aufwendungen wandte sich der Klä- ger mit Widerspruch vom 30.11.2001 und der Begründung, die nunmehr vorgenommene pauschalierte Abrechnung verstoße gegen die Fürsorgepflicht und gefährde den an- gemessenen Lebensunterhalt seiner Familie. 6 Nach erfolglosem Vorverfahren - der Widerspruchsbescheid datiert vom 04.02.2002 - hat der Kläger am 16.02.2002 Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen vertieft und ergänzend geltend gemacht, der Abschluss einer privaten Versicherung hinsichtlich der ihn nun treffenden Belastungen sei nicht möglich gewesen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundes- ministeriums für Wirtschaft und Technologie - Beihilfestelle - vom 08.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2002 zu verpflichten, dem Kläger zu den Aufwendungen für den Pflegeheimaufenthalt seiner im Jahr 2004 verstorbenen Ehefrau im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2001 in einer Gesamthöhe von 13.107,15 EUR eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.094,67 EUR zu bewilligen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Vorverfahren. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.09.2004 dem Berichter- statter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO. 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Der Beihilfebescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie - Beihilfestelle - vom 08.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2002 ist in dem mit der Klage angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe zu den krankheitsbedingten Aufwendungen für die Heimunterbringung seiner Ehefrau im Zeitraum von 01.07.2001 bis 31.10.2001 in Höhe von 3.094,67 EUR, § 113 Abs.5 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Beihilfegewährung sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen Beamten gemäß § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beamten konkretisieren, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen Stellen zentral bin- den. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30.06.1983 - 2 C 36,37/81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N.. 19 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar jüngst entschieden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen, weil die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen habe. Dennoch sind die Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit noch anzuwenden und bilden daher auch für den vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrund- lage. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 - BVerwG 2 C 50.02 -. 21 Bei der rechtlichen Prüfung eines geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist zu beach-ten, dass die Beihilfevorschriften trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf ihre besondere rechtliche Form und ihre ungewöhnliche rechtliche Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8 und vom 30.03.1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2. 23 Sie bestimmen daher grundsätzlich im Einzelfall, zu welchen Aufwendungen eine Bei- hilfe zu gewähren ist. 24 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften" beihilfefähig, soweit sie notwendig und angemessen sind. § 9 Abs. 1 Satz 1 BhV i.d. hier anzuwendenden Fassung vom 10.07.1995, GMBl S.470, i.V.m. den Hinweisen zu § 9 Abs. 7, Nr. 1 c) BhV, Anlage 2 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 04.07.1996 (AllgVV vom 04.07.1996), GMBl S.628, erklärt auf dieser Grundlage u.a. bei dauernder Pflegebedürftigkeit die Aufwendun- gen für eine notwendige stationäre Pflege für grundsätzlich beihilfefähig, allerdings mit der ausdrücklichen Einschränkung, dass solche pflegebedingten Aufwendungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe III nur bis zu einem Pauschbetrag von monatlich 2.800,00 DM angemessen sind, wobei für Beihilfeberechtigte, die - wie die Ehefrau des Klägers - bereits vor dem 01.07.1996 entsprechende Beihilfen erhalten haben, der Pauschbetrag erst nach einer fünfjährigen Übergangsfrist, folglich erst ab dem 01.07.2001, dem Beginn des hier streitigen Zeitraumes, zum Tragen kam, Art.2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Anlage 1 zur AllgVV vom 04.07.1996. 25 Vorliegend hat die Beihilfestelle entsprechend der zum 30.06.2001 auslaufenden Übergangsregelung die Angemessenheit der vom Kläger ab dem 01.07.2001 gel- tend gemachten Aufwendungen auf monatlich 2.800,00 DM beschränkt und - aus- gehend von einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.Hd. - die Beihilfe auf monat- lich 1.960,00 DM festgesetzt. Dem geltend gemachten höheren Beihilfeanspruch, wie er sich aus der bis zum 01.07.2001 geltenden Regelung ergeben hat, steht da- her der Wortlaut der hier anzuwendenden Beihilfevorschriften entgegen. Der klare und eindeutige Wortlaut der Hinweise zu § 9 Abs. 7, Nr. 1 c) BhV, deren Zweck offen- bar die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Heimpflege ist, lässt auch eine erweiternde Auslegung nicht zu. 26 Ein Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung der geltend gemachten Aufwendun-gen lässt sich auch nicht aus allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen, wie Insbe-sondere der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG), herleiten. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorge-pflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen regel-mäßig durch die Gewährung von Beihilfe; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren in diesen Fällen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Bei- hilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss allerdings sicherstellen, dass der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann. 27 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89 ff.. 28 Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auch unmittelbare und selbstständige Rechtsgrundlage für Ansprüche des Beamten sein kann, geht dabei grundsätz- lich nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelungen abschließend eingeräumt ist. Im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten ist sie grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert; ein Rück- griff auf die Generalklausel der Fürsorgepflicht ist daher regelmäßig ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im einzelnen nach Art und Umfang begrenzten An- sprüche zu erweitern. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308 ff. m.w.N.. 30 Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Ausschluss einer Beihilfe die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt, 31 vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.1980 - 6 C 19.79 -, BVerwGE, 60, 212 ff. , 21.01.1982 - 2 C 46.81 -, BVerwGE 64, 333 ff. und 28.04.1988 - 2 C 58.85 -, BVerwGE 79, 249 ff., 32 wobei eine solche Wesenskernverletzung auch dann nicht gegeben ist, wenn ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger im Falle einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um „mindere" Ansprüche, son- dern lediglich um andere, die deshalb bestehen, weil beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben sind. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.1982 - 2 C 46/81 -, a.a.O. und 24.08.1995 - 2 C 7/94 - , Buchholz 270 § 9 BhV Nr. 3 und Beschluss vom 28.03.1995 - 2 B 145/94 - , ZTR 1995, 334. 34 Gebietet es danach die Fürsorgepflicht nicht, über die in den Beihilfevorschriften fest- gelegten Ansprüche hinaus eine Untergrenze für die Beihilfe so festzulegen, dass der betreffende Angehörige im Falle einer dauerhaften Heimunterbringung nicht auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen ist, vermag auch der Klä- ger mit seinem Einwand, er habe im streitigen Zeitraum nur durch Einsatz seines Vermögens den Heimaufenthalt seiner verstorbenen Ehefrau finanzieren können, nicht durchzudringen, zumal die maßgebenden Beihilfevorschriften im Fall des Klä- gers erst nach einer fünfjährigen Übergangszeit eine Umstellung auf Pauschbeträge vorgesehen haben. 35 Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass dem Kläger nach seinem Vortrag der Abschluss einer privaten Versicherung für das hier von ihm zu tragende erhebliche Risiko nicht möglich gewesen ist. Dies schließt jedoch auf der Grundlage der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, dass es dem Kläger seit Be- ginn der öffentlichen Diskussion über eine bessere Absicherung bei Pflegebedürf- tigkeit im Jahr 1974 möglich war, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu ergrei- fen, wobei es dem Beamten nach dem Grundsatz der Vorsorgefreiheit überlassen bleibt, ob er sich überhaupt zum Abschluss einer Versicherung entschließt oder ob er durch Bildung eigener Rücklagen Vorsorge trifft. 36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 2442/94 -, DVBl 2002, 114 ff.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.