Urteil
3 K 5342/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0201.3K5342.05.00
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Ministerialrat im Dienst der BRD. Mit Antrag vom 25.02.2005 beantragte er die Gewährung einer Beihilfe für ärztliche und zahnärztliche Leistun- gen sowie für Arzneimittel für sich und seine Ehefrau. U. a. machte er folgende Auf- wendungen geltend: Pos. 1 des Antrags zahnärztl. Leistung im 4. Quartal 2004 10,00 EUR Rechnungsdatum 08.12.2004 Pos. 2 des Antrags ärztliche Leistung im 4. Quartal 2004 10,00 EUR Rechnungsdatum 12.12.2004 Pos. 4 des Antrags Rezept u. a. für synthetische Tränenflüssigkeit 33,50 EUR Kaufdatum 17.01.2005 Pos. 5 des Antrags ärztl. Leistung im 1. Quartal 2005 10,00 EUR Rechnungsdatum 28.01.2005 Pos. 6 des Antrags Rezept u. a. für Tebonin forte 29,43 EUR Kaufdatum 24.02.2005 Pos. 7 des Antrags zahnärztl. Leistung Ehefrau im 4. Quartal 2004 10,00 EUR Rechnungsdatum 08.12.2004 Pos. 8 des Antrags ärztl. Leistung Ehefrau im 1. Quartal 2005 10,00 EUR Rechnungsdatum 21.12.2004 Pos. 9 des Antrags Rezept u. a. für Tebonin und Asperin protect 39.02 EUR Kaufdatum 24.02.2005 Pos. 10 des Antrags Rezept u. a. für Dulcolax Dragees 17,85 EUR Kaufdatum 17.02.2005 Pos. 11 des Antrags zahnärztl. Leistung 1. Quartal 2005 10,00 EUR Rechnungsdatum 17.02.2005 Hinsichtlich der Positionen 1, 2, 5, 7, 8 und 11 wurde die Beihilfe mit Bescheid vom 03.03.2005 um jeweils 10,00 EUR Eigenbehalt gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV gemin- dert. Für die Positionen 4, 6, 9 und 10 wurde die Gewährung einer Beihilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV verweigert mit der Begründung, es handele sich um nicht ver- schreibungspflichtige Medikamente. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18.03.2005 Widerspruch ein mit der Begründung: Es sei nicht gerechtfertigt, Regelungen der ge- setzlichen Krankenversicherung auf das Beamtenrecht zu übertragen. Dadurch wür- de das Beamtenrecht ausgehöhlt und langsam dem Recht der Angestellten und dem allgemeinen Arbeitsrecht angeglichen. Dies lasse seines Erachtens das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht zu. Was die nichtverschreibungspflichtigen Arzneimittel anbetreffe, so seien sie von dem verantwortlichen Arzt zur Behandlung von Krankheitszuständen verordnet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005 wies die Oberfinanzdirektion Köln den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung u. a. aus: Bei der Gel- tendmachung von Aufwendungen für ambulante ärztliche und zahnärztliche Behand- lungen seien errechnete Beihilfen einmal je Kalendervierteljahr des Entstehens der Aufwendungen sowie je Person über 18 Jahren und je Leistungsart (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut) um 10,00 EUR entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV zu kürzen. Damit sei die seit Jahresanfang 2004 für Kassenmitglieder geltende neue Zuzah- lungspflicht bei Arztbesuchen (§ 28 Abs. 4 SGB V - sog. Praxisgebühr -) zeitgleich in Form einer Beihilfekürzung in das Beihilferecht der Beamten, Richter und Versor- gungs-empfänger des Bundes übertragen worden. Diese Regelung sei generell an- zuwenden. Die in § 12 Abs. 1 Satz 3 BhV normierten Befreiungstatbestände lägen bei dem Kläger nicht vor. Der Eigenanteil (= Praxisgebühr) sei deshalb beihilfeseitig einzubehalten gewesen. Besonders hinzuweisen sei auf die unterschiedlichen Wirkweisen dieser Praxisgebühr im System der GKV als Zuzahlung, im rechtlich eigenständigen Krankenversicherungssystem der Beamten, dem Beihilferecht, als Beihilfekürzung. Dies bedeute, dass im Kassensystem 10,00 EUR vom Patienten unmittelbar an den Leistungserbringer (Kassenarzt) zu zahlen seien. Um diesen Betrag mindere sich dessen Honoraranspruch gegenüber den Krankenkassen. Die Belastung der gesetzlich Versicherten ergebe sich daraus, dass diese für die bisher kostenlose ambulant- ärztliche Versorgung (Sachleistungsprinzip der GKV) seit Beginn dieses Jahres 10,00 EUR je Quartal zuzahlen müssten. Die Übertragung dieser Zuzahlungspflicht gegenüber dem Arzt auf privatversicherte Beamte sei nicht in der gleichen Weise möglich gewesen, da Beamte und ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf kostenlose ärztliche Versorgung hätten. Sie müssten jeweils die Behandlungskosten des Arztes oder Zahnarztes selbst bezahlen. Insofern habe die Zuzahlung dieses