Beschluss
20 L 1794/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktritt.
• Bei einer Versammlungsverbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG ist eine enge Verhältnismäßigkeits- und Güterabwägung vorzunehmen; ein Verbot ist nur zulässig, wenn zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich.
• Konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr, insbesondere frühere strafgerichtliche Verurteilungen und Erfahrungsberichte über vergleichbare Versammlungen, können das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen.
• Mildere Mittel wie Auflagen genügen nicht, wenn die besondere Gefährdungslage und die Person des Anmelders ernsthafte Störungen des öffentlichen Friedens nahelegen.
Entscheidungsgründe
Versammlungsverbot am Jahrestag der »Reichskristallnacht«: sofortige Vollziehung gerechtfertigt • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist abzulehnen, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktritt. • Bei einer Versammlungsverbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersG ist eine enge Verhältnismäßigkeits- und Güterabwägung vorzunehmen; ein Verbot ist nur zulässig, wenn zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich. • Konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr, insbesondere frühere strafgerichtliche Verurteilungen und Erfahrungsberichte über vergleichbare Versammlungen, können das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen. • Mildere Mittel wie Auflagen genügen nicht, wenn die besondere Gefährdungslage und die Person des Anmelders ernsthafte Störungen des öffentlichen Friedens nahelegen. Der Antragsteller hatte eine Versammlung für den 09.11.2005 unter dem Motto »Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung!« angemeldet. Die Behörde erließ am 08.11.2005 eine Verbotsverfügung mit sofortiger Vollziehung. Der Antragsteller widersprach und beantragte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde begründete das Verbot mit konkreten Gefährdungsanhaltspunkten, insbesondere der Nähe des Kundgebungsorts zu einer 1938 zerstörten Synagoge und dem Jahrestag der Pogrome. Gegen den Antragsteller liegt ein Urteil des LG Bochum wegen Volksverhetzung vor; zudem existieren polizeiliche Erfahrungsberichte über frühere Veranstaltungen mit identischem Motto, bei denen rechtsextreme Parolen und Symbole verwendet wurden. Der Antragsgegner berief sich auf die neue Norm des § 130 Abs. 4 StGB als Rechtsgrundlage für die Gefahrenprognose. Die Kammer entschied im summarischen Verfahren innerhalb kurzer Frist. • Rechtliche Grundlage ist § 80 Abs. 5 VwGO für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie § 15 Abs. 1 VersG für das Versammlungsverbot; zudem ist § 130 Abs. 4 StGB für die Bewertung strafrechtlicher Gefahren relevant. • Bei der Abwägung sind die hohe Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die Verhältnismäßigkeit zu beachten; ein Verbot kommt nur in Betracht, wenn der Schutz gleichwertiger Rechtsgüter erforderlich ist. • Die vorgelegten Unterlagen enthalten hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit: das vom Antragsteller dokumentierte frühere Verhalten, das strafgerichtliche Urteil wegen Volksverhetzung und Berichte über aggressive, rechtsradikale Vorkommnisse bei vergleichbaren Versammlungen. • Besondere Bedeutung kommt dem Datum (09.11.) und dem gewählten Ort nahe der früheren Synagoge zu; dies erhöht die Gefahr von Störungen des öffentlichen Friedens und möglicher Straftaten nach § 130 Abs. 4 StGB. • Mildere Maßnahmen wie Auflagen oder polizeiliche Durchsetzung erscheinen ungeeignet, um die konkret prognostizierte Gefährdung zu beseitigen, vor allem wegen der Person des Antragstellers und der charakteristischen Art der zu befürchtenden Störungen. • Aufgrund der knappen Entscheidungsfrist durfte die Kammer die ausführliche Würdigung des Landgerichts und die vorliegenden Polizeierfahrungen zugrunde legen; verfassungsrechtliche Prüfungen der neuen Strafvorschrift konnten im Eilverfahren nicht vertieft werden. • Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Aufschub. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die angeordnete sofortige Vollziehung des Versammlungsverbots bleibt bestehen. Die Kammer hält das Verbot für rechtmäßig, weil konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr der Störung des öffentlichen Friedens vorliegen, gestützt auf frühere strafgerichtliche Feststellungen und polizeiliche Erfahrungsberichte. Mildere Mittel hätten die prognostizierte Gefährdung nicht ausreichend abgewendet. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.