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Urteil

20 K 8344/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2005:1103.20K8344.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist eine Gesellschaft der J. -T. Unternehmensgruppe und betreibt das am 31.10.1993 eröffnete J. -T. -Museum (sog. "Schokoladenmuseum" im Kölner Rheinauhafen. Bei dem Objekt handelt es sich um eine von der Klägerin von der GbR J. angemietete Immobilie; im Dezember 2000 wurden 94 % der GbR J. im Rahmen der Errichtung der J. -Stiftung in die Stiftung eingebracht. Unter dem 10.05.2000 beantragte das Finanzamt Köln-Porz bei der Beklagten die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG für das J. -T. -Museum. Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, das Unternehmen erfülle die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der genannten Vorschrift bezeichneten Einrichtungen. Nach einer Besichtigung der Geschäftsräume der Klägerin am 30.06.2000 und Anhörung der Klägerin und der Finanzverwaltung erließ die Beklagte am 19.04.2002 einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass das J. -T. -Museum die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie ein Museum des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes. Die Bescheinigung wurde antragsgemäß rückwirkend seit dem Tag der Eröffnung des Museums am 31.10.1993 erteilt. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 16.05.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führt sie aus: Soweit sich die von der Beklagten durchgeführte Vergleichsbarkeitsprüfung auf die Feststellung beschränkt habe, dass im Schokoladenmuseum vergleichbare kulturelle Aufgaben wahrgenommen würden, decke sich dies zwar mit dem Gesetzeswortlaut des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG, nach ihrer Auffassung komme es aber auch darauf an, ob im Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse dieser kulturelle Auftrag überwiege. Es müsse auch die so genannte "wirtschaftliche Betrachtungsweise" berücksichtigt werden. Das Schokoladenmuseum leiste einen sehr prägnanten Beitrag im Rahmen der Werbeaktivitäten der T. -Unternehmensgruppe, der von seiner Bedeutung her den von der Beklagten wahrgenommenen kulturellen Aspekt wesentlich übersteige. Das Museum sei gerade auf den Besuch von jüngeren Besuchern eingestellt und weise deutlich höhere Besucherzahlen als die anderen Museen im Kölner Stadtgebiet auf. Es werde Werbung für insbesondere jüngere Käufergruppen betrieben. Die kulturellen Aspekte seien bei einer Gesamtbetrachtung demgegenüber eher nebensächlicher Natur. Im Übrigen sollten durch die Vorschrift des § 4 Nr. 20 a UStG offensichtlich die Museen letztlich von der Umsatzsteuer entlastet werden, wahrscheinlich habe der Gesetzgeber den mit der Umsatzsteuerbefreiung zusammenhängenden Verlust des Vorsteuerabzuges aber schlichtweg übersehen. Dies insbesondere, da die Mehrzahl der bestehenden Museen in Gebäuden zu finden sei, die ohnehin den Gebietskörperschaften gehörten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Finanzierung des Schokoladenmuseum bislang durch die J. -T. -Unternehmensgruppe erfolgt sei, also letztlich durch die private Wirtschaft ohne jegliche Subventionierung durch die öffentliche Hand. Schließlich habe im Ergebnis auch die Frage der Gemeinnützigkeit der J. -Stiftung sowohl zeitlich als auch sachlich keinen Einfluss auf die im Rahmen der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG zu klärenden Fragen bei der Betreiberin des Museums, nämlich der Klägerin. Da die Stiftung erst Ende 2000 gegründet worden sei, sei es nicht nachvollziehbar, warum dies Rückwirkung auf die von 1993 - 2000 durch die Betreibergesellschaft erzielten Umsätze haben sollte. Auch sei die J. -Stiftung seit Ende 2000 nur an dem Grundstück Rheinauhafen beteiligt, eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft (ISM) liege hingegen nicht vor. Es sei daher nicht verständlich, warum eine Stiftung, die ihrerseits an einer Grundstücksgesellschaft beteiligt sei, durch die Tätigkeit der Klägerin als Mieterin in der Gemeinnützigkeit betroffen sein sollte. Zur Widerspruchsbegründung der Klägerin äußerte sich das Finanzamt Köln- Porz