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Urteil

7 K 2040/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0221.7K2040.05.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren ein- gestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckba- ren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leis- tet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren ein- gestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckba- ren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leis- tet. Tatbestand: Unter dem 12. November 2004 stellte die inzwischen verstorbene Ehefrau des Klä- gers bei der Beklagten den folgenden Antrag: „Es wird die Abgabe von 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Durchführung meines begleitenden Suizids in der Weise gestattet, dass die- ses Mittel von einem Apotheker an einen Vertreter des Vereins „DIGNITAS - Menschenwürdig leben - Menschenwürdig sterben", abgegeben wird, der dafür Sorge tragen wird, dass dieses Mittel ausschließ- lich zu dem genannten Zweck eingesetzt wird." Zur Begründung führte die Ehefrau des Klägers aus, dass sie seit einem Unfall im April 2002 unter einer hochgradigen, fast kompletten sensomotorischen Quer- schnittslähmung leide. Sie werde künstlich beatmet und sei in vollem Umfang bewe- gungsunfähig. Sie sei rund um die Uhr ohne Unterbrechung auf fremde Hilfe ange- wiesen. Es stehe inzwischen fest, dass sich ihr Zustand nicht mehr bessern werde, sie könne nur noch den Kopf bewegen, schlucken und mit Hilfe einer Trachealkanüle sehr mühsam sprechen. Trotz ihrer Lähmung habe sie am ganzen Körper Schmerz- empfindungen. Angesichts dieses Zustandes habe sie den Wunsch, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Auch wenn ihr jegliche denkbare Hilfe zuteil werde, stelle sich ihr jeder Tag als eine unbeschreibliche Qual dar. Ihren Sterbewunsch habe sie mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter, den behandelnden Ärzten, einem Psychologen, dem Pflegepersonal und dem zuständigen Geistlichen besprochen. Diese respektierten ihren Wunsch. Sie sei der Ansicht, dass der Wunsch aus dem Leben zu scheiden, durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt werde. Sie sei Mitglied des Schweizer Vereins „DIGNITAS - Men- schenwürdig leben - Menschenwürdig sterben" geworden. Es sei ihr daher möglich, den gewünschten Suizid in professionell begleitender Weise in der Schweiz zu voll- ziehen. Eine solche Reise in die Schweiz setze sie allerdings kaum hinzunehmenden Belastungen aus. Aufgrund der Menschenwürdeverpflichtung des Grundgesetzes sei sie der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch hier zu Lande die Möglichkeit zu eröffnen, den angestrebten Suizid in der beschriebenen Weise in die Tat umzusetzen. Natrium-Pentobarbital sei in der Anlage III zum Betäubungsmittel- gesetz (BtMG) aufgeführt. Deshalb sei es verschreibungspflichtig. Es sei jedoch kei- nem Arzt in Deutschland gestattet, eine letale Dosis zu verschreiben. Aus diesem Grunde sei die Beklagte verpflichtet, ihr Zugang zu einer entsprechenden Dosis zu ermöglichen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 wies die Beklagte den Antrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sie den Antrag so verstehe, dass es der Ehefrau des Klägers um den Erwerb des näher bezeichneten Betäubungsmittels gehe. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG sei die Erlaubnis nach § 3 BtMG zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht dem Zweck dieses Gesetzes, die not- wendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, vereinbar ist. Es könne jedoch dann nicht mehr von einer notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung gesprochen werden, wenn es bei der Erlaubnis zum Erwerb eines Be- täubungsmittels darum gehe, einen Suizid zu ermöglichen. Der Begriff der notwendi- gen medizinischen Versorgung der Bevölkerung könne nur so verstanden werden, dass es hierbei um lebenserhaltende oder lebensfördernde, nicht jedoch lebensver- nichtende Anwendungen gehe. Am 17. Januar 2005 wurde gegen den Bescheid durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers und seiner Ehefrau Widerspruch erhoben. In diesem wurde ausgeführt, dass