Urteil
1 K 2683/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0216.1K2683.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die 1959 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Friseurin. Im Anschluss an die Ausbildung arbeitete sie zwei Jahre lang als Gesellin im erlernten Beruf. Danach war sie 21 Jahre in anderen Berufen bzw. gar nicht berufstätig. Von April 2002 bis April 2003 war sie erneut bei einem Friseur beschäftigt. Am 23. September 2003 meldete sie das Gewerbe "Haarpflege und der dazugehörige Einzelhandel (nur Büro, kein Zu- und Abgangsverkehr)" an. Unter dem 9. Oktober 2003 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihre Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen. Am 8. April 2004 hat die Klägerin die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Sie möchte den Beruf der Friseurin im stehenden Gewerbe ausüben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die von ihr geplanten Tätigkeiten könnten nicht dem Meisterzwang unterworfen sein. Dieser könne allenfalls für einzelne Tätigkeiten gelten, die jedoch bei der von ihr geplanten Betätigung eine zeitlich untergeordnete Rolle spielten, so dass sie weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit dem Meisterzwang unterlägen. Wesentlicher Bestandteil des Friseurberufs sei das Zusammenfegen der Haare und das Reinigen des Waschbeckens; das könne jeder. Auch Haare waschen, Haare färben, Dauerwelle legen und Locken wickeln könne jede Hausfrau mit dem in jeder Drogerie erhältlichen Material. Das gestalterische Element des Friseurberufs (das Herstellen von Frisuren) sei kreatives Wirken und daher nicht dem Handwerk, sondern dem Kunstbereich zuzuordnen. Damit bleibe nur das Schneiden der Haare als solches, das jedoch für sich genommen im Verhältnis zu den übrigen Tätigkeiten unerheblich sei und nicht den Meisterzwang begründen könne. Im Übrigen sei der Friseurberuf vollständig im selbstständigen Beruf des Maskenbildners enthalten, der sämtliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks umfasse. Dennoch unterliege dieses nicht dem Meisterzwang. Allerdings sei der Beruf des Maskenbildners als handwerksähnliches Gewerbe in der Anlage B 2 zur Handwerksordnung aufgeführt. Damit habe der Gesetzgeber selbst festgelegt, dass die Tätigkeiten eines Maskenbildners und damit auch die des Friseurs nicht dem Meisterzwang unterliegen könnten. Der Meisterzwang verstoße gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Er stelle einen schweren Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der nur im Hinblick auf die - verglichen mit der Industrie - andere Struktur des Handwerks, die geringe Durchfallquote bei der Meisterprüfung und nur bei großzügiger Handhabung der Ausnahmebestimmungen gerade noch gerechtfertigt gewesen sei. Diese Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts würden heute nicht mehr erfüllt. Der Meisterzwang könne auch nicht durch die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit gerechtfertigt werden. Dieses Kriterium sei restriktiv auszulegen. Dem Meisterzwang unterworfen werden könnten nur solche Tätigkeiten, für die die Meisterprüfung zur Beherrschung der Gefahren erforderlich sei. Nicht erforderlich sei die Meisterprüfung beispielsweise für alle Tätigkeiten, die der Bürger mit frei erhältlichen Hilfsmitteln selbst ausführen könne und dürfe. Auch mit der Ausbildungsleistung des Handwerks könne der Meisterzwang nicht gerechtfertigt werden. Die Ausbildung im Friseurhandwerk komme nämlich der gewerblichen Wirtschaft nicht zugute. Im Übrigen beruhe die Ausbildungsleistung des Friseurhandwerks darauf, dass den Betrieben, die nicht Mitglieder der Handwerkskammer seien, die Ausbildung verboten sei. Schließlich seien auch die einschlägigen Rechtsnormen bezüglich der Abgrenzung von erlaubten und Vorbehaltstätigkeiten zu unbestimmt. Diese Tätigkeiten seien nämlich nirgendwo definiert. Die Abgrenzung der