auf Anfrage der Beklagten unter dem 09.08.2002 dahingehend, dass von der Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen worden seien, die eine andere Entscheidung als die bislang getroffene rechtfertigten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 21.11.2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Der angegriffene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, denn die Beklagte sei ohne den nach § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG erforderlichen Antrag tätig geworden. Sie, die Klägerin, habe keinen Antrag bei der Beklagten gestellt, sondern vielmehr das Finanzamt Köln-Porz, das aber nicht antragsbefugt sei. Das gesetzgeberische Ziel einer Steuerbegünstigung für private Unternehmen, die wie die Klägerin keine staatlichen Förderungsmittel erhielten, würde konterkariert werden, wenn die Finanzverwaltung die Möglichkeit hätte, einseitig durch Beantragung der Bescheinigung eine erhöhte Steuerbelastung dieser Einrichtungen herbeizuführen. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in dem seit der Aufnahme des Betriebes am 31.10.1993 bis zur Beantragung der Bescheinigung durch das Finanzamt ein Zeitraum von 6 ½ Jahren verstrichen sei, würde dies eine erhebliche Verletzung ihres berechtigten Vertrauens in die bisherige steuerliche Beurteilung bedeuten. Selbst wenn der Finanzbehörde ein Antragsrecht zustände, wäre es daher jedenfalls verwirkt. Der Bescheid der Beklagten sei auch materiell rechtswidrig, denn das J. -T. - Museum erfülle nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie die Museen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. Um die Gleichheit der Aufgaben feststellen zu können, sei auch die Frage zu klären, ob es sich bei dem T. -museum als Vergleichsobjekt überhaupt um ein Museum handele, ob es sich also nach § 4 Nr. 20 a Satz 3 UStG um eine wissenschaftliche Sammlung oder Kunstsammlung handele. Die kulturelle Aufgabe der öffentlich-rechtlich geführten Museen, bei denen es sich um Zuschussbetriebe handele, liege darin, der Öffentlichkeit den Genuss von Kulturgütern zu ermöglichen, der ohne staatliche oder sonstige Förderung finanziell nicht möglich wäre. Nicht Aufgabe der öffentlichen Einrichtungen sei hingegen die Produktion von Konsumgütern und Ermöglichung von Werbeeffekten für bestimmte Unternehmen, wie dies beim J. -T. -Museum der Fall sei. Die Produktion von Schokolade bilde dabei einen erheblichen Teil ihrer Tätigkeit. Im Schokoladenmuseum befinde sich eine echte Produktionsanlage, die speziell zur Herstellung für bestimmte Kleinserien installiert worden sei, die in Industriefertigung wirtschaftlich nicht herstellbar wären. Des Weiteren werde im Schokoladenmuseum bewusst Werbewirkung für die T. AG erzeugt, deren Produkte direkt beworben würden. Es würden auch zu 90% Produkte des Hauses T. ausgestellt. Ein wesentlicher Teil des J. -T. -Museums sei auch der Restaurantbetrieb, der dem regulären Betrieb gewerblicher Restaurants entspreche und damit weit über einen bloßen Annex zum Ausstellungsbetrieb hinausgehe. Gleiches gelte für die Vermietung und Ausrichtungen externer Veranstaltungen in der Bel-Etage. Danach unterscheide sich die Aufgabenerfüllung der Klägerin erheblich von den wissenschaftlichen Sammlungen und Kunstsammlungen der öffentlichen Hand; es werde auch kein Kurator beschäftigt. Die Erbringung kultureller Aufgaben sei allenfalls Nebenzweck. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Aufnahme des Betriebs des Museums in die Satzung der J. -Stiftung herleiten. Zu einer Einbringung der Anteile an der Klägerin in die Stiftung sei es nicht gekommen, das Museum werde tatsächlich nicht von der Stiftung betrieben, noch lasse diese es betreiben. Gesellschafterin der Klägerin sei vielmehr weiterhin die J. GmbH, die mit der J. Stiftung rechtlich nicht verbunden sei. Aus der Vermietung der Museumsimmobilie an die Klägerin gegen Miete und Gewinnbeteiligung lasse sich nicht auf die Erfüllung leicher kultureller Aufgaben schließen. Aus Sicht der Stiftung handele es sich vielmehr um eine Vermögensanlage zur Erzielung von Mieterträgen. Im Übrigen erlaube die Zweckbestimmung keinen Schluss auf die Gleichheit der Erfüllung kultureller