Urteil
15 K 6401/04
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beamte haben Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt.
• Maßgeblich ist das statusrechtliche Amt in seiner konkreten Ausgestaltung: Umfang, zeitliche Auslastung, Ausstattung und Kompetenzen müssen dem Amt entsprechen (§ 18 BBesG als Maßstab).
• Organisationsermessen des Dienstherrn ist weit, aber nicht schrankenlos: Liegt dauerhafte Unterbeschäftigung vor, sind organisatorische Maßnahmen zur Herbeiführung amtsangemäßer Auslastung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf amtsangemäße Beschäftigung bei dauerhafter Unterauslastung • Beamte haben Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt. • Maßgeblich ist das statusrechtliche Amt in seiner konkreten Ausgestaltung: Umfang, zeitliche Auslastung, Ausstattung und Kompetenzen müssen dem Amt entsprechen (§ 18 BBesG als Maßstab). • Organisationsermessen des Dienstherrn ist weit, aber nicht schrankenlos: Liegt dauerhafte Unterbeschäftigung vor, sind organisatorische Maßnahmen zur Herbeiführung amtsangemäßer Auslastung erforderlich. Der Kläger ist Ministerialrat (BesGr. B3) im Bundesministerium für Bildung und Forschung und seit 2000 Leiter des Referats 000. Durch eine Neuorganisation im November 2002 wurden Aufgaben des Referats reduziert; Personalressourcen auf sein Referat wurden begrenzt, ein Referent entfiel. Der Kläger beantragte 2004 die Zuweisung eines seinem Amt entsprechenden funktionellen Amtes und rügte, sein aktuelles Aufgabenspektrum und die personelle/sachliche Ausstattung entsprächen nicht der Wertigkeit eines Ministerialrats. Die Beklagte hielt dagegen, die Wertigkeit sei gewahrt, die Aufgaben hätten erhebliche Bedeutung und die personelle Organisation erfolge bundesweit nach dem Büroteamkonzept. Das Gericht hörte den Kläger und einen Zeugen und führte Beweisaufnahme zum Tätigkeitsfeld durch. • Rechtliche Maßstäbe: Anspruch auf Übertragung eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes folgt aus ständiger Rechtsprechung; relevante Maßstäbe ergeben sich aus § 18 BBesG, Laufbahn- und Haushaltsrecht sowie traditionellen Leitbildern. • Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn: Der Dienstherr hat bei der Bewertung von Dienstposten weiten Ermessensspielraum, dessen Grenzen sich aus Umfang und Art der übertragenen Aufgaben ergeben. • Konkrete Anwendung: Zwar entsprechen die Bedeutung und die Wertigkeit der dem Kläger verbleibenden Aufgaben grundsätzlich dem Amt eines Ministerialrats (B3), insbesondere wegen der fachlichen Kontakte, Berichterstatterfunktion und der Beteiligung an Reformfragen. • Unterauslastung: Hinsichtlich Umfang und zeitlicher Inanspruchnahme ist der Kläger nach Überzeugung des Gerichts dauerhaft nicht ausreichend ausgelastet; viele Aufgaben führen nur zu sporadischem Arbeitsanfall (z. B. wenige Sitzungen jährlich, geringer Vorbereitungsaufwand). • Beweiswürdigung: Anhörung und Vernehmung bestätigten die Darstellungen des Klägers zur geringen zeitlichen Beanspruchung; dienstliche Beurteilungen weisen ebenfalls auf ein sehr schmales Aufgabenspektrum hin. • Ermessenserminderung: Liegt dauerhafte Unterbeschäftigung vor, ist das Organisationsermessen des Dienstherrn erschöpft insoweit und es sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um amtsangemäße Beschäftigung sicherzustellen. Die Klage ist begründet; die Beklagte wird verurteilt, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Das Gericht stellt fest, dass die Bedeutung des Amtes eines Ministerialrats (B3) gewahrt ist, der Kläger aber hinsichtlich Umfang und zeitlicher Auslastung dauerhaft unterbeschäftigt ist. Die Beklagte hat daher organisatorische Maßnahmen zu treffen, um dem Kläger ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes funktionelles Amt bzw. eine amtsangemessene Auslastung zuzuweisen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.