Vorbehaltstätigkeiten von den frei ausübbaren Tätigkeiten sei daher undurchschaubar. Schließlich sei auch das Wesentlichkeitsgebot verletzt, denn der Gesetzgeber habe nicht selbst festgelegt, welche Tätigkeiten dem Meisterzwang unterlägen. Ferner verstoße der Meisterzwang gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere gegen deren Artikel 11, 13, 14, 4. Gegen Letzteren verstoße er deshalb, weil die Klägerin dadurch in abhängiger Stellung gehalten werden solle beziehungsweise gezwungen werde, einen Lizenznehmer anzustellen. Dies stelle eine besondere Form von Zwangsarbeit dar. Dieselben Gründe gälten auch für die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer und die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle. Außerdem sei die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer nicht in der Handwerksordnung selbst geregelt. Die "horrenden" Mitgliedsbeiträge überschritten das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zulässige Maß. Schließlich verstoße die Pflichtmitgliedschaft auch gegen die Menschenwürde der Klägerin, weil diese dadurch gezwungen werde, "Beleidigungs- und Hetzkampagnen" gegen Minderhandwerker mit ihren Beiträgen zu finanzieren. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin entsprechend Nummer 38 der Anlage A zur Handwerksordnung selbstständig im stehenden Gewerbebetrieb auszuüben, ohne Meisterbrief, ohne Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 HwO, ohne Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO, ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer. Geltend gemacht wird die Befugnis für folgende Tätigkeiten: Waschen, Schneiden, Legen mit folgenden Tätigkeiten: Kundenberatung, Kunde Handtuch umlegen Haare mit entsprechendem Shampoo waschen Shampoo gut ausspülen Haare gut frottieren Haare kämmen Schneideumhang dem Kunden umhängen je nach Frisur Haare abteilen, Schnittbeginn (kompletter Haarschnitt) je nach Frisur Nacken ausrasieren mit Nackenpinsel Haare entfernen Schneideumhang entfernen Kunde Handtuch umlegen Frage nach Benutzung von Haarfestiger wenn ja Haarfestiger auf Haare verteilen nochmals durchkämmen Haare je nach Frisur auf Lockenwickler eindrehen Einstellen und Betrieb der Trockenhaube nach ca. 20 Minuten (abhängig von der Haarstärke) Kontrolle der Haare nach Trocknung der Haare, Lockenwickler entfernen Haare mit Haarbürste kräftig durchbürsten je nach Wunsch Haare toupieren und in Form legen je nach Wunsch Haare mit Haarspray einsprühen mit Handspiegel der Kundin zur Kontrolle die Frisur von allen Seiten zeigen Zufriedenheit der Kundin erfragen Arbeitsplatz säubern (z.B. Haare auffegen und entsorgen, Waschbecken reinigen, Arbeitsgeräte säubern) B.) Waschen, Schneiden, Fönen mit folgenden Tätigkeiten: Kundenberatung, Kunde Handtuch umlegen Haare mit entsprechendem Shampoo waschen Shampoo gut ausspülen nach Bedarf Spülung oder Kur auf Haare auftragen Haare ausspülen Haare gut frottieren Haare kämmen Schneideumhang dem Kunden umhängen je nach Frisur Haare abteilen, Schnittbeginn (kompletter Haarschnitt) je nach Frisur mit Eveliermesser Konturen ausarbeiten je nach Frisur mit Evelierschere Übergänge ausarbeiten je nach Frisur Nacken ausrasieren mit Nackenpinsel Haare entfernen Schneideumhang entfernen Kunde Handtuch umlegen Je nach Frisur und Wunsch des Kunden Schaumfestiger in die Haare einmassieren mit Föhn Haare austrocknen je nach Frisur mit verschiedenen Rundbürsten die Haare in Form fönen abschließend Haare in Form bürsten je nach Frisur und Wunsch des Kunden die Haare von Hand mit Gel oder Haarwachs in Form kneten mit Handspiegel dem Kunden zur Kontrolle die Frisur von allen Seiten zeigen Zufriedenheit des Kunden erfragen, Arbeitsplatz säubern wie vor. C.) Dauerwelle mit folgenden Tätigkeiten: Kundenberatung Haare einmal leicht waschen (Tiefenreinigungsshampoo) Haar frottieren Kunde Umhang umlegen Handtuch umlegen Haare durchkämmen eventuell