die Prozessbevollmächtigten nicht nur die Interessen der Ehefrau des Klägers, sondern auch diejenigen des Klägers selbst vertreten. Zur Begründung führten sie aus, dass sie der Auffassung seien, dass neben der Ehefrau des Klägers auch dieser selbst aktiv legitimiert sei, weil er durch den ablehnenden Bescheid ebenfalls unmittelbar betroffen und in seinen Rechten berührt sei. Im Falle des Misserfolgs des Widerspruchs sähe sich die Ehefrau des Klägers gezwungen, die bereits beschriebene äußerst belastende Reise in die Schweiz zu unternehmen, um dort ihren Suizidwillen erfolgreich und risikofrei durchsetzen zu können. Aufgrund der besonderen Situation sei eine solche Reise jedoch nur in Begleitung des Klägers wie auch der gemeinsamen Tochter denkbar. Im Falle des Erfolges des Widerspruchs könnte der vorgesehene Suizid jedoch im von der Ehefrau des Klägers bewohnten Haus durchgeführt werden. Auch aufgrund dieser Überlegung bestehe die Aktivlegitimation des Klägers. Die Ansicht, wonach der Erwerb eines Betäubungsmittels nur zum Zwecke der Lebenserhaltung und Lebensförderung zulässig sei, gehe fehl. Allein aufgrund medizinischer Maßnahmen sei die Ehefrau des Klägers überhaupt noch am Leben. Es gebe jedoch keine gesetzliche Pflicht zum Weiterleben. Deshalb müsse die Medizin auch alles unternehmen, einen verantwortlich begleiteten Suizid zu ermöglichen. Dieses weitere Verständnis der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften sei auch im Lichte des Artikel 8 EMRK geboten. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Ehefrau des Klägers zurück. Es bestehe kein Anspruch auf den Erwerb des erstrebten Betäubungsmittels. Das Betäubungsmittelgesetz diene dreierlei Zwecken, der medizinischen Versorgung, der Unterbindung von Betäubungsmittelmissbrauch sowie der Abwehr von Betäubungsmittelabhängigkeiten. Der angestrebte Suizid der Ehefrau des Klägers sei mit diesen Zwecken nicht zu vereinbaren. Nach § 13 BtMG könne ein in der Anlage 3 zu dem Gesetz aufgeführter Stoff nur von Ärzten verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn die Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet sei. Begründet sei dieser jedoch nur, wenn nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaften die Anwendung zulässig und geboten sei. Der ärztliche Einsatz eines Betäubungsmittels, könne daher nur zu Therapiezwecken, nicht jedoch zu lebensbeendenden Maßnahmen erfolgen. Dieser Ansicht stehe auch nicht Artikel 8 EMRK entgegen. In einem mit „Hinweis" überschriebenen Absatz teilte die Beklagte ergänzend mit, dass der Widerspruch des Klägers, sollte das Widerspruchsschreiben so zu verstehen sein, dass auch er Widerspruch erhoben habe, jedenfalls unzulässig sei, weil nicht er, sondern nur seine Ehefrau zuvor den Antrag zum Erwerb des Betäubungsmittels gestellt habe. Der Kläger könne kein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung haben, da es nicht um eine Bewilligung ihm gegenüber gehe. Der Kläger hat am 4. April 2005 Klage erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle und dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, der Ehefrau des Klägers das beantragte Betäubungsmittel abzugeben. Schließlich hat er angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu einer Zahlung von 830,-- EUR zu verurteilen. Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau wenige Tage vor Erhalt des Widerspruchsbescheids in der Schweiz den erstrebten Suizid in der beschriebenen Weise durchgeführt habe. Hierzu habe er und auch die gemeinsame Tochter seine Ehefrau begleitet. Die Krankentransportkosten hätten sich auf 830,-- EUR belaufen. Es gehe dem Kläger darum festzustellen, dass der durch seine Ehefrau geltend gemachte Anspruch auf Erwerb von 15 g Natrium-Pentobarbital tatsächlich bestanden habe. Es liege durch das Verhalten der Beklagten auch ein Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut des Klägers vor. Er sei selbst durch die ablehnende Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten aus Artikel 8 EMRK betrof- fen, weil seine Ehefrau gezwungen worden sei, den Freitod in der Schweiz und nicht zu Hause durchzuführen. Zusätzlich sei er dadurch belastet, dass er durch die ableh- nende