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Urteil

20 K 4316/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0126.20K4316.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. zu 3/20, der Kläger zu 2. zu 1/15, der Kläger zu 3. zu 7/60, der Kläger zu 4. zu 7/60, der Kläger zu 5. zu 1/6, der Kläger zu 6. zu 1/10, der Kläger zu 7. zu 1/10, der Kläger zu 8. zu 3/80, der Kläger zu 9. zu 1/16, der Kläger zu 10. zu 1/12. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind türkische Staatsangehörige. Sie schlossen am 08.10.2001 vor dem Notar E. in Köln einen notariellen Kaufvertrag mit der „T. „, vertreten durch Herrn B. , über das Grundstück Köln, O. -Straße 00/00 und O1. Straße 000/000. Die „T. „ verkaufte das Grundstück zu einem Kaufpreis von 1.200.000,00 DM an die zehn Kläger zu unterschiedlichen Anteilen. Ausweislich des Kaufvertrages war der gesamte Kaufpreis fällig mit dem Tage des Vertragsabschlusses. Nach Belehrung über die hiermit verbundenen Gefahren verzichteten die Käufer auf die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruches auf Eigentumsübertragung an ranggerechter Stelle im Grundbuch sowie auf das auflagefreie Vorliegen der Löschungsunterlagen für die nicht übernommenen Belastungen als Fälligkeitsvoraussetzungen für die Kaufpreiszahlung. Der Notar hatte die Beteiligten eindringlich auf die hiermit verbundenen Gefahren hingewiesen. Dennoch bestanden die Beteiligten auf der Aufnahme dieser Fälligkeitsregelung. Besitz, Nutzen und Gefahr sollten sofort auf die Käufer übergehen. 3 Die Kläger wurden als Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen. Dies beruhte auf folgenden Umständen: Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 wurden der so genannte „Kalifatsstaat" einschließlich bestimmter Teilorganisationen und die holländische „T. „ im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten und aufgelöst; die Beschlagnahme und die Einziehung des Vermögens der Vereinigungen wurde angeordnet. 4 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 (6 A 4.02) wurde die Rechtmäßigkeit des Verbots bestätigt, so dass die Verbotsverfügung und die Einziehungsanordnung bestandskräftig wurden. Gem. § 11 Abs. 2 VereinsG hat die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 27.11.2002 u.a. das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes befindliche Vermögen der „T. „ erworben und damit auch die im Eigentum der „T. „ stehenden Grundstücke O. -Straße 00/00 und O1. Straße 000/000 in Köln. Die Bundesrepublik Deutschland wurde am 03.04.2003 im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen. Mit Schreiben vom 26.02.2003 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an das Bundesverwaltungsamt und meldete die Forderung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG-DVO auf Eigentumsübertragung aus dem geschlossenen Kaufvertrag an. Eine Eigentumsübertragung an die Kläger habe bisher nicht erfolgen können, weil im Grundbuch des Amtsgerichts Köln die Beschlagnahme der Grundstücke und insoweit ein Veräußerungsverbot eingetragen worden sei. Der Kaufpreis für die beiden Grundstücke sei durch die Kläger am Tage der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages in bar entsprechend den erworbenen Anteilen gezahlt worden. Aus dem Vertrag folge, dass die Kläger zumindest wirtschaftliche Eigentümer geworden seien, und sie forderten daher die Rückzahlung des entsprechend den Anteilen geleisteten Kaufpreises. Hinsichtlich der Befriedigung der Forderungen der Kläger werde zunächst an eine Übereignung der Grundstücke zu denken sein. Sollte die Beklagte hierzu anderer Auffassung sein, bäten sie um einen Hinweis, so dass ggfls. noch zu anderen Handlungsalternativen (z.B. Schadensersatzanspruch) ergänzend vorgetragen werden könne. 