Dauerwellenvorbehandlung (Flüssigkeit einmassieren und Haar mit Fön antrocknen) Haare anfeuchten je nach Wicklerstärke Passees abteilen, Haarspitzen mit Spitzenpapier umlegen, Dauerwellenwickler eindrehen Stäbchen durch die Gummis der Wickler stecken (damit die Haare nicht brechen) Stirnpartie bis zu den Ohren mit Hautschutzcreme eincremen Watteschnur um den gesamten Wicklerrand legen jeden einzelnen Wickler mit Dauerwellenflüssigkeit befeuchten Wickler mit einer Kaltwellenhaube abdecken Uhr stellen (Zeiten abhängig von der Stärke der Dauerwelle, ca. 15 - 30 min) nach abgelaufener Zeit Haube entfernen am Oberkopf und an den Seiten einen Wickler locker aufwickeln Beurteilung ob Dauerwelle gut ist; Wickler wieder aufwickeln Watteschnur entfernen Dauerwellenwickler am Kopf mit Wasser gut ausspülen mit Handtuch Wasser aufsaugen mit Servietten nochmals Wasser aus den Wicklern aufsaugen erneut Stirnbereich eincremen neue Watteschnur umlegen Fixierung je nach Anleitung vorbereiten mit Fixierschwamm Fixierung gut schäumend auftragen Zeituhr einstellen, auf die Fixierzeit Wickler locker abwickeln, Watteschnur entfernen Dauerwellenwickler am Kopf mit Wasser gut ausspülen mit Handtuch Wasser aufsaugen mit Servietten nochmals Wasser aus den Wicklern aufsaugen erneut Stirnbereich eincremen neue Watteschnur umlegen Fixierung je nach Anleitung vorbereiten mit Fixierschwamm Fixierung gut schäumend auftragen Zeituhr für die Dauer der Fixierung einstellen Wickler locker abwickeln Watteschnur entfernen nochmals Fixierung auftragen, Haare leicht massieren Zeituhr für Fixierung einstellen Fixierung gut ausspülen Haare leicht durchwaschen je nach Wunsch eine Haarkur auftragen, eine Kurspülung in den Haaren verteilen und gleich wieder ausspülen oder eine Haarkur, die im Haar bleibt eventuell Spitzen nachschneiden, vorher Handtuch entfernen Umhang entfernen, neues Handtuch umlegen nach Wunsch Haare eindrehen, fönen oder lufttrocknen Arbeitsplatz säubern D.) Waschen, Fönen mit folgenden Tätigkeiten: Frisurwunsch erfragen und beraten (Haartyp) Handtuch umlegen Haare mit entsprechendem Shampoo zweimal waschen Haare frottieren Haare kämmen eventuell Fön-Schaumfestiger im Haar verteilen Fönbürsten und Fön bereit stellen Haare mit Fön antrocknen mit Rundbürsten Haare in Grundform fönen Haare in Form kämmen, eventuell antoupieren je nach Bedarf mit Gel oder Wachs die Haare kneten nach Bedarf Haare mit Haarspray ansprühen mit Handspiegel Frisur von allen Seiten zeigen Arbeitsplatz säubern und aufräumen E.) Waschen, Legen mit folgenden Tätigkeiten: Frisurwunsch erfragen und beraten Handtuch umlegen Haare mit entsprechendem Shampoo zweimal waschen Haare frottieren Haare kämmen nach Bedarf Haarfestiger im Haar verteilen Haarwickler und Stielkamm bereit stellen je nach Frisur Haare abteilen und mit entsprechenden Wicklern eindrehen Trockenhaube einstellen und auf Haare aufsetzen, je nach Haarstärke ca. 15 - 30 min am Oberkopf einen Wickler abnehmen und kontrollieren, ob das Haar trocken ist bei genügender Trockenheit alle Wickler abnehmen mit Haarbürste kräftig ausbürsten einzelne Strähnen toupieren mit Gabelkamm Haare kämmen und in Form legen nach Bedarf Haare mit Haarspray ansprühen Arbeitsplatz säubern und aufräumen. F.) Haubensträhnchen herstellen mit folgenden Tätigkeiten: Kundenberatung (Farbe, Farbzusammenstellung) Haare kräftig ausbürsten alle Haare nach hinten kämmen Strähnenhaube auf Kopf fest aufziehen, im Nacken und am Hals verknoten, eine zweite Haube darüber ziehen mit einer feinen Strähnennadel vorsichtig nach Wunsch, feine, dicke, viele oder wenige Strähnen aus der Haube ziehen mit einem Strähnenkamm die einzelnen Haarsträhnen durchkämmen, damit eventuell entstandene Haarschlaufen entfernt werden Färbeumhang dem Kunden umlegen, Latexhandschuhe anziehen, die Strähnen mit der gewünschten Farbe einpinseln mit einer Folienhaube abdecken Zeituhr stellen je nach beabsichtigter