Entscheidung der Behörde vor die Wahl gestellt worden sei, seiner Ehefrau entweder die beschwerliche Reise in die Schweiz oder aber den Freitod mit einem anderen Mittel, das dann aber starke Schmerzen verursacht hätte, zuzumuten. Auch nach der deutschen Rechtsordnung stünden Ehe und Familie unter dem Schutz der staatlichen Ordnung, Artikel 6 Abs. 1 GG. Das Klagerecht werde zudem unmittelbar aus Artikel 13 EMRK gewährleistet. Der Kläger habe auch allein deswegen ein Interesse an der begehrten Feststellung, weil diese ihm Genugtuung im Hinblick auf die Verletzung seiner Rechte aus der EMRK verschaffen würde. Die Genugtuungsfunktion sei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkannt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass erst mit der Ablehnung des Antrags der Ehefrau des Klägers in dessen Rechte eingegriffen worden sei. Deswegen sei es auch zulässig gewesen, dass dieser sich gegen diesen ablehnenden Bescheid mit den Mitteln des Widerspruchs zur Wehr gesetzt habe. Die Beklagte lege den Begriff der Gesundheit zu eng aus; Gesundheit sei so zu verstehen, dass sie auch beinhalte, den Tod durch ein sicheres Mittel risikolos und schmerzlos herbeizuführen, wenn ein medizinisch nicht behebbares menschliches Leiden nicht anders als durch Tod behoben werden könne. Am 29. April 2005 hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie den Zahlungsanspruch in Höhe von 830,-- EUR betroffen hat. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2004 und der Wider- spruchsbescheid vom 03. März 2005 rechtswidrig gewesen sind und dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren aus, dass sie die Klage für unzulässig halte. Durch den Tod der Ehefrau des Klägers habe sich das ursprüngliche Antragsbegehren erledigt. Für die danach einzig denkbar zulässige Klageart, die Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt analoger Anwendung fehle dem Kläger jedoch die erforderliche Klagebefugnis. Der Kläger könne nicht geltend machen, in einem eigenen subjektiven öffentlichen Recht verletzt zu sein. Selbst wenn Artikel 8 EMRK ein individuelles Recht auf Suizid begründen sollte, sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch die negative Entscheidung der Beklagten persönlich in Rechten verletzt sein könnte. Ein Recht auf Suizid könne nur der sterbewilligen Person, nicht jedoch dem Ehegatten zustehen. Es fehle dem Kläger zudem am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Insbesondere bestehe kein Rehabilitati- onsbedürfnis. Die bloße Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts könne bereits aufgrund der nach dem Gesetzmäßigkeitsprinzip erfolgten Durchführung des Verwaltungsverfahrens keine diskriminierende Wirkung haben. Dies gelte erst recht, da die Ablehnung nicht gegenüber dem Kläger selbst, sondern gegenüber seiner Frau erfolgt sei. Die Belastung, welche der Kläger dadurch erfahren habe, dass er seine Frau in die Schweiz begleitet habe, stelle keine derartige Beeinträchtigung dar. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19. April 2005 die Klage im Hinblick auf den Zahlungsanspruch in Höhe von 830,- EUR zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Dem Klageantrag entsprechend handelt es sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage in doppelt analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Danach ist es bei Vorliegen der sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich zulässig, auch nach Erledigung des eigentlichen Begehrens die Rechtswidrigkeit einer ablehnenden Verwal- tungsentscheidung und das vormalige Bestehen eines Anspruchs auf die begehrte Entscheidung gerichtlich feststellen zu lassen. In einer solchen Situation befindet sich der Kläger. Die Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Bescheiden den Antrag der Ehefrau des Klägers, eine Erlaubnis zum Erwerb von 15 g Natrium- Pentobarbital zu erlangen, abgelehnt. Nach dem tragischen Freitod seiner Ehefrau hat sich dieses Begehren im Rechtssinne erledigt. Die Klage ist jedoch unzulässig, weil der Kläger nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Nach dieser Vorschrift ist vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Wegen der nahen