Urteil
20 K 8344/03
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Landesbehörde kann nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG feststellen, dass ein privat betriebenes Museum die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Museen erfüllt.
• Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG kann auch auf Antrag des Finanzamts ergehen; der Unternehmerantrag ist nicht Voraussetzung.
• Die Landesbehörde kann die Feststellung rückwirkend für den Zeitraum vor ihrer Entscheidung treffen; steuerliche Folgen der Rückwirkung sind vom Finanzamt zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Gleichartigkeit kultureller Aufgaben eines privat betriebenen Museums • Die Landesbehörde kann nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG feststellen, dass ein privat betriebenes Museum die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Museen erfüllt. • Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG kann auch auf Antrag des Finanzamts ergehen; der Unternehmerantrag ist nicht Voraussetzung. • Die Landesbehörde kann die Feststellung rückwirkend für den Zeitraum vor ihrer Entscheidung treffen; steuerliche Folgen der Rückwirkung sind vom Finanzamt zu prüfen. Die Klägerin betreibt seit 31.10.1993 das Schokoladenmuseum in Köln als privatwirtschaftliche Betreibergesellschaft. Das Finanzamt Köln-Porz beantragte beim zuständigen Landesamt (Beklagte) eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG, wonach das Museum die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Museen erfülle. Die Beklagte erteilte die Bescheinigung rückwirkend ab Eröffnungsdatum; das Finanzamt bestätigte dies später. Die Klägerin widersprach und rügte formelle Mängel (kein eigener Antrag) sowie materielle Rechtswidrigkeit: das Museum diene überwiegend wirtschaftlichen/werblichen Zwecken, betreibe Produktion, Verkauf und Gastronomie und erfülle daher nicht vorrangig kulturelle Aufgaben. Die Beklagte und das Finanzamt hielten die Bescheinigung für rechtmäßig. Die Klägerin erhob Klage beim Verwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt zulässig (§§ VwGO). • Formell: Nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung steht das Antragsrecht zur Erteilung der Bescheinigung nicht allein dem Unternehmer zu; auch das Finanzamt kann den Antrag stellen; die Kammer schließt sich dieser Auffassung an (§ 4 Nr.20a UStG, UStR). • Systematik und Zweck: Die Regelung dient der Gleichbehandlung öffentlicher und gleichartiger privater Einrichtungen; deshalb darf die Bescheinigung auch ohne Unternehmerwillen herbeigeführt werden, um Wettbewerbsverzerrungen durch Vorsteuerabzug zu vermeiden (§ 15 Abs.2 S.1 UStG, § 4 Nr.20a UStG). • Materiell: Die Prüfung der Beklagten beschränkte sich darauf, ob die Klägerin die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Museen erfüllt; anhand Ausstellungskonzept, Sammlungsschwerpunkten und Selbstdarstellung wurde festgestellt, dass Sammeln, Bewahren, Forschen und systematische Präsentation gegeben sind; wirtschaftliche Betätigungen (Produktion, Verkauf, Gastronomie, Werbewirkung) stehen dem nicht entgegen. • Rückwirkung: Die Landesbehörde darf die Feststellung auch mit rückwirkender Geltung treffen; nach der neueren BFH-Rechtsprechung sind steuerliche Wirkungen rückwirkend zu berücksichtigen, die Prüfung konkreter steuerlicher Folgen obliegt dem Finanzamt. • Abgrenzung Aufgabenprüfung: Ob bestimmte Umsatzbestandteile steuerlich anders zu behandeln sind oder ob Werbewirkung überwiegt, ist keine Aufgabe der Landesbehörde im Bescheinigungsverfahren, sondern Gegenstand finanzbehördlicher bzw. steuerlicher Bewertung (§ 4 Nr.20a UStG). Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hält den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2002 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2003) für rechtmäßig: Die Beklagte durfte feststellen, dass das Schokoladenmuseum die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Museen erfüllt. Die Entscheidung durfte auch auf Antrag des Finanzamts ergehen und rückwirkend ab Eröffnung gelten. Steuerliche Auswirkungen der Rückwirkung und die Frage der steuerlichen Behandlung einzelner Umsatzbereiche verbleiben der Zuständigkeit des Finanzamts; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.