Personenkreises schon immer 100 % betragen. Einen darüber hinaus gehenden Betrag dürfe der Arzt nach den verbindlichen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte nicht verlangen. Statt dessen solle sich die finanzielle Mehrbelastung unmittelbar und in gleicher Höhe bei den Beihilfeberechtigten als Kürzung des errechneten Beihilfeanspruchs um 10,00 EUR auswirken. Obwohl der Dienstherr als Kostenträger sich nur anteilig nach dem personenbezogenen Bemessungssatz an den krankheitsbedingten Aufwendungen beteilige, solle durch den Abzug der Pra- xisgebühr in voller Höhe eine soziale Symmetrie und somit eine gleichmäßige finanzielle Belastung zwischen den Versicherten in den gesetzlichen Krankenkassen und den Beamten sowie deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewahrt und darüber hinaus eine Haushaltsentlastung durch die Verringerung der Beihilfeausgaben erzielt werden. Abschließend sei zu sagen, dass die Obersten Gerichte sich in jahrzehntelanger Spruchpraxis zur Zulässigkeit von Beihilfeänderungen positioniert hätten. Der Beihilfeberechtigte habe danach von Verfassung wegen keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Beihilfestandards. Damit jedoch der Vorschriftengeber die durch die Fürsorgepflicht gezogenen Grenzen wahre, entfielen die Eigenbehalte bzw. Ab- zugsbeträge, wenn die Summierung dieser die persönliche Belastungsgrenze (2 % des jährlichen Bruttoeinkommens bzw. bei chronischen Kranken 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens) - bezogen auf das jährliche Bruttoeinkommen erreiche. Bei den in Rede stehenden Medikamenten handele es sich nicht um verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 b BhV seien die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig. In den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln (AMR) im Abschnitt F seien abschließend die Ausnahmen dieses Grundsatzes festgelegt. Ausnahmsweise seien diese Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Krankheiten als Therapiestandard gälten. Eine Erkrankung sei schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich sei oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtige. Ein Arzneimittel gelte als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. In Abschnitt F der AMR seien abschließend die schwerwiegenden Erkrankungen und ihre Therapie- standards aufgeführt. Die nicht näher bezeichnete synthetische Tränenflüssigkeit sei nur in bestimmten enummerativ aufgezählten Fällen möglich. Eine entsprechende Indikation sei nicht nachgewiesen worden. Das Medikament Tebonin forte sei nur beihilfefähig bei Demenz. Eine entsprechende Indikation sei nicht nachgewiesen worden. Das Medikament Asperin protect sei beihilfefähig als Thrombozyten- Aggregationshemmer in der Nachsorge für Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen. Eine entsprechende Indikation sei nicht nachgewiesen worden. Dulcolax Dragees seien beihilfefähig als Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis und Mukoviszidose. Eine entsprechende Indikation sei nicht nachgewiesen worden. Diese Regelung sei am 01.08.2004 in Kraft getreten. Sie sei für Aufwendungen, die ab dem Zeitpunkt (hier Kauf des Medikaments) entstanden seien, anzuwenden. Nach den vorgelegten Belegen seien die Aufwendungen durch Kauf nach dem 01.08.2004 entstanden. Sie würden somit von der Neuregelung erfasst. Es lägen auch keine Anhaltspunkt dafür vor, dass im vorliegenden Fall eine Hilfe des Dienstherrn über die geltenden Beihilfevorschriften hinaus geboten sein könne, weil sonst die Fürsorgepflicht verletzt wäre. Härten und Nachteile, die sich daraus ergäben, dass die Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften in typisierender und pauschalierender Weise bestimmt würden, müssten wegen des nur ergänzenden Charakters der Beihilfe hingenommen werden. Am 09.09.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben zu deren Begründung er geltend macht: Die Kürzung der Beihilfe treffe den Beamten, der sich für die 50 % oder bei ihm 70 % übersteigenden Kosten privat versichere, zweimal: Einmal bei den Abzügen und zum anderen bei der Erhöhung der Versicherungsprämien. Ziel des ganzen sei die Beseitigung des Berufsbeamtentums durch langsame Angleichung von deren Status an denen der Angestellten. Dies sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es sei nicht hinnehmbar, dass unbesehen und generell Vorschriften aus einem völlig anderen Bereich, nämlich der gesetzlichen Krankenversicherung mit anderen Problemen und anderen Zielvorgaben, auf die Beihilfe übertragen würden. Sicherlich seien Veränderungen auch in der Beamtenbesoldung und in der Beihilfe möglich und zulässig. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Beihilfe gewissermaßen nur als ein wirtschaftliches Instrument betrachtet werde und nicht als Instrument der Alimentation des der staatlichen Gewalt unter- worfenen und wenn die Veränderung darauf abziele, erste Schritte zur Beseitigung des Berufsbeamtentums zu sein, indem man die Beihilfe auf dieselbe Stufe wie die gesetzliche Krankenversicherung stelle. Dort geschehe eine Kürzung in erster Linie, um der Kostenlawine zu begegnen, die aus der Steigerung der Preise, der Zunahme von Medikamenten und des höheren Alters der Patienten resultiere. Wenn dieselben Maßnahmen bei der Beihilfe angewendet würden, dann geschehe dies, um die Aufwendungen der öffentlichen Haushalte zu vermindern. Damit werde in den verfassungsmäßig gewährleisteten Berufsstand der Beamten eingegriffen. Denn diese hätten bei ihrem Eintritt in den Berufsstand davon ausgehen können, dass zwei Gehälter und Fortkommen nicht dem in der Privatwirtschaft entsprächen, dass jedoch eine größere Sicherheit durch vielerlei Maßnahmen gewährleistet sei. Diese werde in ihrem Sinn verkehrt, wenn jetzt dieselben Maßnahmen wie in der Wirtschaft auch auf sie angewendet würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 03.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2005 zu verpflichten, ihm Beihilfe ohne Abzug von Eigenanteilen und in der beantragten Höhe zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend macht sie geltend: Hervorzuheben sei nochmals, dass die in Rede stehenden Beihilferegelungen ausdrücklich bestimmten, die Beihilfe in dem dort gegebenen Umfang zu mindern. Es liege daher nicht im Ermessen der Beihilfestelle darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang der Vorschriftengeber Maßnahme des GKV-Moderni-sierungsgesetzes auf die Beihilfe übertragen könne. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei den hier angegriffenen Kürzungen der Beihilfe eine Hilfe über die geltenden Beihilfevorschriften hinaus geboten sein könne, weil sonst die Fürsorgepflicht verletzt wäre. Denn diese werde aus Sicht des Dienstherrn dadurch gewahrt, dass für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen Eigenbehalte und Abzugsbeträge entfielen, wenn diese in der Summierung die persönliche Belastungsgrenze erreicht hätten. Durch die in § 12 Abs. 2 BhV festgelegte Belastungsgrenze sei gewährleistet, dass in den dort genannten Fällen soziale Aspekte berücksichtigt würden und zwar in der Form, dass auf Antrag Abzugsbeträge und Eigenbehalte nicht mehr einbehalten würden, wenn sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen 2 % des jährlichen Einkommens überstiegen; befinde sich eine Person mit einer chronischen Erkrankung in der Familie, sei bei 1% die Belastungsgrenze erreicht. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass Eigenbehalte und Abzugsbeträge den Beihilfeberechtigten nicht übermäßig belasteten und die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation nicht berührten. Die Überwachung, ob die vor- genannte Härtefallregelung im eigenen Fall greife, obliege dem Beihilfeberechtigten selbst. Die Beihilfestelle weise gleichwohl fürsorglich in jedem Beihilfebescheid mit Textbaustein auf die Möglichkeit der Antragstellung hin. Der Kläger habe bisher keinen Antrag auf Befreiung gestellt. Nach überschlägiger Schätzung könne die Belastungsgrenze nach der 1%-Regelung möglicherweise greifen. Denn Minderungsbeträge des Bruttoeinkommens wie z. B. Weihnachtsgratifikation und 15 % Abzug bei Verheirateten seien bei der Belastungsgrenze zu berücksichtigen. Nachrichtlich betrage nach Aktenlage die Summe der Abzüge im Vorjahr 395,57 EUR und in diesem Jahr 365,00 EUR. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass alle rechtskräftigen Urteile zur Praxisgebühr zu Gunsten des Bundes und der Länder entschieden worden seien. Auch aufgrund eines Urteil in Niedersachsen (Praxisgebühr nur zum Bemessungssatz) habe das Bundesministerium der Finanzen die Beihilfestellen in seinem Geschäftsbereich angewiesen, diesbezügliche Widersprüche zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, § 101 Abs. 2 VwGO, hat insgesamt kei- nen Erfolg. Sie ist zunächst nicht begründet, soweit sich der Kläger gegen die Eigenbehalte in Höhe von jeweils 10,00 EUR bei den Positionen 1, 2, 5, 7, 8 und 11 des Antrags vom 25.02.2005 wendet. Diese Eigenbehalte haben ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.11.2001, zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. AVwV zur Änderung der BhV vom 30.01.2004 (GMBl. S. 379). Diese Bestimmung ist nach Überzeugung der Kammer gültig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OVG für das Land Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 23.09.2005 - 10 A 10534/05 -, PatR 2004, 145 f., an, das im Einzelnen ausgeführt hat: Dieses seitdem geltende System von Eigenbehalt und Belastungsgrenze verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit es der Kläger für rechts- widrig erachtet, weil es gerade vor dem Hintergrund seiner Übernahme aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sowie dem Alimentationsprinzip nicht zu vereinbaren sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Insofern ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 83 S. 89 ff sowie 106, S. 102 ff) höchstrichterlich geklärt, dass die Beihilfe einschließlich ihrer konkreten Ausformung auch im Hinblick auf die Einführung etwaiger Zuzahlungen von Seiten der Beamten nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, so dass das System der Beihilfen jederzeit geändert werden kann, da eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten für Krankheitsfälle Unterstützung gerade in der Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, hiernach nicht besteht. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht damit im Zusammenhang ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip zwar den Gesetzgeber verpflichtet, für den amtsangemessenen Unterhalt der Beamten zu sorgen, dass das gegenwärtige System der Beihilfe jedoch nicht Bestandteil dieser so verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation ist, die insofern lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken muss, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Beihilfeleistungen nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Von daher wäre diese Alimentation erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, wobei bei einer solchen Lage verfassungsrechtlich jedoch nicht etwa eine Anpassung der Beihilfe, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldung geboten wäre. Nach alledem verbleibt - so das Bundesverfassungsgericht weiter - als recht- licher Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit beihilfemindernder Vorschriften allein die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, in der die Gewährung von Beihilfe ihre Grundlage hat. Danach muss der Dienstherr dafür Vorkehrungen treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen finanziellen Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder über Zuschüsse in der Form von Beihilfe erfüllt, bleibt ihm überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr dahin, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfe nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend hinzutritt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen; der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten gestalten. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht allerdings nicht. Diese höchstrichterlichen Grundsätze haben zwischenzeitlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf mit § 12 BhV vergleichbare Kostendämpfungsbestimmungen im Beihilferecht der Länder eine weitere Konkretisierung gefunden (vgl. BVerwG, DÖD 2004, S. 82 und NJW 2004, S. 308). Hiernach haben, sofern der Dienstherr sich für ein solches Mischsystem aus Eigenleistung des Beamten und Beihilfe entscheidet, sowohl die Bestimmungen über die Besoldung bzw. Versorgung als auch die Beihilfevorschriften auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten Rücksicht zu nehmen, so dass der amtsangemessene Lebensunterhalt sichergestellt bleibt. Insofern gibt es allerdings keine starren Grenzen, d.h. die Bezüge enthalten keinen exakt bestimmbaren Anteil, mit dem der Beamte seine Eigenvorsorge betreiben kann und soll. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem Beamten zumutbaren Belastungen im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst erreicht, wenn dieser Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Daher verlangt die Fürsorgepflicht nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Auf- wendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar wäre. Ebenso ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass es ungeachtet dessen, dass die Bestimmungen über die Besoldung bzw. Versorgung sowie die Beihilfebestimmungen auf die finanzielle Belastbarkeit der Beamten Rücksicht zu nehmen haben und die Besoldung bzw. Versorgung und die Beihilfe wechselseitig aufeinander bezogen sind, kein tradiertes Anspruchsniveau gibt, so dass selbst eine Kürzung der Beihilfeleistungen durch Eigenbeteiligungen der Beamten nicht etwa von vornherein der bis zu deren Einführung erreichte Einkommens- bzw. Beihilfestandard entgegensteht. Die Fürsorgepflicht verbietet es insofern lediglich, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren wirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind. Das ist nicht zu besorgen, wenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag von weniger als eins vom Hundert des Jahreseinkommens begrenzt bleibt. ... An dieser Einschätzung vermag schließlich auch das weitere Berufungsvorbringen des Klägers mit Blick auf das von ihm damit im Zusammenhang angeführte neuere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (DVBl. 2004, S 1420) nicht zu ändern. Dies gilt zunächst ungeachtet dessen, dass das Bun- desverwaltungsgericht darin die lediglich als Verwaltungsvorschriften ergange- nen Beihilfevorschriften insgesamt als rechtswidrig erachtet hat, weil es der Ge-staltungsraum bei der Bestimmung des Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare Wechselbezüglichkeit von Alimentation und ergänzender vom Dienstherrn zu regelnder Beihilfe andererseits gebieten, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die volle Verantwortung für die zum Teil erheblichen Eingriffe in den erreichten Beihilfestand übernimmt, wie sie in den Ländern mit unterschiedlichen Kostendämpfungsmaßnahmen (siehe Urteile vom 3. Juli 2003) und im Bund durch die 27. und 28. AVwV zur Änderung der BhV vom 17. Dezember 2003 und 30. Januar 2004 erfolgt sind. Denn trotz des damit verbundenen Vorhaltes, andernfalls hätte es die Exekutive in der Hand, das Maß der von dem Beamten erwarteten Kostenbeteiligung festzulegen und dadurch das mit der Besoldung erreichte Niveau unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers wieder anzusenken, hat das Bundesverwaltungsgericht damit im Zusammenhang entschieden, dass gleichwohl für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen ist. Damit ist aus seiner Sicht ge- währleistet, dass die Leistungen im Falle von Krankheit auch weiterhin nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden, dessen Inhalt jedenfalls bislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat. Dass diese Weitergeltung gerade § 12 BhV nicht miterfassen sollte, lässt sich nicht feststellen. Indem das Bundesverwaltungsgericht zur Verdeutlichung der von ihm aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken neben den unterschiedlichen Kostendämpfungsmaßnahmen der Länder, die es zudem in seinen Urteilen vom 3. Juli 2003 als inhaltlich unbedenklich bestätigt hatte, gerade auch die hier streitbefangene Neuordnung der Eigenbehalte und Belastungsgrenzen in § 12 BhV angesprochen und sich im Anschluss daran trotz des vor diesem Hintergrund beanstandeten Defizits normativer Regelungen für die einstweilige Weitergeltung der Beihilfevorschriften ausgesprochen hat, hätte es von Seiten des Gerichts eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, wenn es gleichwohl § 12 BhV mangels gesetzlicher Fundierung etwa wegen dessen besonderer Tragweite als schon im Grundsatz nicht weiter geltungsfähig hätte behandelt wissen wollen (im Ergebnis ebenso VG Frankfurt/Main, Urteil vom 11. Mai 2005 - 9 E 4939/04 (1) - m.w.N.)." In Anbetracht dieser Ausführungen dringt auch der Kläger mit seiner Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV in der Fassung vom 30.01.2004 nicht durch. Seine Klage ist auch unbegründet, soweit er sich gegen die Nichtgewährung einer Beihilfe bezüglich der Positionen 4, 6, 9 und 10 wendet. Die Beklagte stützt sich in- sofern zu Recht auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 b BhV in der ab dem 01.08.2004 anzuwendenden Fassung. Die Kammer folgt insoweit der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.