Aufgaben, denn maßgeblich seien die objektiven Verhältnisse. Darüber hinaus sei die rückwirkende Erteilung der Bescheinigung unzulässig, denn dies führe zu einem erheblichen Bruch des berechtigten Vertrauens des Steuerpflichtigen in die umsatzsteuerliche Behandlung seiner Tätigkeit. Zu berücksichtigen sei dabei, dass § 4 Nr 20 a UStG im Kern eine Begünstigungsvorschrift sei. Zusätzliche Belastungen privater Unternehmer, die den Betrieb der Einrichtung selbst finanzieren müssten, seien nach der gesetzgeberischen Intention nicht beabsichtigt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2002 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.10.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid sowohl in formeller wie auch materieller Hinsicht für rechtmäßig. Das Finanzamt Köln-Porz sei antragsbefugt für das Bescheidverfahren gewesen, denn nach mittlerweile herrschender Meinung sei die Antragsfugnis nicht auf den Unternehmer beschränkt; ein Wahlrecht des Unternehmers zwischen Umsatzsteuerbefreiung und Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe nicht. Auch wenn in dem J. -T. -Museum kulturelle und wirtschaftliche Aspekte verknüpft würden, sei an dem in den Bescheiden dargestellten Feststellungen zur kulturellen Vergleichbarkeit festzuhalten. Es sei von ihr im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob es sich bei dem T.-museum überhaupt um ein Museum handele, das einem kommunalen Museum vergleichbar sei, dies sei vielmehr Aufgabe der Finanzverwaltung. Im Übrigen werbe die Klägerin selbst für ihre Einrichtung mit dem Begriff " Museum" und nehme zum Beispiel auch an dem Kölner Event " Museumsnacht" teil. Auch der Betrieb des Restaurants und die Vermietung bestimmter repräsentativer Räume stehe der kulturellen Vergleichbarkeit nicht entgegen, da diese Bereiche ebenso wie der Betrieb des Süßigkeiten-Shops von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen werden können, wie dies auch bei nicht dem Museumszweck dienenden Läden in kommunalen Museen der Fall sei. Was die Satzung der J. -Stiftung angehe, seien die diesbezüglichen Ausführungen hierzu im Ausgangsbescheid lediglich ergänzender Natur. Gleichwohl sprächen die Ausführungen in § 2 (Stiftungszweck ) der Satzung dafür, dass mit dem Betrieb des Schokoladenmuseum vor allem ein gemeinnütziger, kultureller Zweck verfolgt werde. Die antragsgemäß ausgesprochene Rückwirkung der Bescheinigung auf den Tat der Eröffnung des Museums sei nach herrschender Meinung ebenfalls nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat in zulässiger Weise Anfechtungsklage erhoben, denn bei der angegriffenen Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage nach den Vorschriften der VwGO angefochten werden kann. Vgl. BFH, BStBl. II 1999, 147 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG. Die Erteilung der Bescheinigung stellt sich für die Klägerin auch als überwiegend belastend dar. Zwar hat die Bescheinigung - insoweit die Klägerin begünstigend - zur Folge, dass Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht eintritt, andererseits ist die Klägerin nunmehr von der von ihr wahrgenommenen Möglichkeit des Vorsteuerabzuges ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). In der Sache bleibt die Klage indes ohne Erfolg. Der von der Beklagten erteilte Bescheid vom 19.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht ist der Bescheid nicht deswegen rechtswidrig, weil er ohne Mitwirkung der Klägerin, die einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten nicht gestellt hat, ergangen ist, sondern auf Grund eines Antrages des Finanzamtes Köln- Porz. Ob allerdings die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG auch vom Finanzamt beantragt werden darf und nicht ausschließlich von dem steuerpflichtigen Unternehmer, ist in der Literatur umstritten. Wie das OVG Hamburg in seinem - der Beklagten bekannten und in der mündlichen Verhandlung erörterten - Urteil vom 27.06.2003 - 1 Bf 399/02 -, GewArch 2004, 310, den Meinungsstand ausführlich dargestellt hat, steht die weitaus überwiegende Meinung in der Literatur sowie die finanzgerichtliche Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die Erteilung der