5 Mit zehn Bescheiden vom 05.08.2003 zog das Bundesverwaltungsamt die von den Klägern entsprechend ihren Anteilen geltend gemachten Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland aus dem am 08.10.2001 geschlossenen Kaufvertrag zwischen ihnen und der „T. „ auf Verschaffung des Eigentums und Übergabe der Grundstücke in Köln, O. -Straße 00/00 und O1. Straße 000/000 ein. Zur Begründung wurde auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG verwiesen, wonach die Einziehungsbehörde Forderungen Dritter gegen den Verein einzieht, wenn sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das Bundesverwaltungsamt führte aus, der Kaufvertrag zwischen den Klägern und der „T. „ sei lediglich mit dem Ziel geschlossen worden, einer nahe bevorstehenden Beschlagnahme der Grundstücke und Vermögensübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland durch rechtzeitige Veräußerung zuvorzukommen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages am 08.10.2001 und dem in der Öffentlichkeit diskutierten und am 08.12.2001 erlassenen Verbot der Vereinigungen spreche hierfür sowie die Modalitäten des Kaufvertrages, wonach die Kläger den Kaufpreis in bar sofort gezahlt hätten ohne Absicherungen und keine Auflassungsvormerkung beantragt hätten. Alle zehn Käufer des Grundstücks hätten entweder herausragende Funktionen im Rahmen des „Kalifatsstaates" oder verfügten über enge Beziehungen zu ihm. Hiergegen legten die Kläger am 06.09.2003 Widerspruch ein im Wesentlichen mit der Begründung, die Einziehungsbescheide seien rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG nicht vorlägen. Sie hätten als Käufer keine Kenntnis vom späteren Verbot des „Kalifatsstaats" gehabt. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen dem Vereinsverbot und der Veräußerung der Grundstücke. Der Kaufpreis sei angemessen gewesen. Sie, die Kläger, hätten ihre gesamten Ersparnisse in den Erwerb des Objekts gesteckt, um insoweit auch eine Altersvorsorge zu betreiben. Als sich seit Beginn des Jahres 2001 die Nachricht verbreitet habe, die „T. „ wolle die Grundstücke verkaufen, habe sich eine Käufergemeinschaft gebildet, auch mit dem Willen, die Moschee als Gebetsstätte zu erhalten. Gegen den zeitlichen Zusammenhang mit dem Vereinsverbot spräche schon, dass der Kaufvertrag zwei Monate vor dem ausgesprochenen Vereinsverbot abgeschlossen worden sei. Außerdem hätten weder Käufer noch Verkäufer davon ausgehen können, dass die „T. „ verboten werde. Schließlich hätten die Kläger keine herausragende Funktion im „Kalifatsstaat" gehabt. Insgesamt sei die Einziehung rechtswidrig, da die Kläger die Grundstücke letztlich gutgläubig erworben hätten. Die Makelhaftigkeit des Abschlusses des Kaufvertrages auf Seiten der Kläger sowie die entsprechenden Kenntnisse bei ihnen müsse die Verbots- bzw. Einziehungsbehörde nachweisen. Dieser Nachweis sei bisher nicht geführt worden. Schließlich führen die Kläger aus, gem. § 17 VereinsG-DVO sei vorliegend jedenfalls ein Härtefall gegeben, der die Einziehung des Grundeigentums nicht rechtfertige. Weitere Angaben hierzu machten die Kläger nicht. 6 Mit zehn Widerspruchsbescheiden vom 30.03.2004 wies das Bundesverwaltungsamt die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, durch Abschluss des Kaufvertrages vom 08.10.2001 hätten die Kläger und die „T. „ zumindest auch das Ziel verfolgt, einer nahe bevorstehenden Beschlagnahme und Vermögensübernahme des Grundstücks durch die Bundesrepublik Deutschland zuvorzukommen. Hinsichtlich Herrn B. als von der T. generalbevollmächtigten Verkäufer sei schon von einem entsprechenden Vorhaben durch die Veräußerung sämtlicher Grundstücke der T. innerhalb weniger Tage im Oktober 2001 kurz vor Erlass der Verbotsverfügung der Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 auszugehen. Aber auch die Kläger hätten dieses Ziel verfolgt. Ihr Vortrag, sie hätten keine Kenntnis vom bevorstehenden Verbot des „Kalifatsstaats" gehabt, sei unglaubhaft, weil ein Verbot des „Kalifatsstaates" in den Medien und in der Öffentlichkeit ab September 2001 breit diskutiert worden sei. Die Kläger seien teilweise Vorsitzende von islamischen Gemeinschaften gewesen, die als Teilorganisation vom Bundesministerium des Innern verboten worden seien. Dies gelte auch für weitere Käufer des Grundstücks, die entweder herausragende Funktionen im „Kalifatsstaat" wahrgenommen hätten oder über enge Beziehungen zu ihm verfügt hätten. Auch der Vortrag, die Grundstücke seien lediglich zu dem Zweck erworben worden, die bestehenden Mietverhältnisse weiter zu führen, die Freiflächen in der Folgezeit zu bebauen und die Moschee als Gebetsstätte zu erhalten, sei unglaubhaft. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung sowie der Festsetzungen im Bebauungsplan hätte es ganz erheblicher zusätzlicher Investitionen bedurft, um die bestehenden Bauten abzureißen und das Grundstück in zulässiger Weise zu nutzen. Es wäre wirtschaftlich höchst unsinnig, unter Auferbietung der gesamten Ersparnisse ein Grundstück zu erwerben mit dem Ziel, es zum Teil zu bebauen, ohne aber die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu haben. Hinzu komme, dass die Mieteinnahmen der Wohnung des Mehrfamilienhauses lediglich gut 2000,00 EUR monatlich betrügen, im Gegenzug aber Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten anständen, die die spärlichen Mieteinnahmen auf längere Zeit übersteigen würden. Auch die Höhe des Kaufpreises - 1.200.000,00 DM - zeige, dass die Grundstücke weit unter Wert veräußert worden sei. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Stadt Köln habe den Bodenrichtwert auf 365,00 EUR pro qm festgelegt. Damit liege der reine Bodenwert des 3233 qm großen Grundstücks schon bei knapp 1.200.000,00 EUR. Auch die Kaufumstände seien geeignet, von einem überstürzten Kauf auszugehen. So hätten die Käufer trotz eindringlicher Belehrung durch den Notar über die hiermit verbundenen Gefahren auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie auf das Vorliegen von Löschungsunterlagen für die nicht übernommenen Belastungen des Grundstücks als Fälligkeitsvoraussetzungen für die Kaufpreiszahlung verzichtet. Über einen Härtefall nach § 13 Abs. 2 VereinsG i.V.m. § 17 VereinsG-DVO sei zur Zeit nicht zu entscheiden, weil es sich hierbei um einen Gnadenakt handele, über den erst entschieden werde, wenn der Einziehungsbescheid bestandskräftig sei. 7 Die Kläger haben am 11.06.2004 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. 8 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu 6. angehört worden, die übrigen Kläger sind nicht erschienen. Die Vertreterin der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung, die streitigen Grundstücke in Köln seien inzwischen verkauft und die Käuferin sei auch im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden. 9 Die Kläger beantragen, 10 festzustellen, dass die Einziehungsbescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 05.08.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30.03.2004 rechtswidrig gewesen sind. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, alle zehn Kläger als Käufergemeinschaft hätten entweder herausragende Funktionen im „Kalifatsstaat" wahrgenommen oder hätten über enge Beziehungen zu ihm verfügt. Dies ergebe sich aus den Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz in den Verwaltungsvorgängen zu den einzelnen Klägern. 14 Die Kläger hatten zunächst auch Klage erhoben gegen die Bezirksregierung Köln gegen die Sicherstellungsanordnungen vom 10.12.2001, 12.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29.09.2003 - 20 K 7265/03 -. Diese nicht begründete Klage haben die Kläger am 29.10.2004 zurückgenommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 20 K 7265/03 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 16 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Die Klagen sind als Fortsetzungsfeststellungsklagen unbegründet. 19 Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass die Grundstücke in Köln, O. -Straße 00/00 und O1. Straße 000/000 inzwischen von der Bundesrepublik Deutschland an eine Dritte verkauft worden sind und diese im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden ist, haben sich die Einziehungsverfügungen erledigt, weil die Bundesrepublik Deutschland die schuldrechtlichen Übertragungsansprüche der Kläger auf Verschaffung des Eigentums nicht mehr erfüllen kann. Die Kläger haben allerdings wegen etwaiger Schadensersatzansprüche ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einziehungsbescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 20 Die Einziehungsbescheide der Beklagten vom 05.08.2003 und die Widerspruchsbescheide vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG die Ansprüche der Kläger aus dem am 08.10.2001 vor dem Notar E. in Köln zwischen ihnen und der „T. „ geschlossenen Kaufvertrag auf Verschaffung des Eigentums und Übergabe der Grundstücke O. -Straße 00/00 und O1. Straße 000/000 in Köln eingezogen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG zieht die Verbots- oder die Einziehungsbehörde Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift verlangen zunächst die Absicht der Umgehung der Vermögenseinziehung, d.h. die Umgehung muss das Ziel der Vertragsparteien sein. Weiter ist die Forderungseinziehung nur zulässig, wenn die Umgehungsabsicht von beiden Vertragspartnern gebilligt wurde, mithin auch dem Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war. Schließlich muss das Ziel der Forderungsbegründung auf den Entzug des Vereinsvermögens vor behördlichem Zugriff oder auf eine Vermögensminderung gerichtet sein. 21 Vgl. hierzu Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12, Rdnr. 7. 