Verwandtschaft zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage findet diese Vorschrift auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechende Anwendung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 14. April 1992 - 1 C 48/49 - NVwZ 1992, 682. Da die Fortsetzungsfeststellungsklage aus der Anfechtungsklage - oder wie hier der Verpflichtungsklage - gewissermaßen als ihre Fortsetzung nach Erledigung hervorgeht, ist auch hier der Rechtsschutz in gleicher Weise zu subjektivieren und eine Popularklage ausgeschlossen. Der Kläger kann eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend machen. Der Kläger beruft sich auf sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und bezieht sich insoweit auf die durch Artikel 6 Abs. 1 GG und Artikel 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte. Deren Verletzung erscheint aber ausgeschlossen. Artikel 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Hierdurch wird das ungestörte Zusammenleben in Ehe und Familie nach familiärer Eigengesetzlichkeit geschützt, ein von öffentlicher Kontrolle freier Raum geschaffen. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 5. Februar 1981 - 2 BvR 646/80 - E 57, 170 (178). Der durch Artikel 6 Abs. 1 GG geschaffene Freiraum bezieht sich auf die Gestal- tung der inneren Beziehungen der Eheleute oder der Familienmitglieder zueinander. Diese Gestaltungsfreiheit ist vom Staat zu schützen und zu achten. Sie wird durch eine Verwaltungsentscheidung, einem der Ehepartner den Zugang zu einem bestimmten Betäubungsmittel zu verwehren oder zu ermöglichen, in keiner Weise beeinträchtigt. Die Kammer verkennt nicht, dass die im Streit stehende Verwaltungsentscheidung auch für das Leben des Klägers von grundlegender Bedeutung ist. Dies beruht jedoch auf den Ehe und Familie typischerweise charakterisierenden Eigenschaften wie emotionaler Verbundenheit, Liebe und Solidarität. Eine rechtliche Betroffenheit wird hierdurch nicht begründet. Die klägerische Argumentation läuft darauf hinaus, dass nahezu jede Beeinträchtigung von Rechten eines Ehepartners aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 GG zugleich eine Beeinträchtigung der Rechte des anderen Ehepartners bedeutete. Die Rechtsper- sönlichkeit des einzelnen Ehepartners in der Rechtsordnung, die Fähigkeit, allein Träger von Rechten und Pflichten zu sein, wäre damit faktisch aufgehoben. Das ist aber erkennbar nicht das Ziel von Artikel 6 Abs. 1 GG, der lediglich den einzelnen Trägern von Rechten und Pflichten, die durch Ehe und Familie verbunden sind, einen Freiraum für die Gestaltung ihrer inneren Beziehungen gewährt. Ebenso ist eine Verletzung des durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ausgeschlossen. Der Begriff des Privatlebens wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weit ausgelegt. Er umfasst Schutzgüter wie etwa die körperliche und geistige Integrität einer Person, ihre körperliche und soziale Identität, Name, sexuelle Ausrichtung, die freie Entwicklung der Persönlichkeit und die freie Herstellung und Entwicklung von Beziehungen zu anderen Personen und zur Außenwelt. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Februar 2002 - 53176/99 (Mikulic/Kroatien) - Ziff. 53, und vom 29. April 2002 - 2346/02 (Pretty/Vereinigtes Königreich) - NJW 2002, 2851, Ziff. 61. Dabei ist der Grundsatz der Autonomie der Person zumindest bei der Auslegung der Garantien von Artikel 8 EMRK zu beachten. Vgl. EGMR, Urteil vom 29. April 2002, - 2346/02 (Pretty/Vereinigtes Königreich) - a. a. O. Eine Beeinträchtigung dieser Garantien durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten erscheint, soweit sie den Kläger betreffen, ausgeschlossen. Der Bescheid war allenfalls geeignet, in Rechte der verstorbenen Ehefrau des Klägers ein- zugreifen, sollte sich für diese aufgrund der selbstbestimmten Entwicklung ihrer Persönlichkeit ein Anspruch auf den Erwerb des Betäubungsmittels ergeben. Im Hinblick auf den Kläger ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, inwieweit seine Persönlichkeitsentwicklung oder sein Recht zur selbstbestimmten Entwicklung von Beziehungen zu anderen Personen, namentlich seiner Ehefrau, durch diese Entscheidung