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Urteil

1 K 8522/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0112.1K8522.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Klägerin betrieb das Gewerbe "Im- und Export, Groß- und Einzelhandel mit Granit, Optikmaschinen und -artikeln, Produktionsmaschinen, Erstellung von Computerprogrammen und deren Vertrieb, Solartechnik, Vertretung von ausländischen Firmen". Am 26. August 1993 erteilte der Beklagte ihr eine Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO). Auf Anregung des Finanzamtes Köln-Porz vom November 2000 leitete der Beklagte im Dezember 2000 gegen die Klägerin ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. Zu diesem Zeitpunkt bestanden vollziehbare Steuerrückstände der Klägerin in Höhe von 25.018,45 EUR. Mehrfach hatten Schätzungen vorgenommen werden müssen, weil die Klägerin ihren Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen war. Im März 2000 hatte die Klägerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Az.: 289 M 1424/99). Im Januar 2002 beliefen sich die Steuerrückstände auf 54.442,15 EUR, im Dezember 2002 auf 90.752,07 EUR, im Januar 2003 auf 104.577,61 EUR. Dem Ergebnis einer örtlichen Ermittlung des Beklagten am 06. Januar 2003 zufolge übte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt das Gewerbe nicht mehr aus. Eine Gewerbeabmeldung wollte sie nicht vornehmen, weil sie eventuell wieder tätig sein wolle. Nachdem die Steuerrückstände sich im März 2003 auf 109.543,11 EUR beliefen, untersagte der Beklagte der Klägerin nach vorheriger Anhörung, durch Ordnungsverfügung vom 01. April 2003, in der Fassung vom 04. November 2003, die Ausübung des Gewerbes "Im- und Export, Groß- und Einzelhandel mit Granit, Optikmaschinen und -artikeln, Produktionsmaschinen, Erstellung von Computerprogrammen und deren Vertrieb, Solartechnik, Vertretung von ausländischen Firmen" sowie jede weitere selbstständige Gewerbeausübung, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Gleichzeitig widerrief der Beklagte gemäß § 49 Abs. 2 Ziff. 3 VwVfG NRW die der Klägerin erteilte Makler- und Bauträgererlaubnis. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Gewerbeuntersagung drohte der Beklagte der Klägerin das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges bzw. Zwangsgeld an. Die Klägerin sei unzuverlässig wegen der dauernden Verletzung ihrer öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten sowie wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit. Angesichts des gewerbeübergreifenden Charakters der Verfehlungen sei die Ausdehnungsentscheidung getroffen worden. Wegen der Unzuverlässigkeit der Klägerin sei auch die Maklererlaubnis zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses zu widerrufen gewesen. Die Klägerin legte am 21. April 2003 Widerspruch ein, den sie nicht begründete. Nachdem im August 2003 die Steuerrückstände 160.328,20 EUR betrugen, legte der Beklagte den Widerspruch der Bezirksregierung Köln vor, die den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003, zugestellt am 28. Oktober 2003, zurückwies. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die Steuerrückstände der Klägerin 192.532,70 EUR. Das Gewerbeuntersagungsverfahren sei nach § 35 Abs.1 Satz 3 GewO fortgesetzt worden, um der Gefahr einer erneuten Gewerbeaufnahme vorzubeugen. Im Übrigen sei eine Gewerbeabmeldung bislang nicht erfolgt. Die Klägerin hat am 25. November 2003 Klage erhoben, mit der sie sinngemäß beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 01. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24. Oktober 2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die aktuellen Steuerrückstände der Klägerin betragen 306.368,72 EUR (Stand: 13. Dezember 2005). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 01. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24. Oktober 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dies gilt zunächst für die verfügte Gewerbeuntersagung: Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02. Februar 1982 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 (5), Beschluss vom 16. Juni 1995 - 1 B 83.95 -, GewArch 1996, 24, lagen Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit der Klägerin in Bezug auf das von ihr ehemals betriebene und untersagte Gewerbe begründeten. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße, d.h. insbesondere mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehende Führung seines Betriebes bietet. Zu den Umständen, die zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden führen können, gehört insbesondere auch die nachhaltige und lang andauernde Verletzung öffentlich-rechtlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten, wenn die öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1994 - 1 B 5.94 -, Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 451.20 Nr. 57 zu § 35 GewO m. w. N. Nach diesen Vorgaben ist die Klägerin als unzuverlässig anzusehen. Ausweislich des Inhalts des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ist die Klägerin nämlich zum einen ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens beliefen sich ihre Steuerrückstände nach Auskunft des Finanzamtes Köln-Porz vom 21. November 2000 auf 25.018,45 EUR, bei Erlass der Ordnungsverfügung im April 2003 auf 109.543,11 EUR und betrugen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides 192.532,70 EUR. Diese Steuerschulden sind sowohl von ihrer absoluten Höhe her als auch im Verhältnis zum Zuschnitt des Gewerbebetriebes der Klägerin erheblich. Zum anderen gab die Klägerin über Jahre keine Steuererklärungen ab, weshalb das Finanzamt jeweils hatte Schätzungen vornehmen müssen. Die im Widerspruchsbescheid getroffene ungünstige Prognoseentscheidung zur Frage der Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Klägerin, ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungsverpflichtungen nachzukommen, ist nicht zu beanstanden, zumal deren Richtigkeit durch die im Gerichtsverfahren eingeholte Auskunft vom Dezember 2005 bestätigt wird: Die aktuellen Steuerrückstände der Klägerin beim Finanzamt Köln-Porz betragen 306.368,72 EUR. Nach wie vor kommt die Klägerin ihren Erklärungspflichten nur unzureichend nach, weshalb die Steuer grundsätzlich durch Schätzungen zu ermitteln ist. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, ihre Steuerschuld sei erheblich zu hoch festgesetzt worden, rechtfertigt dies keine ihr günstigere Betrachtungsweise. Denn für die Bewertung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kommt es allein darauf an, dass vollziehbare Steuerfestsetzungen bestehen. Ihre materielle Rechtmäßigkeit ist dagegen von der zur Gewerbeuntersagung befugten Behörde bzw. nachfolgend vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1994 - 1 B 114.94 -, GewArch. 1995, 111; vom 12. Januar 1996 - 1 B 177.95 -, Buchholz 451.20 Nr. 62 zu § 35 GewO; und vom 30. Oktober 1996 - 1 B 197.96 -, GewArch. 1997, 72. Auch bedarf keiner näheren Überprüfung, ob der Klägerin bezüglich der entstandenen Steuerschulden möglicherweise kein Verschulden anzulasten ist, da die Annahme der Unzuverlässigkeit wegen des Charakters des Gewerberechts als Gefahrenabwehrrecht ein Verschulden nicht voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1 ff (4); Beschlüsse vom 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 69, und vom 11. November 1996 - 1 B 226.96 -, Gewerbe-Archiv (GewArch.) 1997, 8; Landmann-Rohmer, GewO, § 35 Rdn. 30 m.w.N Damit ist die Klägerin schon allein wegen der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzung ihrer steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig. Die Gewerbeuntersagung konnte auch erfolgen, obwohl die Klägerin offenbar ihr Gewerbe im Jahre 2003 - allerdings ohne es abzumelden - aufgegeben hatte. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann das Untersagungsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin bei Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens durch Erhebung entscheidungserheblicher Daten, vgl. hierzu: Landmann/Rohmer, § 35 Rdn. 97, im Dezember 2000 bereits ihr Gewerbe dauerhaft nicht mehr betrieben hätte. Damit ist die Gewerbeaufgabe "während des Verfahrens" im Sinne der zitierten Vorschrift erfolgt. Die insoweit erfolgten Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde, es habe verhindert werden sollen, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt erneut selbstständig tätig werde, sind nicht zu beanstanden. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf jede andere gewerbliche Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter ist angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße der Klägerin gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die maßgeblichen Erwägungen des Beklagten und der Widerspruchsbehörde hierzu sind ermessensfehlerfrei. Die gemäß §§ 55, 57, 60, 62 und 63 VwVG NRW verfügte Zwangsmittelandrohung ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist des Weiteren auch insoweit rechtmäßig, als sie den Widerruf der der Klägerin erteilten Erlaubnis nach § 34 c GewO enthält: Der Widerruf der Maklererlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Juli 1993, - 1 B 105.93 -, GewArch. 1993, 414 - haben diese Voraussetzungen vorgelegen. Der Klägerin hätte die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 34 c Abs. 2 Ziffer 1 GewO versagt werden müssen. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person die für den Betrieb eines Maklergewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. In diesem Sinne unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.1994 - 1 B 5.94 -, Buchholz 451.20 Nr. 57 zu § 35 GewO m.w.N. Zu den Umständen, die zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, gehören - wie dargelegt - neben der nachhaltigen und langandauernden Verletzung öffentlich-rechtlicher Erklärungs- und Zahlungspflichten u.a. auch Steuerschulden, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind, vgl. BVerwG, a.a.O. Hiervon ausgehend ist die Klägerin wegen der Verletzung ihrer steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Insoweit wird Bezug genommen auf die obigen Ausführungen zur Gewerbeuntersagung. Auch die weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für den Widerruf sind gegeben. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW muss der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter, geboten sein. Die Unzuverlässigkeit eines Maklers indiziert die konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter und erfordert damit die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis, d.h. aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen kann hier die Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW gefolgert werden. Die Fernhaltung unzuverlässiger Makler dient vornehmlich der Abwehr von Gefahren für die Ordnungsgemäßheit des Grundstücksverkehrs und dem Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die erhebliche Größenordnungen erreichen können. Damit sind wichtige Gemeinschaftsgüter betroffen, BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112.93 -, GewArch. 1995, 113 f. Des Weiteren ist auch die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt. Schließlich begegnet auch die Ermessensbetätigung des Beklagten im Ergebnis keinen Bedenken. Angesichts der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW, insbesondere der erforderlichen Gefährdung des öffentlichen Interesses, und des Charakters des Gewerbeordnungsrechts als Gefahrenabwehrrecht ist die Ermessensentscheidung der Behörde regelmäßig dahingehend intendiert, den Widerruf auszusprechen. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112.93 -, GewArch. 1995, 113 f. Besondere Umstände, die den Beklagten zu einer anderen Entscheidung hätten veranlassen müssen, sind im maßgeblichen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.