22 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die ausführliche Begründung des Bundesverwaltungsamtes in den Widerspruchsbescheiden vom 30.03.2004, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren hierzu nichts substantiiert vorgetragen, was diese Würdigung erschüttern könnte. 23 Es besteht zunächst für das Gericht aufgrund des Akteninhalts dieses Verfahrens sowie der ebenfalls bei Gericht anhängig gewesenen weiteren Verfahren bezüglich der Einziehung von Forderungen gegenüber der „T. „ fest, dass die „T. „ mit dem Abschluss von mehreren Kaufverträgen Anfang Oktober 2001 und damit kurz vor dem Erlass der Verbotsverfügung gegenüber dem „Kalifatsstaat" und der „T. „ vom 08.12.2001 diese Grundstücke verkauft hat, um sie dem Einzug durch die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des bevorstehenden Vereinsverbotes zu entziehen. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich oder vorgetragen, warum die kurz danach verbotene Organisation Anfang Oktober 2001 elf Grundstücke im gesamten Bundesgebiet verkauft hat, wobei jeweils Herr B. als von der „T. „ generalbevollmächtigter Verkäufer aufgetreten ist. Die Umgehungsabsicht ist entgegen den Beteuerungen der Kläger auch von diesen selbst gebilligt worden. Soweit es sich um die subjektive Seite bei den Klägern handelt, reicht es nicht aus, dass sie während des Vorverfahrens und im gerichtlichen Verfahren vorgetragen haben, sie hätten den Kaufvertrag nicht in Umgehungsabsicht geschlossen. Ein derartiges Bekenntnis wäre realitätsfern. Deswegen ist es erforderlich, objektive Umstände festzustellen, die den sicheren Schluss auf die Umgehungsabsicht auch bei den Käufern belegen. 24 Diese objektiven Umstände hat die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden eindeutig und umfangreich dargelegt. Dies belegen insbesondere die von der Beklagten hervorgehobenen Umstände des Abschlusses des Kaufvertrages wie die Barzahlung des Kaufpreises durch die Käufer ohne irgendwelche Absicherungen im Grundbuch durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie der Verzicht, das Vorliegen von Löschungsbewilligungen für die nicht übernommenen Belastungen des Grundstücks als Fälligkeitsvoraussetzungen für die Kaufpreiszahlung zu verlangen. Hinzu kommt der Zeitpunkt des Kaufvertrages nur zwei Monate vor dem Vereinsverbot. Die Kläger haben weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren und auch nicht in der mündlichen Verhandlung ansatzweise darlegen können, warum sie so kurz vor dem bevorstehenden Vereinsverbot den Kaufvertrag geschlossen haben. Insbesondere fehlt jeder Hinweis trotz Nachfrage des Gerichts, warum sich eine Käufergemeinschaft von zehn Käufern aus der gesamten Bundesrepublik so schnell bilden konnte. Weil insoweit jegliche substantiierte Erklärung der Kläger fehlt, ist insbesondere auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ein sehr starkes Indiz für die Absicht der Käufer, den Kaufvertrag abzuschließen, um die Grundstücke der „T. „ vor der bevor- stehenden Beschlagnahme des Vereinsvermögens zu bewahren. 25 Es ist gerichtsbekannt, dass nach den Anschlägen in New York und Washington am 11. September 2001 in der Bundesrepublik Deutschland intensiv darüber in der Öffentlichkeit diskutiert und nachgedacht wurde, mit welchem Maßnahmepaket zur Terrorismusbekämpfung Gefahren in der Bundesrepublik Deutschland begegnet werden könnte. Im Vordergrund stand dabei u.a. eine Änderung des Vereinsgesetzes dergestalt, dass das sogenannte Religionsprivileg gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG gestrichen werden sollte. Die Streichung sollte sich vor allem gegen radikal-islamistische Gruppen richten, die zuvor als Religionsgemeinschaften vor einem Verbot geschützt waren. Dies ist sodann geschehen durch das Gesetz vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3319). 