Bescheinigung nicht von einem Antrag oder einer zustimmenden Erklärung des Unternehmers abhänge und mithin auch vom Finanzamt beantrag werden könne. Dieser Auffassung schließt sich - ebenso wie das OVG Hamburg - auch die erkennende Kammer an. Dies aus folgenden Gründen: Bereits der Wortlaut des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG enthält keine Beschränkung des Antragsrechts auf die Unternehmer und gibt nichts dafür her, dass die zuständige Landesbehörde nicht auch vom Finanzamt eingeschaltet werden könnte. So auch die Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) zu § 4 Nr. 20 a UStG, Abschnitt 110 unter hinweis auf Abschnitt 114 Abs. 2. Das OVG Hamburg hat in dem bezeichneten Urteil fernerhin eingehend dargelegt, dass diese Auffassung auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt wird und dass für diese Auffassung vor allem auch das Gebot der europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf Art. 13 C der 6. Richtlinie des Rates der EWG vom 17.05.1977 (77/388/EWG) spricht. Auf diese Ausführungen nimmt die Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das OVG Hamburg hat auch - unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesfinanzhofs - überzeugend dargelegt, dass dies mit Sinn und Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG in Einklang steht. Aus der steuergesetzlichen Systematik folgt, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG nicht (weder durch Verzicht nach § 9 UStG oder auf andere Weise) zur Disposition des Steuerpflichtigen steht. Die Verbindung der übrigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung mit der Bescheinigung einer allgemeinen Verwaltungsbehörde soll deren Fachwissen für die Finanzbehörde nutzbar machen. Dies dient im Streitfall dem Zweck, die Wettbewerbsgleichheit zwischen den im § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen der öffentlichen Hand mit den in Satz 2 der Vorschrift beschriebenen gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer herzustellen. Diese Unternehmen sollen mit ihren Umsätzen nicht mit Steuer belastet werden, aber auch nicht berechtigt sein, die damit zusammenhängenden Vorsteuern abzuziehen. Vgl. BFH, BStBl. II 1999, 147. Die mit der Regelung beabsichtigte Gleichbehandlung der Umsätze der Einrichtungen der Gebietskörperschaften mit den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmen würde nicht erreicht, wenn § 4 Nr. 20 a UStG anderen Unternehmern die Möglichkeit eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der Bescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den Unternehmen der Gebietskörperschaften zu erlangen. Die Gleichstellung der "anderen Unternehmer" erfolgt daher durch den eigenen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung oder durch einen Antrag des Finanzamtes. Der jeweils andere Beteiligte wird je nach Interessenlage immer dafür Sorge tragen, dass eine Bescheinigung der Landesbehörde ausgestellt wird, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Vgl. Weymüller in Sölch/Ringleb, UStG, Kommentar, § 4 Nr. 20 a Rdnr. 29. Soweit die Klägerin sich auf ihre durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit beruft, wird diese durch das Umsatzsteuergesetz beschränkt. Die von der Beklagten erteilte Bescheinigung ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht bescheinigt, dass die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfüllt und zwar vorliegend konkret die dort aufgeführten Museen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. Die zu prüfende Gleichartigkeit der Aufgabenerfüllung kann hier nur an den in Satz 1 genannten Museen gemessen werden, die anderen dort aufgelisteten öffentlichen Einrichtungen kommen erkennbar nicht in Betracht. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass ihr als zuständige Landesbehörde allein die Prüfung obliegt, ob das von der Klägerin betriebene Schokoladenmuseum die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein öffentliches Museum erfüllt, und hat dies im Ergebnis zu Recht bejaht. Herkömmlich ist kennzeichnend für den Wirkungskreis und die - kulturelle - Aufgabenerfüllung eines Museums (als Institution), dass dort Kulturgut gesammelt, geordnet und systematisiert dem Publikum präsentiert wird, dass die Gegenstände bewahrt werden und dass gegebenenfalls ein Austausch dieser Gegenstände mit anderen Einrichtungen stattfindet. Im Laufe der Zeit sind die Museen dabei mehr und mehr auf Einzelgebiete spezialisiert worden, insbesondere sind technische, natur-, volks- und völkerkundliche, historische und archäologische Sammlungen abgetrennt und z.B. Industrie- und Freilichtmuseen eingerichtet worden. Vgl. Meyers Großes Handlexikon, 22. Aufl., 2003; Der Brockhaus in 5 Bänden, 10. Aufl., 2005 Bd. 3; jeweils unter "Museum". Die so gekennzeichneten Aufgaben nimmt ausweislich der von der Beklagten gewonnenen Erkenntnisse und des Internet-Auftritts des Schokoladenmuseums auch die Klägerin wahr. So heißt es auf der Internet-Seite des Schokoladenmuseums ( ) unter " Wir über uns" u.a. wie folgt: " .....Es ist heute ein selbstständiges, in dieser Form weltweit einmaliges Museum, das auf spannende Weise Einblick in zahlreiche Aspekte der Geschichte und Gegenwart der Schokolade und des Kakaos gewährt. Unabhängig von Marken, Firmen-, oder Verbandsinteressen behandelt es auch aktuelle Entwicklungen im Themenbereich "Schokolade und Kakao". Das Sammeln, Bewahren und Forschen gehört hier ebenso zum Aufgabenbereich wie die spannende Präsentation attraktiver Ausstellungen." Weiter heißt es zum Konzept der Einrichtung u.a. : " Der Ausstellungsrundgang über die drei Ebenen des Museums gleicht einer Reise durch die 3000-jährige Kulturgeschichte der Schokolade - von der "Götterspeise" der Azteken bis zum modernen Industrieprodukt. Zusätzlich zur erlebnisreich inszenierten Ausstellung hält das "Mmmuseum" noch einige Attraktionen mehr bereit; ...." Die Angaben im Rahmen der Selbstdarstellung des J. -T. -Museums auf seiner Internet-Seite werden bestätigt durch die ausführlichere Darstellung der Ausstellungskonzeption und der Sammlung in seiner im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Presseinformation. Dort heißt es unter der Überschrift "4000 qm Ausstellung" u.a. (S. 61 ff. der Beiakte 1): " Wenn Sie das Schokoladenmuseum besuchen, begeben Sie sich auf eine Reise durch die 3000jährige Kulturgeschichte der Schokolade. Die erste Etappe dieser Reise führt Sie in die Heimat des Kakaos. Anbau und Ernte der braunen Köstlichkeit werden durch eindrucksvolle Fotos dokumentiert. Das tropische Klima können Sie im begehbaren Tropenhaus hautnah erleben. Hier wachsen neben Kakaobäumen rund 60 weitere exotische Pflanzenarten. Seit 1997 befindet sich auf dieser Ebene auch eine kleine "Schoko-Schule"...... In der Spitze des Museums befindet sich eine der Hauptattraktionen: die Produktion. Auf zwei Ebenen können Sie zusehen, wie Tafelschokolade, Trüffel und Hohlfiguren hergestellt werden. In vielen Produktionsbetrieben ist eine Besichtigung heute nicht mehr möglich, daher wurde eigens für das Museum ein Miniaturproduktionsanlage konstruiert. ..... Die nächste Etappe der Entdeckungsreise führt weiter in die Vergangenheit. Schon im ersten Jahrtausend v. Chr. wurde Kakao von den Völkern Mittelamerikas vielseitig genutzt. Exponate der drei mittelamerikanischen Hochkulturen, der Olmeken, Maya und Azteken, versetzen Sie in die mystische Welt des Kakaokultes, so zum Beispiel der olmekische Würdenträger aus der Zeit um 200-500 n.Chr., der einen riesigen Satz von Kakaobohnen hütet... Wie der Kakao dann nach Europa kam und als Luxusgetränk seinen Siegeszug durch die europäischen Adels- und Königshäuser antrat, veranschaulichen kostbare Objekte aus Porzellan und Silber des 18. und 19. Jahrhunderts. 