beeinträchtigt sein soll. Die Gewährleistung des durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Familienleben bezieht sich vor allem auf Fragen des Zusammenlebens, des Um- gangs und der Unterhaltsgewährung. Staatliche Stellen müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass ein Zusammenleben der Familienmitglieder möglich ist. Vgl. Frowein, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1996, Artikel 8, Rdnr. 15 ff.; Meyer- Ladewig, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1. Aufl. 2003, Artikel 8, Rdnr. 18 ff. Auch diesbezüglich scheint eine Beeinträchtigung der Rechte der Klägers von vornherein ausgeschlossen, weil Art und Umfang des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nicht einmal mittelbar Gegenstand der versagenden Entscheidung der Beklagten sind. Soweit durch die streitgegenständlichen Bescheide Rechte der verstorbenen Ehefrau des Klägers betroffen sein sollten, vermitteln diese dem Kläger ebenso keine Klagebefugnis. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger einen etwaigen Anspruch seiner verstorbenen Ehefrau auf die begehrte Erlaubnis nicht als Rechtsnachfolger infolge einer Erbschaft geltend machen kann. Bei dem sich möglicherweise aus § 3 BtMG ergebenden Anspruch handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nicht Gegenstand einer Erbschaft im Sinne des § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden kann. Die höchstpersönliche Natur dieses Anspruchs ergibt sich nicht zuletzt aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. Diese Vorschrift, welche einen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung der von der verstorbenen Ehefrau des Klägers beantragten Erlaubnis beinhaltet, sieht vor, dass die Erlaubnis dann zu versagen ist, wenn sie mit dem Zweck des Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, nicht vereinbar ist. Was zur medizinischen Ver- sorgung notwendig ist, hängt aber von der individuellen gesundheitlichen Situation des jeweiligen Antragstellers ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04 - DVBl. 2005, 1330. Diese ist, genauso wie ein etwaiger aus ihr resultierender Anspruch im Rahmen des § 3 Abs. 1 BtMG, nicht auf andere Personen übertragbar. Es ist auch aufgrund sonstiger, grundrechtlich begründeter Erwägungen nicht davon auszugehen, dass der Kläger ausnahmsweise doch befugt sein sollte, vermeintliche Rechte seiner verstorbenen Ehefrau vor Gericht geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann engen Angehörigen bei der Verletzung der Menschenwürde Verstorbener das Recht zukommen, diese Verletzung gerichtlich geltend zu machen. Es widerspräche dem durch Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Schutz der Menschenwürde, „wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch auch nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte." BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - E 30, 173 (194). Vgl. auch Beschlüsse vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 - NJW 2001, 2957 (2958 f.) und vom 25. August 2000 - 1 BvR 2707/95 - NJW 2001, 594 sowie Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 1968 - I ZR 44/66 - BGHZ 50, 133. Diesen Entscheidungen liegen jedoch Fälle zugrunde, in denen gerade der Teil der Menschenwürde, der seine Ausstrahlungskraft über den Tod hinaus hat, beeinträchtigt schien. Der Würdeschutz wirkt vor allem insoweit über den Tod hinaus, als es um das Lebensbild des Verstorbenen in der Wahrnehmung der Nachwelt geht. Vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Loseblatt, Lfg. 44, Februar 2005, Artikel 1, Rdnr. 53. Das Bundesverfassungsgericht nennt ausdrücklich Fälle der Ausgrenzung, Verächtlichmachung, Verspottung oder sonstiger Herabwürdigung als Verletzung der über den Tod hinausreichenden Würde. Beschluss vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 - a. a. O. Der Kläger befindet sich nicht in einer vergleichbaren Situation. Unabhängig von der Frage, ob die Menschenwürdeverpflichtung des Grundgesetzes den von der verstorbenen Ehefrau des Klägers geltend gemachten Anspruch begründen kann, entfaltet die dann denkbare Verletzung ihrer Menschenwürde durch die ablehnende Entscheidung der Behörde keinesfalls eine Wirkung über den Tod hinaus. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten enthält kein verächtlich machendes oder verspottendes Element, das dazu bestimmt oder geeignet wäre, das Bild der Verstorbenen in der Wahrnehmung der Nachwelt zu beeinträchtigen. Entsprechend bedarf es nicht der ausnahmsweisen Geltendmachung der Rechte der Verstorbenen durch ihren Ehemann, den Kläger. Die Unzulässigkeit der Klage steht auch nicht im Widerspruch zu dem vom Kläger angeführten Art. 13 EMRK. Nach dieser Vorschrift hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, wenn die in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind. Das hat allerdings zumindest zur Voraussetzung, dass es sich bei der Verletzung um eine „vertretbare Behauptung" handelt. Vgl. Frowein, a. a. O., Artikel 13, Rdnr. 2; Meyer-Ladewig, a. a. O., Artikel 13, Rdnr. 5. Das scheint nach dem zuvor Gesagten für den Kläger ausgeschlossen. Insbesondere kann er danach auch nicht als „Verletzter" im Sinne der Konvention angesehen werden. Die Klage wäre zur Überzeugung der Kammer zudem auch unbegründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und haben weder den Kläger noch die verstorbene Ehefrau des Klägers in ihren Rechten verletzt. Im Hinblick auf den Kläger ergibt sich dies bereits aus dem zuvor Gesagten. Aber auch der verstorbenen Ehefrau des Klägers hat kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zugestanden. Der Erteilung der Erlaubnis, welche nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG u. a. für den hier relevanten Erwerb eines in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Betäubungsmittels erforderlich ist, steht zumindest der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Die in dieser Vorschrift angesprochene Notwendigkeit der medizinischen Versorgung der Bevölkerung kann dann nicht erfüllt sein, wenn der Erwerb des Betäubungsmittels der Selbsttötung dienen soll. Unter der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung sind nur solche Verwendungen zu verstehen, die therapeutischen Zwecken dienen. Das ist dann der Fall, wenn ein Betäubungsmittel aufgrund seiner pharmakologischen Wirkungen zur Heilung oder Linderung von Krankheiten angewandt wird. Weber, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. 2003, § 5, Rdnrn. 41. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04 - DVBl. 2005, 1330 und vom 21. Dezember 2000 - 3 C 20.00 - E 112, 314 (315). Keinesfalls können hierunter aber Handlungen gefasst werden, die nicht gegen die Krankheit, sondern gegen das Leben selbst gerichtet sind. Eine andere, den Rechtsstandpunkt des Klägers stützende Auslegung ist auch nicht unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Grundrechte möglich. Zwar ist das einfache Recht möglichst so auszulegen, dass es nicht im Widerspruch zu Grundrechten steht, sogenannte grundrechtskonforme Auslegung. Eine solche Auslegung findet ihre Grenzen jedoch in dem Auslegungsspielraum, den das einfache Recht lässt. Eine Auslegung, die mit dem Wortlaut oder dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde, überschreitet die Grenzen zulässiger Auslegung. Das Gericht nähme hierdurch in unzulässiger Weise Aufgaben des Gesetzgebers wahr, weil es an dessen Stelle dem einfachen Gesetz einen veränderten Inhalt gäbe. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 - E 8, 28 (34); vom 30. Juni 1964 - 1 BvL 16 bis 25/62 - E 18, 97 (111); vom 1. März 1978 - 1 BvL 20/77 - E 48, 40 (47) und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - E 54, 277 (299); Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Artikel 1, Rdnr. 283 f. Ohne die Frage zu beantworten, ob sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch für seine verstorbene Ehefrau aus Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 GG oder Artikel 8 Abs. 1 EMRK ergeben kann, ist jedenfalls eine Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschriften dahingehend nicht denkbar. Der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke der Selbsttötung steht der gesetzgeberischen Intention der Linderung und Heilung von Krankheiten sowie des weiteren in § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG genannten