26 Des Weiteren hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht darauf hingewiesen, dass die meisten der zehn Kläger in herausragender Position im „Kalifatsstaat" bzw. seinen verbotenen Teilorganisationen tätig waren. Dies gilt nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten für den Kläger zu 1., der nach den Erkenntnissen, die auf nicht bestrittenen Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz beruhen, weiterhin für die verbotene „U. ." nach dem Vereinsverbot tätig war, für den Kläger zu 3., der der Bruder des ersten Vorsitzenden der „N. „ - einer ebenfalls verbotenen Teilorganisation - ist und am 12.12.2001 bei der Durchsuchung des Vereinsgeländes als Vertreter des Vereins aufgetreten ist sowie für die Kläger zu 8. und 9., die als Zweiter Vorsitzender der ebenfalls verbotenen „J. „ bzw. als Vertreter dieser verbotenen Teilorganisation aufgetreten sind. Der Kläger zu 4. ist als Anhänger der Organisation aufgefallen und der Kläger zu 5. hat Spenden an die „J. „ geleistet. Da die Kläger nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten als Kaufgemeinschaft aufgetreten sind, haben sie sich untereinander auch die Kenntnis der oben geschilderten Personen zurechnen zu lassen, die nach den Feststellungen der Beklagten an herausragender Stelle oder aktiv für die verbotenen Organisation tätig waren. Dies gilt umso mehr, weil die Kläger im gesamten Verfahren, nie, auch nur ansatzweise vortragen konnten, warum gerade sie sich als Kaufgemeinschaft zusammengeschlossen hatten und keinerlei Angaben dazu machen konnten, dass sie angeblich Anfang 2001 von der Verkaufsabsicht der „T. „ erfahren hatten und das Grundstück kaufen wollten. Es ist unvorstellbar, dass ohne Vorbesprechungen und gemeinsame Beratungen plötzlich zwei Monate vor dem Verbot ein Kaufvertrag geschlossen wird, der außerdem die Käufer zu unterschiedlichen Anteilen zu Grundstückseigentümern machen sollte. Bezeichnenderweise hat der Kläger zu 6. in der mündlichen Verhandlung, trotz gerichtlicher Nachfrage, hierzu nichts vortragen können. Darüber hinaus hat er angegeben, dass er seinen Kaufpreisanteil schon vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages bar an den Verkäufer gezahlt hatte. Dies zeigt das kollusive Zusammenwirken und die Umgehungsabsicht der „T. „ und der Kläger als Käufer eindrucksvoll. 27 Soweit die Kläger behauptet haben, nichts davon gewusst zu haben, dass möglicherweise der „Kalifatsstaat" und Teilorganisationen verboten werden sollten, ist dies nach den obigen Ausführungen völlig unglaubhaft wegen der herausragenden Stellungen eines Großteils der Käufer in dem „Kalifatsstaat" bzw. in den verbotenen Teilorganisationen. 28 Schließlich ist auch die Behauptung der Kläger, sie hätten die Grundstücke lediglich zu dem Zweck erworben, die bestehenden Mietverhältnisse weiter zu führen, die Freiflächen in der Folgzeit zu bebauen und die Moschee als Gebetsstätte zu erhalten, durch die festgestellten Umstände widerlegt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe in den Widerspruchsbescheiden der Beklagten vom 30.03.2004 (S. 3 Mitte) verwiesen, denen die Kläger weder im gerichtlichen Verfahren noch insbesondere in der mündlichen Verhandlung irgendetwas entgegengesetzt haben. Der anwesende Kläger zu 6. hat keinerlei Angaben gemacht und auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinerlei Tatsachen oder nachvollziehbare Umstände vorgetragen, die die in den Widerspruchsbescheiden und auch in der Klageerwiderung der Beklagten nachvollziehbaren und gewichtigen Schlussfolgerungen hätten entkräften können. 29 Schließlich hat die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden und in der Klageerwiderung auch zu Recht unter Bezugnahme auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges darauf hingewiesen, dass die Höhe des Kaufpreises (1.200.000,00 DM) belegt, dass die Kläger mit dem Abschluss des Kaufvertrages lediglich das Ziel verfolgen, das Vermögen noch vor dem erwarteten Verbot der Vereinigung beiseite zu schaffen, weil die Grundstücke weit unter Wert veräußert worden seien. Insoweit wird zur weiteren Begründung ebenfalls auf S. 3 der Widerspruchsbescheide verwiesen. Auch diesem wichtigen Gesichtspunkt sind die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter mit keinem Wort entgegengetreten. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.