1996 ist die Abteilung zur Kulturgeschichte der Schokolade im 19. und 20. Jahrhundert neu hinzugekommen, in der es um die Entwicklung der Schokolade vom Luxusgetränk zum Genuss für jedermann geht. Hier können Sie historische Schokoladenverpackungen bewundern. Ein Teil dieser Ausstellungsstücke wird - für viele Besucher überraschend - in einer Drogerieeinrichtung aus den 30er Jahren präsentiert. Der für uns heute ungewohnte Ort wurde gewählt, weil die Schokolade früher nur im Block in Apotheken erhältlich war ! ... Ab dem 01.02.2000 sehen Sie auf der 3. Ebene die neue Ausstellung " Lebenselixier Schokolade"...... Die letzte Etappe der Reise führt Sie in die Geschichte der Kölner Traditionsfirma T. (gegr. 1839), die im Laufe des 20. Jahrhunderts ..... weitere große Marken einkaufte..... Zum Abschluss machen Sie einen Ausflug in die Wende des 19. zum 20. Jahrhundert: Historische Schokoladenwerbung, u.a. liebevoll gestaltete Emailleschilder und Sammelbilder sowie kuriose Schokoladenautomaten, versetzen Sie in die Zeit der Jahrhundertwende, als aus dem Luxusgut Kakao ein Konsumgut wurde. Im Schoko-Kino gehen Sie auf einen Streifzug durch die Geschichte der Schokoladenwerbung im 20. Jahrhundert. ......" Unter der Überschrift " Sammlung" werden die besonderen Sammelgebiete aufgeführt: - Objekte aus dem Bereich der altamerikanischen Kulturen - Porzellan aus europäischen Manufakturen - Erzeugnisse aus der Gold- und Silberschmiede - Emailleschilder - Kuriose alte Warenautomaten - Historische Werbeplakate - Sammelbilder und -alben sowie die zugrunde liegenden Originalentwürfe - Historische Produktionsmaschinen - Schokoladenverpackungen - Alte Hohlformen. - Bei einer Würdigung dieser gesamten Umstände kann nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung des ausführlichen Vorbringens der Klägerin zur Intention und zum wirtschaftlichen Hintergrund des Betriebs des Schokoladenmuseums nicht davon gesprochen werden, dass dieses nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein öffentliches Museum erfüllt. Vielmehr sammelt, bewahrt und präsentiert das Schokoladenmuseum mittels einer systematisch geordneten Ausstellung Objekte zur Geschichte des Kakaos, der Schokolade und deren gesellschaftlicher Bedeutung und Verwendung. Dass ein privater Unternehmer aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Einrichtung unter anderen Rahmenbedingungen betreibt wie ein - bezuschusstes - öffentliches Museum, liegt in der Natur der Sache. Ob es sich indes im Hinblick auf die von der Klägerin in den Vordergrund ihrer Argumentation geschobenen wirtschaftlichen Interessen wegen der im Schokoladenmuseum produzierten und auch auswärtig verkauften Süßigkeiten sowie der Entfaltung von Werbewirkung für die Firma T. um eine "gleichartige Einrichtung" i.S. des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG handelt, war von der Beklagten, wie diese zu Recht ausgeführt hat, nicht zu prüfen und zu entscheiden; dies obliegt vielmehr dem Finanzamt. Vgl. OVG Hamburg, a.a.O.; BFH, BStBl. II 1988, 796; So auch UStR zu § 4 Nr. 20 a UStG, Abschnitt 114. Deshalb ist es auch unbeachtlich, dass die Klägerin keinen Kurator beschäftigt. Gegenstand des vorliegendes Verfahrens ist, wie bereits ausgeführt, allein die Feststellung der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben. Dass dies beim J. - T. -Museum der Fall ist, wird auch durch die in dem Museumsgebäude betriebene Produktion von Schokoladeartikeln und deren Verkauf innerhalb und auch außerhalb des Schokoladenmuseums nicht widerlegt. Wie die erzielten Einnahmen aus diesem Verkauf steuerlich zu bewerten sind, ist allein Aufgabe der Finanzverwaltung. Im Übrigen ist es auch keinesfalls ungewöhnlich, dass heutzutage in einem Museum gleichzeitig auch produziert wird, etwa in einem Industriemuseum. So unterhält zum Beispiel das "Deutsche Klingenmuseum Solingen", ein öffentliches Museum, ausweislich seines Internet-Auftritts eine hauseigene Zinngießerei und bietet im dortigen Museums-Shop auch Zinn-Kleinteile zum Verkauf an. Entsprechendes gilt auch für den Betrieb des Panorama-Restaurants des Schokoladenmuseums, das auch Nichtbesuchern zugänglich ist, sowie der so enannten Bel-Etage, die von Dritten für Veranstaltungen gemietet werden kann. Dass die Klägerin auch diese beiden gastronomischen Einrichtungen in der gleichen angemieteten Immobile betreibt, und welche steuerliche Konsequenten sich hieraus gegebenenfalls ergeben, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren ohne Belang. Die Kammer vermag unter den gegebenen Umständen auch nicht dem Vorbringen der Klägerin zu folgen, bei dem Betrieb des Schokoladenmuseums handele es sich in erster Linie um eine Werbemaßnahme für die Firma T. . Einer solchen Einschätzung steht bereits der Inhalt der bezeichneten Presseinformation entgegen. Hier