Einwirkungsdauer der Farbe nach Zeitablauf Haube abnehmen, mit einer Serviette eine Strähne freirubbeln, Farbintensität kontrollieren wenn die gewünschte Farbe erreicht ist, werden Strähnen mit lauwarmen Wasser abgespült Knoten von Strähnenhaube lösen und Haube entfernen Haare zweimal mit entsprechendem Shampoo waschen, je nach Wunsch eine Kurspülung im Haar verteilen, durchkämmen und gut ausspülen, oder eine Haarkur, die ins Haar verteilt und einmassiert wird Haare gut ausspülen Haare vorsichtig frottieren, Umhang abnehmen je nach Wunsch Haare fönen oder eindrehen Frisur mit Handspiegel von allen Seiten zeigen, eventuell mit dem Haarspray ansprühen Arbeitsplatz säubern und aufräumen G.) Tönen mit folgenden Tätigkeiten: Kundenberatung (Vorabzusammenstellung, Farbkarte) Handtuch umlegen Haare einmal leicht durchwaschen Haare frottieren Haare durchkämmen Färbeumhang und Handtuch umlegen gewünschte Tönung (Color Touch) mit Color-Touch-Emulsion und Farbpinsel in Färbeschale anrühren Latex-Handschuhe anziehen Haare scheiteln Tönung großzügig auf Scheitel auftragen mit breitem Kamm durchkämmen die Tönung in den Längen auftragen mit dem Stilkamm feine Haare in Konturen hoch kämmen, dort Tönung nochmals sehr vorsichtig auftragen. Tönung im Ganzen leicht aufemulgieren und auflockern je nach Farbe und Intensität Zeituhr stellen nach Zeitablauf und erreichter Farbe und Intensität mit Kamm und Serviette überschüssige Tönung von einer Haarsträhne entfernen Beurteilung, ob gewünschte Farbe erreicht ist Tönung mit Wasser kurz ausspülen Tönung nochmals leicht durchmassieren Haare lange und gut ausspülen 1x leicht durchwaschen Haare frottieren Haare durchkämmen Neues Handtuch umlegen Je nach Wunsch Haare fönen oder eindrehen Arbeitsplatz säubern und aufräumen. H.) Herrenhaarschnitt mit folgenden Tätigkeiten: Kundenbefragung (Art des Haarschnitts, Länge) Handtuch umlegen Haare waschen Haare frottieren und kämmen Schneideumhang umlegen mit Kamm und Schere Haare auf gewünschte Länge schneiden Nacken sauber ausrasieren Mit Nackenpinsel geschnittene Haare entfernen Umfang entfernen mit Handspiegel Kunden Schnitt von allen Seiten zeigen Arbeitsplatz säubern und aufräumen I.) Herrenhaarschnitt mit Haarschneidemaschine und Schere mit folgenden Tätigkeiten: Kundenbefragung (Art und Länge des Haarschnitts) Handtuch umlegen Haare waschen Schneideumhang umlegen Haare frottieren und kämmen Haarschneidemaschine auf gewünschte Länge einstellen mit Maschine im Nacken beginnend je nach Schnitt bis zur gewünschten Länge hoch rasieren (ebenfalls die Seiten bis zur gewünschten Länge) mit Schere und Kamm Übergang schneiden, restliche Haare auf gewünschten Länge bringen Eventuell mit Evelierschere weiche Übergänge schneiden Nacken ausrasieren Mit Nackenpinsel Haare entfernen Umhang entfernen mit Handspiegel Kunden Schnitt von allen Seiten zeigen Arbeitsplatz säubern und aufräumen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Klägerin das gesamte Spektrum des Friseurberufs ausüben wolle und daher nach der Handwerksordnung dem Meisterzwang unterliege. Der Meisterzwang sei verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen bis in die jüngste Zeit festgestellt habe. Bei der Zuordnung der Handwerke zu den zulassungspflichtigen bzw. zulassungsfreien Handwerken im Rahmen der Novellierung der Handwerksordnung sei nicht allein auf deren Gefahrgeneigtheit abgestellt worden, sondern gleichberechtigt auch auf das Kriterium "Ausbildungsleistung". Danach entspreche die Zuordnung des Friseurhandwerks zu den zulassungspflichten Handwerken den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Da die Klägerin ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben wolle, sei sie auch zur Eintragung in die Handwerksrolle und der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verpflichtet. Die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer sei durch die Rechtsprechung abgesichert. Soweit die Klägerin auf den Beruf des Maskenbildners verweise, so sei auch für dieses Gewerbe, das handwerksähnlich betrieben werde, eine Mitgliedschaft in der Handwerkskammer durch Eintragung in das Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbe zu fordern. Im Übrigen umfasse der Beruf des Maskenbildners ebenso wie das Kosmetikgewerbe nur mindere Teiltätigkeiten des Friseurhandwerks. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben, zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse. Denn diese Form der Berufsausübung ist nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung ordnungswidrig und bußgeldbewehrt. Der Klägerin ist es aber nicht zuzumuten, die Klärung der Frage, ob sie die von ihr beabsichtigte Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben darf, "auf der Anklagebank" erleben zu müssen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, NVwZ 2003, 856. Ob für die Klage auch im Übrigen ein Feststellungsinteresse besteht, lässt das Gericht dahinstehen, weil die Klage insgesamt jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. 1. Die Klägerin ist nicht berechtigt, das Friseurhandwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Meisterbrief oder andere für die Eintragung erforderliche Qualifikation auszuüben. Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist dann ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind, § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO. Das Friseur-Gewerbe ist unter Nr. 38 im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Anlage A zur Handwerksordnung) aufgeführt. Die Klägerin möchte es nach eigenen Angaben auch handwerksmäßig und als stehendes Gewerbe ausüben. Die Klägerin möchte den Beruf der Friseurin ausüben. Denn sie möchte - wie sich aus ihrem detaillierten Klageantrag ergibt - die klassischen Leistungen des Friseurberufs anbieten. Die von ihr beabsichtigten Leistungen umfassen jedenfalls wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks, wie Haare Waschen, Schneiden, Färben/Tönen, Dauerwelle Legen. Dass sie im Rahmen dieses Angebots auch nicht wesentliche Tätigkeiten ausführen muss (wie vorbereitende und abschließende Arbeiten) und einige Tätigkeitsbereiche aus dem Ausbildungsberufsbild des Friseurhandwerks nicht anbieten will (Kosmetik, Nagelpflege), ist unerheblich. Die Klägerin möchte nicht als Maskenbildnerin tätig werden. Leistungen, die den Maskenbildnerberuf von dem des Friseurs unterscheiden (wie beispielsweise das Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen oder das Anfertigen von Masken, Glatzen oder Körperteilen) möchte die Klägerin gerade nicht erbringen; die betreffenden Fertigkeiten und Kenntnisse hat die Klägerin auch gar nicht erworben. Dass bislang eine Ausbildung im Friseurberuf möglicherweise Voraussetzung für die Ausbildung zum Maskenbildner war und dass Fertigkeiten aus dem Friseurberuf auch im Rahmen der Tätigkeit als Maskenbildner zur Anwendung kommen, macht die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit nicht zu einem Bestandteil des handwerksähnlichen Gewerbes des Maskenbildners. Unerheblich ist, dass die von der Klägerin angesprochenen Tätigkeiten auch im Rahmen der privaten Lebensführung durchgeführt werden können, denn für private, nicht gewerbliche Betätigungen gelten die Vorschriften der Handwerksordnung nicht. Die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit ist auch keine künstlerische, denn die Klägerin beabsichtigt offenbar keine über die normale Tätigkeit eines Friseurs hinausgehende "eigenschöpferische, ihrem eigenen künstlerischen Empfinden entspringende" Tätigkeit. Vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, GewArch 1992, 133. Selbst wenn das im Einzelfall einmal der Fall sein mag, will sie ihrem eigenen Vortrag zufolge in erster Linie handwerklich und nicht künstlerisch arbeiten. Die Verpflichtung der Klägerin, vor der Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des Friseurhandwerks ihre Eintragung in die Handwerksrolle herbeizuführen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Eintragung, nämlich dem grundsätzlichen Erfordernis des Bestehens der Meisterprüfung in dem entsprechenden bzw. einem verwandten Handwerk, § 7 Abs. 1a HwO. Die in dem Erfordernis einer Zulassung liegende Einschränkung der Berufswahlfreiheit - vgl. BVerfG Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE 13,97 = NJW 1961, 2011 - ist hier gerechtfertigt durch die Gefahrgeneigtheit des Friseurhandwerks. Das Friseurhandwerk ist nämlich ein "höchst sensibler Gesundheitsberuf", - vgl. Honig, HwO - Kommentar, 3. Auflage 2004, § 1 Rdnr. 45; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 2001 - 14 S 1108/01 -, GewArch. 2002, 81; Honig, GewArch. 1988, 49 (50) - der unmittelbar am Körper des Kunden ausgeübt wird, - vgl. VG Arnsberg Urteil vom 9. Juli 1970 - 1 K 86/70 -, GewArch 1971, 12 - und deshalb die Kunden beispielsweise der Gefahr der Ansteckung mit Krankheiten - vgl. VG München, Urteil vom 13. Januar 1987 - M 16 K 86.2212 -, GewArch. 1987, 381 - oder anderer Gesundheitsbeeinträchtigungen (z.B. Verletzungen durch das Werkzeug oder die eingesetzten Chemikalien) - vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 4 K 23/01 -, GewArch 2001, 299; - aussetzt. Diese Gefährdung wiegt umso schwerer, als sie Kopf und Gesicht der Kunden, mithin einen besonders empfindlichen Bereich betrifft. Damit dient die Beschränkung der Berufswahlfreiheit, die im Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle liegt, welche ihrerseits entweder eine bestandenen Meisterprüfung oder ein andere berufliche Qualifikation (§§ 7a bis 9 HwO) voraussetzt, dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und ist daher grundsätzlich zulässig. Dem steht nicht entgegen - wie allerdings offenbar die Klägerin meint -, dass der Beruf des Maskenbildners nicht denselben Beschränkungen unterliegt. Denn dieser Beruf unterscheidet sich erheblich von dem des Friseurs, so dass die abweichende Bewertung des Gefahrenpotentials dieses Berufes gegenüber dem Friseurberuf durch den Gesetzgeber nicht willkürlich ist. Diese Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist in ihrer konkreten Ausgestaltung auch nicht unverhältnismäßig, weil durch die Einführung des § 7 b i. V. m. § 7 Abs. 7 HwO der Zugang zur selbstständigen Tätigkeit gegenüber der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage zusätzlich erleichtert worden ist, bezüglich derer zuletzt verfassungsrechtliche Bedenken bestanden haben mögen. Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, juris-Dokumentation, Absatz-Nr. 26 - 28. Die gegenwärtige Regelung für die selbstständige Ausübung des Friseur-Handwerks bietet soweit ausreichende Möglichkeiten, ein zulassungspflichtiges Handwerk auch ohne Ablegung der Meisterprüfung auszuüben, und ist daher nicht verfassungswidrig. Ob die Klägerin selbst die Voraussetzungen einer Ausübungsberechtigung erfüllt, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Zulassungspflicht (Eintragung in die Handwerksrolle) unerheblich. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Klägerin im Hinblick auf die Abgrenzung der frei ausübbaren Tätigkeiten von den zulassungspflichtigen Handwerken äußert, greifen nicht durch. Die Auffassung der Klägerin, die §§ 1 und 8 HwO seien zu unbestimmt formuliert und daher verfassungswidrig, trifft nicht zu. Der Gesetzesvorbehalt für die Einschränkung von Grundrechten (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nur, dass ein Eingriff in das Grundrecht durch Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes erfolgt. Bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt muss der Gesetzgeber insoweit alle wesentlichen Fragen selbst regeln. Das ist hier geschehen. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in § 1 Abs. 2 HwO macht diese Norm nicht unbestimmt. Der Inhalt dieser Begriffe ist durch eine umfangreiche Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - hinreichend konkretisiert. Vgl. die Nachweise bei Honig, HwO - Kommentar, 3. Auflage 2004, § 1 Randnrn. 47 ff. Dasselbe gilt für den von der Klägerin angeführten Begriff der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten" in § 8 Abs. 1 HwO. Überdies kommt es auf die Frage der Bestimmtheit des § 8 HwO im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, die die Klägerin hinsichtlich der Vereinbarkeit der Voraussetzungen nach der Handwerksordnung für die Ausübung des Friseurhandwerks mit der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Juli 1950 (BGBl 1952 II S. 686) mit Zusatzprotokollen vom 20. März 1952 (BGBl 1956 II S. 1879) und vom 16. September 1963 (BGBl 1968 II S. 423) - EMRK - hegt. Vgl. zur rechtlichen Bedeutung der EMRK in der deutschen Rechtsordnung: BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31.04 -, Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 8 = NVwZ 2006, 92 m.w.N.. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Regelungen der Handwerksordnung über die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks den Schutzbereich der von der Klägerin angeführten Gewährleistungen des Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) berühren könnten. So wird die Klägerin insbesondere nicht zu Sklaverei oder Zwangsarbeit gezwungen. Auch wird sie nicht i.S. des Art. 14 EMRK diskriminiert, weil die Berufsfreiheit nicht zu den von der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten gehört. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie zur Ausübung des Friseurhandwerks ohne Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer berechtigt ist. Die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 2 HwO stellt zwar einen Eingriff in die Freiheitssphäre der Klägerin dar, der an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist. Dieses Grundrecht schützt auch vor der Inanspruchnahme durch Zwangsmitgliedschaft in "unnötigen" Körperschaften, darf aber durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeschränkt werden, wenn deren Errichtung zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben geeignet und erforderlich ist und die Grenze der Zumutbarkeit wahrt. Diese Maßstäbe würden auch gelten, wenn es sich bei der Zwangsmitgliedschaft um einen Eingriff in die Berufsfreiheit handelte. Die genannten Voraussetzungen sind bei den Handwerkskammern gegeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7.98 -, BVerwGE 108, 169 = GewArch. 1999, 193. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer auch nicht gegen Art. 11 EMRK. Soweit Art. 11 das Recht garantiert, sich "frei" mit anderen zusammenzuschließen, ist hiermit nicht auch ein Schutz vor öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschlüssen verbunden. Diese sind nicht Gegenstand des Art. 11 EMRK. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 23. Juni 1981 - 83/1 -, JuS 1983, 139 = NJW 1982, 2714; VG Würzburg, Urteil vom 29. November 1995 - W 10 K 95.1000 -, GewArch 1996, 161. Die von der Klägerin gerügte Höhe der Handwerkskammer-Beiträge ist für die hier zu beantwortende Frage der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer nicht relevant. Dass die Klägerin - wie sie behauptet - durch die mit der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verbundene Beitragspflicht "Beleidigungs- und Verleumdungskampagnen" mitfinanzieren müsste und dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen würde dadurch die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt. Die Klägerin könnte sich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der Handwerkskammer gegen solche Aktivitäten wenden - entweder durch Einflussnahme auf die interne Willensbildung der Handwerkskammer oder durch Anrufung der Aufsichtsbehörden. Die Kostenentscheidung erging nach § 154 Abs. 1 VwGO.