Beschluss
26 K 5318/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1130.26K5318.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 G r ü n d e Der mit der Klage sinngemäß gestellte Antrag, 2 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2005 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, 3 bietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO), so dass der Antrag der Klägerin, 4 ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. T. , 00000 T1. , beizuordnen, abzulehnen war. 5 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 6 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 GG und Art. 19 Abs.4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhil- fe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe ver- sagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausge- schlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hin- reichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfe- verfahren geklärt werden, 7 vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NW, u.a. Beschluss vom 12.09.1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413. 8 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- kostenhilfe nicht vor, weil die Klage, unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetz- lichen Voraussetzungen, keine Aussicht auf Erfolg bietet. 9 Nach dem seit dem 01.04.2005 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV) kann die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur noch gewährt werden, wenn der Betroffene Hilfen nach den dort genannten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RgebStV). Eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung findet nicht mehr statt. 10 Vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 02.09.2005 - 2 K 388/05. 11 Die Klägerin bezieht Leistungen für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung gemäß § 65 SGB III und damit keine der in § 6 Abs. 1 RgebStV abschließend aufgezählten Hilfeleistungen. Sie gelangt deshalb nicht in den Genuss der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. 12 Der Ausschluss von Beziehern von Leistungen nach § 65 SGB III von der Vergünstigung des § 6 Abs. 1 RgebStV verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art. 3 GG. 13 Die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber dabei eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Dies gilt insbesondere auch für die Abgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm begünstigten Personenkreises. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Rundfunkgebührenpflicht und der Befreiung hiervon - braucht der Gesetzgeber nicht um eine differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein. Er darf vielmehr generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt al- lerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, wofür praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92 - NVwZ 1993, 277-278. 15 Diese Grundsätze werden durch die in § 6 Abs. 1 RgebStV enthaltene Begrenzung nicht verletzt. Diese Vorschrift stellt hinsichtlich der Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine abschließende Regelung dar. Dem Gesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist seiner Entscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. Zudem sind im Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die eine Massenverwaltung darstellt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen geschaffen worden, bei denen der Gesetzgeber im Einzelfall entstehende Härten durchaus hingenommen hat und hinnehmen konnte. 16 Vgl. zur abschließenden Regelung der Ausbildungsförderung für die dem BerRehaG unterliegende Personengruppe BVerwG, Beschluss vom 31. März 1999 - 5 B 89/98 -; vgl. z.B. zu den Stichtagsregelungen bei den die Gewährung von Teilerlass betreffenden Vorschriften des § 18 b BAföG: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 11 B 13.92 - und vom 7. Oktober 1996 - 5 B 80/96 - am Ende; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 - . 17 Zum Ausgleich besonderer Härten kann überdies nach § 6 Abs. 3 RgebStV unbeschadet der Regelungen des Abs. 1 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Eine solche besondere Härte ist im Fall der Klägerin indes weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.