heißt es - neben den bereits oben wiedergegebenen Auszügen - zur Entwicklung der Sammlung u.a. (S. 70 f. Beiakte 1): "Nach dem Einzug in das neue Gebäude in Porz beauftragte J. dann den inzwi- schen verstorbenen Kunsthistoriker und Museologen Professor Vaclav Hepner, den alten Bestand zu sichten und zu ordnen. Damals allerdings lag der Hauptakzent der Sammlung auf Exponaten, die die Geschichte des Unternehmens T. dokumentieren, auf einem Firmenmuseum also. In der Folgezeit wurde das Konzept erweitert. Gesammelt wurden und werden Stücke, die sich mit der Kulturgeschichte er Schokolade allgemein befassen. In den vergangenen Jahren konnte die Sammlung kontinuierlich erweitert, neue Bereiche aufgebaut und Lücken geschlossen werden. Trotzdem ist das J. -T. -Museum weiterhin an sammlungsspezifischen Objekten interessiert." Zudem betreibt die Klägerin als selbständige juristische Person und Mieterin des Ob- jekts im Rheinauhafen dieses für eigene unternehmerische Zwecke und - so ihre eigenen Angaben - nicht für die Firma T. , wenn auch im Rahmen der konkreten Ausstattung dieses Betriebes sicherlich ein erheblicher Werbeeffekt für die Firma T. als Süßwarenhersteller mit einhergehen mag. Auf Grund dieser Gesichtspunkte misst die Kammer andererseits aber auch dem Umstand, dass die GbR J. im Dezember 2000 zu 94% in die J. -Stiftung eingebracht worden ist, deren Stiftungszweck unter anderem ist, das Schokoladenmuseum auf Dauer betreiben oder betreiben zu lassen, für die hier zutreffende Entscheidung kein maßgebliches Gewicht bei. Entscheidend ist allein, ob die Klägerin im Rahmen des von ihr konkret ausgeübten Betriebes des Schokoladenmuseums "gleiche kulturelle Aufgaben erfüllt". Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass " diese Bescheinigung seit dem Tag der Eröffnung des Museums am 31.10.1993 gilt". Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - der allerdings nicht über die Rechtmäßigkeit der von den zuständigen Landesbehörden nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG erteilten Bescheide zu entscheiden hat - bezieht sich die Wirkung der Bescheinigung auf den in ihr bezeichneten Zeitraum vor der Bekanntgabe. Vgl. BFH, BStBl. II 1999, 147; bestätigt durch Beschluss des BFH vom 03.02.1999, BFH/NV 1999, 993. Allerdings hatte der früher insoweit zuständige 11. Senat des Bundesfinanzhofs seinerzeit die gegenteilige Auffassung vertreten, nämlich dass eine rückwirkende Geltung der von der Landesbehörde erteilten Bescheinigung nicht nach der durch § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG übertragenen Kompetenz gedeckt und insoweit nicht bindend sei. Vgl. BFH, BStBl. II 1995, 912. Nach Auffassung der Kammer durfte die Beklagte in zulässiger Weise feststellen, dass die Bescheinigung der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Schokoladenmuseums am 31.10.1993 Gültigkeit hat. Vom Wortlaut der Vorschrift des § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG her ist es der zuständigen Landesbehörde nicht untersagt, die von ihr getroffene Feststellung beginnend auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt auszusprechen. Hieran ist sie beim Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes auch unter allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen oder unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gehindert. Die von der Beklagten festgestellte Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben durch die Klägerin hat auch tatsächlich bereits seit Beginn des Betriebs des Schokoladenmuseums vorgelegen. Hiervon hat nach der erteilten Bescheinigung die Finanzverwaltung auszugehen ("Grundlagenbescheid"). Ob auch tatsächlich eine steuerliche Rückabwicklung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt bzw. dem gegebenenfalls Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten der Klägerin entgegenstehen, hat allein das zuständige Finanzamt zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Umsatzsteuergesetz keine Rechtsgrundlage dafür bietet, Umsätze erst vom Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung als steuerfrei zu behandeln. Vgl. BFH, BStBl. II 1999, 147. lDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.