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Beschluss

17 L 2029/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2006:0207.17L2029.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 579,11 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 19. September 2005 anzuordnen, 4 ist unbegründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 6 Für das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von der Antragstellerin weder etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich. 7 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag bestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler bei summarischer Prüfung auf. 8 In Anwendung dieser Maßstäbe ist nach summarischer Überprüfung ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich, da ihre Einwände gegen die streitige Maßnahme aller Voraussicht nach nicht durchgreifen und der Bescheid auch sonst nicht an offenkundigen Rechtsfehlern leidet. 9 Die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Straßenbaubeitrag für die Erneuerung der Fußgängerzone durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht sowie Ein- und Umbau von Sinkkästen in der C.------straße dürfte zu Recht auf § 8 KAG NRW i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen - Straßenbaubeitragssatzung - vom 05. März 1989 (SBS) i.d.F. der zweiten Satzung zur Änderung der SBS vom 30. September 1994 sowie i.V.m. der 159. Satzung der Stadt Köln über die Festlegungen gemäß § 9 der SBS vom 12. April 2001 gestützt worden sein. Die sich im Einzelnen hieraus ergebenden Voraussetzungen sind - soweit dies im vorliegend zu beachtenden Rahmen beurteilt werden kann - erfüllt. Die C.------straße dürfte durch die Maßnahme eine Verbesserung erfahren haben. 10 Eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. 11 OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150, 152; Vgl. im Übrigen Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Aufl. 2002, Rdnr. 69. 12 Das dürfte hier jedenfalls deshalb zu bejahen sein, weil die Fußgängerzone in der C.------straße entgegen der Annahme der Antragstellerin durch die Baumaßnahme eine ordnungsgemäße Frostschutzschicht erhalten hat. Der erstmalige Einbau einer ausreichend tragfähigen und frostsicheren ungebundenen Tragschicht bewirkt regelmäßig eine verkehrstechnische Verbesserung des bisherigen Zustandes. Denn die sich daraus gegenüber dem früheren Zustand ergebende stärkere Belastbarkeit und die geringere Reparaturanfälligkeit wirken sich positiv auf den Verkehrsablauf aus. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346. 14 Dass im Zuge der Bauarbeiten in der C.------straße nicht lediglich das Pflaster erneuert, sondern auch eine neue Tragschicht eingebaut worden ist, hat der Antragsgegner hinreichend belegt. Die im Abrechnungsvorgang enthaltene und der Antragstellerin bekannte Schlussrechnung der Fa. K. T. GmbH weist unter Position 0202 (02020010 und 02020070) die Bezeichnungen "Platten in Sand aufn. und abfahren (einschl. Bettung 5 cm), Menge 2.882,38 qm" sowie "Mosaikpflaster aufn. + 5- 7,5 km Kippe" auf. Unter Position 10 "Aufbruch Oberbau" heißt es unter Unterposition 10000010 "Mörtelbettung als Mehrdicke in einer Stärke von ca. 5 cm aufnehmen und abfahren, Menge 2.882,38 qm"; in Unterposition 10000060 ist aufgeführt "Betondecke aufn. o. Bewehrung 15-20 cm". Das spricht für die Darstellung des Antragsgegners, dass der für die Herstellung einer neuen Tragschicht notwendige Boden ausgehoben und die alte Tragschicht des Platten- bzw. Pflasterbelages aufgebrochen worden ist. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin kann es sich demzufolge nicht nur um einen Austausch der Bettungsschicht gehandelt haben. In der Schlussrechnung wird ferner in Unterposition 10000040 als Leistung "Schottertragschicht herst. 25 cm Dicke, Menge 3.449,63 qm" abgerechnet. Mit ihrem Vorbringen, dabei könne es sich nur um die (neue) Bettungschicht handeln, verkennt die Antragstellerin, dass für die Bettung von Platten bzw. Pflaster typischerweise Sand oder Feinsplitt, mithin kein Schotter, verwandt wird, und dies regelmäßig in einer Stärke von etwa 3 cm. Die hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Maßnahme getroffenen Feststellungen in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Vermerk vom 11. Juli 2000, der auf das Schreiben des Amtes 662 vom 30. Juni 2000 Bezug nimmt <vgl. Blatt 32 bis 33 R der Beiakte 2>), wonach eine vollständig neue Tragschicht hergestellt werden musste, weil die vorgefundenen gebundenen Tragschichten (Beton- und / oder Bitukiesschichten in unterschiedlichen Stärken) als Oberbau unter der zu erstellenden Pflasterdecke nicht brauchbar waren, sind mithin nachvollziehbar und finden eine Entsprechung in der Schlussrechnung. Für eine darüber hinausgehende Prüfung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum. 15 Da es somit bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Hauptforderung bleibt, besteht auch kein Anlass, die Vollziehung etwaiger bereits entstandener Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Mahnkosten) auszusetzen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.