Gesetzeszweckes, des Ausschlusses von Missbrauch und Abhängigkeiten diametral entgegen. Die in dieser Vorschrift genannten Gesetzeszwecke finden ihre Grundlage in der aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG angelegten Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen. Gegen das Leben gerichtete Handlungen sind damit nicht zu vereinbaren. Auch werden die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes nicht durch den möglicherweise vorrangig anzuwendenden Artikel 8 Abs. 1 EMRK verdrängt. Denn diese Vorschrift begründet im Ergebnis ebenfalls nicht den geltend gemachten Anspruch. Der EGMR hat es bislang offen gelassen, ob der Schutzbereich des durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens das Recht umfasst, das eigene, als unwürdig und qualvoll empfundene Weiterleben durch Selbsttötung zu beenden. Zugleich hat er aber betont, dass das Grundrecht des Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht schrankenlos gewährt wird, sondern den Einschränkungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift unterliegt. EGMR, Urteil vom 29. April 2002 - 2346/02 (Pretty/Vereinigtes Königreich) - NJW 2002, 2851, Ziff. 69 ff. Nach dieser Regelung ist ein Eingriff in die durch Absatz 1 geschützten Rechte etwa dann statthaft, wenn dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. So liegt der Fall hier. Das grundsätzliche Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln ist gesetzlich im BtMG vorgesehen, dient dem Schutze der Gesundheit und des Lebens und damit auch der Rechte anderer. Es ist auch als verhältnismäßig anzusehen. Im Rahmen der Einschränkungen von Grundrechten des Artikel 8 Abs. 1 EMRK steht dem nationalen Gesetzgeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu, etwa die Gefahr und Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen zu beurteilen. Vgl. EGMR, a. a. O., Ziff. 74. Insoweit erscheint es nicht unverhältnismäßig, dass die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Ausnahmen nur im Rahmen des medizinisch Notwendigen zulassen. Ein Verstoß gegen Artikel 8 Abs. 1 EMRK kann hierin jedenfalls nicht erblickt werden. Nach der Überzeugung der Kammer wäre - die Zulässigkeit der Klage unterstellt - das Verfahren auch nicht auszusetzen und im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle im Sinne des Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das hätte zur Voraussetzung, dass das Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Vorliegend müsste das Gericht demnach die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG deswegen für verfassungswidrig halten, weil sie den Erwerb von Natrium-Pentobarbital von einer Erlaubnis abhängig machen und diese nicht zum Zwecke der Selbsttötung erteilt werden kann. Das Gericht müsste von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften überzeugt sein; bloße Zweifel reichten nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1984 - 2 BvL 22/82 - E 68, 337 (344) und vom 9. Februar 1988 - 1 BvL 23/86 - E 78, 20 (24). Zu einer solchen Überzeugung kommt die Kammer jedoch nicht. Dabei ist zunächst zu betonen, dass es zur Beurteilung der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften nicht auf die Frage ankommt, ob die beabsichtigte Selbsttötung im Widerspruch zur Menschenwürde steht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht käme nur dann in Frage, wenn zur Überzeugung der Kammer feststünde, dass das Verbot des Erwerbs von 15 g Natrium-Pentobarbital unter Berücksichtigung der besonderen Situation, in der die verstorbene Ehefrau des Klägers sich befunden hat, sie in ihrer Menschenwürde verletzt hat. Diese Feststellung kann das Gericht jedoch nicht treffen. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob die Menschenwürde ein Recht auf Selbsttötung zumindest in den Fällen beinhaltet, in denen das Leben von der betroffenen Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation selbst nicht mehr als menschenwürdig empfunden wird, von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden worden. Zur Feststellung der Verletzung der Menschenwürde bedient sich das Bundesverfassungsgericht in der Regel der sogenannten Objektformel. Die Menschenwürde ist danach getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt oder einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektivität in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 1969 - 1 BvL 19/63 - E 27, 1 (6); vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77 - E 50, 166 (175) und vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 - E 87, 209 (228). Nach diesen Kriterien kann die Kammer eine Antastung der Menschenwürde der verstorbenen Ehefrau des Klägers nicht feststellen. Mit dem Verbot des Erwerbs bestimmter Betäubungsmittel macht der Staat diejenigen, die ein - womöglich menschlich nachvollziehbares - Interesse hieran haben, nicht zum bloßen Gegenstand oder Mittel seiner Tätigkeit. Der Mensch wird nicht allein dadurch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, zur „vertretbaren Größe", vgl. Herdegen, a. a. O., Rdnr. 33, unter Verweis auf die Kommentierung der Vorauflage von Dürig, Art. 1, Rdnr. 28, herabgewürdigt, dass seine Interessen am Ende eines Beurteilungs- und Abwägungsprozesses nicht voll durchdringen können. Mit dem weitgehenden Verbot des Erwerbs bestimmter Betäubungsmittel will der Staat Missbrauch und Abhängigkeiten vorbeugen. Im Rahmen seines Ermessens hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, nur zum Wohle der Gesundheit des Einzelnen hiervon Ausnah- men zuzulassen. Dabei bildet für die gesetzgeberische Entscheidung sowohl im Hinblick auf das Verbot als auch im Hinblick auf die Ausnahmen hierzu die aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit die Handlungsmaxime. Hierin eine Herabwürdigung im Sinne der genannten Objektformel zu erblicken, erscheint nach Auffassung des Gerichts fern- liegend. In der Literatur finden sich allerdings Stimmen, die vor allem im Rahmen der öffentlichen Diskussion um Sterbehilfe ein Recht auf Selbsttötung aus der Menschenwürdegarantie ableiten. Vgl. Knopp, Aktive Sterbehilfe - Europäische Entwicklungen und „Selbstbestimmungsrecht" des Patienten aus verfassungsrechtlicher Sicht, Medizinrecht (MedR) 2003, 379 (385); Nettesheim, Die Garantie der Menschenwürde - Zwischen metaphysischer Überhöhung und bloßem Abwägungstopos, Archiv des öffentlichen Rechts 2005, 71 (106). Teilweise wird dieses Recht auch verneint. Vgl. Kunig, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Artikel 1, Rdnr. 36. Ganz überwiegend werden jedenfalls Formen der aktiven Sterbehilfe als nicht aus der Menschenwürde abzuleiten angesehen. Vgl. Herdegen, a. a. O., Rdnr. 85; Knopp, a. a. O., 386, Starck, a. a. O., Artikel 2, Rdnr. 191. Die öffentliche Diskussion um die Sterbehilfe ist sicherlich nicht vollständig auf den Fall der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu übertragen. Bei Fragen der aktiven Sterbehilfe geht es in der Regel um den ärztlichen lebensbeendenden Eingriff, der nicht Gegenstand der Klage ist. Die breite Ablehnung von Formen der aktiven Sterbehilfe nährt jedoch weitere Zweifel an der Antastung der Menschenwürde durch die hier relevanten Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Gerade bei schwer kranken, nahezu be- wegungsunfähigen Patienten verschwimmen die Grenzen zwischen „bloßer" Selbsttötung und aktiver Sterbehilfe, ist der Sterbewillige in einer solchen Situation regelmäßig doch nicht in der Lage, das Sterbeverlangen ohne fremde Hilfe in die Tat umzusetzen. Da die Menschwürde jedem Menschen aber unabhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand gleichermaßen innewohnt, erscheint es weder angemessen noch möglich, hier zu differenzieren, bis zu welchem Grade der verbliebenen physischen Selbstständigkeit die Menschwürde den Erwerb eines bestimmten Betäubungsmittels gebietet, und ab wann dies nicht mehr geboten ist. Die hiermit aufgezeigten Schwierigkeiten sind eher geeignet nahezulegen, dass ein Menschenwürdeverstoß durch ein Erwerbsverbot, das nicht willkürlich diskriminierend, sondern zum Schutze vor lebens- und gesundheitsgefährdendem Missbrauch und Abhängigkeiten ergangen ist, nicht festzustellen ist. Die Kammer kann daher nicht zu der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Vorschriften des Betäubungmittelgesetzes gelangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 1, 711 ZPO.